B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-255/2016
Ur t e i l vom 2 5 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch dipl.-jur. Tilla Jacomet,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2015
E-255/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im Dezember 2013 und reiste über verschiedene Länder am
21. Mai 2014 illegal in die Schweiz ein, wo er am 25. Mai 2014 um Asyl
nachsuchte. Am 19. Juni 2014 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Altstätten die Befragung zur Person (BzP) statt. Das vorerst einge-
leitete Dublin-Verfahren wurde vom SEM am 22. Oktober 2014 als been-
det erklärt. Am 4. August 2015 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu sei-
nen Asylgründen angehört.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Rahmen der BzP
geltend, er habe die Schule bis zur (…) Klasse besucht. Die (…) Klasse
habe er aufgrund seines Alters nicht mehr besuchen dürfen und sei des-
halb im Rahmen einer Razzia nach Wia gebracht worden, wo er fast (…)
Monate verbracht habe. Danach sei er krank geworden. Nach (…) im Spital
in Asmara, sei er nach Hause gegangen. Dort habe er sich von (…) 2009
bis zu seiner Ausreise (…) 2013 aufgehalten und auf den Feldern gearbei-
tet (vgl. SEM-Akte A4 S.4).
Ebenfalls an der BzP – darauf angesprochen, weshalb er sein Heimatland
verlassen habe – erklärte der Beschwerdeführer, sie seien mit Razzien be-
lästigt worden und es habe keine Ruhe gegeben. Wäre er in Eritrea geblie-
ben, wäre er Soldat geworden. Der Militärdienst habe kein Ende. Ein wei-
terer Grund sei, um sein Leben zu verbessern und seine Familie zu unter-
stützen (vgl. SEM-Akte A4 S. 7).
A.c Anlässlich der Anhörung führte er aus, er sei als Schüler der (…)
Klasse gezwungen worden, die Schule abzubrechen und zum Militärdienst
zu gehen, worauf er sich mit seiner Mutter versteckt habe. Eines Abends
hätten sie die Tiere nach Hause gebracht, sie selber hätten aber an einem
anderen Ort übernachtet. Die unbeaufsichtigten Tiere seien von Soldaten
freigelassen worden und hätten die gesamten Maisvorräte gefressen. Er
habe sich schliesslich beim Militär gemeldet und (…) beziehungsweise (…)
Monate zwecks militärischer Grundausbildung in Wia verbracht. Wegen
der Hitze habe er Probleme mit dem (…) bekommen und sei, nachdem er
um medizinische Betreuung ersucht habe, brutal zusammengeschlagen
worden. Einen darauffolgenden Selbstmordversuch hätten seine Kamera-
den verhindern können. Später sei er nach Asmara ins Krankenhaus ge-
bracht worden, wo er (…) hospitalisiert gewesen sei. Von dort aus hätten
ihn seine Angehörigen im (…) 2009 nach Hause gebracht, wo er sich –
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krank und psychisch angeschlagen – bis zu seiner Ausreise aufgehalten
habe. Nachdem sich sein Gesundheitszustand etwas gebessert habe, sei
er im (…) und im (…) 2013 von der Verwaltung schriftlich zum National-
dienst aufgefordert worden. Um einer eventuellen Festnahme zu entgehen,
habe er sich entschlossen, das Land illegal zu verlassen. Er sei anlässlich
seiner Ausreise im (…) 2013 an der eritreisch-sudanesischen Grenze von
Banditen entführt worden, die ihm seine Identitätskarte abgenommen hät-
ten. Erst gegen Bezahlung eines Lösegelds sei er freigekommen. Danach
sei er nach B._______ (Sudan) gereist, wo er bis im (…) 2014 gelebt habe
und von wo aus er schliesslich über Libyen und Italien in die Schweiz ge-
langt sei.
Im erstinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer eine Wohn-
sitzbestätigung und eine eritreische Identitätskarte seiner Mutter zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll-
zug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte die Vor-
instanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der geltend
gemachten Ereignisse vor seiner Ausreise aus dem Heimatland seien wi-
dersprüchlich ausgefallen und würden in wesentlichen Punkten der allge-
meinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen. Auch die
Schilderungen zur geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea seien
zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden und würden
nicht den Eindruck vermitteln, das Vorgebrachte selbst erlebt zu haben. Die
illegale Ausreise sei demnach als unglaubhaft zu erachten, weshalb auch
keine subjektiven Nachfluchtgründe vorlägen. Zudem sprächen weder die
Situation in Eritrea noch individuelle Gründe gegen die Zulässigkeit und
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in sein Heimatland, der auch
technisch möglich und praktisch durchführbar sei.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 13. Januar 2016
durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung des SEM vom
10. Dezember 2015 sei in den Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 aufzuheben,
seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und er sei als Flüchtling
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vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, eventualiter sei er aufgrund der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeven-
tualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechts-
beiständin sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung der Beschwerde machte er im Wesentlichen geltend, das
SEM sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der subjektiven Nachflucht-
gründe wegen seiner illegalen Ausreise ausgegangen. Er erfülle demnach
die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Even-
tualiter sei der Wegweisungsvollzug aufgrund der illegalen Ausreise und
der prekären Menschenrechtslage in Eritrea weiterhin als unzumutbar ein-
zustufen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2016 hielt die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz
zur Vernehmlassung ein.
E.
Mit Stellungnahme vom 22. März 2016 – dem Beschwerdeführer am
29. März 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt – hielt das SEM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. Sachverhalt Bst. D), die Beschwerde
also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war,
steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e
AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich
dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse
oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfah-
rens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer
E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe
der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Un-
begründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung
der offensichtlichen Unbegründetheit ist aber der Urteilszeitpunkt massge-
bend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde-
begehren auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (vgl.
BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als
nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde – wie hier – als offensicht-
lich unbegründet abgewiesen wird.
4.
Mit der vorliegenden Beschwerde wurde die Ablehnung des Asylgesuches
nicht angefochten. Dispositiv Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung des
SEM vom 10. Dezember 2015 ist demnach in Rechtskraft erwachsen und
es ist folglich nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus den geltend
gemachten Vorfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
Mit der Rechtsmitteleingabe beantragte der Beschwerdeführer lediglich die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe infolge illegaler Ausreise aus Eritrea. Im Weiteren wurde eventuali-
ter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
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Wegweisungsvollzuges beantragt. Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens bilden demnach die Flüchtlingseigenschaft aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe und der Vollzug der Wegweisung aus der
Schweiz.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der
Feststellung des Sachverhalts sowie der Untersuchungs- und Begrün-
dungspflicht. Zudem bringt er implizit eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs vor. Die Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet
wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.1.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden
den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde
gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist
sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände
berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
5.1.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz vermische die Glaubhaf-
tigkeit einzelner Aussagen betreffend die illegale Ausreise mit der Glaub-
haftigkeit des Sachverhalts. Sie habe den Sachverhalt ungenügend über-
prüft und eine objektive Gesamtwürdigung unterlassen, indem sie nur ei-
nige seiner Vorbringen betreffend die illegale Ausreise berücksichtigt und
insgesamt die Glaubhaftigkeit seiner Äusserungen diesbezüglich offen ge-
lassen habe.
5.1.3 Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Frage der
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtli-
chen Würdigung der Sache vermengt (vgl. nachfolgend). Alleine der Um-
stand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung
der Vorbringen zur illegalen Ausreise gelangte, spricht weder für eine un-
genügende Sachverhaltsfeststellung noch stellt dies eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes oder der Begründungspflicht dar. Ferner muss
sich die Vorinstanz im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht jeder einzelnen
Aussage des Beschwerdeführers annehmen. Vorliegend hat die Vorinstanz
ausreichend dargelegt und sich explizit dazu geäussert, weshalb sie zum
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Schluss gekommen sei, dass von der Unglaubhaftigkeit der geltend ge-
machten illegalen Ausreise aus Eritrea auszugehen sei (vgl. Asylentscheid,
S. 6). Der Sachverhalt kann mithin als hinreichend abgeklärt und vollstän-
dig erfasst gelten.
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör.
5.2.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe in der angefoch-
tenen Verfügung eine Praxisänderung zur Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorgenommen, ohne dass sie sich dafür aber auf veränderte
Verhältnisse berufen könne.
5.2.2 Dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung eine Praxisän-
derung vorgenommen hat, ist unzutreffend. Schon die ehemalige Asylre-
kurskommission (ARK) ging davon aus, dass eine Rückkehr bei begünsti-
genden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 12). Im Urteil D-2311/2016 vom
17. August 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht diese Praxis leicht mo-
difiziert und ist zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug ge-
nerell zumutbar sei, bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsse (a.a.O.,
E. 17.2). Insofern fehlt es an der vom Beschwerdeführer angerufenen Pra-
xisänderung; eine Gehörsverletzung ist nicht dargetan.
5.3 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen erweisen sich
damit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Be-
schwerdeantrag ist abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 8
6.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Durch den Beschwerdeführer werden subjektive Nachfluchtgründe auf-
grund einer illegalen Ausreise aus dem Heimatland geltend gemacht.
7.2 Als subjektiver Nachfluchtgrund gilt unter anderem das illegale Verlas-
sen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), wenn dies die Gefahr einer
zukünftigen Verfolgung begründet. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.).
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaub-
ten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die be-
züglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des betreffenden
Staats ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus,
dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund an-
zusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl.
Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Recht-
sprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht
nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum
Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se
zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant
sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant
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sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flücht-
lingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen
Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung
des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
7.4 Solche zusätzliche Faktoren sind vorliegend nicht erkennbar. Dass der
Beschwerdeführer aufgrund von Vorfluchtgründen die Voraussetzungen
der Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde, wird mit der Rechtsmittelein-
gabe nicht geltend gemacht. Es sind aufgrund der Aktenlage auch keine
Gründe ersichtlich, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als miss-
liebige Person erscheinen lassen könnten. Nach dem zuvor Gesagten
liesse sich somit aus einer illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ‒ un-
geachtet derer Glaubhaftigkeit ‒ keine begründete Furcht vor einer zukünf-
tigen asylrelevanten Verfolgung ableiten. Im Lichte der neueren Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft
unter diesem Gesichtspunkt nicht. Der Antrag auf Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und auf Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme ist folglich abzuweisen.
8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37
E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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Seite 10
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
9.2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der
Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, kann der in Art. 5 AsylG ver-
ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
9.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation
vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangs-
arbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 10.4.2) als
auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und er-
niedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 10.4.3)
geprüft.
9.2.3 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hin-
sicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewäh-
rung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
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Seite 11
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen National-
dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
9.2.4 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs
zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O.,
E. 6.1.5.2).
9.2.5 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundes-
verwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege
dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Natio-
naldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende
und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko ei-
ner Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
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Seite 12
9.2.6 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift, zumal sich der Beschwerdeführer selbst nicht explizit zu allfälli-
gen Unzulässigkeitsgründen äusserte. Der Wegweisungsvollzug ist folglich
als zulässig zu betrachten.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
9.3.2 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als
wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle
seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation ge-
raten. Er verfügt gemäss eigenen Angaben über eine mehrjährige Schul-
bildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. In seinem Heimatstaat
verfügt er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern über einen persönli-
chen sozialen Bezugspunkt, auf dessen Unterstützung er zählen könnte,
soweit dies für ihn als (…)-jährigen Mann überhaupt notwendig wäre. So-
weit in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, die prekäre Menschen-
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Seite 13
rechtslage in Eritrea mache den Wegweisungsvollzug unzumutbar, wider-
spricht der Beschwerdeführer ohne substantiierte Begründung der aktuel-
len Länderpraxis der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung demnach
als zumutbar.
9.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es ob-
liegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 13 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenver-
fügung vom 25. Februar 2016 wurde indes das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind dementspre-
chend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
11.2 Die amtliche Rechtsbeiständin reichte am 13. Januar 2016 eine Kos-
tennote ein, welche im Hinblick auf den zeitlichen Aufwand als angemes-
sen erscheint. Hingegen ist der Stundenansatz auf Fr. 150.– zu reduzieren.
Demnach ist der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse
aufgrund der Aktenlage und der massgebenden Bemessungsfaktoren
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(Art. 12 i.V.m. Art. 9–11 VGKE) ein amtliches Honorar in der Höhe von
Fr. 732.50 (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
eine Entschädigung von Fr. 732.50 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
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