B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2555/2012
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie deren gemeinsame Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Serbien,
alle vertreten durch Annelise Gerber, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Mai 2012 / N (…).
E-2555/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – ethnische Roma mit letztem Wohnsitz
in E._______ – ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 29. August
2010 verliessen und über Ungarn, Österreich und Deutschland auf dem
Landweg am 30. August 2010 illegal in die Schweiz einreisten, wo sie
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um
Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im EVZ F._______ vom 3. Sep-
tember 2010 sowie der direkten Bundesanhörungen vom 27. April 2012
zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, der
Beschwerdeführer habe seit dem Jahr 2005 als (...) bei (Unternehmung)
gearbeitet,
dass diese (Unternehmung) im Jahre 2006 an den Mafioso Z. verkauft
worden sei, welcher im Waffen-, Drogen-, Menschenhandel verwickelt
gewesen sei,
dass Z. den Beschwerdeführer am 21. November 2006 des Diebstahls
von (...) im Wert von 3000 Euro bezichtigt und ihn deswegen zusammen
mit Freunden sexuell missbraucht habe,
dass er als Wiedergutmachung für Z. Fahrzeugtransporte habe durchfüh-
ren müssen,
dass die Polizei eines Tages anlässlich einer Fahrzeugkontrolle Heroin im
Wagen gefunden, ihn deshalb festgenommen habe und er während zwei
Tage inhaftiert worden sei,
dass er schliesslich zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden sei, ob-
schon er ausgesagt habe, dass der Wagen seinem Vorgesetzten gehöre
und er in dessen Auftrag gehandelt habe,
dass Z. während des Gefängnisaufenthalts des Beschwerdeführers (...)
aufgesucht und mit dem Tod bedroht habe, woraufhin diese Anzeige bei
der Polizei erstattet hätten,
dass die Polizei trotz Versprechen nichts in dieser Sache unternommen
habe, weshalb der Beschwerdeführer (...) geraten habe, die Wohnung zu
verkaufen, was sie auch getan habe,
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dass er nach seiner frühzeitigen Entlassung aus dem Gefängnis weiterhin
von Z. bedroht und behelligt worden sei,
dass zudem Freunde von Z. ihn am 5. Mai 2010 entführt und vergewaltigt
hätten, woraufhin er vergebens Anzeige bei der Polizei erstattet und auch
anderweitig keine Hilfe erhalten habe,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau und seiner Tochter durch den
Hinterausgang habe entwischen können, als Z. am 20. August 2010 bei
ihnen zu Hause aufgetaucht sei und eine Rauchbombe ins Haus gewor-
fen habe,
dass sie vor diesem Hintergrund mit Hilfe von (...) ihr Heimatland am 29.
August 2010 verlassen hätten,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des vorinstanzlichen Verfah-
rens ihre Identitätsdokumente, eine Kopie des Identitätsausweises der
Mutter des Beschwerdeführers sowie diverse – in fremder Sprache abge-
fasste – Dokumente im Original und teilweise in Kopie (Geburtsurkunde
der Tochter der Beschwerdeführenden sowie zwei Arztberichte vom
8. Oktober 2008 und vom 5. Dezember 2008, ein Spitalbericht vom 8. Ok-
tober 2008 sowie einen Laborbericht 24. Mai 2010, alle die Beschwerde-
führerin betreffend) zu den Akten legten,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Ak-
ten zu verweisen ist,
dass der Migrationsdienst des Kantons G._______ mit Verfügung vom
17. November 2011 wegen wiederholten Versuchs des Einbruchdieb-
stahls, Einschleichdiebstahls auf Baustelle, wegen Friedensbruchs und
Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz die Unterstützungsleis-
tungen der Beschwerdeführenden auf die Stufe "Minimal" kürzten,
dass der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Diebstals am (…) zu ei-
ner bedingten Geldstrafe verurteilt und am (…) wegen Widerhandlungen
des Strassenverkehrsgesetzes verzeigt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Mai 2012 – eröffnet am folgenden
Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
nicht eintrat, deren Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Weg-
weisungsvollzug nach Serbien anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat
habe Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren
Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet,
weshalb das BFM auf Asylgesuche von Staatsangehörigen Serbiens nicht
eintrete, ausser es gebe Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung,
dass derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfol-
gungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten,
im vorliegenden Fall aus den Akten jedoch nicht ersichtlich seien,
dass die Aussagen der Beschwerdeführenden widersprüchlich ausgefal-
len seien, weil der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung geltend
gemacht habe, bevor er in die Fahrzeugkontrolle geraten und von der Po-
lizei verhaftet worden sei, habe er mit Z. Probleme gehabt, da dieser ihn
beschuldigt habe, ihm (…) gestohlen zu haben, um dann im Rahmen der
Anhörung auszusagen, zuvor keine Probleme mit Z. gehabt zu haben,
dass sie sich auch zur geltend gemachten Entführung des Beschwerde-
führers vom 5. Mai 2010 in Widersprüche verstrickt hätten, indem der Be-
schwerdeführer diesbezüglich geltend gemacht habe, er sei am folgen-
den Tag freigelassen worden, währenddem seine Frau angegeben habe,
ihn noch am selben Tag vor dem Haus gefunden zu haben,
dass die Beschwerdeführerin zudem anlässlich der Anhörung geltend
gemacht habe, sie habe erst nach der Erstbefragung von der Vergewalti-
gung ihres Ehemannes erfahren, dies obwohl sie bereits im Rahmen der
Befragung angegeben habe, ihr Ehemann sei vergewaltigt worden,
dass damit die von den Beschwerdeführenden geschilderten Vorfälle
nicht den Tatsachen entsprechen könnten, womit sich auch aus den Ak-
ten keine Hinweise ergäben, welche die widerlegbare Vermutung von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
9. Mai 2012 – Datum Poststempel: 10. Mai 2012, vorab per Fax – gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und in materieller Hinsicht beantragten, auf die Asylgesuche vom 30. Au-
gust 2010 sei einzutreten, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder sei-
en infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig in der Schweiz aufzunehmen und die Akten seien gegebenen-
falls dem BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen,
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dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei ihnen die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Mai 2012 vollständig beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
E-6496/2009 vom 16. November 2011 E. 3., BVGE 2007/8 E. 2.1. S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs be-
reits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht dies-
bezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend kein Schriftenwechsel
durchgeführt wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34
Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge serbische
Staatsangehörige sind, der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom
6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat und von dieser Einschätzung
im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher
nicht abgewichen ist,
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintre-
tensentscheides – in Übereinstimmung mit dem BFM – gestützt auf
Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat,
aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug
auf Serbien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen
könnten,
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dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungs-
begriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwen-
dung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission [ARK, EMARK] 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht
bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Men-
schenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004
Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweis-
mass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwen-
den ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat
das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in
den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu ver-
zeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick
erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend
dargelegt hat, dass keine derartigen Hinweise auf Verfolgung vorliegen,
dass die im Zusammenhang mit der nicht widerlegten Vermutung fehlen-
der Verfolgung abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeein-
gabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wie-
derholungen auf die vorstehende Zusammenfassung dieser Erwägungen
und auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist,
dass sich die Beschwerde inhaltlich auf eine sinngemässe Wiederholung
der bisherigen Aussagen der Beschwerdeführenden beschränkt, und zu-
sätzlich ausgeführt wird, dass sie als zu der Minderheitsgruppe der Roma
zugehörig diskriminiert würden, und ihnen keine Möglichkeit offenstehe,
für ihre persönlichen Bedürfnisse aufzukommen und sich unter anständi-
gen wirtschaftlichen Bedingungen wieder einzugliedern,
dass allein die Zugehörigkeit zur Minderheit der ethnischen Roma und die
in diesem Zusammenhang geltend gemachten schwierigen Lebensum-
stände noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne der asylrechtlichen
Bestimmungen darlegt,
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dass im Umstand, dass die Beschwerdeführenden in Serbien in wirt-
schaftlicher und sozialer Hinsicht benachteiligt sein mögen, auch kein von
Menschenhand verursachtes Wegweisungshindernis im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) zu erblicken ist,
dass ferner der Einwand in der Beschwerde, die serbischen Ordnungs-
kräfte seien korrupt und unterhielten Beziehungen zu mafiösen Gruppen,
was ein massives Problem darstelle, nichts daran zu ändern vermag, zu-
mal es den Beschwerdeführenden in diesem Fall offen stünde, sich an ei-
ne höhere Instanz zu wenden, um gegen die fehlbaren Beamten vorzu-
gehen,
dass damit insgesamt keine stichhaltigen Erklärungen für die teils massiv
widersprüchlichen und ungereimten Aussagen im erstinstanzlichen Ver-
fahren vorgebracht und damit die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvor-
bringen nicht entkräftet werden können,
dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren
Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der vorste-
henden Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass demzufolge ihre Beschwerdevorbringen die grundsätzliche Feststel-
lung der Verfolgungssicherheit nicht umzustossen vermögen und das
Bundesverwaltungsgericht somit nach einlässlicher Prüfung der Akten zur
Ansicht gelangt, dass keine konkreten Verfolgungshinweise im Sinne von
Art. 34 Abs. 1 AsylG vorliegen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu be-
stätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit
weiteren Hinweisen),
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dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von
Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzu-
lässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich
haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidri-
ge Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Serbien droht
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Weiteren auch aufgrund der individuellen Situation der Be-
schwerdeführenden keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, da der Be-
schwerdeführer über eine Ausbildung als (...) verfügt, seit (…) bis zu sei-
ner Ausreise berufstätig war und damit langjährige Berufserfahrung ver-
fügt (vgl. Akten BFM A 5/10 S. 2),
dass sie zudem mit (…) (A 5/10 S. 3, A 6/9 S. 3) über ein bestehendes
Beziehungsnetz verfügen und angesichts der traditionellerweise engen
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sozialen Familienbande davon auszugehen ist, ihre Verwandten würden
sie nötigenfalls unterstützen,
dass es dem Beschwerdeführer zudem zuzumuten ist, sich nach dem
Vollzug der Wegweisung wieder um eine Arbeit zu bemühen, wobei an-
fänglich allfällig vorhandene wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten
dem Vollzug nicht entgegenstehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (z. B.
Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation darstel-
len, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen
(vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1),
dass auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einem Weg-
weisungsvollzug nicht entgegensteht, zumal allfällige weitergehende
Nachkontrollen auch in Serbien, wo sie bereits in ärztlicher Behandlung
war, erfolgen können,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Ser-
bien daher nicht unzumutbar ist, dass eine Unzumutbarkeit jedenfalls
noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen
Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl.
BVGE 2009/2 E. 9.3.2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b),
dass damit insgesamt nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdefüh-
renden würden bei einer Rückkehr nach Serbien in eine existenzbedro-
hende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu
beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass auch aus dem Kindeswohl kein Vollzugshindernis abzuleiten ist,
zumal sich die Beschwerdeführenden erst seit relativ kurzer Zeit in der
Schweiz aufhalten,
dass demnach Antrag auf Rückweisung der Sache an das BFM zur Neu-
beurteilung abzuweisen ist,
dass damit der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu
bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Be-
tracht fällt (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
E-2555/2012
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dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragten,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführen-
den aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: