B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2554/2015
Ur t e i l vom 3 1 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Staat unbekannt,
vertreten durch Philipp Langlotz, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. März 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am
7. August 2012 verliess und am 31. August 2012 in die Schweiz einreiste,
wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 18. September 2012 sowie der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 10. Juni 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesent-
lichen geltend machte, sie stamme aus der Gemeinde C._______ in Tibet
und habe am 5. August 2012 zusammen mit ihrem Mann Plakate gegen
die chinesische Regierung aufgehängt,
dass sie nach dieser Aktion getrennt von ihrem Mann nach Hause gegan-
gen sei und dort von ihren Eltern erfahren habe, dass dieser von den chi-
nesischen Behörden festgenommen worden sei,
dass sie aus Angst davor, ebenfalls verhaftet zu werden, ihr Dorf am nächs-
ten Tag verlassen habe,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
20. März 2015 – eröffnet am 28. März 2015 – ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, unter Ausschluss
eines Wegweisungsvollzuges in die Volksrepublik China,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. April 2015 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache
neu zu beurteilen und es sei eine Herkunftsanalyse durch einen unabhän-
gigen Tibet-Experten anzuordnen,
dass die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren sei,
eventualiter sei aufgrund von Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG (SR 142.31)
ersuchte,
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dass sie als Beweismittel ein Arztzeugnis vom 14. April 2015 von (…), ,
einen Bericht des Kantonsspitals D._______ vom 16. April 2015 sowie eine
Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
mit dem Titel "China: Registrierung einer in Indien in einem Flüchtlingslager
geborenen Tibeterin in China", vom 4. März 2013 zu den Akten reichte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2015 das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung guthiess, auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusse verzichtete und die Beschwerdeführerin aufforderte
bekanntzugeben, welche Rechtsvertretung als amtliche Rechtsverbeistän-
dung zugeordnet werden solle,
dass die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2015 mitteilte, Rechtsanwalt Phi-
lipp Langlotz werde ihre Rechtsvertretung übernehmen, und gleichzeitig
um eine Frist zur Beschwerdeergänzung ersuchte,
dass der Rechtsvertreter am 27. Mai 2015 eine Vollmacht einreichte und
um Akteneinsicht ersuchte,
dass die Instruktionsrichterin am 2. Juni 2015 die bezeichnete Person als
amtlichen Rechtsbeistand einsetzte, die Vorinstanz aufforderte, diesem Ak-
teneinsicht zu gewähren, eine Frist zur Beschwerdeergänzung ansetzte
und den Antrag um Übernahme der Dolmetscherkosten abwies,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
17. Juni 2015 an den Ausführungen und Anträgen in der Beschwerde fest-
hielt, auf das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 verwies und feststellte, die Vo-
rinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf rechtli-
ches Gehör verletzt, indem sie sich betreffend Herkunftsabklärung nicht an
die im Urteil festgehaltenen Vorgaben gehalten habe,
dass er ausserdem auf den prekären Gesundheitszustand der Beschwer-
deführerin verwies und einen ärztlichen Bericht des Kantonsspitals
D._______ vom 10. Juni 2015 zu den Akten reichte,
dass er ferner darum ersuchte, auf den Entscheid betreffend Übernahme
der Dolmetscherkosten zurückzukommen,
dass er am 17. Juli 2015 eine Kostennote zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vlg. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vor-
liegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass das SEM zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im We-
sentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe in Verletzung ihrer Mit-
wirkungspflicht keine Identitätspapiere abgegeben und ihre Aussagen zum
Verbleib und zur Gültigkeitsdauer der Identitätskarte seien widersprüchlich
ausgefallen,
dass ihre Schilderungen zum Alltagsleben in Tibet auffallend substanzlos
geblieben seien und sie beispielsweise, befragt zum Wandel in der Umge-
bung während der letzten Jahre, zögerlich und ausweichend geantwortet
habe, ihr Vater habe gesagt, es habe Änderungen der Strassen und Häu-
ser gegeben,
dass ferner ihre Aussage, sie habe ausser eines Schnellnudelgerichts nie
etwas anderes beziehungsweise gar nie eingekauft, lebensfern sei,
dass zudem nicht plausibel sei, dass sie keine Schule besucht habe, ob-
wohl für ihren Jahrgang in Tibet der Schulbesuch obligatorisch sei, und die
Erklärung, ihr Vater habe sie nicht zur Schule geschickt, da dort nur Chine-
sisch unterrichtet worden sei, tatsachenwidrig sei,
dass ihre fehlenden Chinesischkenntnisse für eine chinesische Staatsan-
gehörige höchst ungewöhnlich seien,
dass aus einem von ihr eingereichten Arztzeugnis hervorgehe, dass sie in
der Gesprächstherapie in Englisch über ihre Gefühle spreche und diese
guten Englischkennnisse nahelegen würden, dass sie eine schulische
Laufbahn hinter sich habe und diese wohl ausserhalb Chinas erfolgt sei,
da die Behauptung, erst in der Schweiz von einer Eritreerin Englisch ge-
lernt zu haben, der allgemeinen Erfahrung widerspreche,
dass auch ihre geografischen Kenntnisse bezüglich der angeblichen Her-
kunftsregion unzureichend seien und die von ihr gemachten Angaben nicht
hätten verifiziert werden können,
dass die Erklärung der Beschwerdeführerin, als sie auf Widersprüche an-
gesprochen worden sei, sie habe kein gutes Erinnerungsvermögen seit,
ihre ältere Schwester gestorben sei, als Schutzbehauptung zu qualifizieren
sei und die Widersprüche nicht auszuräumen vermöge,
dass ihre länderspezifischen Antworten insgesamt nicht überzeugen wür-
den, weshalb nahe liege, dass sie nicht in der von ihr angegebenen Region
sozialisiert worden sei,
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dass sich überdies ihre Asylründe als unglaubhaft erwiesen, zumal es sich
dabei um ein Standardvorbringen zahlreicher Tibeter handle, und die Vor-
bringen ausserdem voller Widersprüche seien,
dass sie sich zum Reiseweg sehr vage und teilweise widersprüchlich ge-
äussert habe,
dass es ihr somit nicht gelungen sei, ihre Hauptsozialisierung in der Volks-
republik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen und mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sie vor ihrer
Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der
exiltibetischen Diaspora gelebt habe,
dass das SEM, nachdem aufgrund der Akten keine konkreten, glaubhaften
Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat bestünden, zum
Schluss komme, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort vorliegen
würden,
dass jedoch der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China aus-
geschlossen werde,
dass die Beschwerdeführerin diesen Erwägungen auf Beschwerdeebene
insbesondere entgegenhält, es sei nie ein Gutachten von einem unabhän-
gigen Tibet-Spezialisten erstellt worden und der Entscheid des SEM stütze
sich allein auf die Befragungsprotokolle, weshalb nicht klar sei, wie die Vo-
rinstanz ihre Aussagen werten könne,
dass durch ein Gutachten eines Spezialisten festgestellt werden könnte,
dass ihre Vorbringen der Wahrheit entsprechen würden,
dass sie ferner im Wesentlichen die ihr vom SEM vorgeworfenen Wider-
sprüche in der Beschwerde zu klären versucht, auf diese Punkte vorliegend
jedoch angesichts des Verfahrensausgangs und der mangelnden Möglich-
keit des Gerichts, diese Aussagen zu überprüfen, nicht weiter einzugehen
ist,
dass im Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 12 VwVG),
woraus sich die Pflicht der Behörden ergibt, von Amtes wegen für die rich-
tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die
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rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber
Beweis zu führen,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff.
VwVG) unter anderem verlangt, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer
Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der
Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich
Beweis führen konnte (Recht auf vorgängige Anhörung, Art. 30 Abs. 1
VwVG),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit zur Publikation bestimmtem
Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 ausführlich zur Problematik der Abklä-
rung des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden (aus China/Tibet)
ausserhalb der Durchführung so genannter Lingua-Analysen äusserte,
dass demnach im Fall der Erhebung des Länder- und Alltagswissens im
Rahmen einer Anhörung aus den Akten nicht nur erkennbar sein muss,
welche Fragen die Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt und wie
diese darauf geantwortet hat, sondern auch, welche Fragen wie hätten be-
antwortet werden müssen und weshalb im Herkunftsstaat sozialisierte
asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Position wie der betroffene
Asylsuchende die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen,
dass die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zum Herkunfts-
land (Country of Origin Information [COI]) zu belegen sind, wobei sich das
SEM an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufberei-
tung und Präsentation von COI gelten, zu orientieren hat (vgl. zum Ganzen
a.a.O. E. 5.2.2.2),
dass der asylsuchenden Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsunter-
suchung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden
muss, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten
zu äussern und konkrete Einwände anzubringen (vgl. Art. 28 und 30 VwVG;
a.a.O. E. 5.2.2.3 und 5.2.2.4),
dass der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur korrek-
ten Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen ist, wenn diese Mindeststandards nicht erfüllt sind (vgl. a.a.O. E.
5.2.3.1),
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dass davon nur jene Fälle ausgenommen sind, in denen die Vorbringen der
asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzar-
mut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und somit derart
haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärung
mehr bedarf (vgl. a.a.O. E. 5.2.3.1 mit Verweis auf das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-3623/2014 vom 9. Juli 2014 E. 5),
dass die Vorinstanz zur Einschätzung der Herkunft der Beschwerdeführe-
rin keine Lingua-Analyse durchführte, sondern deren Länder- und Alltags-
wissen im Rahmen der Anhörung vom 10. Juni 2014 erhob,
dass der vorliegende, sinngemässe Alltagswissenstest weder betreffend
Struktur noch Inhalt hinreichend im Sinne des erwähnten Urteils ist,
dass die Akten keine Ausführungen zu den vom SEM als korrekt erachteten
Antworten auf die Länder- und Herkunftsfragen und zu den verwendeten
Quellen enthalten,
dass die Befragungsprotokolle überdies bezüglich eines erheblichen Teils
der Fragen keine eindeutigen Rückschlüsse darauf erlauben, ob die Be-
schwerdeführerin diese in zulänglicher Weise beantwortet hat beziehungs-
wiese ob und weshalb sie die Antwort hätte kennen müssen,
dass für das Gericht daher nicht hinreichend nachvollziehbar ist, ob die
vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens
der Beschwerdeführerin vertretbar und ob das SEM seiner Pflicht zur ernst-
haften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin tatsächlich nachgekommen ist,
dass es der Beschwerdeführerin mangels Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs sodann verunmöglicht wurde, im vorinstanzlichen Verfahren konkrete
Einwände gegen die als falsch erachteten Antworten zu erheben,
dass somit feststeht, dass die Vorinstanz die Untersuchungspflicht sowie
den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt hat,
dass die angefochtene Verfügung daher aufzuheben und die Sache zur
korrekten Sachverhaltserstellung, Gewährung des rechtlichen Gehörs und
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass diese dabei die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und
belegten gesundheitlichen Probleme zu berücksichtigen hat,
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dass sich bei dieser Sachlage eine nähere Auseinandersetzung mit den
Beschwerdevorbringen erübrigt,
dass einzig festzuhalten bleibt, dass die Beschwerdeführerin ihre Aussa-
gen anlässlich der BzP und der Anhörung vom 10. Juni 2014 unterschrift-
lich bestätigte und im vorinstanzlichen Verfahren keine Einwendungen ge-
gen den eingesetzten Dolmetscher oder dessen Übersetzungsleistung vor-
brachte, weshalb sie sich ihre Ausführungen entgegenhalten lassen muss,
dass aufgrund der Gutheissung der Beschwerde und der mit Zwischenver-
fügung vom 4. Mai 2015 gewährten unentgeltlichen Prozessführung keine
Kosten zu erheben sind,
dass der Beschwerdeführerin angesichts des Obsiegens im Beschwerde-
verfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädi-
gung für ihr erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen
ist (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass ihr amtlicher Vertreter am 17. Juli 2015 eine Kostennote in der Höhe
von Fr. 1968.- zu den Akten reichte, welche als eindeutig überhöht zu be-
trachten ist, zumal der Rechtsvertreter erst nach Einreichung einer umfas-
senden Rechtsmitteleingabe durch die Beschwerdeführerin selber einge-
setzt wurde,
dass dieser Betrag deshalb zu kürzen und die Parteientschädigung ge-
stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff.
VGKE) auf angemessene Fr. 800.- (inkl. Auslagen) festzusetzen ist,
dass dieser Betrag der Beschwerdeführerin unter dem Titel der Parteient-
schädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen ist,
dass, soweit der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 17. Juni 2015 be-
antragt, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Nicht-
Übernahme der Dolmetscherkosten sei in Wiedererwägung zu ziehen,
dem Antrag nicht stattzugeben ist, zumal es der Beschwerdeführerin – wie
bereits erwähnt – vor Mandatierung des Rechtsvertreters möglich gewesen
ist, selbständig eine rechtsgenügliche und vollständige Beschwerdeschrift
einzureichen und die weiteren Eingaben des Rechtsvertreters für den Aus-
gang des Verfahrens als nicht entscheidrelevant zu beurteilen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf-
gehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz
zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 800.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel