Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E2554/2011
U r t e i l v om 1 5 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Karin MaederSteiner.
Parteien A._______,
Afghanistan, geboren (…),
vertreten durch Johanna Fuchs, Elisa – Asile,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. April 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge am
11. August 2010 und reiste über den Iran und die Türkei nach
Griechenland, wo er sich ungefähr drei Monate lang aufhielt. Von dort aus
gelangte er auf dem Luftweg am 17. März 2011 in die Schweiz. Am 18.
März 2011 suchte er im Empfangs und Verfahrenszentrum Vallorbe um
Asyl nach. Nach einem Transfer ins damalige Transitzentrum Altstätten
wurde er dort am 28. März 2011 summarisch befragt. Am 7. April 2011
führte das BFM die Anhörung zu seinen Asylgründen durch.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer, ein
ethnischer Hazara aus B._______ in der Provinz Kunduz im
Wesentlichen vor, er sei minderjährig, habe in Afghanistan die Schule
besucht, aber kurz vor seinem Abitur abgebrochen. Daneben habe er als
(…) gearbeitet. Wie viele seiner Schulkollegen habe er sich bei der
Armee zum Dienst gemeldet, sei aber aufgrund seines Alters nicht
aufgenommen worden. Weil es ihnen wirtschaftlich schlecht gegangen
sei, habe er nach einem anderen Weg gesucht, um Geld zu verdienen
und habe sich bei den Taliban gemeldet. Sein Vater habe davon
erfahren, sei damit nicht einverstanden gewesen und habe ihn zu Hause
festgehalten. Dann hätten sie beschlossen, dass er ins Ausland zu seiner
Schwester reisen würde.
C.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen afghanischen
Identitätsausweis ("Taskera") und eine durch einen Imam verfasste
Leumundsbestätigung ein.
D.
Am 29. März 2011 wurde der Beschwerdeführer einer radiologischen
Knochenaltersanalyse unterzogen. Diese ergab ein wahrscheinliches
chronologisches Alter von 19 Jahren und mehr. Hierzu wurde dem
Beschwerdeführer am 7. April 2011 das rechtliche Gehör gewährt. Dabei
hielt er daran fest, am 1. August 1995 geboren worden zu sein.
E.
Mit Verfügung vom 21. April 2011 – eröffnet am 27. April 2011 – trat das
BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
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nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug
an.
F.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2011 liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben
und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 21.
April 2011, das Eintreten auf das Asylgesuch und die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]).
G.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2011 hielt der
zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten und verwies für
den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt.
H.
Mit Verfügung des BFM vom 9. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer
dem Kanton Zürich zugewiesen. Eine gegen diesen Entscheid erhobene
Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Sie wird
aufgrund des sachlichen Zusammenhangs ebenfalls mit heutigem Datum
und vom gleichen Spruchgremium entschieden.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 3. Juni 2011 äusserte sich das BFM
ausführlich zu den Vorbringen in der Beschwerde, hielt indessen an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen
Bezug genommen.
J.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer seine
Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu den Akten. Auf
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Seite 4
die Ausführungen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 3
– einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
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Seite 5
(Art. 3235a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. die diesbezüglich weiterhin zutreffende
Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
publiziert und, stellvertretend für andere, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Dezember 2008 [E7878/2008]),
während das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Wegweisung und
des Vollzugs mit voller Kognition prüft.
Unter diesen Umständen kann nicht auf den Antrag des
Beschwerdeführers eingetreten werden, seine Flüchtlingseigenschaft sei
im Rahmen des vorliegenden Verfahrens anzuerkennen.
4.
Der Beschwerdeführer hat zu Protokoll gegeben, er sei minderjährig. Es
stellt sich deshalb zunächst die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht von
der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit
ausgegangen ist.
4.1. Gemäss Rechtsprechung trägt eine asylsuchende Person die
objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen
der Beweislosigkeit; diese Beweislastregel wirkt sich zuungunsten einer
asylsuchenden Person aus, wenn die Behauptung der Minderjährigkeit
tatsächlich unbewiesen bleibt, das heisst, wenn weder der asylsuchenden
Person der Nachweis gelingt, dass sie weniger als 18 Jahre alt ist, noch
der Behörde, dass sie 18jährig oder älter ist (vgl. zum Ganzen etwa
EMARK 2004 Nr. 30).
4.2. Radiografische Untersuchung des Handknochens haben zur
Bestimmung des tatsächlichen Alters einer Person nur beschränkten
Aussagewert, da das Knochenwachstum – in einem nach Rasse und
Geschlecht unterschiedlichen Mass – individuell variieren kann (vgl.
EMARK 2001 Nr. 23 und EMARK 2000 Nr. 19). Nachdem eine
Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren zwischen dem Knochenalter
und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des Normalbereichs
betrachtet werden kann, vermag eine solche Knochenaltersanalyse
gemäss konstanter Praxis den Beweis für eine unrichtige Altersangabe
nur zu erbringen, wenn das vom Asylsuchenden behauptete Alter im
Vergleich zum festgestellten Knochenalter ausserhalb dieser Standard
Abweichung liegt.
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Seite 6
Wie nachfolgend dargelegt wird, ist der Unterschied zwischen dem vom
Beschwerdeführer angegebenen Alter und dem radiologisch
festgestellten Knochenalter derart gross, dass das Ergebnis der
Knochenaltersanalyse somit zwar mit hinreichender Sicherheit die
Unrichtigkeit der Altersangabe des Beschwerdeführers belegt; aufgrund
der erwähnten StandardAbweichung vermag es zwar allein die
behauptete Minderjährigkeit nicht mit Sicherheit zu widerlegen (vgl.
EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2). Angesichts der widersprüchlichen Aussagen
zum Alter, der erwiesenen Täuschung über das Alter, des auffällig
ausweichenden Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und seiner
unglaubhaften Schilderung der Reiseumstände, insbesondere der
Einreise in die Schweiz, schliesst sich das Gericht jedoch der Auffassung
der Vorinstanz an.
4.3. Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist somit nicht glaubhaft
gemacht worden. Es bleibt zu prüfen, ob das BFM zu Recht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
5.
Die Vorinstanz macht in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
geltend, gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG werde auf Asylgesuche nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität
täuschen würden und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der
erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststehe.
Der Beschwerdeführer habe sich im Laufe des Asylverfahrens
widersprüchlich über sein Alter beziehungsweise sein Geburtsdatum
geäussert. Anlässlich des ihm am 7. April 2011 gewährten rechtlichen
Gehörs habe er erklärt, am (…) geboren und (…) Jahre alt zu sein. Die
Schweizerische Asylrekurskommission habe in ihrem Grundsatzentscheid
EMARK 2000 Nr. 19 festgehalten, dass eine Abweichung bis drei Jahre
zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als
innerhalb des Normalbereichs betrachtet werden könne. Diese Praxis sei
vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden. Nachdem der
Beschwerdeführer angegeben habe, (…) Jahre alt zu sein, die
Handknochenanalyse jedoch ein Alter von 19 Jahren oder mehr ergeben
habe, betrage die Abweichung klar mehr als drei Jahre. Damit werde die
Identitätstäuschung durch die Knochenaltersanalyse nachwiesen und das
BFM betrachte den Beschwerdeführer als volljährig.
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Seite 7
Was die vom Beschwerdeführer eingereichte afghanische "Taskera"
betreffe, sei festzuhalten, dass diese Identitätspapiere leicht zu fälschen
und vielerorts unrechtmässig zu erwerben seien. Der Aussage und
Beweiswert von "Taskeras" sei somit a priori als gering einzustufen. Das
eingereichte Dokument weise Fälschungsmerkmale auf und auch der
Zeitpunkt der Ausstellung durch den Vater (nach Ausreise des
Beschwerdeführers) lasse Zweifel an der Echtheit des Dokuments
aufkommen, die durch die massiven Widersprüche und Ungereimtheiten
in den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter noch verstärkt
würden. Somit werde das eingereichte Dokument vom BFM als gefälscht
betrachtet und eingezogen.
Aufgrund dieser Ausführungen stehe fest, dass der Beschwerdeführer die
Behörden über seine Identität getäuscht habe. Ausserdem erachtete das
BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Afghanistan als zulässig, zumutbar und möglich.
6.
Demgegenüber hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde fest,
dass weder er selber noch seine Schwester sein genaues Geburtsdatum
kennen würden. Seine Angaben seien approximativ und würden sich des
Weiteren auf Aussagen von Drittpersonen und die niedergeschriebenen
Angaben auf der Rückseite eines Korans und seiner gescannten
afghanischen "Taskera" stützen. In der afghanischen Kultur spiele das
Geburtsdatum keine wichtige Rolle. Seine Mutter habe alle Kinder zu
Hause zur Welt gebracht; somit gebe es auch keine Geburtsurkunde, die
es erlauben würde, sein genaues Geburtsdatum zu beweisen. Die
Ungereimtheiten seien bei der Umrechnung des persischen Datums
durch seine Schwester oder den Dolmetscher entstanden. Er habe nicht
falsche Angaben zu seinem Alter machen wollen, kenne sein genaues
Geburtsdatum nicht, wisse aber, dass er ungefähr (…)jährig und somit
minderjährig sei. Die Abweichung zwischen seinen Angaben und dem
Alter, das sich aus der radiologischen Knochenaltersanalyse ergeben
habe, betrage drei Jahre und bewege sich noch innerhalb des in EMARK
2000 Nr. 19 genannten Normalbereichs.
Das BFM zweifle ausserdem an der Echtheit des vom Beschwerdeführer
eingereichten Beweismittels, namentlich der "Taskera". Die Begründung
des BFM, wonach es sich um ein gefälschtes Dokument handle, sei nicht
überzeugend. Die "Taskera" sei in Afghanistan das am häufigsten
verwendete Identitätsdokument und belege auch, dass der
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Beschwerdeführer (…)jährig sei. Die Echtheit des Dokuments könne bei
der afghanischen Botschaft überprüft werden.
7.
In seiner Vernehmlassung führt das BFM im Wesentlichen aus, der
Beschwerdeführer habe – entgegen den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift – zu keiner Zeit zu Protokoll gegeben, dass ihm sein
genaues Geburtsdatum nicht bekannt oder er sich dessen nicht sicher
sei. Vielmehr sei es diesbezüglich zu mehreren evidenten
Wiedersprüchen und inkonsistenten Aussagen gekommen. Was die
Ausführungen zur "Taskera" betreffe, sei anzufügen, dass der
Beschwerdeführer bis heute keinen Ausdruck seiner auf dem Mobiltelefon
gescannten alten "Taskera" mit seinem angeblich eingetragenen
Geburtsdatum zu den Akten gegeben habe. Das nachgereichte
Schreiben eines Imams aus Kunduz sei nicht als brauchbarer Nachweis
der Identität zu werten, zumal es keine Altersangaben des
Beschwerdeführers aufweise. Vielmehr könnte es sich dabei auch um ein
Gefälligkeitsschreiben einer Drittperson handeln.
8.
In der Replik werden bezüglich des Geburtsdatums im Wesentlichen die
bereits in der Beschwerde aufgeführten Argumente wiederholt. Bezüglich
der eingereichten "Taskera" wird darum gebeten, "de restituer la tazkera
en original", damit er diese bei der afghanischen Botschaft auf ihre
Echtheit überprüfen lassen könne.
9.
9.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf Asylgesuche nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität
täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der
erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht
(Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG). Der Begriff der Identität im asylrechtlichen
Sinn umfasst unter anderem das Alter (Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
9.2. Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche
und unglaubhafte Angaben zu seinem Geburtsdatum macht. So nannte
er einmal als Geburtsdatum den (…), ein andermal den (…). Auf diese
Unstimmigkeit in seinen Aussagen angesprochen, erklärte der
Beschwerdeführer, seine Schwester habe das Geburtsdatum falsch
umgerechnet. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hielt der
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Beschwerdeführer daran fest, sein genaues Geburtsdatum gar nicht zu
kennen, aber zu wissen, dass er ungefähr (…) Jahre alt sei.
Die bei den Akten befindliche radiologische Knochenaltersanalyse vom
29. März 2011 hat ein wahrscheinliches chronologisches Alter von
19 Jahren oder mehr ergeben. Vorliegend besteht, – wie vom BFM zu
Recht festgestellt – ein Unterschied von drei Jahren oder mehr zwischen
dem Knochenalter und dem angegebenen Alter und somit eine
Abweichung ausserhalb des Normalbereichs. Diese bildet somit eine
genügende Grundlage für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art.
32 Abs. 2 Bst. b AsylG. Auch die in EMARK 2004 Nr. 31 definierten
formellen Anforderungen an die ärztliche schriftliche Auskunft betreffend
die Knochenaltersbestimmung können vorliegend als erfüllt betrachtet
werden. Dem Beschwerdeführer wurde diesbezüglich am 7. April 2011
das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG). Die
Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs sowie die Ausführungen zum Geburtsdatum in seiner
Beschwerdeschrift wie auch in der Stellungnahme zur vorinstanzlichen
Vernehmlassung sind nicht geeignet, die Ungereimtheiten im
Zusammenhang mit seinen Altersangaben plausibel zu klären.
Aufgrund der Akten erweisen sich weitere Abklärungen zur Frage der
Echtheit der eingereichten "Taskera" als unnötig. Dem Antrag des
Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 29. Juni 2011 auf
Herausgabe des Originaldokuments steht entgegen, dass das BFM diese
Urkunde zwecks Vermeidung weiteren Missbrauchs (zu Recht)
eingezogen hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 4).
9.3. Zusammenfassend kann aufgrund des oben Gesagten festgehalten
werden, dass das BFM zu Recht und mit der zutreffenden Begründung
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG nicht eingetreten ist.
10.
10.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
10.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
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Seite 10
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
11.
11.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
11.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
11.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
11.2.2. Aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde
ergeben sich keine Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls zu schliessen
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Seite 11
wäre, das BFM habe den Vollzug der Wegweisung in Verletzung der
landes und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig
bezeichnet.
11.2.3. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig.
11.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
11.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem zur Publikation
vorgesehenen Grundsatzurteil E7625/2008 vom 16. Juni 2011
ausführlich mit der aktuellen Lage in Afghanistan auseinandergesetzt und
hält fest, dass die Geschehnisse bis heute dauernd im Fluss sind, und die
Lage unbeständig und unberechenbar ist. Insgesamt ergibt sich ein
düsteres Bild der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan, und zwar über
alle Regionen hinweg. Die Experten sind sich einig, dass in Afghanistan
Krieg herrscht. Das Gericht kommt zum Schluss, dass in weiten Teilen
von Afghanistan – ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart
schlechte Sicherheitslage herrscht und schwierige humanitäre
Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinn
von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist (vgl. E7625/2008 E. 9.9.1).
Demgegenüber gehört der Bereich der Hauptstadt Kabul trotz
vereinzelter spektakulärer Anschläge weiterhin zu den relativ stabilen
Landesteilen. Somit ist die Situation in der Hauptstadt etwas anders zu
beurteilen. Dort hat sich die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen
Jahres nicht weiter verschlechtert und die humanitäre Situation ist im
Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch. Der
Vollzug der Wegweisung nach Kabul kann demnach unter Umständen als
zumutbar qualifiziert werden (vgl. E7625/2008 E. 9.9.2). Dabei müssen
die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten Bedingungen
(insbesondere das Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes)
in jedem Einzelfall geprüft und erfüllt sein.
11.3.2. Der Beschwerdeführer will aus Kunduz stammen, wo er
zusammen mit seiner Familie gelebt habe. Aus den Schweizer
Visumsunterlagen seiner angeblichen Schwester aus dem Jahr 2008 geht
allerdings Kabul als aktueller Wohnort hervor. Somit sind die Angaben
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Seite 12
des Beschwerdeführers zu seinem Wohnort vor der Ausreise zumindest
anzuzweifeln.
11.3.3. Ein Wegweisungsvollzug nach Kunduz würde sich heute – wie
oben ausgeführt – als unzumutbar erweisen. Somit ist vorliegend zu
prüfen, ob der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsalternative in
Kabul verfügt.
11.3.4. Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss Akten um einen
alleinstehenden, jungen und gesunden Mann, der über eine, für
afghanische Verhältnisse, überdurchschnittliche Schulbildung und
Fremdsprachenkenntnisse verfügt. Er hat zwar keinen Beruf erlernt, hat
aber erste Berufserfahrung in einer (…) und als (…) gesammelt und ist
arbeitsfähig. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer vor
seiner Ausreise bereits eine Zeit lang in Kabul gelebt hat; dies kann aber
vorliegend offen bleiben, hat er doch in Kabul eigenen Angaben zufolge
(…) Tanten und Onkel. Gemäss Akten ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in Kabul über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt,
das ihn zudem offenbar bereits vor seiner Ausreise finanziell unterstützt
hat. Somit darf vorliegend auch davon ausgegangen werden, dass die
Verwandten ihn auch zukünftig unterstützten werden – insbesondere
durch Vermittlung einer Wohngelegenheit und einer Arbeitsstelle – und
ihm bei der Bewältigung der auch in Kabul schwierigen
Lebensverhältnisse helfen können.
11.3.5. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
nach Kabul auch als zumutbar. An dieser Einschätzung vermögen auch
die Vorbringen in der Beschwerde und der Stellungnahme zur
vorinstanzlichen Vernehmlassung nichts zu ändern.
11.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 14 AuG).
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12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird der Antrag auf
Verzicht einer Kostenvorschusserhebung gegenstandslos. Nachdem die
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, ist das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und sind
keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin MaederSteiner
Versand: