B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2556/2017
Ur t e i l vom 2 3 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch (…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesverwaltungsgericht (BVGer),
Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7684/2016
vom 25. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 10. November 2016 stellte das Staatssekretariat für
Migration (SEM) fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 2. September 2015 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es
zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
A.b Mit Urteil E-7684/2016 vom 25. Januar 2017 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom
12. Dezember 2016 ab.
B.
Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 24. April 2017
gelangte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter an das SEM und
beantragte unter Verweis auf gleichzeitig eingereichte Dokumente (Farb-
kopien eines Militärdienstbüchleins, Marschbefehl vom 22. Januar 2017
samt deutscher Übersetzung vom 2. April 2017, Schreiben des Gesuch-
stellers vom 20. April 2017 an das SEM) unter wiedererwägungsweiser
Aufhebung der Verfügung vom 10. November 2016 die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen angeführt, die eingereichten Dokumente (Militär-
dienstbüchlein und Marschbefehl), die er im ordentlichen Asylverfahren
nicht habe einreichen können, würden belegen, dass die von ihm bereits
im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachte Furcht vor einer Zwangs-
rekrutierung durch die syrischen Militärbehörden begründet sei.
C.
Mit Begleitschreiben vom 3. Mai 2017 überwies das SEM die Eingabe vom
24. April 2017 gestützt auf Art. 8 VwVG zur Prüfung als Revisionsgesuch
an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung wurde hauptsächlich
angeführt, der Gesuchsteller berufe sich in der Eingabe vom 24. April 2017
unter anderem auf den vor dem Urteil vom 25. Januar 2017 datierenden
Marschbefehl, womit keine Gründe angeführt würden, die erstinstanzlich
im Rahmen eines Wiedererwägungs- oder erneuten Asylverfahrens zu be-
urteilen wären. Seine Begehren zielten auf die Neubeurteilung eines Sach-
verhaltes ab, mit dem sich das Gericht bereits materiell auseinandergesetzt
habe. Der neu vorgebrachte Sachverhalt sei zwar bisher noch nicht geltend
gemacht worden, aber er habe zum Urteilszeitpunkt bereits bestanden.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die beim SEM als Wiedererwägungsgesuch eingereichte Eingabe vom
24. April 2017 wird vom Bundeverwaltungsgericht als sinngemässes Revi-
sionsgesuch gegen das Urteil des BVGer E-7684/2016 vom 25. Januar
2017 entgegengenommen.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG fin-
det auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3
VwVG Anwendung.
1.4 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund an-
zugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG (neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel) geltend
und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf
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das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzu-
treten.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie
im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Be-
weismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2 Das Gericht stellt fest, dass es dem Gesuchsteller mit seinen Vorbrin-
gen und den zu deren Stützung eingereichten Dokumenten (Farbkopien
eines Militärdienstbüchleins, Marschbefehl im Original samt deutscher
Übersetzung) offensichtlich nicht gelingt, das Vorliegen des angerufenen
Revisionsgrundes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue erhebliche Tatsa-
chen oder Beweismittel) darzutun. Vorab ist hinsichtlich der zu den Akten
gereichten Farbkopien eines Militärdienstbüchleins festzustellen, dass
ihnen aufgrund der damit verbundenen Manipulationsmöglichkeiten ohne-
hin nur ein äusserst geringer Beweiswert zukommt. Hinzu kommt, dass für
das Ausstellen eines Militärdienstbüchleins eine (…) erforderlich ist, für die
die dienstpflichtige Person (…) beim syrischen Rekrutierungsbüro (…)
muss. Das Vorbringen in der Eingabe vom 24. April 2017, das Militärdienst-
büchlein sei zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden, als der Gesuchsteller
Syrien bereits verlassen habe, weshalb er davon ausgegangen sei, dass
er gar keines besitze, erweist sich deshalb als haltlos.
Zum angeblichen Marschbefehl im Original vom 22. Januar 2017 ist fest-
zuhalten, dass vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass
der Gesuchsteller laut seinen Aussagen im ordentlichen Asylverfahren bis
zu seiner Ausreise aus Syrien nicht regulär ausgehoben wurde und sich
auch nie ein Militärdienstbüchlein ausstellen liess, eine offizielle Einberu-
fung zum Militärdienst über den eingereichten Marschbefehl äusserst un-
wahrscheinlich ist. Es bestehen deshalb erhebliche Zweifel an der Authen-
tizität des eingereichten Dokumentes. Die Authentizität ist auch deshalb-
grundsätzlich zu bezweifeln, weil solche Dokumente leicht käuflich erwor-
ben werden können und eine eigenhändige Fälschung einfach ist. Das Do-
kument weist keinerlei fälschungssichere Merkmale auf. Des Weiteren fällt
bei einer inhaltlichen Prüfung auf, dass der Marschbefehl am 22. Ja-
nuar 2017 vom Leiter des Rekrutierungsbüros in B._______ (arabisch) be-
ziehungsweise C._______ (kurdisch) ausgestellt worden sein soll, was
sich nicht mit der Tatsache vereinbaren lässt, dass sich die Truppen des
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staatlichen syrischen Regimes aus B._______ zurückgezogen haben
(vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.1 ff.). Es ist deshalb mehr als unwahrscheinlich,
dass am 22. Januar 2017 in B._______ noch ein Rekrutierungsbüro des
syrischen Regimes existiert hat. Folglich ist der angebliche Marschbefehl
im Original nicht geeignet, eine nachträgliche Einberufung des Gesuchstel-
lers zum Militärdienst darzutun. Im Übrigen ist in Übereinstimmung mit den
diesbezüglichen Ausführungen im Urteil E-7684/2016 vom 25. Januar 2017
(E. 7.3) festzuhalten, dass selbst wenn der Gesuchsteller einen Marschbe-
fehl erhalten hätte, allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlings-
rechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden könnte.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das (sinngemässe) Gesuch um Revision des
Urteils des BVGer E-7684/2016 vom 25. Januar 2017 ist demzufolge ab-
zuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die angesichts der Aussichtslo-
sigkeit des Revisionsbegehrens auf Fr. 1500.– festzusetzenden Kosten
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: