B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2556/2013
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 15. März 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Vater des Beschwerdeführers ersuchte mit vom 22. Dezember 2006
datierter, englischsprachiger Eingabe (Eingang bei der Schweizerischen
Botschaft in Colombo am 3. Januar 2007) für seine Söhne um Bewilli-
gung der Einreise in die Schweiz und sinngemäss um Asyl. Mit englisch-
sprachigem Schreiben vom 20. Juli 2007 (Eingang bei der Schweizeri-
schen Vertretung am 24. Juli 2007) reichte der Beschwerdeführer ein
schriftliches Asylgesuch ein. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 (Ein-
gang bei der Schweizerischen Vertretung am 19. Oktober 2012) bekräftig-
te er sein Asylgesuch und führte seine Gesuchsgründe näher aus. Am
5. Februar 2013 wurde er in den Räumen der Schweizerischen Vertre-
tung in Colombo persönlich angehört.
Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen Folgendes
geltend: Er sei hinduistischer Tamile und Sohn eines loyalen, frühpensio-
nierten Polizisten, welcher von den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) bedrängt und aufgefordert worden sei, einen Sohn in die LTTE zu
schicken und dienstliche Informationen preiszugeben, was er beides ver-
weigert habe. Ausserdem sei er zu Geldzahlungen erpresst worden. Am
(…) August 2002 sei der Vater von Unbekannten entführt und misshandelt
worden. Der Beschwerdeführer selber habe von 1993 bis 2001 bei seinen
Eltern in B._______ gelebt. Wegen der Auseinandersetzungen zwischen
der Armee und den LTTE habe er seine Ausbildung abbrechen müssen.
Im Jahre 2000 sei er von den LTTE aufgefordert worden, ihnen beizutre-
ten, und sei darauf entführt worden. 2001 sei ihm die Flucht gelungen,
wobei er geschlagen und am Bein verletzt worden sei. Darauf habe er
sich nach Qatar begeben, um den Behelligungen zu entgehen und einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nach seiner Rückkehr aus Qatar 2005
habe er sich im C._______-Bezirk niedergelassen. Dort habe er Anrufe
der LTTE erhalten, die ihn aufgefordert hätten, ihnen beizutreten, und von
ihm Geld verlangt hätten. Darauf habe er auf Anraten seines Vaters 2007
bei der Schweizerischen Botschaft ein Asylgesuch gestellt und Sri Lanka
wieder verlassen und sei erneut nach Qatar ausgereist. 2010 sei er nach
B._______ an die alte Adresse zurückgekehrt, 2011 habe er geheiratet.
Seit seiner Rückkehr habe er keine Probleme mehr gehabt.
B.
Mit Verfügung vom 15. März 2013 (mit Schreiben der Schweizerischen
Vertretung in Colombo vom 27. März 2013 eröffnet) verweigerte das BFM
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dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asyl-
gesuch ab.
Zur Begründung seines Entscheids führte das BFM an, für die Gewäh-
rung der Einreise in die Schweiz sei die Gefährdung einer asylsuchenden
Person zum Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgeblich. Vergangene
Verfolgung und die damit verbundenen physischen und psychischen Be-
einträchtigungen seien nur dann beachtlich, wenn sie noch andauerten
oder konkrete Hinweise für eine zukünftige Verfolgung bestünden. Die
Einreisebewilligung diene nämlich nicht zum Ausgleich vergangenen Un-
rechts, sondern sei demjenigen zu gewähren, der aktuell des Schutzes
des Zufluchtslandes bedürfe. Die geltend gemachten Behelligungen, die
er und seine Familie insbesondere von 1999 bis 2001 und 2005 bis 2007
erlitten hätten, seien äusserst bedauerlich, aber nicht mehr einreisebe-
achtlich, da sie nicht von Behörden, sondern von den LTTE ausgegangen
seien. Die LTTE seien hingegen im Mai 2009 vernichtend geschlagen
worden. Seither sei das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle.
Bezeichnenderweise sei er, nachdem er im Jahre 2010 in seinen Heimat-
staat zurückgekehrt sei, auch nicht mehr behelligt worden und habe seit-
her auch keine Probleme mehr gehabt. In Anbetracht dessen sowie auf
Grund des Umstands, dass der Beschwerdeführer kein Gefährdungsprofil
aufweise, welches zum aktuellen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrschein-
lichkeit auf eine Verfolgung seitens des sri-lankischen Staates schliessen
lassen würde, seien die Vorbringen nicht einreisebeachtlich. An diesen
Erwägungen vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu
ändern, da sie lediglich die Vorbringen stützten. Wegen der offensichtlich
fehlenden Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers werde darauf ver-
zichtet, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen.
C.
Mit Eingabe vom 24. April 2013 (bei der Botschaft eingegangen) erhob
der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und bean-
tragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei
die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und Asyl zu gewähren, zumin-
dest sei ihm ein Arbeitsvisum zu erteilen. Auf die Beschwerdeschrift und
die Beilagen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss .Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet im Bereich des Asyls – in der Regel, wie auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG.
1.3 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung
zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getre-
ten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland
vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.
1.4 Vorliegend steht der genaue Zeitpunkt der Eröffnung der angefochte-
nen Verfügung nicht fest; sie erfolgte mit Schreiben der Schweizerischen
Vertretung in Colombo vom 27. März 2013 und konnte somit nicht vor je-
nem Datum stattgefunden haben. Damit steht, ohne das genaue Eröff-
nungsdatum zu kennen, fest, dass die vom 7. April 2013 datierte, der
Schweizerischen Vertretung gemäss den Akten am 24. April 2013 zuge-
gangene Beschwerde fristgerecht erfolgt ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG). Sie
ist auch formgerecht eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfol-
gend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG be-
willigt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachver-
haltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf-
enthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
5.3 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Be-
hörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderli-
chen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch ei-
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nen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin aktuelle Praxis gemäss
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.). Aus-
schlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15
E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sin-
ne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Auf-
enthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann.
6.
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in abseh-
barer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen
der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat, zumal er kein ent-
sprechendes politisches Profil aufweist und er wegen deren Niederlage
insbesondere auch von den LTTE nichts mehr zu befürchten hat, wobei
der Beschwerdeführer selber einräumt, seit 2010 keine Probleme mehr
zu haben. Es ist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
zu verweisen (vgl. Bst. B). Hinzuzufügen ist, dass der Beschwerdeführer
insbesondere als Sohn eines loyalen Polizisten und angesichts des Um-
stands, dass er sich einer Zwangsrekrutierung durch die LTTE durch sei-
ne Ausreise nach Qatar entzogen hat, ganz entschieden kein Gefähr-
dungsprofil aufweist. Auf Beschwerdeebene bringt er nichts vor, was ge-
eignet wäre, diese Einschätzung umzustossen, zumal er lediglich seine
bisherigen Vorbringen bekräftigt und weitere noch weiter zurückliegende
Beeinträchtigungen durch den Krieg zwischen der Armee und den LTTE
vorbringt, aber keine Behelligungen seit 2010 geltend macht. Er bringt
denn auch nicht vor schutzbedürftig zu sein, sondern weist auf die Verlus-
te (betreffend sein Hab und Gut und insbesondere seine Ausbildung und
damit verbunden seine Verdienstmöglichkeiten) hin, die er und seine Fa-
milie durch den Krieg erlitten hätten, und begründet sein Gesuch vor-
nehmlich mit wirtschaftlichen Gründen. Mithin erübrigt es sich, auf die
Beschwerdeschrift und ihre Beilagen näher einzugehen. Nach dem Ge-
sagten hat das BFM die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers zu
Recht verneint. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Be-
schwerdeführer nicht ansatzweise eine besondere Beziehungsnähe zur
Schweiz dargelegt hat, hingegen mit Qatar, wo er bereits zweimal vor den
LTTE Zuflucht gefunden hat und er von 2001 bis 2005 und 2007 bis 2010
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gewohnt und gearbeitet hat, über eine zumutbare Zufluchtsalternative in
einem Drittstaat mit grösserer Beziehungsnähe verfügt. Das Gesuch um
Bewilligung der Einreise wäre allein schon aus diesem Grund abzuleh-
nen.
7.
Auf den Eventualantrag, dem Beschwerdeführer sei eine Arbeitsbewilli-
gung zu erteilen, ist nicht einzutreten, da es sich bei einer Arbeitsbewilli-
gung um eine Verfügung handelt, welche nicht im Asylverfahren ergeht
und nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten gemäss Art. 63
Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; aus verwaltungsöko-
nomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben
von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer
Vertretung in Colombo.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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