Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2552/2007
beu/pua/ris
Urteil vom 30. Juni 2011
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien A._______ geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. März 2007 / N (…).
E-2552/2007
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Paschtunen aus der Provinz
B._______, Afghanistan, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge
am 5. Januar 2007 und reiste zu Fuss nach D._______, von wo er mit
einem gefälschten pakistanischen Pass auf dem Luftweg in die Türkei
gelangt sei. Anschliessend sei er mit einem Lastwagen bis über die
schweizerische Landesgrenze und dann mit dem Zug nach Vallorbe
gefahren, wo er am 22. Januar 2007 im dortigen Empfangs- und
Verfahrenszentrum um Asyl nachsuchte. Am 15. Februar 2007 wurde der
Beschwerdeführer summarisch befragt und am 28. Februar 2007 vertieft
zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er im Wesentlichen vor,
er habe in den Jahren (…) begonnen, im Drogenankauf tätig zu sein, um
für den Unterhalt seiner Familie zu sorgen. Sein Auftraggeber sei ein
Grossgrundbesitzer und grosser Opiumproduzent aus der Provinz
C._______ gewesen, dessen Partner der Bruder des derzeitigen
Staatspräsidenten und der Provinzchef von C._______ gewesen seien.
Er habe für diese Personen in Afghanistan, D._______ und E._______
gearbeitet und nach der Machtübernahme Karzais in Afghanistan über
den Ausstieg nachgedacht, diesen jedoch noch nicht gewagt, da einer
seiner Freunde drei Tage nach dessen Ausstieg umgebracht worden sei.
Schliesslich habe er Ende 2006 beschlossen, endgültig aus dem
Drogengeschäft auszusteigen, da sein Bruder drogensüchtig geworden
und deshalb aus der Universität ausgeschlossen worden sei. Als ihm
USD (…) für den Drogenankauf ausgehändigt worden seien, habe er mit
Hilfe seines Onkels flüchten können.
B.
Mit Verfügung vom 9. März 2007 entschied das BFM, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb
dessen Asylgesuch abgelehnt und seine Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug angeordnet wurde.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien insgesamt widersprüchlich und unglaubhaft; sie
hielten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit nicht stand, weshalb
ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Wegweisungsvollzug
erachtete das BFM als zulässig, möglich und grundsätzlich zumutbar,
zumal es auch keine individuellen Gründe gegen die Rückführung gebe.
E-2552/2007
Seite 3
C.
Mit Beschwerde vom 10. April 2007 gelangte der Beschwerdeführer an
das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des BFM
sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft
erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen
Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig
aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte der Beschwerdeführer den
Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Begründet wurde die Beschwerde insbesondere damit, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seines Ausstiegs aus dem Drogenhandel
durch Personen aus dem Drogengeschäftsmilieu verfolgt sei, vor denen
ihn der Staat nicht schützen könne. Eine inländische Fluchtalternative
bestehe nicht (bzw. habe nicht bestanden), zudem sei der
Wegweisungsvollzug aufgrund der Omnipräsenz der Drogenmafia in
Afghanistan unzulässig und wegen der Gefährdung durch Racheakte bei
einer Rückkehr auch unzumutbar.
D.
Am 18. April 2007 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Zudem verzichtete es unter Vorbehalt des Nachreichens einer
Fürsorgebestätigung – die der Beschwerdeführer dem Gericht am 24.
April 2007 zukommen liess – auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung auf den Endentscheid.
E.
Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2007 hielt das BFM an seinem
Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2008 zeigte die neu beauftragte
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihr Mandat an, reichte
zusätzliche Beweismittel ein und verwies auf die aktuelle Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Herkunftsregion des
Beschwerdeführers zu jenen Gebieten gehöre, in die eine Wegweisung
als unzumutbar zu bezeichnen sei.
E-2552/2007
Seite 4
G.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Vorinstanz am 28. Juli 2008
um Vernehmlassung, woraufhin diese mit Verfügung vom 8. August 2008
die Ziffern 4 und 5 ihrer Verfügung vom 9. März 2007
wiedererwägungsweise aufhob und die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers anordnete; gleichentags reichte sie zu den übrigen
Anträgen eine Stellungnahme ein.
H.
Mit Verfügung vom 14. August 2008 gab das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 29. August 2008 dazu
Stellung zu nehmen, ob er seine Beschwerde zurückziehen wolle und lud
ihn ein, im Falle des Festhaltens an seinen Rechtsbegehren eine Replik
einzureichen.
Am 28. August 2008 liess dieser mitteilen, er halte im Flüchtlingspunkt an
seiner Beschwerde fest und beantragte, dass das
Bundesverwaltungsgericht für den Fall einer Ablehnung seines
Asylgesuchs zumindest die Unzulässigkeit des Vollzugs seiner
Wegweisung feststelle. Zudem wurde zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung genommen und eine Kostennote eingereicht.
I.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um
eine beschleunigte Behandlung seiner Beschwerde, da seine Schwester
nach dem Tod der gemeinsamen Mutter ein Asylgesuch aus dem
Ausland gestellt habe.
J.
Am 18. Mai 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der Aktenlage von seiner
Erwerbstätigkeit auszugehen sei, weshalb er im Zusammenhang mit
seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung aufgefordert werde,
seine (aktuelle) Bedürftigkeit bis zum 30. Mai 2011 zu belegen. Mit
Schreiben vom 30. Mai 2011 führte dieser aus, er habe bis Ende März
2011 gearbeitet. Zudem reichte er Lohnabrechnungen, seinen
Lohnausweis 2010, seinen Arbeitsvertrag, eine Kopie der erhaltenen
Kündigung vom 25. Februar 2011 sowie das ausgefüllte Formular
"Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" zu den Akten. Am 10. Juni
2011 reichte er zudem Abrechnungen der Arbeitslosenkasse für die
Monate April und Mai 2011 ein.
E-2552/2007
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50
und 52 VwVG). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Am 8. August 2008 zog das BFM die angefochtene Verfügung – im
Wegweisungsvollzugspunkt – teilweise in Wiedererwägung und nahm
E-2552/2007
Seite 6
den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz auf. Damit ist die
Beschwerde bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 gegenstandslos
geworden. Auf Beschwerdeebene ist damit lediglich über die
Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung zu befinden und zu
prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und den
Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt hat.
4.
4.1. In formeller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes durch das BFM. Am Schluss seines
Interviews (recte: seiner Anhörung vom 28. Februar 2007) habe er betont,
dass er noch viel mehr Informationen über die am Drogenhandel
beteiligten Personen bekanntgeben könne, sofern sein Name geheim
gehalten würde. Auf dieses Angebot habe das BFM indessen
unverständlicherweise und in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
nicht reagiert, sondern die Anhörung kurz darauf beendet.
4.2. Der Untersuchungspflicht der Behörden steht die Mitwirkungspflicht
der asylsuchenden Person gegenüber (vgl. Art. 8 AsylG). Zu Beginn der
Anhörung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass
sämtliche anwesende und sachbearbeitende Personen in Bezug auf
seine Ausführungen zur Verschwiegenheit verpflichtet seien (A5/10 S. 1);
zudem wurde er über seine Mitwirkungspflichten (insbesondere die
vollständige Offenlegung seiner Identität, die Wahrheitspflicht und die
Pflicht zur vollständigen Beantwortung der Fragen) informiert (A5/10 S.
2). Sodann erhielt er Gelegenheit, sich ausführlich zu seinen Asylgründen
zu äussern. Am Ende der Anhörung sagte der Beschwerdeführer aus, er
habe alles gesagt. Falls zusätzliche Informationen zu den am
Drogenhandel beteiligten Personen gewünscht seien, könne er dem BFM
diese geben, solange sein Name nicht genannt werde (A5/10 S. 8). Dem
Anhörungsprotokoll ist nicht zu entnehmen, dass der zuständige
Sachbearbeiter des BFM auf diese Ausführung einging. Nachdem jedoch
in jenem Zeitpunkt der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt war (vgl. die
nachfolgenden Erwägungen), war er dazu auch nicht gehalten, zumal die
Ankündigung weitergehender Informationen lediglich Personen betraf, die
gemäss dem Beschwerdeführer am Drogenhandel beteiligt waren. Es ist
mithin nicht ersichtlich, inwiefern diese Informationen für sein
Asylverfahren hätten relevant sein sollen. Damit besteht keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs und ist der Antrag auf Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz für weitere Abklärungen abzuweisen.
E-2552/2007
Seite 7
5.
5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
6.
6.1. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt unglaubhaft und
widersprüchlich. So habe er ausgesagt, er hätte jeweils Drogen in der
Provinz B._______ eingekauft und teilweise mit Regierungsfahrzeugen
nach C._______ geschickt, könne aber nicht angeben, wie die
Nummernschilder von Regierungsfahrzeugen aussehen würden. Er sei
auch trotz wiederholtem Nachfragen nicht imstande, den Zustand seines
Bruders detailliert zu schildern. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar,
dass er seine Angehörigen der Gefahr der Rache seines Auftraggebers,
dem er USD (…) entwendet habe, ausgesetzt habe. Auf wiederholte
Fragen nach Details habe der Beschwerdeführer jeweils mit der exakten
Wiederholung der Aussage geantwortet. Zudem habe er in
widersprüchlicher Weise bei der Befragung zur Person zunächst
ausgesagt, die USD (…) seien für den Ankauf von Drogen in F._______
E-2552/2007
Seite 8
bestimmt gewesen, um bei der Anhörung vorzubringen, dass er die
Drogen in B._______ hätte kaufen sollen. Auch seine Aussagen
bezüglich seines Aufenthaltsortes zum Opferfest (Eid al-Qurban) seien
widersprüchlich, da er zunächst angegeben habe, das Fest in C._______
gefeiert zu haben, während er zum anderen ausgesagt habe, bei seinem
Onkel in G._______ und danach auch noch in seinem Dorf in B._______
gewesen zu sein. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, müsse ihre Asylrelevanz nicht
geprüft werden.
6.2. In der Beschwerdeschrift brachte der Beschwerdeführer vor, die
Gefahr der Rache seiner Auftraggeber an seiner Familie sei nicht so
gross, da sie nicht wissen würden, dass er ins Ausland geflohen sei.
Wenn er in Afghanistan geblieben wäre, hätte man ihn sicher
umgebracht, er habe deshalb keine Wahl gehabt. Die Nummernschilder
der Autos habe er nicht detailliert schildern können, weil es sich jedes Mal
um andere Autos und andere Kennzeichen gehandelt habe. Die
Regierungsautos seien meist weiss und rot, die Militärautos mehrfarbig
mit Lettern, wobei die Farben je nach Truppeneinheit wechseln würden.
Die Lettern der Zivilfahrzeuge seien schwarz auf weissem Hintergrund.
Die Drogensucht seines Bruders und dessen Universitätssperre hätten
den Beschwerdeführer dazu gebracht, definitiv aus dem Drogengeschäft
auszusteigen. Die Idee sei ihm auch früher nicht fremd gewesen, aber die
Situation mit seinem Bruder habe ihn dazu gebracht, die Konsequenzen
zu ziehen. Er habe den Kontakt zu seinem Bruder vollständig
abgebrochen, nachdem er von dessen Drogensucht erfahren habe;
dieser sei nicht schwer krank, aber aggressiv geworden. Zur
Widersprüchlichkeit seiner Vorbringen führte der Beschwerdeführer in
Bezug auf den Ankaufsort der Drogen aus, B._______ und F._______
würden auf einer Route liegen. Er sei von C._______ nach G._______
gekommen, und hätte von dort aus weiter zu den Märkten in B._______
und F._______ gehen sollen; er habe immer an mehreren Orten
eingekauft. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, seine
Angaben zum Aufenthaltsort am Eid al-Qurban seien nicht
widersprüchlich. Er sei am Tag des 1. Eid in C._______ gewesen und
habe dort am Salat (Gebet) teilgenommen. Anschliessend habe er die
USD 15'000.-- erhalten. Auch anlässlich der Befragungen habe er
festgehalten, dass er das Geld in C._______, am 9 Zul al-Hijjah (9. Djadi
[30. Dezember 2006]) erhalten habe. Danach habe er in G._______
E-2552/2007
Seite 9
seinen Onkel getroffen und sei anschliessend nach B._______ zu seiner
Familie gegangen.
6.3. Am 27. Februar 2008 liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertretung verschiedene Beweismittel einreichen: einen
Exmatrikulationsbeschluss der Universität H._______ betreffend seinen
Bruder, eine Suchanzeige der Zentralpolizei der Provinz B._______ an
die Polizei I._______ betreffend den Beschwerdeführer, zwei
Zahlungsbelege des Beschwerdeführers vom 17. November 2006 (über
eine Summe von USD 19'802.--), einen Bestätigungsbrief seines Bruders,
wonach der Beschwerdeführer polizeilich gesucht werde, sowie Fotos
seiner Familie.
6.4. Das BFM entgegnete hierzu am 8. August 2008, die Unterlagen
seien nicht dazu geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu belegen. Es
könne sich um Gefälligkeitsschreiben handeln; dieser Verdacht werde
durch die Unleserlichkeit der Stempel erhärtet. Auch würden die
Quittungen der Wechselstube nicht mit den Aussagen des Gesuchstellers
übereinstimmen, der immer von einer Summe von USD (…) gesprochen
habe. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, dass ein grosser
Drogenhändler einen seiner Untergebenen bei der Polizei anzeige, weil
dieser ihm Geld gestohlen habe, vor allem auch, weil er gemäss dem
Beschwerdeführer nicht mehr vertrauenswürdige Leute einfach durch
Helfershelfer töten lasse.
6.5. Mit Replik vom 28. August 2008 führte der Beschwerdeführer aus,
die eingereichten Beweismittel würden entgegen der Auffassung des
BFM seine Glaubwürdigkeit untermauern, in dem sie die Angaben zu
seiner Herkunft und zur Exmatrikulierung seines Bruders zweifelsfrei
belegen würden. Die eingereichten Quittungen würden nicht den letzten
Drogenhandel betreffen, dessen Geldsumme er ja unterschlagen habe,
sondern die Beteiligung an früheren Drogengeschäften belegen. Beachte
man die notorische und durch diverse verlässliche Berichte hinreichend
belegte Verflechtung von Politik, Behörden und Drogenkriminalität in
Afghanistan, erstaune es zudem keineswegs, dass ein einflussreicher
Drogenhändler die Hilfe der Behörden in Anspruch nehme, um nach
einem abtrünnigen Mitglied seiner kriminellen Gruppierung zu fahnden.
7.
Ob die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als glaubhaft zu
beurteilen sind, kann vorliegend offen bleiben, da sie sich – wie
E-2552/2007
Seite 10
nachfolgend dargelegt wird – nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3
AsylG erweisen.
7.1. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter
Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht und werde sich – auch noch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft
verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung
genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt
der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz abschliessend
aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich
und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9,
m.w.H.; W. KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am
Main, 1990, S. 143 ff.). Begründete Furcht vor Verfolgung enthält eine
subjektive und eine objektive Komponente (vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 137 ff.;
A. ACHERMANN/CH. HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts,
Bern/Stuttgart 1991, S. 108). Die subjektive Furcht vor Verfolgung muss
auch objektiv begründet sein, d.h. sie muss angesichts der tatsächlichen
Situation gerechtfertigt erscheinen. Massgebend für die Bestimmung der
begründeten Furcht ist allerdings nicht allein, was ein normal
empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden
Verfolgungsmassnahmen zu Recht empfunden hätte. Diese rein objektive
Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits
Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu
ergänzen. Dabei hat derjenige, der bereits früher Verfolgung ausgesetzt
war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht als
jemand, der erstmals ernsthafte Nachteile erlebt (vgl. EMARK 1993 Nr.
11 E. 4c S. 71 f.; EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78; ACHERMANN/HAUSMANN,
a.a.O., S. 108).
7.2. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, aus seinen
Ausführungen gehe klar hervor, dass er in Afghanistan in Lebensgefahr
sei. Er berufe sich auf die "Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe",
und zwar der Gruppe derjenigen Personen, die mit erheblichen
Kenntnissen aus dem Drogenhandel ausgestiegen seien und daher durch
die Drogenmafia verfolgt würden. Da der Drogenhandel in Afghanistan
weit bis in alle Regierungs- und polizeilichen Behörden rage, sei der Staat
nicht in der Lage, ihn vor dieser Verfolgung zu schützen. Dies
verdeutliche die Ermordung seines Arbeitskollegen drei Tage nach
E-2552/2007
Seite 11
dessen Ausstieg. Es sei lebensgefährlich, wenn eine Person wie er, der
über so eingehende Informationen über Drogenverstecke und die am
Handel beteiligten Personen verfüge, das Drogengeschäft verlassen
wolle.
7.3.
7.3.1. Mit Eingabe vom 27. Februar 2008 reichte der Beschwerdeführer
unter anderem ein Dokument ein, bei dem es sich um eine Suchanzeige
vom 29. bzw. 30. Januar 2007 der Zentralpolizei/Sicherheitsdirektion der
Provinz B._______ an die Polizei von I._______ den Beschwerdeführer
betreffend handle. Gemäss der durch den Beschwerdeführer vorgelegten
Übersetzung ist dem Dokument zu entnehmen, dass er angezeigt worden
sei. Er solle sofort verhaftet und dann der Sicherheitskommandatur der
Provinz B._______ übergeben werden. Zudem wurde ein unterzeichnetes
Bestätigungsschreiben des Bruders des Beschwerdeführers vom 1.
Februar 2007 zu den Akten gereicht, welches belege, dass seine Familie
wegen seiner Flucht unter Druck gesetzt werde; diese habe seinen
Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben, um nicht grössere Repressalien
befürchten zu müssen. Gemäss der Übersetzung dieses Dokumentes –
welches im Original durch zwei weitere Personen handschriftlich und per
Fingerabdruck unterschrieben wurde und dessen Aussage durch den
Stellvertreter der Sicherheitskommandatur B._______ bestätigt worden
sein soll – erklärt der Bruder, der Beschwerdeführer sei vor der Polizei
geflüchtet; falls er ihn sehe, werde er ihn an die Polizei übergeben oder
diese informieren.
7.3.2. Zunächst ist unklar, wie die Familie des Beschwerdeführers in den
Besitz eines scheinbar internen Schreibens einer provinzialen
Sicherheitsdirektion an die Polizei gekommen sein soll. Aus der Urkunde
geht sodann nicht hervor, aufgrund welchen Tatbestands der
Beschwerdeführer angezeigt worden sei. Dadurch wird tatsächlich der
Eindruck geschaffen, es handle sich um ein Gefälligkeitsschreiben.
Selbiges gilt für das Schreiben des Bruders, welches unter Druck verfasst
worden sei. Eine konkrete Gefahr des Beschwerdeführers, Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG befürchten zu müssen, wird durch die
eingereichten Dokumente – die im Übrigen beide mit unlesbaren
Stempeln versehen sind – jedenfalls nicht erhärtet, selbst wenn es sich
um echte Dokumente handeln sollte. Es ist nämlich kein Motiv nach Art. 3
AsylG auszumachen. Bei Personen, die sich am Drogenhandel beteiligen
bzw. aus diesem ausgestiegen sind, handelt es sich entgegen der
E-2552/2007
Seite 12
Ansicht des Beschwerdeführers nicht um eine soziale Gruppe im Sinne
des Asylgesetzes. Die ihn allfällig zu erwartenden Repressalien durch
seinen ehemaligen Arbeitgeber könnten höchstens im Sinne von Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bei der Prüfung
des Wegweisungsvollzuges berücksichtigt werden (vgl. E. 10).
7.3.3. Würde der Beschwerdeführer sodann in Afghanistan durch seinen
ehemaligen Arbeitgeber intensiv gesucht, wäre damit zu rechnen, dass
dieser diesbezüglich massiven Druck auf die Familie des
Beschwerdeführers ausüben würde, zumal letzterer USD (…) entwendet
haben will. In der Beschwerdeschrift wurde diesbezüglich lediglich
ausgeführt, die Gefahr der Rache an seiner Familie sei "nicht so gross",
da der Arbeitgeber nicht wüsste, dass er ins Ausland geflohen sei. Seit
der Einreichung der oben erwähnten Dokumente – die Ende Januar bzw.
Anfang Februar 2007 entstanden sein sollen – im Februar 2008, hat der
Beschwerdeführer schliesslich keine weitere Bedrohung seiner Familie
vorgebracht. Dies führt zum Schluss, dass keine begründete Furcht des
Beschwerdeführers vor Verfolgung in seinem Heimatland anzunehmen
ist.
7.3.4. Die übrigen eingereichten Beweismittel und Zeitungsberichte über
das Drogengeschäft in Afghanistan vermögen sodann zwar gewisse
Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen; sie sind jedoch ebenfalls
nicht geeignet, eine asylrelevante, konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers zu belegen.
7.4. Insgesamt kann somit mangels konkreter Indizien und mangels
asylrelevanter Motive keine begründete Furcht des Beschwerdeführers
vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG festgestellt werden.
8.
Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu
Recht abgelehnt.
9.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs hat in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und es besteht auch kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das BFM
zu Recht die Wegweisung des Beschwerdeführers angeordnet hat.
E-2552/2007
Seite 13
10.
Da der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen wurde, erübrigt es
sich, die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Der mit Replik vom 28. August 2008
gestellte Antrag, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen, ist – wie nachfolgend dargestellt – abzuweisen.
Der Beschwerdeführer führte aus, er habe trotz verfügter vorläufiger
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit desselben, da eine
vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzugs auch bei einer
Verbesserung der Sicherheitslage nicht einfach aufgehoben werden
könne. Zudem räume sie ihm allgemein einen sichereren Status in der
Schweiz ein.
Hierzu ist Folgendes zu bemerken: Die drei Bedingungen für einen
Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit,
Unmöglichkeit, vgl. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) sind
alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der
Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit
der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.; Art. 85 AuG).
Welches Wegweisungshindernis bei einer asylsuchenden Person
besteht, hat auf ihren Status demnach keine Auswirkung.
Wurde eine Ausländerin oder ein Ausländer vorläufig in der Schweiz
aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im jeweiligen
Einzelfall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme noch
gegeben sind (vgl. dazu Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die
vorläufige Aufnahme nur auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder
Ausweisung an, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten
Wegweisung zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen
Person zudem zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83
Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat
oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 84 Abs. 2 AuG; vgl. das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-3966/2007 vom 25. November 2009 E.
5.2). Das BFM hat somit bei der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
sämtliche Wegweisungsvollzugshindernisse (erneut) zu prüfen.
E-2552/2007
Seite 14
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
12.
12.1. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine
Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der
Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos
erscheint.
Am 30. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen ein
und brachte vor, er sei per 1. April 2011 arbeitslos geworden, was er mit
einem Kündigungsschreiben vom 25. Februar 2011 belegte. Mit
Schreiben vom 10. Juni 2011 reichte er zudem Abrechnungen der
Arbeitslosenkasse von April und Mai 2011 nach. Aufgrund der
eingereichten Unterlagen sowie seinen Angaben im Formular "Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege" des Bundesverwaltungsgerichts ist
jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – der von Juli
2008 bis Ende März 2011 als Hilfsarbeiter im Gastgewerbe gearbeitet hat
– mit der ihm zukommenden Arbeitslosenentschädigung seinen
Lebensunterhalt bestreiten kann, so dass nicht von seiner
Fürsorgeabhängigkeit bzw. Mittellosigkeit auszugehen ist. Das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung ist demnach abzuweisen.
12.2. Da das BFM seine Verfügung vom 9. März 2007 mit Entscheid vom
8. August 2008 in Bezug auf die Dispositivziffern 4 und 5
(Wegweisungsvollzug) teilweise wiedererwägungsweise aufgehoben und
den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat, dieser
auf Beschwerdeebene im Übrigen jedoch nicht durchgedrungen ist, ist
von dessen hälftigem Obsiegen auszugehen. Vom Beschwerdeführer
sind deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) reduzierte
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- zu erheben.
12.3. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers – die diesen gemäss
der eingereichten Vollmacht seit dem 27. Februar 2008 vertritt – reichte
E-2552/2007
Seite 15
am 28. August 2008 eine Kostennote ein; anschliessend stellte sie am
21. Januar 2011 lediglich noch ein Beschleunigungsgesuch und reichte
die oben erwähnten Unterlagen im Zusammenhang mit dem Beleg der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ein. Daher ist auf die Einholung
einer aktualisierten Kostennote zu verzichten und für die Berechnung der
Parteientschädigung auf die Eingabe vom 28. August 2008 abzustellen.
Hierin macht die Rechtsvertreterin einen Aufwand von Fr. 927.50 (inkl.
Auslagen und Fr. 280.-- Übersetzungskosten) geltend, was für das
vorliegende Verfahren als angemessen erscheint. Dieser Betrag ist in
Anbe- tracht des bloss teilweisen Obsiegens um die Hälfte zu reduzieren
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 2 VGKE), so dass dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 465.—
(nicht mehrwertsteuerpflichtig) zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2552/2007
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr.
300.-- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 465.-- (inkl. Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: