B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2553/2019
Ur t e i l vom 1 9 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. April 2019.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 4. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Januar 2016 und
der Anhörung vom 12. Juli 2017 machte er im Wesentlichen Folgendes
geltend:
Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und habe mit sei-
ner Familie in B._______ und ab dem Jahr 2010 in C._______, beide Orte
im Distrikt D._______, gewohnt. Nach seinem Schulabschluss habe er ei-
nen sechsmonatigen (…)kurs gemacht und danach in den (…) seines Va-
ters gearbeitet. Seine Schwester E._______ sei in der Umgebung ziemlich
bekannt, da sie sich für ein staatliches Projekt engagiert habe, in dessen
Rahmen sie nach dem Bürgerkrieg geholfen habe, (…) wiederaufzubauen.
Die Eelam People's Democratic Party (EPDP) habe sich für diejenigen Per-
sonen interessiert, welche nicht die nötige Unterstützung durch dieses Pro-
jekt erhalten hätten. Daher seien sie in Kontakt zu E._______ getreten.
Aufgrund ihres Bekanntheitsgrades habe die EPDP sie ohne ihre Zustim-
mung für die Wahlen am 21. Oktober 2013 als Kandidatin aufgestellt. Sie
hätten der EPDP jedoch zu verstehen gegeben, dass sie nicht einverstan-
den seien, dass E._______ auf der Liste figuriere. Sie hätten sich zunächst
an den Chef der EPDP, F._______, und weil dies nichts genützt habe, an
den Wahlkommissar gewandt. Kurz danach seien Mitglieder der EPDP bei
ihnen zu Hause vorbeigekommen und hätten ihnen gesagt, sie kümmerten
sich um die Angelegenheit, und sie sollten Ruhe bewahren, sie hätten
keine Konsequenzen zu befürchten. Einige Tage nach den Wahlen hätten
sie jedoch Drohanrufe erhalten und seien aufgefordert worden ins Büro der
EPDP zu kommen. Die EPDP sei wohl davon ausgegangen, dass sie hinter
deren Rücken für die Tamil National Alliance (TNA) arbeiten würden. Dies
auch, weil E._______ nur wenige Stimmen erhalten habe an den Wahlen.
Da seine Schwester und seine Mutter dieser Aufforderung nicht nachge-
kommen seien, seien Mitglieder der EPDP am (…) 2014 vorbeigekommen
und hätten ihnen gedroht und sie ultimativ in ihr Büro vorgeladen. Am
nächsten Tag seien seine Mutter und seine Schwester daher ins Büro der
EPDP gefahren. Sie hätten erneut mit Nachdruck dargelegt, dass sie nichts
mit Politik zu tun haben wollten und auch erklärt, dass er (der Beschwer-
deführer) und der Vater nicht einverstanden seien mit politischen Aktivitä-
ten von E._______. Ausserdem würden sie sich an die Medien wenden,
sollten sie nochmals mit politischen Angelegenheiten bedrängt werden.
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Dadurch sei er (der Beschwerdeführer) selbst in den Fokus der EPDP ge-
raten. Zwei Tage später, am (…) 2014, sei er in einem weissen Van entführt
und in ein Haus gebracht worden, wo man ihn gefoltert habe. Sie hätten
ihm die Zehennägel ausgerissen, ihn getreten und seine Hände derart ver-
letzt, dass ihm die Fingernägel später ebenfalls abgefallen seien. Auch am
Rücken trage er immer noch Narben von diesem Abend. An den Füssen
gefesselt, sei er noch während einer Nacht und einem Tag dort festgehal-
ten worden, bis sie ihn zurückgebracht hätten. Seine Mutter habe ihn da-
nach gesund gepflegt.
Im (…) 2014 hätten Unbekannte seinen Vater befragt und geschlagen, wo-
bei er sechs Zähne verloren habe und habe hospitalisiert werden müssen.
Im (…) 2014 sei seine Schwester mit einem Landsmann der in G._______
lebe, verheiratet worden. Für die Hochzeit sei die ganze Familie nach
H._______ gereist, da es im Norden zu gefährlich gewesen sei. Aufgrund
ihrer Abwesenheit, seien sie von zwei Unbekannten in H._______ aufge-
sucht worden, welche sich per Telefon noch dem Aufenthalt seiner (…) er-
kundigt hätten. Beim erzwungenen Treffen in H._______ habe auch er
seine Telefonnummer mitteilen müssen. Mitte (…) 2014 hätten diese Un-
bekannten ihm ein Motorrad gegeben und ihn eine Woche später zum
(…)-Tempel in I._______ beordert. Dort hätten zwei Personen mit einem
grossen Motorrad auf ihn gewartet und ihn in ein Haus mit drei weiteren
Personen geführt. In einer Tüte seien diverse Waffen gewesen, unter an-
derem sechs Schwerter. Eines davon hätten sie ihm ausgehändigt. Auf drei
Motorrädern seien sie nach J._______ gefahren, wo vier von ihnen mit dem
Schwert einen Mordversuch an einem Mann begangen hätten, während er
mit seinem Mitfahrer gewartet habe. Dieser habe ihm in diesem Moment
erklärt, dass sie der AVA-Gruppe einer gefährlichen Banditen-Gruppe aus
D._______, welche den bewaffneten Arm der EPDP darstelle angehören
würden. Sie hätten ihn in die Gruppe integrieren wollen, da er trotz feh-
lendem Führerschein sehr gut Motorrad fahre. Nach der Rückkehr nach
I._______ habe er sein Motorrad stehen lassen und sei mit einem Tuk-Tuk
nach Hause geflohen, wo er um vier Uhr morgens eingetroffen sei. Da er
auf keinen Fall Teil dieser Gruppe habe werden wollen, habe er um fünf
Uhr morgens sein zu Hause verlassen und sei am (…) 2014 von Colombo
nach K._______ geflohen, wo er sich ein Jahr lang aufgehalten habe. Nach
seiner Ausreise, habe ihn sein Vater telefonisch darüber informiert, dass
sein Bruder am (…) 2014 angegriffen und am Kopf verletzt worden sei, so
dass er mit zwölf Stichen habe genäht werden müssen. Danach hätten ihn
die AVA-Gruppenmitglieder angerufen und ihm gedroht, falls er zurück-
komme, passiere ihm dasselbe, er wisse, wozu sie fähig seien. Am (…)
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2015 sei er via Sri Lanka in den L._______ geflogen, wo er seine Reise in
die Schweiz begonnen habe.
Zum Nachweis seiner Herkunft sowie seiner Vorbringen brachte der Be-
schwerdeführer seine Identitätskarte, diverse Dokumente betreffend die
Kandidatur und Arbeit seiner Schwester E._______ (in Kopie), einen Zei-
tungsartikel sowie eine CD mit Videos betreffend zwei durch die AVA-
Gruppe getötete Polizisten, medizinische Unterlagen seines Vaters (in Ko-
pie) sowie die Heiratsurkunde seiner Schwester (in Kopie mit Übersetzung)
zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 trat die Vorinstanz nicht auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers ein, und wies ihn gestützt auf die Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29. Juni 2013) nach
Österreich weg. Da der Transfer nach Österreich nicht innerhalb der nach
Art. 29 Ziffer 2 des Abkommens festgehaltenen Frist vorgenommen wurde,
nahm die Vorinstanz das Asylverfahren am 20. September 2016 materiell
auf und hörte den Beschwerdeführer am 12. Juli 2017 zu seinen Asylgrün-
den an.
C.
Mit Verfügung vom 24. April 2019 eröffnet am 26. April 2019 verneinte
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus
der Schweiz und deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer neu vertreten
durch den rubrizierten Rechtsanwalt beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der
Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständi-
gen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter
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seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, ihm sei vollständige Einsicht
in die gesamten Akten der Vorinstanz insbesondere in das Aktenstück
A28 zu gewähren und danach sei ihm eine angemessene Frist zur Ein-
reichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es sei der Spruchköper
bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei;
andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkör-
pers bekanntzugeben. Das vorliegende Verfahren sei angesichts der am
21. April 2019 erfolgten Anschläge auf christliche Kirchen und Luxushotels
zu sistieren. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell
entscheiden sollte, stellte er die Beweisanträge, er sei betreffend die Be-
drohungslage, die sich infolge der tiefgreifenden Veränderungen in Sri
Lanka ergeben habe, erneut anzuhören. Überdies sei ihm eine Frist anzu-
setzen, damit er seinen psychischen Gesundheitszustand abklären lassen
könne.
Als Beweismittel reichte er diverse Dokumente betreffend seine Schwester
E._______ ein, ein Foto der Narbe seines Bruders sowie seiner eigenen
Narben, einen Zeitungsartikel betreffend die AVA-Gruppe sowie Belege be-
treffend Zahlungen an die EPDP zu den Akten.
Zur Untermauerung der Anträge auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird reichte der Beschwerdeführer eine weitere CD-ROM mit verschie-
denen Beweismitteln ein und führte in einem separaten Schreiben vom
27. Mai 2019 aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausge-
gangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als
vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser
Beilagen in Papierform verzichtet werden könne.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 29. Mai 2019 den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2019 hielt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in
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der Schweiz abwarten dürfe, nannte den bisher bekannten Spruchkörper
und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser wurde fristgerecht bezahlt.
G.
Mit Schreiben vom 28. Juni und 10. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer
zwei Auszüge aus dem Information Book der M._______ Police Station be-
treffend die Anzeigen seines Vaters und seines Bruders im Original mit
Übersetzung, die ärztliche Diagnose seines Vaters im Original, je ein Foto
seines Vaters und seines Bruders sowie eine CD mit weiteren Zeitungsar-
tikeln ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR
142.31] vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid zunächst fest, dass die geschil-
derten Probleme des Beschwerdeführers nicht auf ihre Glaubhaftigkeit hin
geprüft werden müssten, da er keine Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG
vorbringe. Ein paar Absätze später argumentierte sie, dass aufgrund der
dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auf
deren Asylrelevanz nicht einzugehen sei. Ausserdem weise der Beschwer-
deführer keine stark risikobegründenden Faktoren im Sinne des bundes-
verwaltungsgerichtlichen Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
auf, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihm bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG drohe. Vor einer allfälligen Verfolgung durch die
AVA-Gruppe könne er sich durch eine Anzeige bei den Behörden schützen
oder ihr durch einen Wegzug in den Süden des Landes ausweichen, wes-
halb der Wegweisungsvollzug zulässig sei.
4.2 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene unter anderem
geltend, die Vorinstanz habe es in der angefochtenen Verfügung unterlas-
sen, seine Vorbringen vor dem aktuellen Hintergrund der Geschehnisse in
Sri Lanka zu prüfen und seine individuellen Asylgründe zu berücksichtigen.
Sie hätte die Verbindung der EPDP zur Regierung, ihre Rolle als paramili-
tärische Akteurin, die im Sinne und auf Anweisung der sri-lankischen Re-
gierung handle, und die Hintergrundgeschichte der Entführung des Be-
schwerdeführers vollständig und korrekt abklären müssen. Auch seine Nar-
ben, seinen Gesundheitszustand, welcher sich auf die Qualität der Anhö-
rung ausgewirkt habe, sowie die Folgen der Anschläge an Ostern dieses
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Jahres seien unberücksichtigt geblieben. Durch diese Unterlassung, habe
die Vorinstanz sein Recht auf rechtliches Gehör und ihre Begründungs-
pflicht verletzt sowie den Sachverhalt weder vollständig noch korrekt abge-
klärt. Neu bringt er auf Beschwerdeebene vor, er sei in der Schweiz exilpo-
litisch tätig und seine Familie habe in der Hoffnung, künftige Bedrohungen
zu unterbinden, Geldzahlungen an die EPDP geleistet. Insbesondere rügt
er aber, die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen auf die mangelnde Asylrelevanz verwiesen und bei deren Analyse
wiederum festgehalten, es werde auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
verwiesen, obwohl keine entsprechende Prüfung vorgenommen worden
sei. In den weiteren Abschnitten seien allerdings wieder Formulierungen zu
finden, welche implizieren würden, dass die vorgebrachte Gefährdungs-
lage als glaubhaft eingestuft worden sei. Ausserdem habe die Vorinstanz
den möglichen Schutz vor der Verfolgung durch die EPDP und die AVA-
Gruppe falsch eingeschätzt. Diese Verfolgung weise eine eindeutige politi-
sche und somit asylrelevante Dimension auf. Der sri-lankische Staat sei
bei einer Rückkehr kaum schutzfähig beziehungsweise schutzwillig, da so-
wohl die EPDP als auch die AVA-Gruppe engste Verbindungen zum sri-
lankischen Sicherheitsapparat aufweisen würden.
5.
5.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eige-
nen Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu
den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu kön-
nen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklä-
rung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht
der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechts-
stellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Ent-
scheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die
grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen
des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35
Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst
sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, die für den
Entscheid bedeutsam sind (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
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5.2 Die Vorinstanz genügt ihrer Abklärungs- und Begründungspflicht dann,
wenn sie alle für den Entscheid wesentlichen Aspekte erfasst und im Rah-
men der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche sie ih-
rem Entscheid zugrunde legt.
5.2.1 Diesen Anforderungen ist sie im vorliegenden Fall nicht nachgekom-
men. Vielmehr argumentiert sie, wie bereits dargelegt, widersprüchlich, in-
dem sie zunächst festhält, dass eine Glaubhaftigkeitsprüfung aufgrund der
fehlenden Asylrelevanz der gesuchstellerischen Vorbringen nicht nötig sei
und bald darauf gerade umgekehrt argumentiert, nämlich, die Asylrelevanz
der geltend gemachten Asylgründe müsse nicht geprüft werden, da sie, wie
erwogen, zum Schluss gelangt sei, die Vorbringen des Beschwerdeführers
seien nicht glaubhaft. Insgesamt wurde weder die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen noch deren Asylrelevanz hinreichend geprüft und die angefochtene
Verfügung blieb letztlich unbegründet respektive ist in keiner Weise nach-
vollziehbar, von welchen Gedanken sich die Vorinstanz hat leiten lassen,
insbesondere, ob sie nun von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers ausging oder nicht.
5.2.2 Festzustellen ist, dass die Erzählungen des Beschwerdeführers
durchaus Elemente aufweisen, die für die Glaubhaftigkeit der dargelegten
Umstände sprechen. So beinhalten seine Aussagen viele Details, wobei
der rote Faden trotz diverser Schauplätze der Ereignisse immer erkennbar
bleibt. Er untermauert seine Erzählungen mit der Angabe von Uhrzeiten,
Daten und Ortschaften, von Namen und Handlungen involvierter Personen
sowie von seinen erlittenen Verletzungen (vgl. A26 Q80 f., Q89, Q91 ff.,
Q105 und Q140). Ausserdem korrigiert der Beschwerdeführer seine in der
BzP gemachten Aussagen während der Anhörung spontan, was ebenfalls
für deren Glaubhaftigkeit spricht (vgl. LUDEWIG, TAVOR, BAUMER: Wie kön-
nen aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und
Anwälten helfen?“ aus: AJP [Aktuelle Juristische Praxis] 11/2011, vgl. auch
A26 Q92). Bei der Darlegung seiner Erlebnisse, wird er überdies immer
wieder von seinen Emotionen überwältigt (vgl. A26 Q80-82, Q92). Dies
wird auch durch die Hilfswerksvertretung bestätigt, welche ausserdem dar-
legt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung einen traumati-
sierten Eindruck hinterlassen habe, weshalb sie eine entsprechende Un-
tersuchung anrege (vgl. A26, Anhang). Hinzu kommt, dass er die geltend
gemachten Ereignisse teilweise mit Beweismitteln belegt, zu denen sich
das SEM inhaltlich nicht äussert. Nicht von der Hand zu weisen ist, dass
die komplexe Sachdarstellung des Beschwerdeführers ohne weiteres mit
dem fraglichen Länderkontext vereinbar ist.
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Seite 10
5.2.3 Sollte die Vorinstanz die geschilderten Geschehnisse nach der er-
neuten Prüfung dazu hat eine Gesamtwürdigung aller für und gegen die
Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechenden Elemente
stattzufinden für glaubhaft befinden (vgl. Art. 7 AsylG sowie entspre-
chende massgebliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts:
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2), wird sie zu prüfen
haben, ob diese unter asyl-, gegebenenfalls flüchtlingsrechtlichen oder
aber unter dem Blickwinkel allfälliger Wegweisungsvollzugshindernissen
relevant sind.
Dabei kann hinsichtlich der in der angefochtenen Verfügung getroffenen
lapidaren Feststellung, den geltend gemachten Benachteiligungen seitens
der EPDP respektive der AVA-Gruppe fehle es am flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Motiv bereits hier festgehalten werden, dass diese nicht weiter be-
gründete Aussage zu wenig weit greift. Der Beschwerdeführer brachte in
der Anhörung vor, die AVA-Gruppe stelle den bewaffneten Arm der EPDP
dar (vgl. A26 Q 133 und Q155), weshalb auch die politische Dimension
dieser Verfolgung hätte berücksichtigt werden müssen, zumal der dem Be-
schwerdeführer (und insbesondere seiner Schwester) unterstellten Verbin-
dung zur TNA und den LTTE. Dazu gehört die Prüfung des Vorliegens einer
allfälligen Verbindung zwischen der EPDP und der AVA-Gruppe und deren
Auswirkung auf die Schutzfähigkeit und -willigkeit des sri-lankischen Staa-
tes. Überdies haben die Narben des Beschwerdeführers, die mutmassliche
TNA-Zugehörigkeit sowie die Unterstützung der Schwester von potenziel-
len, ehemaligen LTTE-Mitgliedern in der Beurteilung der Risikofaktoren im
Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Berücksichti-
gung zu finden. Schliesslich werden die auf Beschwerdestufe neu vorge-
brachten Sachverhaltselemente, insbesondere exilpolitisches Engage-
ment und die Geldzahlungen an die EPDP, in die Prüfung Eingang zu fin-
den. Gegebenenfalls wird sich das SEM schliesslich im Zusammenhang
mit einer allenfalls glaubhaft gemachten Beteiligung des Beschwerdefüh-
rers bei der AVA-Gruppe mit einer allfälligen Asylunwürdigkeit (Art. 53
AsylG) zu befassen haben. Ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass die
Eingaben auf Rechtsmittelstufe inklusive aller Anträge und Beweismittel in-
tegraler Bestandteil des neu aufzunehmenden erstinstanzlichen Asylver-
fahrens werden.
5.3 Zusammenfassend ist folglich in Übereinstimmung mit den diesbezüg-
lichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe festzustellen, dass es die
Vorinstanz unterlassen hat, sich mit den relevanten Aussagen und den ein-
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Seite 11
gebrachten Beweismitteln des Beschwerdeführers hinreichend auseinan-
derzusetzen und diese in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Sie hat
den Sachverhalt nur unvollständig festgestellt und das rechtliche Gehör,
insbesondere ihre Begründungspflicht, verletzt.
6.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere bei schweren Verfahrensfehlern angezeigt.
Dasselbe gilt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein
umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (PHILIPPE WEISSENBER-
GER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2.
Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264).
6.2 Vorliegend handelt es sich um schwere Verfahrensverletzungen, was
sich ohne weiteres aus der Erwägung 5.2 ergibt. Es ist auch angesichts
der beschränkten Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 106 Abs.
1 AsylG) nicht Sache der Beschwerdeinstanz, die Entscheidreife herzu-
stellen, zumal dem Beschwerdeführer damit eine Prüfungsinstanz verloren
ginge. Auch fällt eine Heilung der schwerwiegenden Verletzung des recht-
lichen Gehörs ausser Betracht.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die vor-
instanzliche Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur vollständi-
gen und korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sowie
zu neuem, rechtmässigem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen
ist. Angesichts dessen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen, An-
träge und eingereichten Beweismittel einzugehen, weil sie ebenfalls Ge-
genstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein
werden und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 28. Juni 2019 geleistete Kostenvor-
schuss im Betrag von Fr. 750. ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstat-
ten.
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
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Seite 12
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
vertreter hat keine Honorarnote eingereicht. Auf die Nachforderung einer
solchen wird verzichtet, da sich der Gesamtaufwand für die Beschwerde-
erhebung abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Be-
schwerdeführenden zu Lasten des SEM eine pauschale Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 2‘000. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzu-
sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 24. April 2019 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung und zu neuem Entscheid
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 750. wird dem Be-
schwerdeführer zurückerstattet.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 2‘000. auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Regina Seraina Goll