B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-255/2013
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung zugunsten von B._______ und
C._______ (Asyl);
Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte, nachdem ihr im Zuge des Familiennach-
zugs am 21. Oktober 2009 die Einreise in die Schweiz bewilligt worden
war, am 30. November 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, welches
vom BFM mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 gutgeheissen wurde,
wobei sie als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) anerkannt wurde.
B.
Mit Eingabe des Regionalen Sozialdienstes (…) vom 21. November 2011
stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um Einrei-
sebewilligung ihrer Verwandten (angeblich Geschwister) B._______ und
C._______ (fortan die Verwandten genannt) zwecks Familienzusammen-
führung. Der Eingabe lag ein fremdsprachiges Schreiben bei, welches
gemäss beigelegter deutscher Übersetzung von einer eritreischen Behör-
de ausgestellt worden war. Die Beschwerdeführerin wurde am 18. Mai
2012 vom BFM zu ihrem Gesuch angehört. Dabei machte sie geltend, die
beiden Verwandten seien auf sich allein gestellt. Bis zu ihrer Ausreise aus
Eritrea habe sie seit ihrer Heirat im Jahre 2003 im Hause ihres Eheman-
nes gewohnt; ihre Verwandten seien Nachbarn gewesen.
C.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 (eröffnet am 19. Dezember 2012)
wies das BFM das Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Familienzu-
sammenführung ab und bewilligte die Einreise in die Schweiz nicht. Zur
Begründung seines Entscheides führte es im Wesentlichen an, es sei un-
glaubhaft, dass es sich bei den Verwandten, auf welche sich das Gesuch
beziehe, um volle Geschwister der Beschwerdeführerin handle, zumal sie
an der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ vom 11. Dezember 2009 noch erklärt habe, keine Vollge-
schwister zu haben, und die betreffenden Personen als Halbbruder und
Halbschwester bezeichnet habe, was dem BFM aufgrund des Altersun-
terschieds auch einleuchte. Erst anlässlich des Gesuchs um Familienzu-
sammenführung habe sie geltend gemacht, dass sie Vollgeschwister sei-
en. Die auf Vorhalt hin gemachte Erklärung, sie sei im EVZ nicht nach
genauen Verwandtschaftsverhältnissen befragt worden, vermöge nicht zu
überzeugen. Aber selbst Vollgeschwister fielen nicht unter die Kernfami-
lie, sondern unter die Gruppe "andere nahe Angehörige" im Sinne von
Art. 61 Abs. 2 AsylG, bei welchen das Vorliegen einer engen Beziehung
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nicht vermutet werde. Eine solche enge Beziehung werde nur unter be-
sonderen Umständen, etwa bei einem besonderen Abhängigkeitsverhält-
nis aufgrund von Krankheit oder bei nachgewiesenen regelmässigen und
intensiven Kontakten angenommen. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis
sei nicht gegeben, zumal aufgrund der Protokolle auf ein weit verzweigtes
Beziehungsnetz in Eritrea zu schliessen sei, wobei aufgrund der Unge-
reimtheiten bei der Frage nach der Mutter der Halbgeschwister noch von
weiteren Angehörigen auszugehen sei, welche verschwiegen würden.
Ausserdem sei die Beschwerdeführerin von ihren Verwandten nicht im
Sinne des Gesetzes durch Flucht getrennt worden, da sie ihren eigenen
Angaben zufolge bereits vor ihrer Ausreise keinen gemeinsamen Haus-
halt mehr geführt hätten. Weiter führte das BFM aus, dass kein Anlass
bestehe, das Gesuch um Familienzusammenführung als Asylgesuch aus
dem Ausland zu prüfen, zumal keine Hinweise auf eine persönliche Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vorlägen.
D.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2013 (Poststempel) erhob die Beschwerde-
führerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
vom 14. Dezember 2012, die Erteilung einer Einreisebewilligung für ihre
Verwandten gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG sowie in prozessualer Hin-
sicht die unentgeltliche Rechtspflege samt Entbindung von der Vor-
schusspflicht. Auf die Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen
wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen. In der Beschwerde stellte sie ausserdem Geburtsurkunden in Aus-
sicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2013 wies die Instruktionsrichte-
rin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab, erhob einen
solchen, welcher in der Folge am 8. Februar 2013 fristgerecht geleistet
wurde, und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung der
in Aussicht gestellten Geburtsurkunden an.
F.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2013 reichte die (…) Beratungsstelle für Asyl
Suchende eine Kopie des Berechnungsblatts für die Sozialhilfe zu den
Akten.
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G.
Mit Eingabe des Regionalen Sozialdienstes (…) vom 25. Februar 2013
liess die Beschwerdeführerin zwei eritreische Geburtsurkunden als
Emailausdrucke (einschliesslich des Kuverts, in welchem ihr die Ausdru-
cke angeblich zugestellt worden sind) ins Recht legen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG.
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen
ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestim-
mung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flücht-
ling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asyl-
gründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, son-
dern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchs-
gründe des Flüchtlings abstützen. Condicio sine qua non für den Einbe-
zug in die Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung des Familienasyls ist ,
dass bereits vor der Flucht d.h. im Zeitpunkt der Flucht eine Familienge-
meinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des
Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II
68).
5.2 Ebenfalls unter dem Titel Familienasyl bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG,
dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im
Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch
hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im
Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt worden sind. Diese
Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der
Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten
Person getrennt worden sind. Darunter fallen namentlich die Ehegatten
und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, wenn sie sich noch
im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen
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ist – im Sinne des Familiennachzuges – die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, jedoch nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtum-
stände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall ist es demnach eine condi-
cio sine qua non, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemein-
schaft bestanden hat, was das Führen eines gemeinsamen Haushalts
beinhaltet. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist alleine die
Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften.
5.3 Gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG können "andere nahe Angehörige" von
in der Schweiz lebenden Flüchtlingen in das Familienasyl eingeschlossen
werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen.
Anders als Ehegatten, Personen mit eingetragener Partnerschaft und
minderjährige Kinder, die nach Art. 51 Abs. 1 AsylG grundsätzlich einen
Anspruch auf einen Einschluss in das Familienasyl haben, besteht für
andere nahe Angehörige kein solcher Anspruch auf Vereinigung mit ei-
nem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Familienmitglied bezie-
hungsweise auf Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft und Asylsta-
tus. Andere nahe Familienangehörige sind insbesondere dann zu berück-
sichtigen, wenn sie behindert oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe
einer in der Schweiz lebenden Person angewiesen sind (Art. 38 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]). Art. 51 Abs. 2
AsylG räumt der entscheidenden Behörde diesbezüglich ein weites Er-
messen ein; sie hat dabei auf den Einzelfall bezogene Umstände zu be-
rücksichtigen und sich durch humanitäre Überlegungen leiten zu lassen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1994 Nr. 7 E. 3b). Gemäss Praxis liegt ein beson-
derer Grund dann vor, wenn die asylsuchende Person zur Abwendung ei-
ner existenzbedrohenden Lage notwendigerweise und im Sinne einer
dauernden Abhängigkeit darauf angewiesen ist, in Gemeinschaft mit dem
in der Schweiz asylberechtigten Familienmitglied zusammenzuleben
(EMARK 1994 Nr. 7 E. 2). Im Weiteren wird ein besonderes Engagement
des in der Schweiz asylberechtigten Familienmitgliedes vorausgesetzt;
dieses muss sich persönlich um den in das Familienasyl einzubeziehen-
den Verwandten kümmern und nicht bloss bereit und fähig sein, ihn fi-
nanziell oder moralisch zu unterstützen (EMARK 2001 Nr. 24 E. 3;
EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c). Ausnahmsweise kann die Abhängigkeit und
Betreuungsbedürftigkeit auf Seiten der als Flüchtling anerkannten und
Asyl geniessenden Person liegen (EMARK 1994 Nr. 9 E. 2c).
6.
In seinem von der Beschwerdeführerin angefochtenen Entscheid hat das
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BFM die Anforderungen von Art. 51 Abs. 2 und 4 AsylG als nicht erfüllt
erkannt und die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert. Zur Be-
gründung dieses Entscheides hat das BFM insbesondere angeführt, die
betroffenen Personen seien weder Mitglieder der Kernfamilie noch weite-
re nahe Angehörige mit einer engen Beziehung zur Beschwerdeführerin.
Darüber hinaus sei die condicio sine qua non, durch die Flucht getrennt
worden zu sein, nicht erfüllt (vgl. Sachverhalt Bst. C).
7.
Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, sind die Verwandten nicht
Angehörige der Kernfamilie der Beschwerdeführerin, wobei es diesbezüg-
lich unerheblich ist, ob es sich um Voll- oder Halbgeschwister handelt. Zur
Frage der Verwandtschaft ist ferner festzuhalten, dass das BFM zu Recht
darauf hingewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin im EVZ ausdrück-
lich erklärt hat, sie habe keine vollen Geschwister, die Verwandten seien
Halbgeschwister, wobei sie erst anlässlich des Gesuchs um Familienzu-
sammenführung angegeben hat, es seien Vollgeschwister, ohne indes
diesen Widerspruch überzeugend erklären zu können. Auch die auf Be-
schwerdeebene vorgelegten Geburtsurkunden, die nachweisen sollen,
dass sie tatsächlich Vollgeschwister seien, vermögen nicht zur Klärung
der Widersprüche beizutragen, zumal ihnen als blossen Kopien nur ein
geringer Beweiswert zukommt. Der Verwandtschaftsgrad tut, wie oben
festgestellt, insofern nichts zur Sache, als, selbst wenn die Verwandten
Vollgeschwister sein sollten, feststeht, dass sie nicht zur Kernfamilie ge-
hören. Die unklaren und widersprüchlichen Angaben zu den Verwandt-
schaftsverhältnissen werfen indes ein schiefes Licht auf die Glaubwürdig-
keit der Beschwerdeführerin und lassen damit auch ihre Angaben in Be-
zug auf das Vorliegen einer engen Beziehung und einer Familiengemein-
schaft bis zur Flucht unglaubhaft erscheinen. In diesem Zusammenhang
hat das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass
keine enge Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG besteht. Insbe-
sondere reicht es nicht aus, auf die schwierige Situation der (Halb-) Ge-
schwister und die Familienbande hinzuweisen, zumal weder eine krank-
heits- oder behindertenbedingte Abhängigkeit geltend gemacht noch sub-
stanziiert dargetan wird, dass sie zur Abwendung einer existenzbedro-
henden Lage notwendigerweise und im Sinne einer dauernden Abhän-
gigkeit darauf angewiesen sind, in Gemeinschaft mit der Beschwerdefüh-
rerin zusammenzuleben. Eine durch Flucht getrennte Familiengemein-
schaft, welche eine condicio sine qua non darstellt, ist indes nur schon
deshalb nicht gegeben, weil die Beschwerdeführerin und ihre Verwandten
bereits vor ihrer Ausreise ihren eigenen Angaben zufolge nicht im selben
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Haushalt lebten. Zusammenfassend besteht kein Anlass zur Annahme,
die Beschwerdeführerin sei ihren Verwandten in einer gelebten Familien-
gemeinschaft eng verbunden gewesen und diese Verbindung sei alleine
durch die Flucht abgerissen. Schliesslich hat die Vorinstanz auch zu
Recht darauf verzichtet, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Famili-
ennachzug ihrer Verwandten unter dem Aspekt des Asylgesuches aus
dem Ausland im Sinne von Art. 20 AsylG zu beurteilen. Schriftliche Ein-
gaben von Privaten an die Behörden sind zwar so auszulegen, wie sie
nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten (vgl.
BVGE 2007/19). Den Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren waren –
wie das BFM zu Recht festhält – aber keinerlei Anhaltspunkte zu entneh-
men, welche auf eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG hinwiesen
und die damit die Durchführung eines Asylverfahrens aus dem Ausland
gerechtfertigt hätten. Ausserdem wäre andernfalls aufgrund der Höchst-
persönlichkeit und Vertretungsfeindlichkeit des Asylgesuchs eine persön-
liche Gesuchseinreichung durch die betroffenen Personen erforderlich
gewesen. Demzufolge war das Gesuch allein unter dem Gesichtspunkt
des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zu prüfen (vgl.
BVGE 2007/19 E. 3).
8.
Nach dem Gesagten hat das BFM das Gesuch um Familienzusammen-
führung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AslyG zu Recht abgelehnt und den im
Ausland befindlichen Verwandten der Beschwerdeführerin die Einreise in
die Schweiz ebenfalls zu Recht verweigert. Die angefochtene Verfügung
ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 – 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die-
ser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
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Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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