Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E2553/2008
U r t e i l v om 1 6 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
alle aus Irak,
alle vertreten durch lic. iur. Anita Biedermann, Bündner
Beratungsstelle für Asylsuchende, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. März 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 13. September 2006 legal mit Visum auf dem Luftweg via
Amman und G._______ nach H._______. Am 20. September 2006
suchte er im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) I. _______ um
Asyl nach und am 28. September 2006 mandatierte er im Hinblick auf das
Asylverfahren eine Rechtsvertretung. Am 2. Oktober 2006 wurde er im
EVZ summarisch befragt, am 27. November 2006 fand die kantonale
Anhörung zu seinen Asylgründen statt und am 1. Mai 2007 erfolgte die
ergänzende Anhörung durch die Bundesbehörde.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuch machte der Beschwerdeführer ein
Sunnite arabischer Ethnie im Wesentlichen geltend, er stamme aus
Bagdad, wo er bis zur Ausreise gewohnt habe, und gehöre der J._______
Familie an. Er sei (…) und habe beim (…) im Support für (…) gearbeitet.
Nebenbei habe er (…) montiert. Ein Verwandter von ihm sei der
Vorsitzende des (…). Sein Vater und sein Bruder seien Mitglieder der
(…). Er selbst sei auch Mitglied, habe aber keine politische
Vergangenheit. Im August 2006 habe man an seinem Arbeitsort einen
Drohbrief für ihn hinterlegt, in welchem er aufgefordert worden sei, seine
Stelle zu verlassen, ansonsten man ihn umbringen würde. Auch andere
hätten Drohbriefe erhalten. Er habe gelebt und gearbeitet im Gebiet, das
durch schitische Milizen kontrolliert werde, weshalb er befürchtet habe,
umgebracht zu werden. Als ein Verwandter, der im Büro nebenan
gearbeitet habe, auf seinem Fahrrad von Unbekannten getötet worden
sei, dies sei 20 bis 25 Tage bevor er das Visum erhalten habe, sei er
nicht mehr zur Arbeit gegangen. Er habe angenommen, dass dieser aus
Versehen getötet worden sei, und man ihn habe töten wollen. Die Familie
habe auch zu Hause einen Drohbrief erhalten. Sie seien darin
aufgefordert worden, das Areal zu verlassen, ansonsten man sie töten
würde. Die Sippe J._______ sei auch deswegen in Gefahr, weil sie
seinerzeit (…) sei. Einige Verwandte würden innerhalb der Sippe noch
am gleichen Ort leben, viele seien entführt und auch getötet worden.
Seine Familie habe Angst, das Haus zu verlassen, und lebe nun in einem
anderen Quartier. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der
Beschwerdeführer eine Bestätigung der Iraqi Youth League von 11.
September 2009, mit welcher er habe belegen wollen, dass seine Sippe
verfolgt werde, ins Recht.
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Seite 3
C.
Am 19. Dezember 2006 stellten die Ehefrau und die vier Kinder des
Beschwerdeführers im Schweizerischen Verbindungsbüro in Bagdad ein
Asylgesuch. Im Auftrag des BFM wurde dort die Ehefrau am 5. Februar
2007 angehört. Dabei machte sie geltend, dass die Lage in Bagdad für
sie schwierig sei, sie sei jedoch selbst nie bedroht worden. Dennoch habe
sie Angst um sich und ihre Kinder. Sie gehöre der Sippe der K._______
an und wohne nun mit den Kindern in einer Residence, die einem
K._______ gehöre.
D.
Mit Schreiben vom 16. März 2007 meldete der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin, dass am 27. Februar 2007 bewaffnete schiitische
Polizei ins Gebiet, wo seine Familie gewohnt habe, eingedrungen sei,
worauf sie das Haus umgehend habe verlassen und in einen anderen
Stadtteil flüchten müssen. In der Folge hätten die Polizei und
Militärtruppen ihr Haus zerstört, so dass sie nicht mehr dorthin hätten
zurückkehren können. Er mache sich Sorgen um seine Frau und Kinder
und ihm würden die finanziellen Mittel fehlen, um sie ins Ausland,
zumindest nach N._______, zu bringen.
E.
Anlässlich der ergänzenden Anhörung durch die Bundesbehörde vom
1. Mai 2007 teilte der Beschwerdeführer mit, dass das Haus in
L._______, in dem nun seine Frau wohne, mehrmals angegriffen und
durchsucht worden sei. Zudem habe die irakische Militärbehörde nach
ihm gefragt.
F.
In einem weiteren Schreiben vom 20. August 2008 ersuchte der
Beschwerdeführer erneut um Hilfe für seine Frau und Kinder.
G.
In der Folge wurde am 29. August 2007 die Einreise für die Ehefrau und
die vier gemeinsamen Kinder in die Schweiz bewilligt.
H.
Am 2. November 2007 reiste die Ehefrau mit den Kindern in die Schweiz
ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 15. November 2007
wurde sie im EVZ I._______ befragt. Am 19. Februar 2008 erfolgte die
Anhörung durch das Bundesamt. Als neue Gründe nach der
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Botschaftsbefragung machte sie geltend, dass in ihrem Haus in
L._______ die Nationalgarde (Haras AlWatani) eingebrochen sei,
während sie mit den Kindern bei ihrem Onkel gewesen sei. Insgesamt sei
das Haus zwei Mal durchsucht worden, wobei sie beide Male abwesend
gewesen seien. Ferner habe sie nach der Ausreise ihres Ehemannes
noch zwei weitere Drohbriefe erhalten. Auf die weiteren Ausführungen
wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Verfügung vom 18. März 2008 – eröffnet am 27. März 2008 – lehnte
das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete deren
Wegweisung aus der Schweiz an. Das Bundesamt verzichtete jedoch
infolge Unzumutbarkeit auf den Vollzug der Wegweisung und gewährte
den Beschwerdeführern die vorläufige Aufnahme. Die Vorinstanz
begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die
Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen von
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügten und sie daher die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Zudem würden bezüglich der
Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin gewisse Zweifel
bestehen.
J.
Mit Beschwerde vom 18. April 2008 (Poststempel: 21. April 2008)
beantragten die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreterin die
Aufhebung der Verfügung vom 18. März 2008 und die Gewährung von
Asyl. Eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und es sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht ersuchten sie – unter Einreichung einer
Fürsorgebestätigung – um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Für die
Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen.
K.
Mit einer in französischer Sprache verfassten Eingabe vom 21. April 2008
beschrieb der Beschwerdeführer die Lage in Irak und beklagte sich über
die anderen Asylbewerber im Flüchtlingszentrum M._______.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2008 hiess die damalige
Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
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Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) –
unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen
Verhältnisse der Beschwerdeführer – gut und verzichtete entsprechend
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die
Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 13. Mai 2008 eingeladen, unter
der Androhung, dass nach unbenütztem Fristablauf ohne weitere
Prozesshandlungen Verzicht angenommen werde.
M.
Mit Vernehmlassung vom 29. April 2008 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die
Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnisnahme
zugestellt.
N.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin das
BFM um Rückgabe ihres Passes, um ein NatelAbonnement
abschliessen zu können.
O.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2008 teilte ihr das Bundesamt mit, dass
während des hängigen Asylverfahrens keine OriginalDokumente
ausgehändigt würden und übermittelte ihr eine Kopie ihres Reisepasses.
P.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass
nun der grössere Teil der Familie, insbesondere auch die Eltern des
Beschwerdeführers nach N._______ geflüchtet seien. Er würde sie gerne
besuchen und sie wären deshalb froh, wenn man über ihre Beschwerde
möglichst bald entscheiden würde.
Q.
Mit in englischer Sprache verfassten Eingabe vom 21. Februar 2011
ersuchte der Beschwerdeführer nochmals um Gewährung des Asyls und
beschwerte sich über seine missliche Lage, wonach er arbeitslos
geworden sei und nun der Familie eine Rückplatzierung ins Zentrum
O._______ drohe.
R.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 ersuchte die Rechtsvertreterin erneut,
über den Fall möglichst bald zu entscheiden und bestätigte die
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Seite 6
Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 21. Februar
2011.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
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zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen
Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben
oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu
tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe – ausser dem Erhalt
eines Drohbriefs am Arbeitsort – keinerlei asylrelevante Nachteile erlitten.
Es hätten seine ganze Sippe und andere Sunniten in seinem Quartier
Drohbriefe erhalten, weshalb dies als Situation allgemeiner Gewalt, die im
Irak – insbesondere in Bagdad herrsche – zu sehen sei. Weiter müsse
festgehalten werden, dass etliche nahe Verwandte nach wie vor in
Bagdad leben würden, weshalb davon auszugehen sei, dass diese
Verwandten keine Nachteile erlitten hätten.
Weiter entstehe aufgrund der Aktenlage der Eindruck, dass der
Beschwerdeführer den Irak wegen der allgemeinen schlechten
Sicherheitslage verlassen habe und nicht wegen der angeblichen
Drohbriefe. Dies werde einerseits durch seine entsprechende Antwort auf
die Frage im Zusammenhang mit der Visumserteilung bestätigt,
andererseits durch die Aussage, dass der Beschwerdeführer bei der
Einreise in die Schweiz nicht gleich vorgehabt habe, Asyl zu beantragen,
sondern dies erst getan habe, als die Lage noch schlimmer geworden sei
(A 23, S. 12).
Bezüglich der Beschwerdeführerin müsse festgehalten werden, dass sie
selbst angegeben habe, es habe sich bei den Plünderungen und
Durchsuchungen sowie Fragen nach dem Aufenthaltsort ihres
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Ehemannes um quartierübliche Hausdurchsuchungen gehandelt. Diese
von der Beschwerdeführerin genannten Vorfälle seien deshalb vor dem
Hintergrund der allgemeinen Gewaltsituation im Irak zu sehen.
Schliesslich erwog die Vorinstanz, dass bezüglich der Glaubhaftigkeit der
Aussagen der Beschwerdeführerin gewisse Zweifel bestünden, da es
auffalle, dass sie erst nach der Anhörung vom 5. Februar 2007 auf dem
Verbindungsbüro in Bagdad Nachteile geltend gemacht habe. Dort habe
sie noch angegeben, persönlich keinerlei Nachteile erlitten zu haben. Erst
mit einer Eingabe vom 16. März 2007 habe sie geltend gemacht, dass
schiitische Polizei und Militärtruppen ins Haus eingedrungen seien und
Teile des Hauses zerstört hätten, so dass sie mit den Kindern nicht mehr
ins Haus habe zurückkehren können. Dies widerspreche den Angaben an
der Bundesanhörung, an welcher sie angegeben habe, nach dem Vorfall
Ende Februar 2007 das Haus teilweise repariert zu haben und wieder
dorthin zurückgekehrt zu sein (vgl. A 38, S. 11). Ferner habe sie bei der
Befragung in der Empfangsstelle (recte: EVZ) angegeben, das Haus sei
insgesamt zwei Mal durchsucht worden. Beide Male sei sie allerdings
nicht zu Hause gewesen. Bei der Bundesanhörung habe sie hingegen
angegeben, beim zweiten Vorfall sehr wohl zu Hause gewesen zu sein
und mit den Soldaten gesprochen zu haben. Zudem habe sie zwei
weitere Vorfälle vom Juli 2007 vorgebracht, die sie an der Empfangsstelle
(recte: EVZ) mit keinem Wort erwähnt habe.
4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe verwiesen die Beschwerdeführer
zunächst auf ihre Befragungen und fassten nochmals den geltend
gemachten Sachverhalt wie folgt zusammen: Der Beschwerdeführer und
seine Familie hätten im Quartier P._______ gelebt. Bis zum Sturz Sadats
(recte: Saddam Husseins) seien die Chefposten im (…) durch Sunniten
besetzt worden. Nach seinem Sturz hätten die Schiiten Oberhand
erhalten, weshalb der Beschwerdeführer am Arbeitsplatz verheimlicht
habe, ein Sunnite zu sein. Im August 2006 habe er an seinem
Arbeitsplatz einen Drohbrief erhalten, der an ihn persönlich gerichtet
gewesen sei. Im Brief sei gestanden, dass er den Arbeitsplatz und das
Quartier P._______ verlassen solle, ansonsten er umgebracht würde. Ein
weiterer Brief sei bei ihm zu Hause eingeworfen worden. Im September
2006 habe er ein Visum für die Schweiz erhalten, um an einem Kurs über
(…) teilzunehmen. Er habe den Kurs besucht und anschliessend ein
Asylgesuch gestellt. Die Beschwerdeführerin sei nach seiner Abreise in
Bagdad geblieben, habe jedoch das Quartier, in dem sie sich bedroht
gefühlt habe, verlassen und sei mit den Kindern ins Haus eines Freundes
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ihres Bruders im Quartier L._______ gegangen. Anfangs Februar 2007
sei sie auf dem Schweizer Verbindungsbüro in Bagdad zu ihren
Asylgründen befragt worden. Ende Februar 2007 seien – während ihrer
Abwesenheit – Milizen ins Haus eingedrungen und hätten das Mobiliar
zerstört. Eine Woche später, sei sie zu Hause gewesen, als erneut
Milizen gekommen seien und sie nach dem Aufenthalt ihres Mannes
gefragt hätten. Im Juli 2007 sei sie bei sich zu Hause in L._______ nach
dem Aufenthalt ihres Mannes befragt und mit Waffen bedroht worden.
Daraufhin habe sie das Haus verlassen und bis zur Ausreise am 2.
November 2007 bei ihren Schwiegereltern im Quartier Q._______ gelebt.
Das BFM gehe zu Unrecht davon aus, dass die Beschwerdeführer wegen
fehlender Intensität keine asylrelevanten Nachteile erlitten hätten.
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz könnten die an die
Beschwerdeführer persönlich gerichteten Drohbriefe nicht lediglich als
Ausdruck allgemeinen Gewaltsituation in Bagdad gewertet werden. Der
Beschwerdeführer habe überzeugend darlegen können, dass er als
Mitglied der sunnitischen J._______ Sippe und Mitarbeiter des (…)
persönlich gefährdet gewesen sei. Vom Stadtteil P._______ sei er
vertrieben worden. Mittlerweile hätten auch alle anderen
Familienmitglieder P._______ verlassen und seien teilweise ins Ausland
(N._______) geflüchtet oder hätten sich, wie seine Eltern, in einem
anderen Stadtteil niedergelassen. Aus der Tatsache, dass von der
grossen Familie noch einige in Bagdad leben würden, könne nicht darauf
geschlossen werden, dass die Beschwerdeführer keine asylrelevanten
Nachteile erlitten beziehungsweise begründete Frucht hätten, solche
Nachteile zu erleiden. Immerhin sei ein Verwandter des
Beschwerdeführers und ebenfalls Mitarbeiter des (…) ermordet worden.
Die Vorinstanz habe auch die Tatsache nicht gewertet, dass sich das (…)
und der (…) in eine (…) verwandelt habe (vgl. (…)). Von den Milizen Sadr
al Mahdi's, die auch Gebäudeschutzaufgaben innegehabt hätten, habe
sich der Beschwerdeführer als Sunnite zu Recht bedroht gefühlt. Die
Vorinstanz habe sich gar nicht mit der begründeten Furcht vor künftigen
ernsthaften Nachteilen auseinandergesetzt.
Zu Unrecht ziehe die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdeführer
zum Teil in Zweifel und erachte deshalb die Voraussetzungen von Art. 7
AsylG als nur teilweise als gegeben. Vorauszuschicken sei, dass die
Beschwerdeführer mehr als ein Jahr getrennt voneinander gelebt und in
dieser Zeit sporadisch telefonischen Kontakt gehabt hätten. Sie seien
dreimal getrennt und in beträchtlichen Zeitabständen sehr ausführlich
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zum Asylgesuch befragt worden. Schon aus diesen Gründen sei es wenig
erstaunlich, dass es teilweise zu unterschiedlichen Aussagen gekommen
sei. Bei der Durchsicht der Befragungsprotokolle falle auch auf, dass die
Beschwerdeführerin den Befragungsstil des BFM nicht gewohnt gewesen
sei und sich durch Zurechtweisungen verunsichert gefühlt habe (vgl.
S.1315).
5.
5.1 Richtigerweise sah sich die Vorinstanz dazu veranlasst, gewisse
Vorbehalte gegenüber der Glaubhaftigkeit der Angaben der
Beschwerdeführerin anzubringen. Insbesondere erscheint ihre Aussage
bei der Bundesanhörung, dass sie erneut im Juli 2007 bei sich zu Hause
in L._______ nach dem Aufenthalt ihres Mannes befragt und mit Waffen
bedroht worden sei, als eindeutig nachgeschoben, da sie anlässlich ihrer
Befragung im Empfangszentrum diesen Vorfall mit keinem Wort
erwähnte, was sie sicherlich getan hätte, wenn sie sich an Leib und
Leben bedroht gefühlt hätte und dies das ausreiseauslösende Ereignis
gewesen wäre. Vielmehr erzählte sie im EVZ, dass es nach dem
Einbruch in ihr Haus ca. einen Monat nach der Befragung in der CH
Botschaft keine weiteren Probleme mehr gegeben habe. Da sie alleine
mit den Kindern in L._______ gelebt habe, habe sie sich entschlossen, im
September 2007 zu ihrem Onkel zu gehen. Auch gab sie auf
entsprechende Fragen gegen Schluss der genannten Befragung an,
keine weiteren persönlichen Konflikte gehabt zu haben, sich jedoch zu
fürchten, an Stelle ihres Mannes umgebracht zu werden. Hingegen
handelt es sich bei den anderen, vom BFM aufgeführten Widersprüchen
um nicht exakte Wiedergaben beziehungsweise Wiederholungen des
bereits Erzählten. So kann das Bundesverwaltungsgericht keinen
Widerspruch zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin im
Verbindungsbüro und den Ausführungen im Brief der Rechtsvertreterin
vom 16. März 2007 erblicken, wonach sie nicht mehr ins Haus habe
zurückkehren können, nachdem das Mobiliar zerstört worden sei,
während sie bei der Anhörung schilderte, teilweise die Hauseinrichtung
repariert und dort noch etwa bis August 2007 gelebt zu haben. Es
erscheint nachvollziehbar, dass sie ihren Ehemann, der sich bereits in der
Schweiz aufhielt, über den Vorfall informierte, dieser diese Information
umgehend über die Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht
weitergab und die Beschwerdeführerin anschliessend doch nicht
wegging, sondern das Haus behelfsmässig reparierte. Die Akten
erwecken zudem den Eindruck, dass es zwischen der Interviewerin bei
der Bundesanhörung und der Beschwerdeführerin häufig zu
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Seite 11
Missverständnissen gekommen ist. Die Beschwerdeführerin wurde in
ihren Ausführungen mehrmals unterbrochen und zurechtgewiesen, was
sie offensichtlich irritierte (vgl. A 38 S. 5, 13, 15). Somit sieht sich das
Bundesverwaltungsgericht trotz des zuvor erwähnten nachgeschobenen
Ereignisses vom Juli 2007 nicht veranlasst, an der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen der Beschwerdeführerin generell zu zweifeln. Hinsichtlich des
Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass seine Aussagen insgesamt
plausibel erscheinen. Dass er sein Asylgesuch erst sechs Tage nach der
Einreise eingereicht hat, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden,
zumal er mit einem Visum in die Schweiz einreiste, um eine
Weiterbildung zu absolvieren, womit er sich hier legal aufhielt.
5.2 Somit ist bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde vom unter
Ziffer 4.2 (mit Ausnahme des Ereignisses vom Juli 2007) als glaubhaft
erscheinenden Sachverhalt auszugehen.
5.3 Die Vorinstanz erachtete die Fluchtgründe aufgrund ihrer fehlenden
Intensität als asylrechtlich nicht relevant. Nachfolgend ist daher zu prüfen,
ob die Drohbriefe und die von den Beschwerdeführern geltend gemachte
Bedrohung seitens der schiitischen Mahdi Miliz sowie die von ihnen
dargelegte Furcht vor Nachteilen als asylrechtlich relevante Nachteile im
Sinne des Asylgesetzes gelten und sie auch im heutigen Zeitpunkt noch
diesbezügliche Beeinträchtigungen zu befürchten haben. Dabei sind die
Erkenntnisse über die aktuelle Situation im Zentralirak zu
berücksichtigen.
5.3.1 Gemäss BVGE 2008/12 umfasst der Begriff "Zentralirak" die
Provinzen Anbar, Bagdad, Diyala, Ninive (einschliesslich der Stadt
Mosul), Salah alDin und Tameem (einschliesslich der Stadt Kirkuk).
Indessen gehören zum Zentralirak auch Gebietsteile im Irak, die nach
Massgabe von Art. 53 (A) des Gesetzes über die Übergangsverwaltung
(Transitional Administratin Law), welches gemäss Art. 143 der irakischen
Verfassung weiterhin Gültigkeit hat, unter Verwaltung der kurdischen
Reionalregierung stehen (United Nations High Commissioner for
Refugees [UNHCR] 's Eligibility Guidelines for Assessing the International
Protection Needs of Iraqi Asylum Seekers, August 2007). Bagdad, wo die
Beschwerdeführer gelebt haben, gehört gemäss der oben erwähnten
Definition zum Zentralirak. Im erwähnten Urteil befasste sich das
Bundesverwaltungsgericht mit der aktuellen Situation im Zentralirak und
gelangte zum Schluss, dass angesichts der aktuellen Lage im Zentralirak
vom Fehlen eines staatlichen Gewaltmonopols auszugehen ist, weil die
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Seite 12
Sicherheitskräfte oft nicht in der Lage sind, effektiven Schutz zu
gewähren. Vielmehr sind sie – insbesondere von schiitischen Milizen –
infiltriert, weshalb sie in ihrer Funktions und Einsatzfähigkeit erheblich
eingeschränkt sind sowie für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich
gemacht werden müssen. Zwischen staatlicher und nichtstaatlicher
Verfolgung kann praktisch nicht unterschieden werden. Zwar hat sich die
Sicherheitslage im Zentralirak seit dem Jahr 2006 verbessert; indessen
ist sie nach wie vor durch allgegenwärtige Gewalt und Instabilität
gekennzeichnet. Eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur
ist trotz der Präsenz von internationalen Truppen nicht vorhanden. Das
Bundesverwaltungsgericht stellte zudem fest, dass ehemalige Mitglieder
der BaathPartei keiner staatlichen oder nichtstaatlichen
Kollektivverfolgung ausgesetzt sind und die einfache Mitgliedschaft bei
der BaathPartei nicht automatisch zu Bedrohungen oder Belästigungen
im Ausmass einer Verfolgung führt; indessen gehörten ehemalige
Baathisten im Zentralirak zu einem Personenkreis mit erhöhtem
Gefährdungspotential. Unter den möglichen, gegen sie gerichteten
Akteuren erwähnte es auch die ehemals Unterdrückten oder Opfer des
BaathRegimes. Ferner stellte es fest, dass Übergriffe auf frühere
Baathisten seit den Parlamentswahlen Ende 2005 zugenommen haben,
jedoch eine allgemeine Aussage über die konkrete Gefährdung der
betroffenen Personen weder nach ihrem Rang noch nach der Funktion
oder Zugehörigkeit und auch nicht nach der religiösen Zugehörigkeit
vorgenommen werden kann. Kriterien zur Beurteilung einer konkreten
Gefahr vor Verfolgung sind beispielsweise der Bekanntheitsgrad, der
ehemalige Tatbeitrag und das aktuelle Wohnumfeld (a.a.O. E. 7.2.1 f.).
5.3.2 Die Beschwerdeführer müssen darlegen können, dass sie im
Zeitpunkt ihrer Ausreise persönlich von einer konkreten, gegen sie
gerichteten Verfolgungshandlung betroffen waren oder begründete Furcht
hatten, Opfer einer solchen zu werden. Individuell gezielte, von
asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile sind
dann anzuerkennen, wenn die Beschwerdeführer nicht nur den gleichen
Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres
Heimatstaates ausgesetzt waren respektive sind und somit von den
Ereignissen nicht lediglich „reflexartig“ im Sinne ungezielter
„Nebenfolgen“ von Krieg oder kriegsähnlichen Situationen betroffen sind,
sondern als Individuen wegen ihrer politischen Anschauung, ihrer Rasse,
Religion, Nationalität oder eines anderen relevanten Grundes in
asylrechtlich relevanter Intensität belangt werden (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
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Seite 13
1998 Nr. 17 S. 153 E. 4c und bb). Die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person
einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem
anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (EMARK 2006
Nr. 18).
5.3.2 Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann auch von
nichtstaatlichen Akteuren ausgehen (vgl. den Grundsatzentscheid
EMARK 2006 Nr. 18). Damit hat sich die Schweiz der überwiegenden
Staatenpraxis angeschlossen, wonach nichtstaatliche Verfolgung als
Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu erachten ist, wenn der Staat
unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten.
Politische Verfolgung durch Dritte kann somit auch dann vorliegen, wenn
der Staat trotz prinzipieller Schutzbereitschaft Personen oder Gruppen
vor der Verfolgung durch Dritte nicht effektiv schützen kann.
5.3.3 Der Beschwerdeführer wurde im Zeitpunkt der Ausreise aus dem
Irak einerseits wegen seiner Zugehörigkeit zur Sippe J._______, die (…),
andererseits weil er als Sunnite im (…), also in einer staatlichen
Organisation arbeitete und in einem Viertel wohnte, das nun durch die
schiitischen Milizen kontrolliert wurde, bedroht. Zusätzlich dürfte sich
auch für beide Beschwerdeführer als Nachteil auswirken, dass ihre
SippenMitglieder im (…) und entsprechend Feinde haben. Die
schiitischen Milizen stellen eines der grössten Sicherheitsprobleme in
Zentralirak dar und sind verantwortlich für schwere
Menschenrechtsverletzungen an Sunniten. Der Beschwerdeführer
vermochte glaubhaft darzulegen, dass er von schiitischen Milizen mit dem
Tod bedroht worden war. Damit war er zum Zeitpunkt der Ausreise
konkreten individuellen Nachteilen aufgrund asylrechtlich relevanter
Motive ausgesetzt. Die Nachteile waren auch als ernsthaft zu
bezeichnen, hatte er doch angesichts der Ermordung eines
Sippenmitglieds, der einer seiner Arbeitskollegen war, und der allgemein
instabilen Lage gute Gründe davon auszugehen, die schiitischen Milizen
würden die Drohung wahrmachen. Der Umstand, dass sich zum
Zeitpunkt seiner Ausreise noch andere Sippenmitglieder in Bagdad
aufhielten, vermag an diesen Erwägungen nicht zu ändern.
5.3.4 Wie zuvor festgestellt wurde, ist im Zentralirak nicht von einer
adäquaten Schutzinfrastruktur auszugehen, weshalb der
Beschwerdeführer in Bagdad den Schutz des Heimatstaates nicht hätte
beanspruchen können. Dementsprechend kann an dieser Stelle offen
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Seite 14
bleiben, ob die schiitischen Milizen im Auftrag oder im Einverständnis der
irakischen Sicherheitskräfte handeln, zumal sich eine entsprechende
Differenzierung angesichts der aktuellen politischen Gegebenheiten
ohnehin als äusserst schwierig erweist.
5.3.5 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist
zudem die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei die Frage
nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer
absehbaren Verfolgung im Heimatstaat Ausgangspunkt der Prüfung
bildet. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen
Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der das
Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E.
5.4 S. 38 f. und dort zitierte Praxis). Da inzwischen etliche
Familienmitglieder des Beschwerdeführers anderswo in Irak oder ins
Ausland geflüchtet sind, ist davon auszugehen, dass die Bedrohungslage
andauert. Demzufolge ist im vorliegenden Fall auch aktuell noch von
einer begründeten Frucht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen in
Bagdad auszugehen. Die Beschwerdeführerin wurde im Zeitpunkt ihrer
Ausreise nicht unmittelbar bedroht und somit keinen asylrechtlich
relevanten Nachteilen ausgesetzt. Ob auch sie begründete Frucht vor
zukünftiger Verfolgung haben müsste, kann aufgrund nachfolgender
Erwägungen offen gelassen werden.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz
nicht gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), weshalb es die
Entscheidbegründung des BFM durch eine andere ersetzen und eine
Beschwerde aus andern Überlegungen als jenen des BFM abweisen
kann (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in:
AUER/MÜLLER/SCHINDLER [HRSG.], VwVG, Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N
15 zu Art. 62 VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 240,
Rz. 677).
6.2 Im Zusammenhang mit privater Verfolgung – wie sie vorliegt – ist
indessen stets auch die Frage nach einer bestehenden landesweiten
Gefährdung vertieft zu prüfen. Dabei ist nebst den Beweggründen der
Verfolgung zu klären, inwiefern die Verfolger in der Lage sein werden, die
Beschwerdeführer beziehungsweise den Beschwerdeführer in einem
andern Gebiet zu finden und dort zu verfolgen. Schiitische Milizen sind
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Seite 15
zwar gut organisiert und landesweit vernetzt. Das
Bundesverwaltungsgericht kommt in einem Grundsatzentscheid in Bezug
auf die Sicherheitslage im Nordirak zum Schluss, dass die staatlichen
Behörden in diesem Teilgebiet des Staates grundsätzlich in der Lage
sind, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4).
Unter Bezugnahme auf die Schutztheorie wird festgehalten, dass die
nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage sind,
Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine
Strafverfolgung einzuleiten. Die Sicherheits und Polizeikräfte sind gut
dotiert und gelten als gut und straff organisiert. Das Rechts und
Justizsystem ist zwar parallel strukturiert und wird teilweise durch die
traditionelle Stammesjustiz konkurrenziert; trotzdem kann davon
ausgegangen werden, dass Streitigkeiten im Regelfall gerichtlich
beigelegt werden können. In Bezug auf die drei kurdischen
Nordprovinzen kann entsprechend von einer funktionierenden
Schutzinfrastruktur gesprochen werden. Die kurdischen Behörden
vermögen damit den Anforderungen an einen stabile und dauerhafte
Schutzgewährung zu genügen. Ehemalige Baathisten sind seitens der
kurdischen Behörden offenbar nicht einer generellen Gefährdung
ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 6.6.4. S. 49 f.), weshalb sich ehemalige
Regimeangehörige den antibaathistischen Tendenzen anderswo im Irak
durch einen Wegzug nach Kurdistan entzogen haben, auch wenn dieser
Zustrom von Arabern bei den Kurden unterschiedliche Gefühle auslöste
(vgl. a.a.O. E. 6.6.1 S. 47 f.). Es sind viele Fälle bekannt, in denen
arabischen ehemaligen BaathMitgliedern in den kurdischen Gebieten
Zuflucht gewährt wurde. Aus Furcht vor terroristischen Aktivitäten wird
der Zugang von NichtKurden in die Nordprovinzen in Bezug auf Einreise
und Niederlassung zwar streng kontrolliert. Indessen ist aufgrund des
Profils der Beschwerdeführer davon auszugehen, dass ihnen die Einreise
in den Norden des Iraks gewährt werden wird. Für die drei Provinzen
bestehen hinsichtlich der Einreise unterschiedliche Regelungen: Während
die Einreise in die Provinz Suleimaniya ohne Restriktionen möglich ist,
bedarf es in Erbil einer Gewährsperson. Diese gibt ihre Identität und
Adresse an und informiert die kurdischen Behörden im Rahmen einer
Befragung über allfällige sicherheitsrelevante Umstände. Die
Gewährsperson kann eine natürliche oder juristische Person sein, sollte
ihrerseits in der entsprechenden Provinz registriert sein und über einen
guten Leumund verfügen. In Dohuk schliesslich wird nur bei
alleinstehenden Männern eine Gewährsperson im beschriebenen Sinne
verlangt. In allen drei Provinzen – in Dohuk allerdings nur bei
alleinstehenden Männern – braucht es für eine definitive Niederlassung
E2553/2008
Seite 16
ebenfalls grundsätzlich eine Gewährsperson. Die Behörden prüfen im
Rahmen der Registrierung allfällige Sicherheitsrisiken, die von der intern
vertriebenen Person ausgehen und den Grund der Vertreibung. Personen
ohne Gewährsperson wird die Niederlassung in der Regel verweigert.
Insbesondere in Suleimaniya sind gewisse Berufsgruppen allerdings von
dieser Pflicht ausgenommen. In der Praxis wurde sodann auch auf eine
Gewährsperson verzichtet, wenn Abklärungen ergaben, dass die intern
vertriebene Person kein Sicherheitsrisiko darstellt und an ihrem
Herkunftsort gefährdet war. In diesem Zusammenhang ist bei jeder
Einzelfallprüfung beachtlich, dass eine abwehrende Haltung der
kurdischen Behörden insbesondere gegenüber kritischen
Medienschaffenden und oppositionellen Politikern besteht. Auch
gegenüber Personen, die das ehemalige Regime aktiv unterstützt haben
oder für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich zu machen sind, ist
der Schutzwille der kurdischen Behörden zu bezweifeln.
6.3 Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer
aufgrund ihrer konkreten Situation auch effektiven Schutz erlangen
können. Bei ihnen handelt es sich um keine politisch aktiven Personen,
auch wenn Mitglieder ihrer Sippe im (…) tätig sind. Selbst wenn sie als
Sunniten teilweise zum Machtapparat des SaddamRegimes gehörten,
können sie nicht mit begangenen Verletzungen der Menschenrechte in
der Vergangenheit oder mit terroristischen Aktivitäten in Zusammenhang
gebracht werden. Auch im Übrigen zeigen die Beschwerdeführer kein
Profil, das sie in den Augen der kurdischen Behörden als potenzielle
politische Gegner erscheinen lassen könnte. Es kann deshalb offen
gelassen werden, ob sie im Norden über eine Gewährsperson verfügen.
Immerhin soll erwähnt werden, dass gut qualifizierte Leute, wie
vorliegend der Beschwerdeführer, vom Erfordernis einer Gewährperson
ausgenommen werden. Nachdem der Beschwerdeführer im Zeitpunkt
seiner Ausreise in Bagdad einer politischen Verfolgung ausgesetzt war,
begründete Furcht vor weiteren asylerheblichen Nachteilen hat und keine
Hinweise auf ein möglicherweise bestehendes Sicherheitsrisiko vorliegen,
ist davon auszugehen, dass die Einreise in den Norden und die dortige
Niederlassung möglich sind. Aufgrund der Angaben der
Beschwerdeführer ist im Übrigen nicht von der Gefahr einer
Diskriminierung aus anderen Gründen auszugehen. Die
Beschwerdeführer könnten demnach in einer der drei Nordprovinzen des
Irak effektiven Schutz vor Verfolgung erlangen.
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Seite 17
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt nicht erfüllen, weil sie den
befürchteten Bedrohungen in Bagdad durch einen Wohnortswechsel in
den kurdisch kontrollierten Teil des Irak ausweichen und dort um
effektiven Schutz nachsuchen können. Ihre Asylgesuche sind somit
abzuweisen.
6.5 Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs am Zufluchtsort
im Nordirak, insbesondere in Bezug auf die Möglichkeit, sich dort eine
Existenzgrundlage aufzubauen ist gemäss geltender Praxis nicht im
Rahmen des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft, sondern unter dem
Aspekt des Vorliegens von Wegweisungsvollgzugshindernissen zu prüfen
(vgl. EMARK 1996 Nr. 1; kritisch dazu: UNHCRRichtlinien zum
internationalen Schutz Nr. 4 „Interne Flucht und
Neuansiedlungsalternative“, 23. Juli 2003, S. 7 ff.; anders auch
EUQualifikationsrichtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die
Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen als Flüchtlinge in Art. 8 Abs. 1: „....und von dem
Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in
diesem Landesteil aufhält“). An dieser Stelle ist aber der Vollständigkeit
halber zu bemerken, dass gemäss herrschender Praxis der
Wegweisungsvollzug in die Nordprovinzen grundsätzlich als unzumutbar
angesehen wird, wenn die betreffende Person nicht ursprünglich aus
dieser Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein
soziales Netz verfügt (vgl. BVGE 2008/5).
8.
Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Nachdem die Beschwerde im Asylpunkt
abzuweisen ist und die Beschwerdeführer abgesehen vom bisherigen
Asylbewerberstatus über keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz
verfügen, erfolgte die Anordnung der Wegweisung (vgl. Ziffer 3 des
Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung) zu Recht und ist zu
bestätigen.
9.
Da die Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 18. März 2008
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz
vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich wie bereits festgestellt
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Seite 18
Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Vollzugs der
Wegweisung.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihnen
mit Instruktionsverfügung vom 25. April 2008 die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde und gemäss Mitteilung vom 30. Juni 2011
der Beschwerdeführer arbeitslos geworden ist, womit von einer
Bedürftigkeit auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 65
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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