Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2553/2011
Urteil vom 10. Juni 2011
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Gabriela
Freihofer,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Michel Meier,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 16. März 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsagehöriger mit kurdischer
Volkszugehörigkeit, hat gemäss Angaben der Schweizerischen Botschaft
in Ankara am 25. November 2010 dort ein Asylgesuch eingereicht. Im
Rahmen der Befragung vom 14. Januar 2011 machte er dazu geltend, er
sei in insgesamt acht bis zehn Gerichtsverfahren verwickelt, wobei alle
ausser zwei abgeschlossen seien. Zur Untermauerung seiner Vorbringen
reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen bezüglich seiner
Identität und seiner aktuellen Verfahren ein. Auf diese wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
A.a. Der Beschwerdeführer führte in der Befragung aus, dass er ein
erstes Mal am (…) 2001 anlässlich einer Protestkundgebung in
B._______ der Polizeigewalt ausgesetzt gewesen sei. Im (…) 2002 sei er
von drei Zivilpolizisten auf der Strasse aufgegriffen und entführt worden;
das von ihm eingeleitete Verfahren sei später wieder eingestellt worden.
Am (…) 2003 habe man ihn an einer Kundgebung dermassen
zusammengeschlagen, dass er einen schweren Beinbruch erlitten habe.
In Gewahrsam hätten die Polizisten ihn weiter verprügelt. Nach einer von
ihm daraufhin erstatteten Anzeige seien diese jedoch freigesprochen
worden. Am (…) 2004 sei er zudem, als er Flugblätter der ESP
(Ezilenlerin Sosyalist Plattfrmu [Sozialistische Plattform der
Unterdrückten]) verteilt habe, in Gewahrsam genommen worden; der
Staatsanwalt habe ihn indes freigelassen.
A.b. Hinsichtlich der aktuellen Verfahren gab der Beschwerdeführer
Folgendes zu Protokoll:
Am (…) 2003 habe er an einer Protestdemonstration diverser
Studentenvereine der Universität B._______ teilgenommen, dabei habe
sich eine Gruppe – nach Beendigung der eigentlichen Kundgebung –
losgelöst und eine Presseerklärung über die Kurdenrechte abgegeben.
Der Beschwerdeführer sei wie andere Teilnehmende angeklagt worden,
wobei ihnen "Verherrlichung von Straftat und Straftäter" vorgeworfen
werde; indes gebe es keine Beweismittel einer entsprechenden Lobrede
des Beschwerdeführers auf Abdullah Öcalan. Ein
Unzuständigkeitsentscheid des erstinstanzlichen Gerichts sei vom
Kassationshof an das 10. Gericht für schwere Straftaten in B._______
überwiesen worden. Ein Urteil sei noch nicht gesprochen.
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Das zweite Verfahren – ihm werde dabei "Mitgliedschaft in der MLKP"
(Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei) sowie "Propaganda für
die MLKP" vorgeworfen – sei nach einer erstinstanzlichen Verurteilung zu
insgesamt sieben Jahren und sechs Monaten beim Kassationshof hängig.
Der Vorwurf dieser Taten sei auf seiner Teilnahme an einer Protestaktion
vom (…) 2004 in C._______ gegen die damals vorgelegte
Strafrechtsreform zurückzuführen. An dieser von der Sozialistischen
Plattform der Unterdrückten (ESP) organisierten Kundgebung sei es zu
Zusammenstössen mit der Polizei gekommen. Man habe später den
Beschwerdeführer zusammen mit zwanzig Personen zunächst in
Gewahrsam, danach – vom (…) 2004 bis (…) 2005 – in
Untersuchungshaft genommen. Dort sei er misshandelt worden und an
seiner Lunge erkrankt. Seit seiner Entlassung aus der Haft werde er
ständig verfolgt und belästigt. Die Tuberkulose, an der er seit seiner Haft
leide, sei inzwischen chronisch; eine erneute Gefangennahme würde er
gesundheitlich nicht überleben können.
Politik interessiere ihn, so der Beschwerdeführer, seit seiner Zeit in der
Universität: Er habe aktiv an Veranstaltungen der Studentenvereine, der
legalen ESP, der SGD (Sosyalist Gençlik Derneği) und des
Menschenrechtsvereins IHD (İnsan Hakları Derneği) teilgenommen und
er verteile Flugblätter; ferner habe er sich an den Newroz-Feierlichkeiten
und an den Veranstaltungen des 1. Mai beteiligt. Als Alevit sei er zudem
Mitglied des Alevitenkulturvereins in B._______ (Alevi-Yol-Kültür
Derneği).
B.
Am 26. Januar und am 16. Februar 2011 übermittelte die Schweizer
Botschaft in Ankara die gesamten Akten dem BFM, dabei qualifizierte sie
den Fall als einer von hoher Priorität.
C.
Mit Verfügung vom 16. März 2010 (recte: 2011) bewilligte die Vorinstanz
die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und stellte fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
Begründet wurde dieser Entscheid mit der Feststellung, dass einerseits
die geltend gemachten Übergriffe und Misshandlungen in den Jahren
2001 bis 2003 zeitlich bereits zu weit zurückliegen würden, um den
Anforderungen an einen engen zeitlichen und kausalen Zusammenhang
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zwischen Verfolgung und Gesuchseinreichung genügen zu können.
Hinsichtlich des ersten noch hängigen Verfahrens (betreffend die
Demonstration vom (…) 2003) sei es dem Beschwerdeführer – da er sich
in Freiheit befinde – zuzumuten, den rechtskräftigen Abschluss in der
Türkei abzuwarten. Diese Vorbringen seien daher nicht einreiserelevant.
Ferner ging die Vorinstanz davon aus, dass die ESP Aufträge der
gewaltextremistischen MLKP durchführe und damit einen qualifizierten
Beitrag zur Erreichung der Ziele der MLKP beitrage. Eine aktive
Mitgliedschaft in der ESP sei daher mit einer MLKP-Mitgliedschaft
vergleichbar; eine strafrechtliche Verfolgung von Mitgliedern beider
Organisationen sei im Kern als rechtsstaatlich legitim zu beurteilen.
Ferner habe der Beschwerdeführer zugegeben, an der Demonstration
vom (…) 2004 teilgenommen zu haben; er bestreite hingegen, Slogans
skandiert zu haben. Die türkischen Behörden würden indes über
Fotoaufnahmen verfügen, die ihn an dieser Kundgebung zeigen würden.
Bei seiner Festnahme habe er, der Wiederholungstäter, sich zudem bei
einer Gruppe von Personen befunden, bei denen Eisenstangen,
Steinschleudern und Ähnliches gefunden worden seien. Eine Beteiligung
des Beschwerdeführers an gewalttätigen Auseinandersetzungen sei
folglich in keiner Art und Weise auszuschliessen.
Die Berichte des Beschwerdeführers über die Misshandlungen in
türkischen Gefängnissen lasse, so die Vorinstanz, zudem das
Strafverfahren nicht grundsätzlich als illegitim erscheinen. In Anbetracht
der allgemein verbesserten Menschenrechtssituation in der Türkei müsse
er im Falle einer Bestätigung des Kassationshof keine
menschenrechtswidrige Behandlung befürchten.
Im Sinne von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) sei es darüber hinaus dem Beschwerdeführer zuzumuten, in
Kroatien um Schutz nachzusuchen, da dieses Land in Sachen Kultur der
Türkei näher stehe als der Schweiz und der Beschwerdeführer dorthin
visumsfrei einreisen könne.
D.
Mit Schreiben vom 29. März 2011 informierte der Rechtsvertreter das
BFM, der Beschwerdeführer habe ihn mit der Wahrung seiner Interessen
beauftragt und bat die Vorinstanz um Einsichtnahme in die Akten.
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Seite 5
E.
Gemäss Notizen des BFM vom 4. April 2011 teilte dieses daraufhin dem
Rechtsvertreter zunächst telefonisch mit, dass am 16. März 2011 ein
negativer Entscheid ergangen sei. Gleichentags sandte es eine Kopie
desselben per Telefax an die mandatierte Rechtsberatungsstelle.
F.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2011 (Poststempel) reichte der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter dem
Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Die Verfügung vom
16. März 2011 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren
sowie die Einreise zu bewilligen. Eventualiter sei die Verfügung zur
Neubegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen und dieses
anzuweisen, den Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens
einreisen zu lassen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
Als Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die
Ereignisse und Misshandlungen der Jahre 2001 bis 2005 nicht für sich
alleine, sondern im Zusammenhang mit den darauf folgenden
Geschehnissen zu betrachten seien. Zum einen stehe die viermonatige
Haft mit dem erstinstanzlichen Urteil vom (…) 2010 im Zusammenhang;
zum anderen würden die Vorkommnisse einen Hinweis darauf geben,
was ihn bei einer Bestätigung des Urteils erwarte.
Ferner wurde bemerkt, dass das BFM sich in seinen Erwägungen nur auf
die Abklärungen und Schlussfolgerungen der türkischen Behörden stütze
und diesen uneingeschränkten Glauben schenke. Aussagen des
Beschwerdeführers, wie beispielsweise dass er sich noch nie an
Gewalthandlungen beteiligt habe, würden für irrelevant gehalten. Auch
habe das Bundesamt auf eigene Abklärungen verzichtet und stütze sich –
etwa betreffend das Verhältnis zwischen ESP und MLKP – alleine auf die
Schlussfolgerungen der türkischen Behörden.
Zudem stellte der Rechtsvertreter unter Hinweis auf die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass die Lage der Menschenrechte
in der Türkei trotz rechtlicher Verbesserungen in der Praxis weiterhin als
problematisch einzustufen sei; dies gelte insbesondere für echte oder
mutmassliche Mitglieder von als staatsgefährdend eingestuften
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Organisationen. Bei einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils
müsse der Beschwerdeführer mit einer sofortigen Festnahme rechnen;
eine Ausreise aus der Türkei sei dann nicht mehr möglich. Daher bestehe
für ihn unmittelbar die Gefahr, Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt zu sein. Sein weiterer Verbleib in der Türkei sei nicht
zumutbar.
Der Vollständigkeit halber fügte der Rechtsvertreter an, die angeblichen
Beteiligungen des Beschwerdeführers an Gewalttätigkeiten an
Demonstrationen würden nicht zu einem Ausschluss der
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) oder zur
Erfüllung eines Asylausschlussgrundes nach Art. 53 AsylG führen.
Hinsichtlich der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG sei anzufügen, dass
der Beschwerdeführer im Gegensatz zu Kroatien in der Schweiz Freunde
habe.
Am 8. Juni 2011 informierte der Rechtsvertreter das
Bundesverwaltungsgericht, dass der Kassationshof das erstinstanzliche
Urteil inzwischen teilweise – bezüglich der "Mitgliedschaft in einer
illegalen Partei" - bestätigt habe. Gemäss der beiliegenden Übersetzung
eines Faxschreibens des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers vom
6. Juni 2011 habe er diese Information mündlich vom Kassationshof
erhalten; eine schriftliche Begründung des Entscheides stehe derzeit
noch aus. Diese wurde am 9. Juni 2011 in türkischer Sprache
nachgereicht. Es werde erwartet, dass das Urteil Mitte Juni 2011
vollstreckt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
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Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
2.
2.1. Nach Art. 108 Abs. 1 AsylG ist eine Beschwerde innerhalb von
30 Tage nach Eröffnung der anzufechtenden Verfügung einzureichen.
Verfügungen sind gemäss Art. 34 Abs. 1 VwVG der Partei schriftlich zu
eröffnen; die Frist wird mit der Zustellung der Verfügung ausgelöst. Die
Beweislast für die Tatsache und den Zeitpunkt der Eröffnung liegt
grundsätzlich bei der Verwaltung (BGE 103 V 63, S. 65 mit weiteren
Hinweisen).
Eine Eröffnungsbestätigung liegt im vorliegenden Verfahren nicht in den
Akten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte in der
Beschwerde vom 4. Mai 2011, dass der Entscheid dem
Beschwerdeführer am 11. April 2011 eröffnet worden sei. Eine Kopie der
Verfügung ist indes – gemäss Sendebericht des Telefaxes des BFM – am
4. April 2011 an die den Beschwerdeführer vertretenden
Rechtsberatungsstelle gesandt worden. Die Beschwerde vom 4. Mai
2011 wurde daher fristgerecht eingereicht.
2.2. Die Beschwerde ist zudem formgerecht abgefasst. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer
Schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Diese führt in
der Regel mit der asylsuchenden Person eine Befragung durch. Ist dies
nicht möglich, ist die Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich
festzulegen (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die Schweizerische Vertretung
überweist das Gesuch sowie einen ergänzenden Bericht dem BFM,
welches die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts
bewilligt, wenn der schutzsuchenden Person nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG) oder ihr die Aufnahme in einen
Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind
grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei ein
weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz
und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend
ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person,
das heisst die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheint und der Verbleib am Aufenthaltsort
für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann,
beziehungsweise ob der betreffenden Person – ohne nähere Prüfung
einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten ist,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. dazu die in
diesem Zusammenhang die nach wie vor massgeblichen Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15 E. 2e-g; 2005 Nr. 19 E. 4; 2004 Nr. 21 E. 2; 2004 Nr. 20
E. 3b).
5.
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5.1. Das BFM geht in seiner abweisenden Verfügung vom 16. März 2011
davon aus, dass der Beschwerdeführer keines Schutzes bedürfe. Die
derzeit hängigen Verfahren des Beschwerdeführers würden aus
rechtsstaatlicher Sicht in korrekter Weise vonstattengehen. Die erlebten
Misshandlungen würden zudem das Strafverfahren nicht grundsätzlich
als illegitim erscheinen lassen. Im Übrigen stehe ihm neben dem
innerstaatlichen Rechtsweg auch der Gang an den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen, falls die Verfahren nicht
den Prinzipien der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) entsprechen
würden. Darüber hinaus stehe dem Beschwerdeführer als
Schutzalternative im Sinne von Art. 52 AsylG ein Asylverfahren in
Kroatien offen.
5.2. Demgegenüber vertritt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
die Meinung, dass der Beschwerdeführer aufgrund der drohenden
Bestätigung des Urteils des Kassationshofs mit einer sofortigen
Verhaftung und dem Strafvollzug und damit mit schweren Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müsse. Eine inländische Fluchtalternative
sowie ein Asylausschlussgrund bestünden nicht. Dem Beschwerdeführer
sei daher das Asyl und die Einreise in die Schweiz zu gewähren.
6.
6.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass vorliegend
begründete Hinweise – insbesondere bezüglich des Verfahrens vor dem
Kassationshof – auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen.
Hinsichtlich des von der Vorinstanz verneinten Kausalzusammenhangs
ist anzufügen, dass die Ereignisse der Jahre 2001 bis 2003 tatsächlich
weit zurückliegen; doch ist davon auszugehen, dass diese
Verwicklungen, die den Beschwerdeführer als notorischen Teilnehmer
von Kundgebungen zeigen, in die aktuelle türkische Urteilsbegründung
einfliessen werden. Von daher gesehen können sie nicht ganz ausser
Acht gelassen werden.
6.2. Dem Rechtsvertreter ist zuzustimmen, wenn er ausführt, das BFM
stütze sich in seinen Erwägungen alleine auf die Ausführungen und
Schlussfolgerungen der Justizbehörden in B._______ und in C._______.
6.2.1. Das BFM geht gestützt auf das Urteil des 11. Gerichts vom (…)
2010 davon aus, dass eine direkte Verbindung zwischen der ESP und der
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MLKP bestehe. Eine aktive Mitgliedschaft in der ESP sei daher wie mit
einer Mitgliedschaft in der (illegalen) MLKP vergleichbar, eine
strafrechtliche Verfolgung folglich im Kern als rechtsstaatlich legitim zu
betrachten.
Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er an Veranstaltungen der
ESP – wie die Kundgebung vom (…) 2004 – und des
Menschenrechtsvereins IHD teilnehme (A3, S. 5). Die ESP sei legal, aber
der Staat versuche, sie in Verbindung mit der MLKP zu bringen. Seiner
Meinung nach habe die ESP jedoch keine Beziehung zur MLKP (A3,
S. 6). Das erstinstanzliche Urteil vom (…) 2010 stellte fest, dass die ESP
die erwähnte Kundgebung organisiert habe. Erst in darauf folgenden
Erwägungen kam das Gericht zum Schluss, dass die ESP im Namen der
Terrororganisation MLKP aktiv sei, und verurteilte den Beschwerdeführer
– auch wenn dieser nicht Mitglied einer Terrororganisation sei – wegen
"Mitgliedschaft in einer Terrororganisation" und "Propaganda zugunsten
einer illegalen Terrororganisation" zu insgesamt sieben Jahren und sechs
Monaten Gefängnis. Es ist offensichtlich, dass die Vorinstanz die
Meinung des Beschwerdeführers völlig ausser Acht gelassen hat, dass es
keine Beziehung zwischen den Parteien gebe.
6.2.2. Ferner erklärte das BFM, der Beschwerdeführer hätte sich bei
seiner Festnahme am (…) 2004 in einer Gruppe von Personen befunden,
bei denen man Eisenstangen, Steinschleudern, Glaskugeln, Plakate und
Steine gefunden habe. Fotoaufnahmen der türkischen Behörden würden
dies bezeugen. Gemäss der türkischen Aktenlage habe sich der
Beschwerdeführer darüber hinaus der Festnahme widersetzt, von seinem
Schweigerecht Gebrauch gemacht und das Essen sowie einen
Krankenhausbesuch verweigert. Damit habe er organisationstypisches
Handeln an den Tag gelegt, das den versierten Politaktivisten
auszeichne. Zudem führe dies zur Annahme, der Beschwerdeführer habe
bei seiner Festnahme keine erheblichen psychischen Misshandlungen
erlebt.
Im Urteil vom (…) 2010 werden einzelne Teilnehmer namentlich genannt,
die diverse Gegenstände (Halstücher, Glasperlen, Steinschleudern oder
Ähnliches) während der Veranstaltung vom (…) 2004 auf sich getragen
haben sollen; der Name des Beschwerdeführers fehlt an dieser Stelle
(vgl. A1, Beweismittelmappe, Übersetzung Seite 3 f.). Die vom BFM
erwähnten Fotoaufnahmen der türkischen Behörden, die zu einem
objektiveren Bild der Vorkommnisse führen könnten, sind in den Akten
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Seite 11
nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer bestreitet sogar, dass es
Beweise für eine gewalttätige Ausschreitung seinerseits gebe (A3, S. 6).
Hinsichtlich der Verweigerung der Angeklagten, bei der Festnahme
Personalien aufnehmen zu lassen, ins Krankenhaus zu gehen oder
auszusagen, hält das Urteil vom (…) 2010 fest – was von der Vorinstanz
übernommen wurde –, dass diese Handlungen organisationsbezogene
Handlungsweisen angenommen hätten.
6.2.3. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das BFM die
Ausführungen des Beschwerdeführers, welche er im Rahmen seiner
Befragung vom 14. Januar 2011 zu Protokoll gab, zum grössten Teil
ausser Acht gelassen hat und sich einseitig nur auf Feststellungen der
türkischen Behörden beruft.
6.3. Nach dem Urteil vom (…) 2010, das inzwischen teilweise vom
Kassationshof bestätigt worden sei, ist der Beschwerdeführer einzig
aufgrund seiner Teilnahme an einer Kundgebung vom (…) 2004 gegen
die Absicht des Staates, ein neues Strafvollzugsgesetz einzuführen,
verurteilt worden. Die Teilnehmer hätten Slogans gerufen und
Sicherheitskräfte mit Molotow-Cocktails, Steinschleudern und
Pflastersteinen angegriffen. Eine Gruppe der ESP sei zum Parlament
marschiert und hätte dort eine Presseerklärung vorgelesen. Nach einem
weiteren Zusammenstoss mit der Polizei, habe diese die Demonstranten
bei einer Blockade festnehmen können; darunter habe sich auch der
Beschwerdeführer aufgehalten. Der Beschwerdeführer erklärte gemäss
diesem Urteil vor dem Vernehmungsrichter, dass er zwar am
Demonstrationsumzug teilgenommen und möglicherweise einen Slogan
skandiert habe, jedoch lediglich gegen das Strafvollzugsgesetz.
Im Rahmen der Anhörung vom 14. Januar 2011 vor der Schweizerischen
Botschaft sagte der Beschwerdeführer aus, dass sich die Gruppe
aufgelöst habe, als das Chaos begonnen habe; irgendjemand habe
Steine und Molotowcocktails geworfen. Er habe versucht, sich von dieser
Gruppe zu trennen und sei – da er C._______ nicht gut kenne – in einer
Hintergasse von der Polizei eingekesselt worden (A3, S. 4). Er betonte
indes, nichts geworfen und keine Gewalt ausgeübt zu haben (A3, S. 6).
Unter diesen Umständen erscheinen die von den türkischen
Justizbehörden erhobenen Vorwürfe als nicht berechtigt und die
verhängte mehrjährige Haftstrafe als unangemessen. Es scheint
vielmehr, dass die Verfahren gegen den Beschwerdeführer, der schon
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früher in Verfahren verwickelt war, politisch motiviert sind, und es muss
bezweifelt werden, ob das Verfahren der türkischen Behörden als
rechtsstaatlich legitim bezeichnet werden kann.
6.4. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass aufgrund des gegen den
Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahrens ein politisches Datenblatt
erstellt worden sein dürfte. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist bei asylsuchenden Personen aus der
Türkei, für die im Zusammenhang mit vermuteter regimekritischer
Orientierung oder "staatsfeindlicher Aktivitäten" politische Datenblätter
angelegt worden sind, in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung
von einer berechtigten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter
staatlicher Verfolgung auszugehen. Eine landesweite und für sämtliche
Polizeistellen der Türkei ohne Aufwand feststellbare Fichierung als
"politisch unbequeme Person" führt nach Kenntnis des
Bundesverwaltungsgericht aller Voraussicht nach zu einer –
möglicherweise wenig intensiven, indes zeitlich zweifellos andauernden –
behördlichen Überwachung (vgl. dazu BVGE 2010/19 und EMARK 2005
Nr. 11).
6.5. Im Übrigen besteht kein Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG, da – wie vorgängig
festgestellt wurde – keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
er verwerfliche Handlungen im Sinne dieser Bestimmung begangen oder
die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt habe oder
gefährde.
6.6. Ohne abschliessende Beurteilung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Gesagten, dass eine Gefährdung
aus einem Grund nach Art. 3 AsylG nicht ausgeschlossen werden kann.
7.
Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann –
prioritär vor der Schweiz – in einem anderen Staat um Schutz
nachzusuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
Als Beziehung zur Schweiz nannte der Beschwerdeführer einen
Kindheitsfreund, der nach seinen Aussagen mit ihm zusammen angeklagt
war und der nach einer Einreisebewilligung inzwischen in der Schweiz
Asyl erhalten hat (D._______, N (…); A3, S. 4). Ferner wohnt im Kanton
Basel-Stadt eine Tante des Beschwerdeführers (E._______). Im
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Gegensatz dazu hat er – gemäss der Beschwerdeschrift vom 4. Mai 2011
– in Kroatien keinerlei Beziehungen. Es ist daher nicht ersichtlich,
weshalb eine Eingliederung in Kroatien zumutbarer sein soll, zumal das
BFM selber angibt, eine Assimilierung in Kroatien könnte sich schwieriger
gestalten als in der Schweiz. Das BFM hat demnach zu Unrecht die
Ausschlussklausel von Art. 52 Abs. 2 AsylG angewendet.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach im
Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom
16. März 2011 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks hiesiger
Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen.
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2. Dem vertretenden Beschwerdeführer ist angesichts seines
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine
Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine
Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen
kann jedoch verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund
der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Diese werden auf
Fr. 750.- (inklusive Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die
Verfügung des BFM vom 16. März 2011 wird aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer zum Zweck der
Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 750.- (inklusive Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, die
Schweizerische Vertretung in Ankara und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: