B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2558/2015
Ur t e i l vom 8 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______,
unbekannter Herkunft,
vertreten durch Bettina Schwarz, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. März 2015 / N (…).
E-2558/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, gemäss eigenen Angaben eine Tibeterin aus
dem Dorf B._______ (Kreis C._______, Lhasa) und Mutter eines damals
vierjährigen Mädchens, habe ihren Heimatstaat am (…) verlassen, nach-
dem sie zuvor mit einem Auto in die Stadt Lhasa und von dort in einem Bus
und einem Lastkraftwagen bis zur Grenze zu Nepal gereist sei. Diese habe
sie zu Fuss überquert und sei in einem Auto nach Kathmandu gefahren.
Nach etwa zweieinhalb Monaten sei sie per Flugzeug über einen ihr unbe-
kannten Ort an einen ihr ebenfalls unbekannten Ort und von dort mit dem
Zug am 8. Mai 2013 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchte. Am 22. Mai 2013 wurde sie zur Person und summarisch zu
den Ausreisegründen befragt (Protokoll: Vorakten A6/11), am 18. August
2014 und 18. Februar 2015 erfolgten zwei Anhörungen (Protokolle: Vorak-
ten A15/15 und A19/16).
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte sie vor, auf einen Stoff
"Unabhängigkeit für Tibet" geschrieben und diesen zusammen mit Gebets-
fahnen aufgehängt zu haben. Als sie am nächsten Tag Gebetsfahnen, wel-
che ihr Vater gedruckt habe, geliefert habe, habe sie erfahren, dass die
Polizei bei ihm gewesen sei. Die Nachbarn hätten ihr gesagt, sie solle sich
verstecken und nicht nach Hause gehen. Am Abend habe ihr Bruder ihr
Proviant und Kleider gebracht und ihr von ihrem Vater ausrichten lassen,
sie solle sich um ihre Tochter keine Sorgen machen. Es wäre für sie ge-
fährlich, weiterhin am Heimatort zu bleiben, da die Polizisten ihm gesagt
hätten, er solle sie ihnen übergeben. Dies sei ihre erste und einzige politi-
sche Aktion gewesen.
Im (…) hätten Polizisten sie zu Hause aufgesucht, bedroht und vergewal-
tigt. Sie sei schwanger geworden und habe ihre Tochter bekommen. Dieser
Vorfall habe aber mit ihrer Ausreise nichts zu tun.
Die Beschwerdeführerin übermittelte dem SEM auf Aufforderung hin einen
ärztlichen Bericht von Dr. med. D._______ vom (…). Ausweispapiere oder
andere Beweismittel reichte sie nicht ein.
A.c An den Anhörungen wurden der Beschwerdeführerin Fragen zur Geo-
grafie, zu weiteren Belangen des von ihr angegebenen Herkunftsgebietes
und zu Alltagstätigkeiten gestellt. Am Ende der zweiten Anhörung wurde ihr
mitgeteilt, sie habe bisher ihre Herkunft und ihre chinesische Staatsange-
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hörigkeit weder bewiesen noch glaubhaft machen können. Das SEM er-
wäge daher, ihre Staatsangehörigkeit auf "unbekannt" zu ändern. Sie be-
teuerte daraufhin, sie stamme tatsächlich aus dem Autonomen Gebiet Ti-
bet und habe dort gelebt, und ihr Vater und ihre Tochter befänden sich im-
mer noch dort.
A.d Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. März 2015 stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an, wobei es den Wegweisungsvollzug in die Volksre-
publik China ausschloss.
B.
Mit Beschwerde vom 23. April 2015 beantragte die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben, es seien ihre Flüchtlingseigenschaft und die Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzuges festzustellen, eventualiter sei die Sache zu erneuter
Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung und beantragte, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten.
C.
Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 1. Mai 2015 die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung gut und ordnete ihr Rechtsanwältin Bettina Schwarz als unentgeltli-
che Rechtsbeiständin bei.
D.
In seiner Vernehmlassung vom 31. Juli 2015 hielt das SEM an seinen Er-
wägungen fest und nahm zu den Vorbringen in der Beschwerdeschrift Stel-
lung.
E.
Die Beschwerdeführerin liess in der Replik vom 19. August 2015 durch ei-
nen angeblich neuen Rechtsvertreter an ihren Rechtsbegehren festhalten.
Sie liess mitteilen, ihre vormalige Rechtsvertreterin und unentgeltliche
Rechtsbeiständin arbeite nicht mehr für die HEKS Rechtsberatungsstelle,
und liess um Beiordnung von MLaw Gian Ege als neuen unentgeltlichen
Rechtsbeistand ersuchen. Mit der Replik wurden zwei vom 12. August
2015 datierte Kostennoten eingereicht.
E-2558/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung; sie ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Nichtanerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und den verfügten Wegweisungsvollzug.
Die Asylverweigerung und die Anordnung der Wegweisung als solche (Dis-
positivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung) sind nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führte das SEM aus,
anlässlich der Erstbefragung, der direkten Bundesanhörung durch das da-
malige BFM (Bundesamt für Migration, heute SEM) und der ergänzenden
Anhörung zu ihrer Herkunft habe das SEM unter anderem ihr Alltagswissen
und ihr geografisches Wissen über den angeblichen Heimatort eingehend
geprüft. Dabei habe es festgestellt, dass es ihr nicht gelungen sei, ihre Her-
kunft und Sozialisation in der von ihr geltend gemachten Region glaubhaft
darzulegen. Im Rahmen der Abklärung des Länderwissens sei sie nicht in
der Lage gewesen, überzeugende Angaben zu ihrem Heimatdorf und der
näheren Umgebung zu machen. So habe sie zunächst zu Protokoll gege-
ben, sie kenne nur ein einziges Dorf namens E._______ in der Nähe ihres
Heimatdorfes. Anlässlich der folgenden Anhörungen habe sie dann noch
weitere Dörfer genannt, welche etwa eine halbe Stunde von ihrem Dorf
entfernt gewesen seien. Es erstaune angesichts ihrer Angabe, aus-
schliesslich in der Landwirtschaft in ihrem angeblichen Heimatort tätig ge-
wesen zu sein, dass sie nicht einmal mit den beiden nächsten Dörfern ver-
traut und zunächst nicht in der Lage gewesen sei, deren Namen zu nen-
nen. Auch die Behauptung, sie sei noch nie in einem benachbarten Dorf
gewesen, sie kenne den Namen der grossen Nationalstrasse, welche in
ihren Bezirkshauptort führe, nicht, und es gebe in ihrer Region keine hohen
Berge, lege die Vermutung nahe, dass sie nicht in der geltend gemachten
Region sozialisiert worden sei.
Neben ihren fehlenden Kenntnissen der lokalen Gegebenheiten erweckte
auch ihre Schilderung des Alltagslebens in Tibet nicht den Eindruck, tat-
sächlich in der angegebenen Region gelebt zu haben. Nach ihrem Alltag in
Tibet gefragt sei, habe sie lediglich einen strikten Tagesablauf angegeben,
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obwohl sie explizit nicht nach einem solchen gefragt worden sei. Ihre Schil-
derungen seien zudem durchwegs stereotyp und oberflächlich ausgefallen.
Auf konkrete Nachfragen zu den Jahreszeiten und zum Klima habe sie nur
vage und den Erkenntnissen des SEM zuwiderlaufende Angaben machen
können. Die Aussagen über ihre alltägliche Feldarbeit würden nicht den
Eindruck erwecken, sie habe tatsächlich bis zu ihrer Ausreise keine ande-
ren Tätigkeiten ausgeübt. Die Feststellung, es sei im Sommer schön und
im Winter kalt, und im 11. und 12. Monat schneie es, sei sehr allgemein
und erscheine angesichts der durchschnittlichen Jahrestemperatur von
wenigen Grad sonderbar. Sie habe weder lokale Sehenswürdigkeiten oder
Spezialitäten nennen können. Ihre länderspezifischen Antworten würden
nicht überzeugen, und es dränge sich der Verdacht auf, sie habe die rein
geografischen Angaben in Erfahrung gebracht, um den Anschein zu erwe-
cken, aus jener Gegend zu stammen.
Diese Einschätzung werde durch das Fehlen von Identitätspapieren be-
stärkt. Zudem widerspreche das geltend gemachte Procedere zum Erhalt
einer chinesischen Identitätskarte den gesicherten Erkenntnissen des
SEM. Abgesehen von der äusserst merkwürdigen Feststellung, die Fotos
für ihre Identitätskarte habe sie zu Hause gemacht, würden ihre Schilde-
rungen nicht den Eindruck erwecken, sie habe tatsächlich eine chinesische
Identitätskarte beantragt oder besessen. Ihre fehlenden respektive rudi-
mentären Chinesisch-Kenntnisse sowie die Angabe, sie sei nie zur Schule
gegangen, seien weitere Indizien für eine Sozialisierung ausserhalb Tibets.
Auch wenn sie nicht der landesweiten Schulpflicht unterstanden haben
soll, mute es realitätsfremd an, dass sie absolut keine Person kenne, wel-
che in Tibet die Schule besucht habe, und folglich keinerlei Angaben zum
Schulsystem machen könne. Zudem sei ihr Wohnort nur etwa zwei Stun-
den von Lhasa entfernt und damit weit weniger abgelegen und von der
Umwelt abgeschottet als sie glauben machen wolle.
Zu den Zweifeln an ihrer Herkunft komme ihre äusserst stereotype Schil-
derung zur angeblich illegalen Ausreise. Die zu erwartenden Emotionen
und die erforderliche Substanz würden in ihren Erzählungen fehlen; ihre
Ausführungen seien allgemein und oberflächlich. Insbesondere erstaune
angesichts ihrer geltend gemachten Biographie, dass sie die illegale Aus-
reise innert weniger Tage habe bewerkstelligen können. Insgesamt sei es
ihr nicht gelungen, ihre Herkunft und Sozialisation in Tibet sowie ihre ille-
gale Ausreise aus der Volksrepublik China glaubhaft zu machen.
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Es bestünden daher auch massive Zweifel an den geltend gemachten Aus-
reisegründen, in welchen sich ausserdem zahlreiche unstimmige und un-
substanziierte Angaben zu wesentlichen Elementen finden würden. Ihre
vorgebrachten Asylgründe seien durchwegs stereotyp und würden einige
Lücken in der Handlungslogik aufweisen. So sei es ihr nicht gelungen, ihre
urplötzliche Motivation für eine politische Aktion darzulegen. Angesichts
des von ihr ebenfalls vorgebrachten Hintergrundes, dass ihr Bruder auf-
grund von politischen Aktionen im Gefängnis gewesen sei, vermöge es zu-
dem nicht zu überzeugen, dass sie angenommen habe, ihre Aktion sei po-
litisch nicht bedeutend und würde keine Konsequenzen haben. Ferner er-
staune es ausserordentlich, dass die chinesische Polizei angeblich bereits
einige Stunden nach dem Aufhängen der Spruchbänder in ihr abgelegenes
Dorf gekommen sei und sie als Täterin identifiziert habe. Es könne der Be-
schwerdeführerin daher nicht geglaubt werden, sie sei in ihrem angebli-
chen Heimatdorf sozialisiert worden. Ebenso unglaubhaft sei infolgedes-
sen, dass sie dort von der chinesischen Polizei vergewaltigt worden sei,
aufgrund einer politischen Aktion Verfolgung zu befürchten habe und illegal
aus der Volksrepublik China ausgereist sei.
4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dieser Argumentation entgegen, sie sei in
der Befragung zur Person lediglich gefragt worden, wie der nächstgrössere
Ort ihres Heimatdorfes heisse, nach weiteren Dörfern habe man sie nicht
gefragt. Erst bei der Bundesanhörung sei sie nach weiteren Ortschaften in
der Nähe ihres Dorfes gefragt worden. Es könne ihr deshalb nicht vorge-
worfen werden, dass sie sich erst bei der Anhörung ausführlich geäussert
habe. Die Befragungsperson habe sogar selbst gesagt, die Beschwerde-
führerin habe viele Angaben zur Dorfumgebung machen können. Wären
die Fragen bei der Befragung zur Person offener und genauer gestellt wor-
den, hätte sie bereits damals ausführlichere Angaben gemacht. Sie sei
noch nie in den benachbarten Dörfern gewesen, weil es dort nichts Se-
henswertes gebe und deshalb nie ein grosses Interesse bestanden habe,
diese zu besichtigen. Den tibetischen Alltag habe sie nachvollziehbar und
realitätsnah geschildert.
Anlässlich der ersten Bundesanhörung sei sie gefragt worden, wie die
Berge in der näheren Umgebung heissen würden. Sie habe angegeben,
dass es in ihrer Region nicht Berge, sondern eher Hügel gebe. Auf Frage
ihrer Rechtsvertreterin habe sie gesagt, Gebirge würden erst ab einer ge-
wissen Höhe als Berge bezeichnet. Dem SEM hätte es oblegen, unter-
schiedliche geografische Sichtweisen genauer zu klären und in den Ent-
scheid einfliessen zu lassen. Dasselbe gelte auch für die Fragen zum
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Klima. Die Beschwerdeführerin empfinde eine Temperatur als "schön und
warm", wenn man keine zusätzliche Jacke mehr benötige. Sie habe das
Klima ausführlich beschrieben, weshalb davon auszugehen sei, das SEM
habe bei der Auswertung der geografischen Angaben einen mitteleuropäi-
schen Massstab angesetzt und nicht genauer nach meteorologischen Ge-
gebenheiten gefragt.
In Tibet könne man problemlos längere Zeit ohne Dokumente leben, und
es habe keinen Anlass gegeben, eine entsprechende Bescheinigung vor
ihrem 25. Lebensjahr ausstellen zu lassen. Es sei nicht ungewöhnlich, für
die Ausstellung eines Dokumentes Fotos von zu Hause mitzubringen. Die
Leute würden auch in einem einfachen tibetischen Dorf über ein Passfoto
verfügen, für den Fall, dass man mal eines benötigen würde. Das SEM
habe nicht weiter begründet, weshalb ihre Angaben zur Ausstellung einer
Identitätskarte realitätsfremd seien, und nicht dargelegt, wie das konkrete
Procedere zur Ausstellung einer Identitätskarte sei.
Aus dem Umstand, dass das SEM eine zweite Anhörung durchgeführt
habe, lasse sich schliessen, dass es zuvor noch nicht sicher gewesen sei,
ob die Beschwerdeführerin nicht doch aus dem Tibet stamme. In der un-
mittelbaren Umgebung ihrer Heimatgemeinde gebe es keine nennenswer-
ten Sehenswürdigkeiten. Die nächstgelegene Sehenswürdigkeit sei
"F._______" und befinde sich weiter entfernt von ihrem Dorf.
Die Vorinstanz scheine sodann die Mentalität der Tibeter nicht zu kennen,
welche von Europäern oft als unzugänglich, kühl und wortkarg empfunden
werde, was sich jedoch nicht auf die Glaubhaftigkeitsprüfung auswirken
dürfe. Gegenüber der Rechtsvertretung habe sie ihre Ausreise glaubhaft
und detailliert geschildert. Zunächst habe ihr Bruder sie nach Lhasa ge-
bracht und ihr dort ihre Identitätskarte abgenommen, danach sei sie illegal
über die Grenze nach Nepal gegangen und dort von einem Schlepper emp-
fangen, instruiert und mit einem provisorischen Pass versorgt worden. Man
habe ihr mitgeteilt, unter welchem Namen sie reisen müsse, und in der
Schweiz habe man ihr den Pass wieder abgenommen. Daraus lasse sich
schliessen, dass sie ihre Ausreise so erlebt haben müsse.
5.
5.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und
hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln
und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach-
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und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten fest-
zuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der
Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffe-
nen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, so-
wie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prü-
fen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Ge-
genstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sach-
verhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
5.2
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen
Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 (E. 5.2) festgestellt, dass das SEM vor
einiger Zeit eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende
tibetischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Analyse der
Fachstelle Lingua (sprachliche Analyse oder Alltagswissensevaluation)
durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der Anhörung durch den
Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu
den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen gestellt.
5.2.2 Um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches
Gehör gerecht zu werden, ist die Vorinstanz auch bei dieser Methode der
Herkunftsabklärung verpflichtet, die Vorbringen der betroffenen Person
sorgfältig und ernsthaft zu prüfen. Dazu muss sie nicht nur alle für den Ent-
scheid relevanten Sachumstände vollständig abklären, sondern diese Ab-
klärungen auch aktenkundig machen: Bei Abklärungen des Länder- und
Alltagswissens von Asylsuchenden im Rahmen der Anhörung durch das
SEM müssen den Akten Informationen entnommen werden können, die es
dem Gericht erlauben, zuverlässig zu ermitteln, ob die asylsuchende Per-
son hinreichende Angaben über das behauptete Herkunftsland und das
dortige Alltagsleben machen konnte. Da bei dieser Methode kein amtsex-
terner Sachverständiger mitwirkt, hat das SEM mit Informationen zum Her-
kunftsland (Country of Origin Information; COI) nach dem üblichen COI-
Standard zu belegen, welches die richtigen Antworten gewesen wären, so
dass die vorinstanzliche Argumentation durch das Gericht nachvollziehbar
und überprüfbar wird (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.2).
5.2.3 Der wesentliche Inhalt der Herkunftsanalyse muss auch der betroffe-
nen Person zur rechtsgenüglichen Gewährung der Akteneinsicht und
Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs – entweder in einer zu protokollie-
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renden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen No-
tiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich
insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern.
Dabei sind die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten
Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzei-
gen, dass die betroffene Person hierzu konkrete Einwände anbringen
kann. Dass dabei, wie schon bei der Lingua-Analyse und dem "Alltagswis-
senstest", der betroffenen Person ein vollumfänglicher Einblick in die Un-
tersuchung – und namentlich aller richtigen Antworten – verweigert werden
darf, wenn öffentliche Geheimhaltungsinteressen (insbesondere zwecks
Verhinderung des Lerneffekts und der missbräuchlichen Weiterverbreitung
des Fragenkatalogs) dem entgegenstehen (vgl. Art. 27 VwVG), versteht
sich von selbst. Der betroffenen Person ist mithin der wesentliche Inhalt
der Herkunftsuntersuchung soweit geboten zur Kenntnis zu bringen und ihr
die Möglichkeit einzuräumen, sich insbesondere zu den als unzureichend
eingestuften Antworten zu äussern (vgl. Art. 28 VwVG). Dementsprechend
genügt es nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer
pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person
die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkenn-
bar zu machen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.3 f.).
5.2.4 Wenn diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtli-
chen Gehörs respektive Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen
ihrer neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende
tibetischer Ethnie nicht erfüllt sind, ist die angefochtene Verfügung in der
Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung
und Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind
jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person – aufgrund
gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – of-
fensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass ihre Beurtei-
lung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf.
Sind die genannten Mindeststandards hingegen erfüllt, untersteht diese
Methode der Herkunftsabklärung Asylsuchender tibetischer Ethnie im Rah-
men der Anhörung durch eine Mitarbeitende der Vorinstanz als Beweismit-
tel der im gesamten Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren
gültigen freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O., E. 5.2.3 m.w.H.).
5.3 Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz die erwähnten Minimalanfor-
derungen eingehalten hat. In casu liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor,
dass dies nicht der Fall ist.
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5.3.1 Zwar ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Angaben der Be-
schwerdeführerin teilweise zweifelhaft erscheinen.
So sagte sie anlässlich der Befragung zur Person, sie kenne in der Nähe
nur das Dorf E._______, andere Dörfer kenne sie nicht (A6 Ziff. 6.01). In
den Anhörungen nannte sie dann die Namen von zwei anderen Dörfern
(A15 F8 f.), in denen sie aber nie gewesen sei (A15 F14). Dass sie in die-
sen benachbarten Dörfern, von welchen sie immerhin weiss, dass sie ähn-
lich aussehen wie das eigene Dorf (A15 F8), nie gewesen sei, erstaunt.
Immerhin ist die erstmalige Aussage, andere Dörfer nicht "zu kennen", mit
der späteren Nennung des Namens von zwei Nachbardörfern, die sie nie
besucht hat, nicht inkompatibel.
Der Vorinstanz ist zudem beizupflichten, dass die fehlenden Chinesisch-
Kenntnisse der Beschwerdeführerin ein Indiz für eine Sozialisierung aus-
serhalb Tibets darstellen, und dass die Schilderungen ihres Alltags und die
Darstellung ihrer Ausreise oberflächlich und stereotyp ausgefallen sind.
Auch wenn das SEM berechtigterweise auf Lücken im erfragten Länder-
und Alltagswissen der Beschwerdeführerin – wie beispielsweise das völlige
Fehlen von Wissen über alles was die Schule anbelangt – hinweist, sind
ihre Aussagen zur behaupteten Herkunftsregion in Tibet nicht gänzlich un-
substanziiert geblieben. Sie können nicht als derart unplausibel oder sub-
stanzarm bezeichnet werden, dass sie ihre Herkunft aus dem Autonomen
Gebiet Tibet bereits offensichtlich ausschlössen und dass deren Beurtei-
lung keiner weiteren fachlichen Abklärungen bedürfte. Die Beschwerdefüh-
rerin vermochte immerhin bereits an der summarischen Befragung einige
zutreffende Angaben zu ihrer angegebenen Herkunftsregion zu machen:
Sie nannte das ihrem Dorf nächstgelegene grössere Dorf E._______ (=
[…]), den Gemeindehauptort (Shang) G._______ (= […]) und den Kreis
(Dzong) C._______ (= […]). In ihrem Heimatdorf gebe es dreizehn oder
vierzehn Familien, in der Nähe gebe es einen grossen Fluss (den man
H._______ nenne) und eine Autostrasse, und ins Dorf E._______ gelange
man zu Fuss in einer halben Stunde (A6/11 Ziff. 2.01 f. und 6.01). Ausser
dem angegebenen, kleinen Heimatdorf selbst und dem Namen des Flus-
ses können diese Angaben im Internet auf Google-Map überprüft werden;
durch das südöstlich von G._______ gelegene Dorf E._______ führt eine
Nationalstrasse, und daneben fliesst ein namentlich nicht bezeichneter
Fluss. Die gemäss Protokoll von der Beschwerdeführerin anlässlich der
Befragung zur Person angefertigte Skizze (vgl. A6/11 Ziff. 6.01), welche mit
dem entsprechenden Kartenausschnitt verglichen werden könnte, ist in
den Akten nicht auffindbar.
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Aus den mangelhaften Angaben zu den Asylgründen, dem Reiseweg und
den fehlenden Identitätspapieren lässt sich nicht ableiten, dass die Be-
schwerdeführerin nicht aus dem angegebenen Dorf stammt. Würden näm-
lich bereits diese Angaben alleine eine Herkunft aus Tibet/China aus-
schliessen, erübrigten sich weitere fachliche Abklärungen bezüglich des
Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin ebenfalls, da dann gar
nicht auf ihre Angaben im Rahmen der Herkunftsabklärung abgestellt wer-
den müsste (vgl. Urteil BVGer E-3361/2014, a.a.O., E. 6.1).
5.3.2 Wie erwähnt muss aus den Akten nicht nur in für das Gericht nach-
vollziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, son-
dern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und
weshalb in Tibet sozialisierte Personen in einer vergleichbaren Situation
die zutreffenden Antworten kennen sollten. Solche Angaben fehlen im vo-
rinstanzlichen Dossier (bspw. in einer der Akteneinsicht nicht uneinge-
schränkt unterliegenden amtlichen Notiz) beziehungsweise in der Argu-
mentation der angefochtenen Verfügung. Den Anhörungsprotokollen kön-
nen zwar die gestellten Fragen und die Antworten der Beschwerdeführerin
entnommen werden, kaum aber je Ausführungen zu den vom SEM als kor-
rekt erachteten Antworten oder zu den Quellen, an denen sich die Befra-
gungsperson zwecks Beurteilung der Erklärungen der Beschwerdeführerin
orientiert hat. Die Befragungsprotokolle erlauben nicht einmal eindeutige
Rückschlüsse darauf, ob die Beschwerdeführerin Fragen in zulänglicher
Weise beantwortet hat, beziehungsweise, wenn sie die Antwort nicht
wusste, ob und weshalb sie diese hätte kennen sollen. Dies betrifft insbe-
sondere die Fragen und Antworten nach der Umgebung ihres Dorfes, dem
Klima, der Nationalstrasse und der angeblich "sehr wohl vorhandenen" Se-
henswürdigkeiten der Region (vgl. A19/16 F27 ff., F42 ff., F48; angefoch-
tene Verfügung E. II S. 3 f.). Der wiederholte Hinweis auf die gesicherten
Erkenntnisse des SEM verbessert den Erkenntnisstand des Gerichts nicht.
Aus den Akten geht somit oft nicht hervor, welche Antworten der Beschwer-
deführerin richtig beziehungsweise falsch waren und wie bei unzutreffen-
den Angaben die korrekte Antwort auf die gestellte Frage lauten würde. Ob
die spontanen Angaben der Beschwerdeführerin, in E._______ befinde sich
ein Kloster (A15 F8 ff., A19 F32), und auch in einer Ortschaft namens
I._______ soll es ein Kloster geben (A15 F13), zutreffen, bleibt ebenso un-
bekannt wie der erfragte Name des aktuellen Gouverneurs des Autonomen
Gebiet Tibet beziehungsweise eine Klärung, was es mit dem von der Be-
schwerdeführerin genannten Namen (A19 F65) für eine Bewandtnis hat.
Immerhin scheinen die Satellitenbilder auf Google-Map ihre Angaben, dass
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es in der Gegend keine hohen Berge hat, zu bestätigen. Für das Gericht
ist jedenfalls weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung
des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin vertretbar ist,
noch ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem
rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und
vollständigen Abklärung der Parteivorbringen sowie aller weiteren rechts-
relevanten Sachumstände nachgekommen ist (vgl. Urteil BVGer E-
3361/2014, a.a.O., E. 6.2.1).
5.3.3 Überdies muss die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den wesentli-
chen Inhalt der Herkunftsuntersuchung – insbesondere die als unzu-
reichend eingestuften Antworten – so detailliert zur Kenntnis bringen, dass
sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann, und ihr die Möglichkeit ein-
räumen, sich dazu zu äussern. Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Der Hinweis
am Ende der Zweitanhörung, sie habe bisher ihre Herkunft und ihre chine-
sische Staatsangehörigkeit nicht belegen oder glaubhaft machen können,
weshalb ihre Staatsangehörigkeit auf "unbekannt" geändert werde, kann
jedenfalls nicht als Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den beanstan-
deten falschen Angaben gewertet werden. Weitere Instruktionsmassnah-
men zur Gehörsgewährung erfolgten nicht.
6.
Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM sowohl den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs als auch den
Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. Aufgrund der notwendigen Sachver-
haltsabklärungen und der auf Beschwerdestufe nicht ohne Weiteres heil-
baren Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die angefochtene Verfügung
zu kassieren und die Sache zur vollständigen und korrekten Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und Neubeurteilung der Sache an das
SEM zurückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der ausge-
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wiesene Aufwand der (gemäss Honorarnote nicht mehrwertsteuerpflichti-
gen) Rechtsbeiständin von Fr. 1702.50 erscheint angemessen. Nicht zu
entschädigen ist hingegen der Aufwand des gewillkürten Rechtsvertreters
für die Abfassung der Replik (vgl. dazu nachfolgende Erwägung, a.E.). Ge-
stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1702.50 (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
7.3 Mit Verfügung vom 1. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführerin Rechts-
anwältin Bettina Schwarz als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
Zusammen mit der Replik auf die vorinstanzliche Vernehmlassung bean-
tragte MLaw Gian Ege, er sei als neuer amtlicher Vertreter einzusetzen, da
Rechtsanwältin Bettina Schwarz nicht mehr für die Rechtsberatungsstelle
arbeite, und verwies auf die mit der Beschwerde eingereichte Vollmacht,
auf welcher auch sein Name aufgeführt sei.
Eine amtliche Rechtsvertretung steht nicht in einem privatrechtlichen Auf-
tragsverhältnis zur bedürftigen Partei, sondern übernimmt eine staatliche
Aufgabe und steht somit in einem Rechtsverhältnis mit dem Staat (vgl. BGE
122 I 322 E. 3b). Das Rechtsverhältnis zwischen der amtlichen Rechtsvertre-
tung und dem Staat ist an die Person, die als amtliche Rechtsvertretung
bestellt wird, geknüpft und besteht vorliegend zwischen dem Staat und Bet-
tina Schwarz (und nicht der HEKS Rechtsberatungsstelle). Weder die Par-
tei noch der Beistand respektive die Beiständin können die Bestellung wi-
derrufen; sie können lediglich beim Gericht eine Entlassung aus dem ein-
gegangenen Rechtsverhältnis beantragen. Ein Wechsel der amtlichen
Rechtsvertretung ist nur zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine
sachgemässe Vertretung der Interessen der vertretenen Person durch die
amtliche Rechtsvertretung nicht mehr gewährleistet ist (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, Rz. 4.122; BGE 116 Ia 102 E. 4.b.aa). Vorliegend wurde von
Rechtsanwältin Bettina Schwarz kein Widerruf ihrer Bestellung als amtliche
Rechtsbeiständin beantragt, und es ist nicht ersichtlich, dass sie zu einer
sachgemässen Vertretung der Interessen der Beschwerdeführerin nicht
mehr in der Lage sein soll, zumal sie weiterhin als Anwältin tätig ist. Rechts-
anwältin Bettina Schwarz ist daher nach wie vor die amtliche Rechtsbei-
ständin der Beschwerdeführerin, und die Korrespondenz mit ihr erfolgt über
ihre neue Berufsadresse. Das Gesuch um Einsetzung von MLaw Gian Ege
als amtlicher Vertreter ist abzuweisen. Seine Aufwendungen für die Replik
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sind nicht zu entschädigen, da die Aktivität einer gewillkürten Rechtsver-
tretung bei andauernder Rechtsverbeiständung als unnötig im Sinne von
Art. 8 Abs. 2 VGKE zu betrachten ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 1, 4, 5 und 6 der Verfügung des SEM vom 30. März
2015 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das
SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1702.50
auszurichten.
5.
Das Gesuch um Einsetzung von MLaw Gian Ege als unentgeltlicher
Rechtsbeistand wird abgewiesen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub