Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E255/2009
U r t e i l v om 2 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (…)
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______, mit letztem Wohnsitz in
C._______, verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am
17. Februar 2007 und gelangte am darauffolgenden Tag per Luft und
Landweg über den Iran sowie unbekannte Länder in die Schweiz, wo er
am 20. Februar 2007 ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 27. Februar
2007 im Empfangs und Verfahrenszentrum [EVZ] (…) summarisch
befragt und am 5. April 2007 im Kanton D._______, dem er für die Dauer
des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu seinen Ausreise und
Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen an, dass er aufgrund der politischen Tätigkeiten seiner
Brüder seit 1996 wiederholt verhaftet worden sei: 1996 sei er unter dem
Vorwurf der Unterstützung der MLKP (MarxistischLeninistische
Kommunistische Partei) zusammen mit seinen Brüdern E._______ und
F._______, die in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien
(und denen in der Folge Asyl gewährt worden ist; (…)), festgenommen
und massiv gefoltert worden; im Dezember 1996 sei er aber mangels
Beweisen wieder freigelassen worden. Schliesslich sei er in dem erst am
(…) 2003 vom DGM (Devlet Güvenlik Mahkemesi) (…) ergangenen Urteil
wegen Verjährung der vorgeworfenen Straftaten freigesprochen worden.
Wegen diesem Verfahren sei er allerdings wiederholt festgenommen
worden und von der Folter im Jahre 1996 habe er einen (…)schaden
davongetragen. Des Weiteren sei am (…) 1998 ein Verfahren gegen ihn
und [Geschwisterteil], [der] in diesem Zusammenhang festgenommen
worden sei, eingeleitet worden. Nachdem gegen ihn ein Suchbefehl
erlassen worden sei, habe er sich bei der Polizeidirektion in C._______
gemeldet, wo er befragt und anschliessend wieder freigelassen worden
sei. Daraufhin sei er bei einer Fahrt nach B._______ im (…) 1998
festgenommen, ohne Grund während zwei Tagen festgehalten und nur
dank der Vermittlung einflussreicher Leute wieder freigelassen worden.
Am (…) 1999 sei er in C._______ erneut verhaftet worden und habe zehn
Tage im Gefängnis von G._______ in H._______ verbringen müssen. Da
sein Anwalt Beschwerde eingelegt habe, sei er wieder freigelassen und
mit Urteil des DGM (…) vom (…) 2000 wegen Mangels an einschlägigen
Beweisen freigesprochen worden. Er sei selbst nicht Mitglied der MLKP
gewesen, sondern habe gelegentlich an Meetings zum 1. Mai, an
Kundgebungen anlässlich des Weltfriedenstages oder an
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Veranstaltungen des Menschenrechtsvereins IHD teilgenommen.
Nachdem seine beiden Brüder die Türkei verlassen hätten, sei er aber
wiederholt bedroht worden. Die Polizei habe abermals Razzien bei ihm zu
Hause durchgeführt, ihn auf den Posten mitgenommen, ihm gedroht
sowie seinen Arbeitgeber unter Druck gesetzt. Ausserdem hätten ihn
nationalistische Banden, welche von der Polizei unterstützt würden,
mehrfach bedroht. Da er sich seines Lebens nicht mehr sicher gefühlt
habe, sei er ausgereist.
Zur Untermauerung seiner Asylvorbringen reichte er folgende
Beweismittel zu den Akten: Nüfus (…), Führerschein (…),
Gesundheitsrapport des Militärs vom (…), Kopie des Urteils des DGM
(…) vom (…) 2000 sowie Kopie des Urteils des DGM (…) vom (…) 2003,
beide samt Übersetzungen.
B.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2008 an das BFM reichte der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers einen Arztbericht von Dr. med. I._______, (…),
vom 30. Mai 2008 betreffend Operation des Beschwerdeführers an (…)
zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 – eröffnet am 15. Dezember
2008 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3
und 7 AsylG nicht standhalten. Die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Vorkommnisse, nämlich die Inhaftierungen in den Jahren
1996, 1998 und 1999, die ihm zur Last gelegte Unterstützung der MLKP,
sowie die Urteile des DGM (…) vom (…) 2000 und des DGM (…) vom
(…) 2003 seien zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits zu weit
zurückgelegen, als dass sie noch Asylrelevanz hätten entfalten können.
Zwischen Verfolgung und Flucht müsse insbesondere ein zeitlich und
sachlich genügend enger Kausalzusammenhang bestehen; dies sei
vorliegend jedoch nicht gegeben, da der Beschwerdeführer für die Zeit
nach dem Erlass des zweiten Urteils keine asylrelevanten
Verfolgungshandlungen mehr habe glaubhaft machen können. Auf die
ausführliche Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
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Seite 4
D.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2009 erhob der Rechtsvertreter namens und
im Auftrag des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des BFM beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung des Asyls,
eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sowie in formeller Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Ferner wurde um Einsicht in
die Akten der Beschwerdeverfahren der Brüder des Beschwerdeführers
ersucht. Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen
angeführt, der Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht
des Beschwerdeführer sei gegeben und die Vorinstanz habe seine
geltend gemachten Vorbringen zu Unrecht teilweise als unglaubhaft
betrachtet. Zudem habe das Bundesamt die Gefährdung des
Beschwerdeführers durch eine Reflexverfolgung überhaupt nicht
berücksichtigt. Auf die ausführliche Begründung wird – soweit
urteilsrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2
VwVG wies es hingegen ab.
F.
Mit Eingaben vom 28. und 30. Januar 2009 reichte der Rechtsvertreter
drei Referenzschreiben von Gesinnungsgenossen des
Beschwerdeführers samt Übersetzung sowie eine Fürsorgebestätigung
zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 24. April 2009 gewährte das
Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter Einsicht in das
Beschwerdedossier des Bruders F._______. Bezüglich des
Beschwerdeverfahrens des Bruders E._______ stellte es fest, dass der
Rechtsvertreter diesen selbst vertrete und daher bereits Einsicht in
dessen Beschwerdeverfahren gehabt habe.
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Seite 5
H.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2009 nahm der Rechtsvertreter zur gewährten
Akteneinsicht Stellung und führte unter anderem aus, dass aufgrund der
politischen Tätigkeit und der Verurteilungen der beiden Brüder sowie des
daraus resultierenden, nach wie vor vorhandenen Interesses der
türkischen Behörden an der Ergreifung der Brüder für den
Beschwerdeführer die Gefahr einer Reflexverfolgung begründet sei.
I.
Am 22. Juli 2009 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den
Akten.
J.
Mit Verfügung vom 4. August 2009 ersuchte das
Bundesverwaltungsgericht das BFM, eine Vernehmlassung einzureichen
und sich dabei insbesondere zur geltend gemachten Reflexverfolgung zu
äussern.
K.
Mit Vernehmlassung vom 18. August 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde, zumal die Beschwerdeschrift keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte.
L.
Mit Verfügung vom 21. August 2009 stellte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung
des BFM zur Kenntnis und gab ihm Gelegenheit zur Einreichung einer
Stellungnahme.
M.
Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 27. August 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht eine Replik ein.
N.
Am 24. November 2011 reichte der Rechtsvertreter eine ergänzende
Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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Seite 7
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz hielt in ihrer abweisenden Verfügung fest, dass der
Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Urteilen vom (…) 2000 und
vom (…) 2003 von den ihm zur Last gelegten Vorwürfen (Unterstützung
der MLKP) mangels Beweisen respektive wegen Verjährung
freigesprochen worden sei. Diese Ereignisse seien zum Zeitpunkt der
Ausreise des Beschwerdeführers bereits mehr als vier Jahre
zurückgelegen. Der Begriff der Flüchtlingseigenschaft setze jedoch
voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht ein zeitlich und sachlich
genügend enger kausaler Zusammenhang bestehe, was vorliegend nicht
erfüllt sei. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass der
Beschwerdeführer für den Zeitraum nach dem Urteil vom (…) 2003 keine
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen habe glaubhaft machen können.
Er habe zwar geltend gemacht, seit der Ausreise seiner Brüder aus der
Türkei habe er sich bedroht gefühlt. Seine Aussagen seien jedoch
widersprüchlich, da er anlässlich der Befragung im EVZ ausgesagt habe,
dass die Drohungen weniger durch die Polizei, als durch Banden
ausgesprochen worden seien. Anlässlich der Anhörung habe er dagegen
geltend gemacht, die Polizei habe bei ihm sicher zehn Razzien
durchgeführt und ihn mit dem Tode bedroht. Dieses Vorbringen sei
aufgrund der Diskrepanz in den Aussagen nicht glaubhaft. Weiter habe
der Beschwerdeführer an der Anhörung vorgebracht, die Polizei habe
zudem mehrmals seinen Arbeitgeber unter Druck gesetzt, damit er den
Beschwerdeführer entlasse. Diesen Umstand habe er ebenso wenig in
der EVZBefragung vorgebracht wie die geltend gemachten
Polizeirazzien, weshalb diese Vorbringen als nachgeschoben zu gelten
hätten und daher nicht glaubhaft seien.
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4.2. In der Beschwerdeeingabe wurde der Argumentation des BFM
Folgendes entgegengehalten: Der Beschwerdeführer stamme aus einer
bekannten "politischen Familie", welche der MLKP nahestehe. Aus
diesem Grund würden zahlreiche nahe Verwandte des
Beschwerdeführers als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz leben.
Dem Beschwerdeführer sei demnach zu glauben, dass er selber für die
MLKP sympatisiert habe und zudem Mitglied im alevitischen Kulturverein
(…) gewesen sei. Der vorinstanzlichen Feststellung, wonach der
Beschwerdeführer seit 2003 keinen Behelligungen mehr ausgesetzt
gewesen sei und der Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und
Flucht fehle, sei entgegenzuhalten, dass den Befragungsprotokollen
schlicht nicht entnommen werden könne, dass er seit 2003 bis zur
Ausreise am 17. Februar 2007 keinen Behelligungen mehr ausgesetzt
gewesen sei. Den Protokollen sei vielmehr zu entnehmen, dass er seit
der Ausreise seiner Brüder seitens der Sicherheitskräfte fortwährend
behelligt und mit dem Tod bedroht worden sei (vgl. A2/10 S. 5; A13/16 S.
6). Es könne daher keine Rede davon sein, dass der zeitliche sowie
sachliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht
unterbrochen worden sei. Das BFM ziehe darüber hinaus überhaupt nicht
in Betracht, dass der Beschwerdeführer während der Gerichtsverfahren
im Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft gewesen sei, bei mehreren
Gelegenheiten gefoltert beziehungsweise misshandelt worden sei und
dabei am [Körperteil] einen schweren Gesundheitsschaden davon
getragen habe, dessen Sanierung in der Schweiz im Sommer 2008 eine
mehrstündige Operation erforderlich gemacht habe. Diese vorgefallenen
Behelligungen würden durchaus asylrelevanten Charakter entfalten und
mindestens im Sinne einer erlittenen Vorverfolgung das Beweismass des
fluchtauslösenden Ereignisses deutlich senken. Keine Widersprüche
würden ferner hinsichtlich der Angaben in Bezug auf die Urheber der
gegen den Beschwerdeführer erhobenen Drohungen vorliegen: Der
Beschwerdeführer habe in der EVZBefragung vorgebracht, dass die
Drohungen weniger durch die Polizei, sondern vielmehr durch Banden
ausgesprochen worden seien (vgl. A2/10 S. 5). Dies könne nur insofern
verstanden werden, als dass er sowohl von Seiten der offiziellen
Sicherheitskräfte als auch seitens privater Dritter, welche er dem
Dunstkreis des "tiefen Staates" zurechne, bedroht worden sei. Anlässlich
der Anhörung habe er sodann die Drohungen seitens der Polizei sowie
der nationalistischen Banden ausführlich geschildert (vgl. A13/16 S. 9).
Dass der Beschwerdeführer überdies das Vorbringen, sein Arbeitgeber
sei von der Polizei aufgesucht und unter Druck gesetzt worden, erst in
der Anhörung vorgebracht habe, lasse es nicht per se unglaubhaft
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erscheinen. Es sei vielmehr eine notorische Massnahme, dass türkische
Sicherheitskräfte politisch missliebigen Personen die finanzielle
Existenzgrundlage zu entziehen versuchten, indem sie deren Arbeitgeber
unter Druck setzen würden, sie zu entlassen. Im Übrigen sei zu
berücksichtigen, dass beim Beschwerdeführer ein ökonomisches
Fluchtmotiv unwahrscheinlich sei, habe er in der Türkei doch über ein
regelmässiges und den Lebensunterhalt deckendes Einkommen verfügt.
Des Weiteren habe das BFM die Fluchtgründe der beiden Brüder des
Beschwerdeführers als glaubhaft beurteilt und sie als Flüchtlinge
anerkannt; daher sei es nicht einleuchtend, weshalb es die Gefährdung
des Beschwerdeführers durch eine Reflexverfolgung nicht anerkannt
habe, nachdem er im vorliegenden Verfahren auch geltend gemacht
habe, wegen seiner Brüder behelligt worden zu sein. Er müsse im Falle
einer zwangsweisen Rückführung in die Türkei bereits beim kontrollierten
Grenzübertritt mit einer Festnahme rechnen; im Polizeigewahrsam wäre
er einem erheblichen Folterrisiko ausgesetzt. Das Bundesamt habe somit
den familiären Hintergrund nicht zutreffend gewürdigt, obwohl diesem
Fluchtgrund ausschlaggebende Bedeutung zukomme.
4.3. In seiner Vernehmlassung vom 18. August 2009 hielt das BFM fest,
die Verwandtschaft als solche mit politischen Aktivisten begründe noch
keine Furcht vor asylrelevanter Reflexverfolgung durch die türkischen
Behörden. Bei der Fahndung nach einer gesuchten Person könne es
allenfalls zu gewissen Schikanen, Behelligungen und Verfolgungs
massnahmen gegenüber Verwandten kommen. In der Regel erreichten
solche Benachteiligungen aber keine asylrelevante Intensität. Verwandte
hätten überdies die Möglichkeit einer innerstaatlichen Wohnsitzverlegung
– namentlich in eine der westlichen Grossstädte –, um sich allfälligen
Belästigungen zu entziehen. Im vorliegenden Fall habe der
Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass er vom Zeitpunkt
seines Freispruchs im Jahre 2003 bis zu seiner Ausreise aus der Türkei
Mitte Februar 2007 asylrelevanten behördlichen Benachteiligungen
ausgesetzt gewesen sei, was die grundsätzliche Einschätzung des BFM
bestätige.
4.4. Mit Eingabe vom 27. August 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
führte der Rechtsvertreter aus, der Beschwerdeführer habe durchaus
nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass er bis zum Zeitpunkt seiner
Ausreise behördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen sei. Die
asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr
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in die Türkei beruhe – wie dargelegt worden sei – auf seinen eigenen
politischen Aktivitäten und denjenigen seiner Brüder.
5.
Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die geltend gemachten
Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht teils als unglaubhaft, teils
als flüchtlingsrechtlich nicht relevant beurteilte. Dabei ist insbesondere
der Frage nachzugehen, ob er im Zeitpunkt des Verlassens seines
Heimatlandes aufgrund der geltend gemachten Reflexverfolgung im
Fokus der türkischen Sicherheitskräfte stand und künftige Verfolgung auf
türkischem Territorium zu befürchten hatte beziehungsweise heute
weiterhin zu befürchten hat. Ob er dabei angesichts seiner geltend
gemachten eigenen Verfolgungsgeschichte Nachstellung in seinem
Heimatland zu befürchten hätte, kann im vorliegenden Fall letztlich offen
gelassen werden, ist jedoch bei der nachfolgenden Prüfung vor dem
Hintergrund der Reflexverfolgung nicht vollkommen unberücksichtigt zu
lassen.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht – in Anlehnung an die Praxis der
ARK – davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen
Familienangehörige von politischen Aktivisten existieren, die als
sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von
Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer
Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist nach
weitergeführter Praxis der ARK vor allem gegeben, wenn nach einem
flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur
Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das
Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches
Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische
Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden
unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195, mit weiteren
Hinweisen). Im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die
Europäische Union hat sich die Verfolgungspraxis der türkischen
Behörden zwar insofern geändert, als Fälle, in denen Familienangehörige
kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt wurden, abgenommen
haben. Familienangehörige müssen aber unverändert mit
Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit
Beschimpfungen und Schikane verbunden sind. Ein Regelverhalten der
türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängt
die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark
von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich
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immerhin, dass oftmals diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung
bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies
wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von
einem besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhängt.
Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen,
die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in
der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den
engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so
einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen
Gruppierungen fern halten (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f., mit
weiteren Hinweisen). Es muss also aufgrund der Umstände des
Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist.
Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor
zukünftiger (Reflex)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal
für die Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat und grundsätzlich
auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss
feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine
innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. zur allgemeinen
Menschenrechtslage in der Türkei Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E6587/2007 vom 25. Oktober 2010 mit weiteren Hinweisen).
5.2. Vorliegend steht fest, dass die beiden Brüder des Beschwerdeführers
aufgrund ihrer aktiver Mitgliedschaft in der Organisation MLKP und der
ihnen aus diesem Grund in der Türkei drohenden Verfolgung in der
Schweiz Asyl erhalten haben.
Des Weiteren hinterlassen die Aussagen des Beschwerdeführers einen
glaubhaften sowie substanziierten Eindruck. Die geltend gemachten
Erlebnisse wurden anschaulich dargelegt, so dass ein glaubhafter
Eindruck selbst erlebter Ereignisse entsteht. Sodann sind die angeführten
zeitlichen Angaben konform und fügen sich mühelos in den
Gesamtkontext ein. Folglich werden die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Verhaftungen und Misshandlungen in Haft weder von der
Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich bezweifelt.
Im Übrigen ist als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer
angesichts der beigebrachten Urteile vom (…) 2000 und vom (…) 2003
von den ihm zur Last gelegten Vorwürfen der Unterstützung einer
illegalen Vereinigung aus Mangel an einschlägigen Beweisen respektive
wegen Verjährung freigesprochen wurde. Aufgrund des Gesagten ist
allerdings festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Behörden in
einem nicht irrelevanten politischen Kontext – Engagement für eine
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illegale politische Organisation – bereits aufgefallen ist. Des Weiteren gab
der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er seit der Ausreise seiner
Brüder im Jahre 2003 bis zu seiner eigenen Ausreise am 17. Februar
2007 sowohl seitens der Sicherheitskräfte als auch nationalistischer
Banden fortwährend Repressalien unterworfen gewesen sei. Die von der
Vorinstanz aufgezeigten vermeintlichen Widersprüche konnten dabei in
der Rechtmitteleingabe plausibel erklärt werden (vgl. Beschwerdeeinabe
S. 9 sowie A2/10 S. 5, A13/16 S. 6 und S. 9). Insbesondere ist ein
Widerspruch hinsichtlich der Urheber der gegen den Beschwerdeführer
erhobenen Drohungen nicht ersichtlich, da der Kern der Aussage in allen
zu Protokoll gegebenen Schilderungen des Sachverhalts erhalten bleibt,
nämlich, dass der Beschwerdeführer seit der Ausreise seiner Brüder und
bis zu seiner eigenen Ausreise seitens der Sicherheitskräfte permanent
behelligt und mit dem Tod bedroht worden sei. Ein Unterbruch des
zeitlichen sowie sachlichen Kausalzusammenhangs zwischen der
(Reflex)Verfolgung und Flucht ist daher zu verneinen. Schliesslich
handelt es sich beim – vom BFM als nachgeschoben qualifizierten –
Vorbringen des Beschwerdeführers, sein ehemaliger Arbeitgeber sei von
der Polizei aufgesucht und unter Druck gesetzt worden, um eine nur
mittelbar handlungsbezogene Schilderung in seiner
Verfolgungsgeschichte und nicht um ein zentrales Element der geltend
gemachten Verfolgung. Dass der Beschwerdeführer diesen Punkt nicht
bereits in der EVZBefragung erwähnt hat, lässt jedenfalls nicht seine
gesamten Vorbringen als unglaubhaft erscheinen.
Folglich liegen konkrete Indizien vor, welche den Eintritt einer aus einem
der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden Benachteiligung als
wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen. Vor dem Hintergrund vorstehender
Erwägungen und in Würdigung der Gesamtumstände geht das
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im heutigen Zeitpunkt mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass es
sich beim Beschwerdeführer um eine reflexverfolgte Person handelt, der
bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile asylrechtlich
relevanten Ausmasses drohen würden, und dass eine begründete Furcht
vor Verfolgung im Heimatland besteht.
6.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Voraussetzungen von
Art. 3 sowie Art. 7 AsylG erfüllt sind. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Unrecht abgewiesen. Die Beschwerde ist
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somit gutzuheissen. Die Verfügung des BFM ist aufzuheben und die
Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem Obsiegen des
Beschwerdeführers auszugehen. Es ist ihm in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige
Vertretungskosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 22. Juli 2009 eine
Kostennote für die Verfahrensdauer vom 15. Dezember 2008 bis zum 22.
Juli 2009 ein, gemäss welcher er einen Aufwand von insgesamt 9.83
Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.– und Auslagen in der
Höhe von Fr. 125.50 geltend machte. Ferner wurde eine ergänzende
Kostennote mit Eingabe vom 24. November 2011 zu den Akten gereicht,
mit welcher für die Dauer des Verfahrens vom 24. August 2009 bis zum
24. November 2011 ein Aufwand von insgesamt 3.33 Stunden zu einem
Stundenansatz von Fr. 240.– und Auslagen in der Höhe von Fr. 44.–
geltend gemacht wurden. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint
angemessen, weshalb dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung
der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) für das vorliegende
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 3'583.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen und vom
BFM auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 12. Dezember 2008 wird aufgehoben. Das BFM wird
angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'583.30 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: