B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2549/2018
Ur t e i l vom 1 8 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Maria Wende,
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion (…),
Rechtshilfe Asyl und Migration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 30. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am (…) April 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 verneinte das SEM die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab.
Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Voll-
zug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungs-
gericht mit Urteil E-4792/2017 vom 18. September 2017 ab.
B.
Gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem wurde der Be-
schwerdeführer am (…) April 2018 in Ausschaffungshaft gemäss Art. 76
AuG (SR 142.20) gesetzt.
C.
Am 23. April 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein als Wieder-
erwägungsgesuch bezeichnetes Schreiben ein und beantragte die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vor-
läufig als Flüchtling aufzunehmen. Subeventualiter sei er infolge Unzuläs-
sigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Beweismittel reichte er einen Entwurf einer Schnellrecherche der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) unter dem Titel "Sri Lanka: Gewalt
gegen Angehörige der muslimischen Minderheit" vom 18. April 2018 ein.
D.
Mit Verfügung vom 30. April 2018 nahm das SEM die Eingabe des Be-
schwerdeführers als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen,
wies dieses ab und stellte fest, die Verfügung vom 25. Juli 2017 sei rechts-
kräftig und vollstreckbar. Sodann erhob es eine Gebühr in der Höhe von
Fr. 600.– und lehnte das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Ver-
fahrenskosten ab. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Mai 2018 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung
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sei aufzuheben und zwecks erneuter materieller Prüfung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter seien die angefochtene Verfügung sowie die
Verfügung vom 25. Juli 2017 vollumfänglich aufzuheben, er sei als Flücht-
ling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um
umgehende Aussetzung des Wegweisungsvollzuges. Es sei ihm die unent-
geltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu gewähren.
Als Beweismittel reichte er erneut die Schnellrecherche der SFH vom
18. April 2018 ein; diesmal als endgültige Fassung.
F.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 4. Mai 2018 setzte das Bundes-
verwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung
per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
Werden nachträgliche erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, handelt es sich um ein Mehrfachge-
such im Sinne von Art. 111c AsylG (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem Gesuch vom 23. April 2018
geltend, aufgrund der politischen Veränderungen in Sri Lanka seit seiner
Ausreise würde für ihn – einen Verfechter der Rechte der muslimischen
Minderheit – zum heutigen Zeitpunkt eine veränderte Ausgangslage beste-
hen, weshalb sein Asylgesuch neu zu beurteilen sei. Es drohe ihm eine
Verfolgung durch die buddhistisch-extremistischen Gruppierungen in Sri
Lanka. Die Gewalt gegen Muslime habe in Sri Lanka zugenommen. Ende
Februar 2018 habe sich die jüngste Gewaltwelle gegen die muslimische
Minderheit ereignet. Im März sei es im Distrikt Kandy zu anti-muslimischen
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Ausschreitungen gekommen, bei denen zwei Personen getötet und meh-
rere hundert Häuser und Geschäfte von Muslimen beschädigt worden
seien. Zum ersten Mal seit sieben Jahren sei der Ausnahmezustand ver-
hängt worden. Die Gewaltausbrüche seien nicht lokal beschränkt gewe-
sen, sondern es habe sich um organisierte und gezielte Angriffe durch mi-
litante und auf nationaler Ebene tätige Gruppierungen gehandelt. Polizei-
kräfte, darunter die Spezialeinheit "Special Task Force", und buddhistische
Politiker seien in die anti-muslimischen Ausschreitungen involviert gewe-
sen, was darauf hindeute, dass die Regierung die Kontrolle über Teile der
Sicherheitskräfte verloren habe. Die Gewaltakte von Februar und März
2018 würden als Zeichen für das Wiederaufleben militanter buddhistischer
Gruppierungen gesehen werden. Aktivisten, welche sich für die Rechte von
muslimischen Minderheiten einsetzen würden, seien stark gefährdet, Ziel
von Übergriffen zu werden. Gewalt und Hassreden würden auch unter der
neuen Regierung nicht strafrechtlich verfolgt. Die Polizei sei unwillig, Per-
sonen zu schützen, die durch buddhistisch-extremistische Gruppen ver-
folgt würden. Eine anti-muslimische Haltung sei unter den Polizeikräften
verbreitet. Vergangene Gewaltakte gegen Muslime seien weitgehend straf-
los geblieben. Die Annahme, auf welche sich das Urteil vom 18. September
2017 gestützt habe, der sri-lankische Staat sei schutzfähig und schutzwillig
in Bezug auf Opfer von Übergriffen buddhistisch-extremistischer Gruppie-
rungen, sei damit widerlegt. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Aus-
reise eine (…) im gewaltlosen Widerstand der örtlichen Muslime gegen ext-
remistisch-buddhistische Gruppierungen innegehabt. Vor seinem (…) sei
er von (…) Personen zusammengeschlagen worden. Als er sich gegen (…)
durch buddhistische Organisationen gestellt habe, sei er am nächsten
Abend von drei Personen des Sicherheitsdienstes verhaftet worden. Im
Gefängnis sei er regelmässig geschlagen und (…) worden. Nach (…) Ta-
gen sei er gegen Bezahlung von Lösegeld freigekommen. Man habe ihm
nahegelegt, das Land zu verlassen. Er sei daraufhin nach Colombo gezo-
gen, von wo aus er am (…) April 2015 Sri Lanka verlassen habe. Nach
seiner Ausreise sei er gesucht worden. Durch die nun bekannte fehlende
Schutzwilligkeit des Staates und das erneute Aufflammen anti-muslimi-
scher Gewalt seien objektive Nachfluchtgründe entstanden. Er sei von den
bekanntesten und brutalsten buddhistisch-militanten Gruppen verfolgt wor-
den. Diese seien gut vernetzt, weshalb es sich nicht um einen lokal bezie-
hungsweise regional beschränkten Konflikt handle. Folglich stehe ihm
keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Zudem sei gut möglich, dass
er aufgrund seiner Verhaftung und weil er über keine Identitätsdokumente
verfüge, in einer "Stop-" oder "Watch-list" des Geheimdienstes aufgeführt
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sei. Seine Ausführungen stützte der Beschwerdeführer mit der zu den Ak-
ten gereichten Schnellrecherche der SFH (vgl. Bst. C).
5.2 Die Vorinstanz nahm das Gesuch des Beschwerdeführers als qualifi-
ziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies es mit der Begrün-
dung ab, der wegen Ausschreitungen gegen Muslime verhängte Ausnah-
mezustand sei am 17. März 2018 wieder aufgehoben worden. Die Lage in
Kandy habe sich beruhigt. Seit dem 8. März 2018 sei es zu keinen Angriffen
mehr auf muslimische Personen und Einrichtungen gekommen. Ungefähr
300 Personen seien im Zusammenhang mit den Unruhen festgenommen
worden. Bei den Ausschreitungen habe es sich um Einzelfälle in einem re-
gional beschränkten Gebiet gehandelt. Die von der Polizei und dem Präsi-
denten getroffenen Massnahmen und die rasche Stabilisierung der Sicher-
heitslage würden auf die Schutzwilligkeit und –fähigkeit des sri-lankischen
Sicherheitsapparates schliessen lassen. Aufgrund der raschen Normalisie-
rung der Sicherheitslage bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme
einer Kollektivverfolgung von muslimischen Personen. Der Beschwerde-
führer weise keinen persönlichen Bezug zu den vorgenannten Unruhen
auf. In Bezug auf die geltend gemachten Risikofaktoren habe sich seit der
Verfügung des SEM vom 17. Juli 2018 (recte: 2017) beziehungsweise dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2017 nichts ge-
ändert.
5.3 In seiner Beschwerde bekräftigt der Beschwerdeführer den in seinem
Gesuch vom 23. April 2018 geltend gemachten Sachverhalt. Er führt aus,
seine Vorbringen seien nicht in Frage gestellt worden, weshalb sie als
glaubhaft zu erachten seien. Die Schnellrecherche der SFH komme zum
Schluss, dass Personen, die sich aktiv für die muslimische Minderheit ein-
setzen würden, gefährdet seien und kein genügender Schutz durch staat-
liche Akteure bestehe. Aufgrund der inzwischen veränderten politischen
Umstände seit seiner Ausreise drohe ihm aufgrund seines spezifischen
Profils als Verfechter der Rechte der muslimischen Minderheit mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch die buddhistisch-extremisti-
schen Gruppierungen, und der Staat sei mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit nicht willig, ihn vor diesen Übergriffen zu schützen. Folglich sei er
als Flüchtling anzuerkennen. Das SEM habe ferner seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör mehrfach verletzt. Es habe sich nicht ansatzweise mit
den Vorbringen in seinem Gesuch auseinandergesetzt. So habe es sich
auf die Feststellung beschränkt, in Sri Lanka bestehe kein Anlass zur An-
nahme einer Kollektivverfolgung von Muslimen. Eine solche habe er jedoch
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nie geltend gemacht. Mit seinem spezifischen Profil und der daraus entste-
henden Gefährdung angesichts der neuen Ausgangslage für muslimische
Aktivisten in Sri Lanka habe sich die Vorinstanz jedoch nicht befasst. Auch
würden deren Ausführungen zur Schutzwilligkeit- und fähigkeit des sri-lan-
kischen Sicherheitsapparates dem Inhalt der Schnellrecherche der SFH di-
ametral entgegenstehen, wobei die Vorinstanz ihre Angaben mit keiner
Quellenangabe stütze. Entsprechend sei die Verfügung des SEM zu kas-
sieren und an dieses zurückzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör vor.
Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls ge-
eignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
Urteile des BVGer E-5381/2016 vom 30. November 2016 und E-2002/2016
vom 15. Dezember 2016).
6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es
ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent-
scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu
gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol-
chen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubrin-
gen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen ge-
hört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit-
zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn die-
ses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen
nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
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Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
6.3 Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Dieser wie-
derholt in seinem Gesuch mehrmals, dass sich die Lage in Sri Lanka –
insbesondere aufgrund der gewalttätigen Übergriffe gegenüber Muslimen
im Februar und März 2018 – seit seiner Ausreise verändert habe, weshalb
sein Asylgesuch neu zu beurteilen sei. Damit bringt er klar zum Ausdruck,
dass er eine Anpassung des ursprünglichen Entscheids an einen nachträg-
lich entstandenen Sachverhalt in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft
anstrebt. Die Vorinstanz hätte folglich das Gesuch vom 23. April 2018 als
Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegennehmen müssen.
Damit hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Urteil des BVGer D-1730/2013 vom
20. November 2013 E. 8). Zudem hat sie sich – möglicherweise aufgrund
der fehlerhaften Qualifizierung des Gesuchs – nur am Rande mit der per-
sönlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Sie hat
sich vielmehr darauf beschränkt, Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri
Lanka zu machen, wobei sie unter anderem darauf hinweist, dass es seit
dem 8. März 2018 zu keinen Angriffen mehr auf muslimische Personen
oder Einrichtungen gekommen sei. Vor dem Hintergrund, dass die Verfü-
gung nicht einmal zwei Monate später erlassen wurde, ist diese Feststel-
lung wenig aussagekräftig. In Bezug auf die konkrete Situation des Be-
schwerdeführers beschränkt sich die Vorinstanz darauf, festzuhalten, die-
ser würde keinen persönlichen Bezug zu den Unruhen aufweisen. Hierbei
verkennt sie jedoch, dass die jüngst stattfindenden Ausschreitungen ge-
genüber Muslimen, schwerpunktmässig im Distrikt Kandy, durchaus in ei-
nem Zusammenhang zum Beschwerdeführer stehen. Der muslimische Be-
schwerdeführer hat in der Vergangenheit anlässlich von Auseinanderset-
zungen zwischen Buddhisten und Muslimen eine aktive und offenbar her-
ausragende Rolle eingenommen, musste er doch als Folge davon schwer-
wiegende Konsequenzen in Form von Haft und Folter erleiden. Entspre-
chend hätte das SEM prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer mit seiner
Biografie und seinem Profil vor dem Hintergrund der jüngsten Ereignisse
in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung droht. Zudem hätte die Vo-
rinstanz angesichts der veränderten Lage in Sri Lanka auch das Bestehen
von Wegweisungsvollzugshindernissen prüfen müssen, was sie jedoch –
erneut wohl aufgrund der Entgegennahme der Eingabe als qualifiziertes
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Wiedererwägungsgesuch – unterlassen hat. Daraus folgt, dass die Vo-
rinstanz entscheidrelevante Aspekte nicht geprüft und damit auch den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat.
Es erübrigt sich auf die übrigen Beschwerdevorbringen einzugehen, da die
Beschwerde – wie nachfolgend ausgeführt – bereits aufgrund der obigen
Erwägungen gutzuheissen ist.
6.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt
hat. Eine Heilung ist aufgrund der Schwere der Verletzung der Verfahrens-
grundsätze vorliegend ausgeschlossen. Die Beschwerde ist somit gutzu-
heissen. Die angefochtene Verfügung vom 30. April 2018 ist aufzuheben
und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Für den Fall, dass die vom SEM erhobene
Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– vom Beschwerdeführer bezahlt wurde,
ist das SEM anzuweisen, ihm den bezahlten Betrag zurückzuerstatten.
7.
Der Beschwerdeführer befindet sich wiederum im Asylverfahren, während
dessen gesamter Dauer er sich gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG in der
Schweiz aufhalten kann.
Folglich ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos ge-
worden.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung gegenstandslos geworden.
9.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers machte im Rahmen der Beschwerde ei-
nen Aufwand von Fr. 1'610.– geltend, ohne jedoch eine detaillierte Kosten-
note einzureichen. Dieser Aufwand erscheint gestützt auf die in Betracht
zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) als überhöht, wes-
halb die Parteientschädigung auf Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen) festzusetzen
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ist. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag aus-
zurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 30. April 2018 wird aufgehoben und die Sa-
che wird im Sinne der Erwägungen zur neuen Beurteilung an die Vo-
rinstanz zurückgewiesen.
3.
Das SEM wird angewiesen, die erhobene Gebühr in der Höhe von
Fr. 600.– dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, sollte er diese bezahlt
haben.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'200.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Maria Wende
Versand: