B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2551/2015
Ur t e i l vom 2 3 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 19. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Eritrea Mitte Dezember 2013 und gelangte illegal nach Äthiopien, wo er
sich drei Monate lang im Flüchtlingscamp in B._______ (vermutlich ist
C._______ gemeint) aufgehalten habe. Am 28. Januar 2014 habe er sich
in den Sudan begeben, wo er rund zwei Monate lang in Khartum geblieben
sei. Von dort sei er über die Sahara nach Libyen gereist. Anschliessend sei
er auf dem Seeweg nach Italien gelangt. Am 12. Mai 2014 sei er auf dem
Landweg in die Schweiz eingereist und habe gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch gestellt.
B.
Nachdem der Beschwerdeführer angegeben hatte, Jahrgang 1997 zu ha-
ben und minderjährig zu sein, ordnete das SEM eine radiologische Unter-
suchung (Handknochenröntgen-Untersuchung) an. Im Bericht des Regio-
nalspitals Mendrisio Beata Vergine vom 19. Mai 2014 wurde beim Be-
schwerdeführer im Rahmen der radiologischen Untersuchung vom 13. Mai
2014 ein Skelettalter von 15 Jahren und 6 Monaten (gemäss Tabelle Greu-
lich und Pyle) festgestellt.
C.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 wurde die zuständige kantonale Behörde
vom SEM darüber orientiert, dass es sich beim Beschwerdeführer um ei-
nen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handle. Gleichzeitig
wurde der Kanton darum ersucht, die entsprechenden Schutzmassnah-
men bei Minderjährigen anzuordnen, die zuständige Kinder- und Erwach-
senenschutzbehörde zu orientieren und dem SEM die gesetzliche Vertre-
tung des minderjährigen Beschwerdeführers mitzuteilen.
D.
Im Rahmen der Befragung zur Person vom 11. Juni 2014 Person (BzP;
Protokoll in den SEM-Akten A9/13) sowie der einlässlichen Anhörung vom
10. Februar 2015 (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A18/16) machte
der Beschwerdeführer zu seinen Ausreise- und Asylgründen im Wesentli-
chen Folgendes geltend:
Er sei am 1. Februar 1997 geboren und stamme aus dem Dorf D._______,
wo er seit Geburt mit seiner Familie gelebt und bis zur 8. Klasse die Schule
besucht habe. Er habe sich in Eritrea verstecken müssen, weil er im Okto-
ber 2013 von der Schule ausgeschlossen worden sei, nachdem er dem
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Schulunterricht ferngeblieben sei. Sein Vater und sein Bruder seien Solda-
ten gewesen und er – der Beschwerdeführer – habe sich um die Familie
kümmern, den Haushalt führen und seiner Familie auf dem Feld aushelfen
müssen. Der Schuldirektor habe mit seinen Eltern respektive mit seiner
Mutter gesprochen und ein Schriftstück ausgehändigt, worin der Schulaus-
schluss des Beschwerdeführers festgehalten worden sei. Nach dem Schul-
ausschluss habe sich der Beschwerdeführer ein Jahr lang versteckt gehal-
ten, habe jedoch zu Hause gelebt, allerdings ausserhalb des Hauses ge-
schlafen.
Zudem habe er sich vor dem Militär verstecken müssen, weil er wegen des
Schulausschlusses keine Schülerkarte mehr besessen habe und sich nicht
mehr habe frei bewegen können. Es habe daher das Risiko bestanden,
von den Militärbehörden zur Leistung des Militärdienstes eingezogen zu
werden. Ein Militäraufgebot habe er nie erhalten; die Soldaten seien spon-
tan zu ihnen nach Hause gekommen, um den Beschwerdeführer festzu-
nehmen. Seine Mutter sei von den Sicherheitskräften festgenommen und
eine Woche lang im Polizeizentrum von E._______ respektive im Gefäng-
nis in F._______ festgehalten worden, weil die Behörden den Beschwer-
deführer gesucht und diesen zu Hause nicht vorgefunden hätten. Der Be-
schwerdeführer habe rechtzeitig von zu Hause fliehen können. Er habe zur
fraglichen Zeit nicht mehr zu Hause geschlafen, weil er befürchtet habe,
festgenommen zu werden. Seine Mutter sei freigelassen worden, nachdem
sie den Sicherheitskräften zugesichert habe, den Beschwerdeführer zur
Leistung des Militärdienstes zu veranlassen. Nach diesen Vorfällen, die
ihm sein Bruder G._______ berichtet habe, habe sich der Beschwerdefüh-
rer zur Ausreise entschlossen. Weitere Ausreise- und Asylgründe habe er
nicht.
Im Zeitpunkt der Befragung vom 10. Februar 2015 war der Beschwerdefüh-
rer volljährig und wurde ohne weitere Begleitung (Vertrauensperson oder
Rechtsvertretung) zu seinen Asyl- und Ausreisegründen angehört. Im Rah-
men dieser einlässlichen Anhörung am 10. Februar 2015 wurde der Be-
schwerdeführer auf mehrere Widersprüche innerhalb seiner Schilderungen
(Ort der Inhaftierung seiner Mutter, Umstände der Flucht aus Eritrea nach
Äthiopien) hingewiesen.
E.
Mit Verfügung vom 19. März 2015 – am 24. März 2015 eröffnet – hielt das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
Das Asylgesuch wurde abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz
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angeordnet. Gleichzeitig wurde die vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet.
Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids hielt das SEM insbeson-
dere fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, am 1. Februar 1997 ge-
boren worden zu sein. Eine am 13. Mai 2014 durchgeführte Handkno-
chenanalyse habe indessen ein (Knochen-)Alter von fünfzehn Jahren und
sechs Monaten ergeben. Somit bestehe zwischen den Angaben des Be-
schwerdeführers und der Analyse eine Abweichung von einem Jahr und
neun Monaten. Eine Handknochenanalyse habe zur Bestimmung des tat-
sächlichen Alters einer Person nur beschränkten Aussagewert; das Kno-
chenwachstum könne in einem nach Rasse und Geschlecht unterschiedli-
chen Mass individuell variieren. Vorliegend sei davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge mittlerweile voll-
jährig sei.
Die Vorbringen zur Verfolgungssituation in Eritrea seien widersprüchlich
und unsubstantiiert ausgefallen. Zudem würden sie nicht der allgemeinen
Lebenserfahrung entsprechen. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb der
Beschwerdeführer nach seinem Schulabbruch aus Angst, zum Militärdienst
eingezogen zu werden, nicht mehr zu Hause übernachtet, aber gleichzeitig
seiner Familie in der Landwirtschaft weiterhin geholfen habe. Es wäre den
Behörden ein Leichtes gewesen, ihn auf den Feldern ausfindig zu machen
und mitzunehmen. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwer-
deführer seine Flucht vor den Soldaten lebensnah hätte vermitteln können,
nachdem er vorgetragen habe, die Ankunft der Soldaten von Weitem ge-
sehen zu haben. Seine diesbezüglichen Aussagen seien einsilbig und
oberflächlich ausgefallen, weshalb nicht der Eindruck entstehe, dass er
das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Seine Angaben zur Festnahme
seiner Mutter würden in örtlicher Hinsicht Widersprüche aufweisen, die er
auch auf Nachfrage hin nicht habe auflösen können. Auch seine Schilde-
rungen, was seine Mutter bei ihrer Entlassung aus dem Gefängnis den Be-
hörden versprochen habe, seien mit Unstimmigkeiten behaftet.
Der Beschwerdeführer habe auch zur Frage, ob er nach seiner Ausreise
von den Behörden gesucht worden sei, keine Auskunft geben können. Dies
erstaune, zumal zu erwarten gewesen wäre, dass es ihn interessiere, ob
er nach wie vor verfolgt werde oder nicht. Dem Beschwerdeführer könne
aufgrund dieser Widersprüche nicht geglaubt werden, dass er in Eritrea
verfolgt worden sei.
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Auch die Beschreibung der Ausreise sei äusserst unsubstantiiert und wi-
dersprüchlich ausgefallen. Selbst auf zahlreiche Nachfragen hin habe der
Beschwerdeführer seine Reise nicht erlebnisgeprägt beschrieben. Seine
Schilderungen seien vage und enthielten keine Realkennzeichen. Selbst
unter Mitberücksichtigung seines noch jugendlichen Alters wäre zu erwar-
ten gewesen, dass er zu diesen einschneidenden Erlebnissen individuelle
Erinnerungen hätte abrufen und diese in der Anhörung wiederzugeben ver-
mocht hätte. Der Beschwerdeführer habe in den beiden Anhörungen auch
zur Frage, ob er alleine oder in Begleitung weiterer Personen ausgereist
sei sowie zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea, divergierende Anga-
ben gemacht. Schliesslich erstaune es, dass er eine Kopie der Identitäts-
karte seines Vaters in die Schweiz habe senden lassen, es jedoch gleich-
zeitig unterlassen habe, seinen Schülerpassierschein, welcher ebenfalls
noch zu Hause gewesen sei, einzureichen, obwohl er von Anfang an auf
die Wichtigkeit der Einreichung persönlicher Dokumente aufmerksam ge-
macht worden sei.
Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe und der aufgeführten
Ungereimtheiten betreffend die Ausreise, bestünden erhebliche Zweifel am
Zeitpunkt und an den Umständen der Ausreise und somit auch an der
Dauer des Aufenthaltes in Eritrea. Es sei dem Beschwerdeführer somit
auch nicht gelungen, subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen.
Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
sei auch sein Asylgesuch abzulehnen.
Schliesslich wurde der Wegweisungsvollzug als unzumutbar eingestuft
und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet.
F.
Mit Eingabe vom 22. April 2015 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
einreichen und beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom
19. März 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1-3; es sei die Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der Errichtung einer amtlichen Rechsbeistandschaft
ersucht.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdefüh-
rer habe entgegen der vorinstanzlichen Meinung die Situation, als die Sol-
daten beim Haus der Familie aufgetaucht seien, anschaulich geschildert.
In den Fragen 69 und 75 der Anhörung habe er zwar nicht ausschweifend,
aber in eindeutiger, konkreter und anschaulicher Art Auskunft gegeben. Na-
mentlich habe er die Anzahl der Personen und ihre Kleidung zu schildern
vermocht. Dass sich der Beschwerdeführer auf die Frage nach der Tages-
zeit nicht an eine Ziffer, sondern an den (Tages-)Dämmerungszustand
habe erinnern können, sei Ausdruck des erlebnisorientierten Charakters
der Aussagen. Der Beschwerdeführer sei nicht zum weiteren Geschehen
gefragt worden. Der Umstand, wonach der Beschwerdeführer einsilbig und
oberflächlich geantwortet haben solle, sei in massgeblicher Weise auf die
Befragungstechnik zurückzuführen.
Im Weiteren treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer auf den Feldern
leicht zu finden gewesen wäre. Die Arbeiten hätten nicht ausschliesslich
rund um das Haus der Familie stattgefunden, weshalb die Behörden nicht
ohne Weiteres Kenntnis von Aufenthaltsort des Beschwerdeführers hätten
erlangen können. Zudem sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich ge-
wesen, seine Unterstützung im familiären Landwirtschaftsbetrieb aufzuge-
ben, weil die Familie auf seine Hilfe angewiesen gewesen sei, und er selbst
seinen Lebensunterhalt nur auf diese Weise habe sichern können.
Der Beschwerdeführer habe in der Tat zwei verschiedene Ortschaften zum
Ort der Inhaftierung seiner Mutter angegeben. Es handle sich hierbei je-
doch um ein Versehen. Angesichts der protokollierten extremen Nervosität
und der Tatsache, dass ihm der Ortsname nur aus Erzählungen und nicht
etwa aus eigenen Erfahrungen bekannt sei, bewege sich die Ungenauig-
keit durchaus im Rahmen des Nachvollziehbaren. Dasselbe gelte auch für
den angeblichen Widerspruch zur Frage, was die Mutter im Rahmen ihrer
Freilassung habe versprechen müssen. Der Beschwerdeführer sei von der
Befragungssituation extrem gestresst gewesen und habe aufgrund seiner
Nervosität Mühe bekundet, verständlich zu sprechen. Der Umstand, dass
eine entsprechende Notiz protokolliert worden sei (vgl. Akte A18, Fragen
2, 5 und 7) sei eine absolute Seltenheit. Bei der Würdigung von Ungenau-
igkeiten sei dieser Umstand mitzuberücksichtigen.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise würden
zahlreiche Angaben zu konkreten Ortschaften und topographischen Bege-
benheiten aufweisen. Angesichts der offensichtlichen Unrichtigkeit seiner
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Angabe, im Oktober 2014 Eritrea verlassen zu haben, könne diesem Wi-
derspruch keine Entscheidwesentlichkeit beigemessen werden. Seine An-
gaben seien im kulturellen und persönlichen Kontext zu betrachten; der
Beschwerdeführer habe kaum eine Schulbildung genossen. Dies gelte
auch bezüglich der vorübergehenden Unklarheit betreffend die Frage, ob
er die Flucht alleine oder in einer Gruppe angetreten habe.
Der Beschwerdeführer habe seine eritreische Herkunft glaubhaft gemacht.
Die Vorinstanz habe keine diesbezüglichen Zweifel angebracht. Es sei als
überaus unwahrscheinlich zu betrachten, dass der Beschwerdeführer Erit-
rea illegal habe verlassen können und deswegen im Falle einer Rückkehr
in flüchtlingsrelevanter Hinsicht gefährdet sei.
Das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7
AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Die überwiegende Mehrheit
der von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten habe entkräftet wer-
den können.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. Mai 2015 hielt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, der Beschwerdeführer könne sich als asylsuchende Person
bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten. Zudem
verfüge er aufgrund der vom SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme
über einen gültigen Aufenthaltstitel zum Verbleib in der Schweiz. Gleichzei-
tig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in-
klusive -verbeiständung gutgeheissen und lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Ad-
vokatur Kanonengasse, Zürich, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – abge-
sehen von dem unter E. 1.4 erwogenen – einzutreten.
1.4 Die Wegweisungsvollzugshindernisse sind alternativer Natur (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4), und deshalb sind allfällige solche nicht mehr Ge-
genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, nachdem die Vo-
rinstanz mit Verfügung vom 18. März 2015 die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz aufgrund des unzumutbaren Wegwei-
sungsvollzugs angeordnet hat (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Auf das Begeh-
ren, es sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen,
ist demzufolge nicht einzutreten.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich dem-
nach auf die Frage, ob das SEM zu Recht dessen Flüchtlingseigenschaft
verneint sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen
hat
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schrif-
tenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
tung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.
4.
4.1 Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers besteht vorliegend kein
Anlass, an seiner Staatsangehörigkeit zu zweifeln. Auch das SEM hat im
Rahmen der angefochtenen Verfügung die eritreische Staatsangehörigkeit
des Beschwerdeführers nicht in Abrede oder in Frage gestellt. Im Folgen-
den wird daher davon ausgegangen, dass es sich beim Beschwerdeführer
um einen eritreischen Staatsangehörigen handelt.
4.2 Hingegen wird in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufgezeigt,
aus welchen Gründen am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwer-
deführers betreffend der Suche der eritreischen Soldaten nach seiner Per-
son, die Festnahme und Inhaftierung der Mutter und der Ausreise Zweifel
bestehen und inwieweit sich der Beschwerdeführer diesbezüglich in den
Befragungen nicht überzeugend geäussert hat.
4.2.1 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, der Beschwerdefüh-
rer sei anlässlich seiner Anhörungen sehr nervös gewesen. Zudem sei der
Umstand, dass er einsilbige und oberflächliche Angaben zu Protokoll ge-
geben habe, auf die Befragungstechnik zurückzuführen. Hierzu ist das Fol-
gende festzuhalten:
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Im Anhörungsprotokoll vom 10. Februar 2015 wurde festgehalten, der Be-
schwerdeführer sei „sehr aufgeregt“, und rede undeutlich (vgl. A18, S. 2).
Weiter wurde protokolliert, er sei sehr nervös und zittere mit den Händen
(vgl. A18, S. 5). Aufgrund dieser Protokollstellen kann – in Übereinstim-
mung mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe – davon ausge-
gangen werden, dass der Beschwerdeführer durch die Befragungssituation
aufgeregt war und aufgrund seiner Nervosität teilweise Mühe bekundete,
verständlich zu sprechen. Die psychische Verfassung des Beschwerdefüh-
rers – so wie auch sein jugendliches Alter – sind im Rahmen der Beurtei-
lung seines Asylgesuches mitzuberücksichtigen. Weder aus dem BzP-Pro-
tokoll vom 11. Juni 2014 noch aus dem Anhörungsprotokoll vom 10. Feb-
ruar 2015 gehen jedoch weitergehende Hinweise darauf hervor, dass sich
die Befragungssituation für den Beschwerdeführer als unerträglich gestal-
tet haben könnte. Er hat bei beiden Befragungen erklärt, den Dolmetscher
gut zu verstehen. Zudem hat die bei der einlässlichen Anhörung anwe-
sende Hilfswerksvertretung keinerlei Anmerkungen oder Beanstandungen
festhalten lassen (vgl. A18, Frage 53, S. 6 sowie Unterschriftenblatt der
Hilfswerksvertretung als Beilage zum Protokoll). Auch die vom Rechtsver-
treter gerügte Befragungstechnik weist keine Auffälligkeiten auf. Der Be-
schwerdeführer wurde eingehend zum vorgetragenen Schulausschluss
(A18, Fragen 38 ff.) und zur Festnahme seiner Mutter (ebd. Fragen 63 ff.)
befragt. Es besteht keine Veranlassung, das betreffende Anhörungsproto-
koll für die Beurteilung des Asylgesuches des Beschwerdeführers nicht
oder nur eingeschränkt heranzuziehen.
4.2.2 Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, weisen die Vorbringen des
Beschwerdeführers inhaltliche Widersprüche auf. So gab er einerseits an,
nach seinem Schulabbruch nicht mehr zu Hause übernachtet zu haben,
weil er befürchtet habe, zum Militärdienst eingezogen zu werden (A9, Ziffer
7.01). Anderseits trug er vor, er habe sich nach dem Schulabbruch noch
ein Jahr lang versteckt in Eritrea aufgehalten und bei seiner Familie gear-
beitet (A18, Antworten 58 und 62). Im Weiteren gab er zu Protokoll, er sei
im Zeitpunkt, als die Soldaten nach Hause gekommen seien, selbst zu
Hause gewesen, habe die Soldaten aus der Ferne gesehen und rechtzeitig
fliehen können (Akte A18, Antwort 69). Dem SEM ist darin zuzustimmen,
dass es den Behörden ein Leichtes gewesen wäre, den Beschwerdeführer
zu Hause oder auf den benachbarten Feldern ausfindig zu machen und
festzunehmen, wenn sie ihn zur Leistung des Militärdienstes hätten einzie-
hen wollen. Im Weiteren trifft es zu, dass die Schilderungen des Beschwer-
deführers zur Festnahme seiner Mutter mehrere inhaltliche Widersprüche
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aufweisen. So lassen sich die unterschiedlichen Ortsangaben zum Inhaf-
tierungsort der Mutter – auch unter Mitberücksichtigung der Nervosität des
Beschwerdeführers und seines jugendlichen Alters – nicht mit einem blos-
sen „Versehen“ plausibel aufklären, wie dies in der Beschwerdeeingabe
vorgetragen wird. Der Beschwerdeführer gab im Verlaufe der einlässlichen
Anhörung mehrfach zu Protokoll respektive bestätigte auf Nachfrage hin,
dass seine Mutter in F._______ inhaftiert worden sei (Antworten 82 und 83
respektive 89). Deshalb bleibt unerklärlich, weshalb der Beschwerdeführer,
als er auf den Widerspruch zu seinen Angaben bei der BzP hingewiesen
wurde, daran festhielt, dass seine Mutter in E._______ inhaftiert worden
sei (Akte A18, Antwort 138-140). Im Weiteren ist ebenfalls nicht nachvoll-
ziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, bei beiden Be-
fragungen übereinstimmende Angaben dazu zu machen, unter welchen
Voraussetzungen seine Mutter aus ihrer Haft freigelassen worden sei.
Zwar weisen die Schilderungen des Beschwerdeführers gewisse Details
auf; indem er beispielsweise angab, es seien zwei Soldaten gewesen, die
ihn besucht hätten, und sie seien in Uniformen gekleidet gewesen (A18,
Antworten 78 und 79). Da die heranrückenden Soldaten und ihr angebli-
ches Vorhaben, ihn für den Militärdienst einzuziehen, für den Beschwerde-
führer den Hauptgrund für seine Ausreise aus Eritrea gewesen sein sollen,
wäre – in Übereinstimmung mit dem SEM – zu erwarten gewesen, dass
der Beschwerdeführer auch in Berücksichtigung seines jugendlichen Alters
in der Lage gewesen wäre, das für ihn zweifellos einschneidende Erlebnis
der Suche nach seiner Person anschaulicher zu schildern. Die entspre-
chenden Angaben des Beschwerdeführers fehlt es an konkreten Realkenn-
zeichen, so dass der Eindruck entsteht, dass er nicht auf persönlich Erleb-
tes zurückgreift. In diesem Zusammenhang ist weiter festzustellen, dass
nicht plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer zur Frage, ob er auch
nach seiner Ausreise aus Eritrea von den Behörden gesucht worden sei,
keine Auskunft hat geben können. Die entsprechenden Erwägungen des
SEM sind ebenfalls zu bestätigen, nachdem in der Beschwerdeeingabe
hierzu keinerlei stichhaltige Argumente vorgetragen wurden.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
auch unter Mitberücksichtigung seines jugendlichen Alters und seiner Ner-
vosität anlässlich der Befragung vom 10. Februar 2015 nicht gelungen ist,
eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende
asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen.
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Seite 12
Es bleibt somit zu prüfen, ob er wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer
Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss
Art. 54 AsylG – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
5.
5.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und
sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in
seiner Freiheit gefährdet.
5.2 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch die Beschwerdeführenden be-
troffen waren.
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des (in sei-
nen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen) Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil zu publizieren) mit
der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen ha-
ben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben.
Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht
mehr aufrechterhalten lässt und vom SEM zu Recht angepasst worden ist.
Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeu-
tung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für
kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen
auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist
mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante
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Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flücht-
lingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur
illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5).
5.2.2 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren
nicht ersichtlich. Aufgrund des oben Gesagten kann dem Beschwerdefüh-
rer nicht geglaubt werden, dass er von Soldaten zur Leistung des Militär-
dienstes respektive des Nationaldienstes gesucht worden ist. Hinzu
kommt, dass er ausdrücklich zu Protokoll gegeben hat, er habe kein Mili-
täraufgebot erhalten (A18, Antwort 63). Es kann daher nicht davon ausge-
gangen werden, dass er in den Fokus der Militärbehörden geriet respektive
heute im Visier der eritreischen Behörden steht. Weitere Anknüpfungs-
punkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige
Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung des Profils
und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten, sind nicht erkennbar. Somit bleibt festzuhalten, dass die ille-
gale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaf-
tigkeit der illegalen Ausreise kann mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz
daher offenbleiben, weshalb es sich erübrigt, auf die entsprechenden Aus-
führungen in der Beschwerdeeingabe näher einzugehen.
5.3 Es ist dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen, eine relevante
Verfolgungsgefahr im Sinne Art. 3 respektive von Art. 54 AsylG darzutun.
Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und
sein Asylgesuch abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführenden verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfü-
gung vom 5. Mai 2015 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise
auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist
von einer Kostenauflage abzusehen.
8.2 Der Rechtsvertreter wurde mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2015
durch das Gericht als amtlicher Beistand eingesetzt. Er reichte am 13. Sep-
tember 2016 eine Kostennote über insgesamt Fr. 2‘152.00 bei einem Stun-
denansatz von Fr. 200.– ein. Der darin geltend gemachte Aufwand von
knapp zehn Stunden erweist sich angesichts der knapp elfseitigen Be-
schwerdeeingabe nicht als vollumfänglich angemessen. Entsprechend der
Praxis des Gerichts, wonach bei amtlicher Vertretung in der Regel von ei-
nem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und An-
wälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und
Vertreter ausgegangen wird (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), ist
das Honorar auf insgesamt Fr. 1‘000.– ( inklusive Mehrwertsteuer und Aus-
lagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Ka-
nonengasse, Zürich, wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichts-
kasse in der Höhe von Fr. 1‘000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sandra Bodenmann
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