Abtei lung V
E-2553/2007
gyk/bec
{T 0/2}
Urteil vom 16. April 2007
Mitwirkung: Richter Gysi, Richter Badoud, Richterin Teuscher
Gerichtsschreiber Berger
X._______, geboren am _______, unbekannter Staatsangehörigkeit, angeblich
Mali,
wohnhaft_______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 29. März 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Weg-
weisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Okto-
ber 2006 verliess und über ihm unbekannte Länder am 14. November 2006 in
die Schweiz gelangte, wo er am selben Tage um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe am
17. November 2006 im Wesentlichen geltend machte, er habe durch unacht-
same Manipulation an einem defekten elektrischen Draht einen Kurzschluss und
somit einen Hausbrand verursacht, der auf vier benachbarte Häuser übergegrif-
fen habe, die von zwei Onkeln des Beschwerdeführers bewohnt worden seien,
dass diese Onkel den Beschwerdeführer geschlagen und ihm gar mit dem Tod
gedroht hätten,
dass ein Freund des Vaters des Beschwerdeführers ihm zur Flucht ausser
Landes verholfen habe,
dass er bis zur Ausreise aus seinem Heimatland seit seiner Geburt in Kidal,
Mali, wohnhaft gewesen sei, jedoch nie irgendein Identitätspapier besessen
habe und auch ohne Papiere und Kontrolle in die Schweiz gelangt sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer _______ zugewiesen wurde und die kantonalen
Behörden dem Beschwerdeführer am 27. November 2006 eine Vertrau-
ensperson zugeordnet haben,
dass der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2006 in Anwesenheit seiner Ver-
trauensperson vom _______ zu den Gründen seines Asylgesuches angehört
wurde,
dass er dabei den bei der Erstbefragung geltend gemachten Sachverhalt im We-
sentlichen bestätigte, wonach er von seinen Onkeln wegen des verursachten
Brandes mit dem Tod bedroht worden sei,
dass am 26. Februar 2007 im Auftrag des BFM eine LINGUA-Analyse (Spracha-
nalyse und eine landeskundlich-kulturelle Analyse) durchgeführt wurde, welche
zum Schluss führte, aufgrund seines sprachlichen Hintergrundes und seiner
mangelnden Ortskenntnisse habe die Sozialisierung des Beschwerdeführers
eindeutig nicht in der von ihm angegeben malischen Gegend stattgefunden, viel-
mehr würden sprachliche Besonderheiten auf die Übergangsregion Senegal-
Gambia als Herkunftsregion hinweisen,
dass dem Beschwerdeführer über seine Vertrauensperson mit Schreiben des
BFM vom 7. März 2007 zum Ergebnis der Analysen sowie im Hinblick auf einen
allfälligen Entscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG das rechtliche Gehör ge-
währt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Stellungnahme vom 20. März 2007
den Erkenntnissen der LINGUA-Analysen im Wesentlichen entgegnete, er
stamme aus Mali, der Stadt Kidal und kenne die Namen der Quartiere deshalb
3nicht, weil er nach der Arbeit jeweils direkt nach Hause gegangen sei, er kenne
die Stadt aber sehr gut, seine von ihm angegebene Identität sei korrekt, er kön-
ne jedoch keine Papiere aus Mali beschaffen, da er keinen Kontakt mit seiner
dort lebenden Mutter aufnehmen könne, weil es bei ihnen kein Telefon gebe und
einen Brief könne er auch nicht schreiben,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. März 2007 - eröffnet am 4. April 2007 - in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug einen Tag nach Eintritt der Rechtskraft anord-
nete,
dass es zur Begründung der Verfügung im Wesentlichen ausführte, aufgrund der
LINGUA-Analysen und der nicht stichhaltigen Stellungnahme im Rahmen des
rechtlichen Gehörs stehe fest, dass der Beschwerdeführer die Behörden über
seine Identität getäuscht habe,
dass nach den Erkenntnissen der Analyse der Beschwerdeführer eindeutig nicht
aus Mali, sondern wahrscheinlich aus dem Senegal oder aus Gambia stamme,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass das BFM in seiner Verfügung im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges in Erwägung zog, aufgrund einer Gesamtwürdigung
sei die Behauptung des Beschwerdeführers, minderjährig zu sein, als unglaub-
haft einzuschätzen, da die Akten den Schluss zu liessen, er versuche mit un-
wahren Angaben ein Vollzugshindernis zu schaffen,
dass es im Weiteren nicht Sache der Asylbehörden sei, nach hypothetischen
Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. April 2007 (Poststempel) im
Wesentlichen beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf
das Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei festzustellen, dass die Wegwei-
sung unzulässig und unzumutbar ist und es sei ihm in der Folge die vorläufige
Aufnahme zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege und den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidwesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen wird,
dass mit Schreiben _______ vom 12. April 2007 bestätigt wird, wonach der
Beschwerdeführer als Sozialhilfeempfänger unterstützt wird,
4und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a und 6 AsylG i.V.m. Art. 48
und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bun-
desrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden
über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der
erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32
Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide wegen
Identitätstäuschung auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf be-
schränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückge-
hen zu lassen,
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren
Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich volle Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwä-
gungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwech-
sel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch
zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass der Begriff der Identität gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG Namen, Vorna-
men, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht
des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylverordnung I über Verfah-
rensfragen vom 11. August 1999 [AsylV I, SR 142.311]),
dass der Nachweis der Täuschung unter anderem auch durch eine Herkunftsa-
nalyse der Fachstelle LINGUA erbracht werden kann (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] / EMARK 1998
Nr. 34 E. 5 ff. S. 284 ff., 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.),
dass das BFM den Beschwerdeführer über die Fachstelle LINGUA zwei Analy-
sen (Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristischer Merkmale in der Sprech-
5weise sowie Analyse landeskundlich-kultureller Anhaltspunkte) unterzogen und
ihm das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen gewährt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die unverändert geltende
Praxis der ARK die LINGUA-Analysen des BFM nicht als Sachverständigengut-
achten (im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 57 ff. des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19
VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (im Sinne von
Art. 12 Bst. c VwVG beziehungsweise Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) aner-
kennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Quali-
fikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche
Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt werden - erhöhten Be-
weiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass die vorliegenden, begründeten Analysen einen nachvollziehbaren und
überzeugenden Eindruck hinterlassen und zu keinen Beanstandungen Anlass
geben, weshalb ihnen erhöhter Beweiswert zuzumessen ist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen für den wesentlichen Inhalt des Er-
gebnisses der Analysen auf die Begründung des BFM in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs die in den Ana-
lysen enthaltenen Schlussfolgerungen offensichtlich nicht zu widerlegen ver-
mochte,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die vorliegenden
Analysen überzeugend dargelegt hat, weshalb es auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass auf diese Feststellungen verwiesen werden kann, zumal der Beschwerde-
führer in seiner Beschwerde diesen Argumenten nichts Stichhaltiges entgegen-
zusetzen vermag,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vielmehr auf seine Stel-
lungnahme vom 20. März 2007 verweist und in diesem Zusammenhang ergänzt,
es sei zu berücksichtigen, dass er nie zur Schule gegangen sei und weder lesen
noch schreiben könne, weshalb es für ihn schwierig sei, auf die ihm gestellten
Fragen zu antworten,
dass dieses Vorbringen nicht durchzudringen vermag, da die eklatanten orts-
kundlichen Unkenntnisse des Beschwerdeführers klarerweise nicht und seine
linguistischen Merkmale umsoweniger mit einer fehlenden Schulbildung zu er-
klären sind,
dass in der Rechtsmitteleingabe sodann die Auffassung vertreten wird, das BFM
sei zu Unrecht auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht
eingetreten, da der Herkunfts- oder Sozialisierungsort keine Begriffsmerkmale
der Identität darstellten und die LINGUA-Analyse nichts über die Staatsangehö-
rigkeit aussage und weiter eine malische Staatsangehörigkeit des Beschwerde-
führers nicht ausgeschlossen werden könnte, wenn er ausserhalb Malis gelebt
hätte und dort sozialisiert worden wäre,
dass diese Argumentation nicht zu verfangen vermag, hat doch der Beschwer-
6deführer mehrfach bestätigt, vor seiner Ausreise immer in Kidal gelebt zu haben
und aufgrund der gesamten Aktenlage offenkundig wird, der Beschwerdeführer
habe über seine Staatsanghörigkeit täuschen wollen,
dass das BFM damit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufent-
haltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat,
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1;
vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung ent-
gegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen
Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesge-
setzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931
(ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine
Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, wel-
che geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine
Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die ihm in seinem Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass den Akten auch keine Gründe entnommen werden können, die den Vollzug
der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen (Art. 14a Abs. 4 ANAG),
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe die Erwägung der Vorin-
stanz nicht gelten lassen will, wonach er aufgrund einer Gesamtwürdigung der
Akten die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht habe und hält
dafür, das BFM könne nicht lediglich aufgrund seiner Vorbringen zum Reiseweg
und seiner sonstigen Vorbringen darauf schliessen, er sei nicht minderjährig,
dass die Vorinstanz jedoch rechts- und praxiskonform erwogen hat, wonach in
materieller Hinsicht die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit beim Be-
schwerdeführer liegt und in einer Gesamtbeurteilung aller relevanten Elemente
zu Recht darauf geschlossen hat, dass nicht von einer Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 22),
dass auch die blosse Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerde-
führer habe den Kontakt mit seiner im Heimatland wohnhaften Mutter verloren,
nicht in rechtserheblicher Form gehört werden kann,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen
technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch möglich ist
(Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a
ANAG) nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Be-
7schwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Sub-
stanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei nicht belegter beziehungsweise
zweifelhafter Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, nach
allfälligen Wegweisungshindernissen hypothetischer Natur zu forschen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sach-
verhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen ist, da sich die Begehren als aussichtslos erweisen,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ge-
genstandslos ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs.
1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerde-
führer auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. N _______)
- _______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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