Abtei lung V
E-2559/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2559/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer ihren Angaben zufolge ihren Heimatstaat
am 10. August 2008 verliessen und am 16. August 2008 in die Schweiz
einreisten, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführer am 28. August 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum E._______ summarisch befragt wurden,
dass daktyloskopische Abklärungen bei den deutschen Migrationsbe-
hörden ergaben, dass die Beschwerdeführer zusammen mit ihren Kin-
dern am 5. August 2008 in Deutschland unter den Namen F._______,
und G._______, ein Asylgesuch gestellt haben,
dass am 8. Januar 2009 eine direkte Anhörung der Beschwerdeführer
erfolgte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe während zirka 15 Jahren im
Grenzgebiet zwischen Syrien und dem Irak als Händler gearbeitet,
dass er nach dem Sturz von Saddam Hussein seine Ware nicht mehr
im Irak habe verkaufen können und deswegen irakische Kunden nach
Syrien gekommen seien, um die Ware dort abzuholen,
dass er damit viel Geld verdient habe,
dass ihm syrische Araber aus seinem Heimatdorf vorgeworfen hätten,
als Spion der irakischen Kurden tätig zu sein, und ihn deshalb bei den
syrischen Behörden denunziert hätten,
dass daraufhin das Haus des Beschwerdeführers mehrmals durch-
sucht und dieser am (...) festgenommen worden sei,
dass er nach einer Woche Haft in H._______ nach I._______ überführt
und dort wiederholt verhört worden sei,
dass er am (...) nach zirka 22 Tagen Haft durch einen Vermittler und
dank der Bezahlung von Bestechungsgeldern freigelassen worden sei,
dass er sich seither in einer von seinem Bruder gemieteten Wohnung
in Damaskus aufgehalten habe, währenddem sein Fluchthelfer seine
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Ausreise organisiert habe, wobei sein Bruder seinen Reisepass und
seine Familie abgeholt habe,
dass sich die Beschwerdeführerin den Asylgründen ihres Ehemannes
anschloss,
dass die deutschen Behörden am 20. Februar 2009 einer Rücküber-
nahme der Beschwerdeführer zustimmten,
dass den Beschwerdeführern am 23. Februar 2009 unter Hinweis auf
die bereits anlässlich der direkten Anhörung vorgehaltenen Abklärun-
gen das rechtliche Gehör zu diesem Sachverhalt sowie zur beabsich-
tigten Wegweisung nach Deutschland gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 13. März 2009
geltend machten, sie befürchteten, von Deutschland unverzüglich
„ausgewiesen“ und nach Syrien zurückgeschafft zu werden, wobei sie
auf eine Vereinbarung zwischen der deutschen und der syrischen Re-
gierung zur Rückführung von abgewiesener Asylsuchenden hinwiesen,
dass eine Rückführung nach Deutschland zu einer Verletzung des
Non-refoulement führen würde,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. April 2009, eröffnet am 3. April
2009, in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Be-
schwerdeführer hätten sich vor der Einreise in die Schweiz in Deutsch-
land aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt,
dass die Beschwerdeführer dies anlässlich der direkten Anhörung zu
ihren Asylgründen vorerst abgestritten, den Sachverhalt jedoch aner-
kannt hätten, als ihnen das rechtliche Gehör zu den daktyloskopischen
Abklärungen gewährt worden sei,
dass sich Deutschland bereit erklärt habe, die Beschwerdeführer zu-
rückzunehmen,
dass weder Personen, zu denen die Beschwerdeführer eine enge Be-
ziehung hätten noch nahe Angehörige in der Schweiz leben würden,
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dass die Mutter und Geschwister der Beschwerdeführerin ebenfalls ein
Asylgesuch eingereicht hätten, wobei es sich jedoch nicht um Mitglie-
der der Kernfamilie handle,
dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor ihrer Ausrei-
se nicht in der gleichen Region Syriens gelebt hätten wie ihre Ver-
wandten, weshalb auch nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis ge-
sprochen werden könne,
dass die Verwandten ausserdem über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht
in der Schweiz verfügen würden,
dass im Weiteren die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer of-
fensichtlich nicht zutage trete,
dass sich aus den Erzählungen der Beschwerdeführer mehrere Unge-
reimtheiten und Widersprüche ergeben würden,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum angegeben habe, der Staat habe nach dem
Sturz von Saddam Hussein den grenzüberschreitenden Handel nicht
mehr erlaubt, währenddem er anlässlich der direkten Anhörung gel-
tend gemacht habe, er habe aus Angst seine Waren nicht mehr im Irak
verkauft,
dass die Beschwerdeführer bezüglich der Hausdurchsuchungen unver-
einbare Aussagen gemacht hätten,
dass zudem nicht nachvollziehbar sei, die Beschwerdeführerin habe
sich nicht daran erinnern können, ob jemand von den Behörden wäh-
rend der Haftzeit ihres Ehemannes zu Hause vorbeigekommen sei,
dass der Beschwerdeführer ausserdem angegeben habe, die Behör-
den hätten ihm während der Inhaftierung die Gründe für die Festnah-
me nicht angegeben, er habe auch nicht danach gefragt,
dass die Beschwerdeführerin hingegen geltend gemacht habe, ihrem
Ehemann sei während den Verhören vorgeworfen worden, als Spion
für irakische Kurden gearbeitet und diesen Unterschlupf gewährt zu
haben,
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dass nicht nachvollziehbar sei, die Beschwerdeführerin wisse bezüg-
lich dieser Vorwürfe besser Bescheid als ihr Ehemann,
dass auch nicht logisch wäre, dass die Behörden die konkreten Vor-
würfe der Spionage und Unterbringung von irakischen Kurden nicht
angesprochen, sondern dem Beschwerdeführer lediglich Fragen über
seine Verwandtschaft, die Quellen seines Vermögens sowie seine Ver-
bindung zur Yekiti gestellt hätten,
dass weiter erstaune, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ge-
wesen sei, die genauen Umstände seiner Freilassung zu schildern, so
beispielsweise, wie der Bruder herausgefunden habe, in welchem Ge-
fängnis er sich befunden habe,
dass der Beschwerdeführer ferner verneint habe, bei den Behörden
oder beim Nachrichtendienst weiterhin registriert zu sein,
dass er nach seiner Freilassung seine Arbeit wieder habe aufnehmen
wollen, ihm jedoch davon abgeraten worden sei,
dass er gleichzeitig angegeben habe, dass sich zwischen seiner Frei-
lassung und der Ausreise aus Syrien keine Vorfälle ereignet hätten,
dass auch die Beschwerdeführerin bestätigt habe, dass seit seiner
Freilassung nicht mehr nach ihrem Ehemann gefragt worden sei,
dass sich die Beschwerdeführerin nach diesen Vorfällen einen Reise-
pass habe ausstellen lassen,
dass dies Hinweise dafür seien, dass nichts gegen die Beschwerde-
führer vorliege, ansonsten die Behörden wieder nach ihnen gesucht
oder die Ausreise über den Flughafen von Damaskus verhindert hät-
ten,
dass die Vorinstanz ferner festhielt, es bestünden auch keine Hinweise
darauf, dass in Deutschland kein effektiver Schutz vor Rückschiebung
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe,
dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur bei anerkannten
Flüchtlingen angewendet würde, nicht aber bei abgewiesenen Asylbe-
werbern,
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dass Deutschland die Flüchtlingskonvention (FK) und die Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert habe und diese in der
Praxis auch anwende,
dass Deutschland als sicherer Drittstaat bezeichnet werden könne,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. April 2009 beim BFM,
welche zuständigkeitshalber am 21. April 2009 an das Bundesverwal-
tungsgericht weitergeleitet wurde, gegen diesen Entscheid Beschwer-
de erhoben und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung beantragten, wobei auf den Vollzug der Wegweisung zu verzich-
ten sei,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Bezahlung eines Kos-
tenvorschusses ersuchten, wobei ihnen eine amtliche Rechtsvertre-
tung beizuordnen sei,
dass die Beschwerdeführer zur Begründung anführten, sie hätten aus
Angst um ihr Leben Syrien verlassen,
dass die unterschiedlichen Aussagen der Beschwerdeführer betreffend
den Ablauf der Verhaftung auf die Todesangst des Beschwerdeführers
zurückzuführen seien, wobei die Beschwerdeführerin alles Mögliche
unternommen habe, um ihren Ehemann zu befreien,
dass es im Übrigen normal sei, dass Personen Situationen unter-
schiedlich erleben (beziehungsweise sinngemäss schildern) würden,
dass die Beschwerdeführer zwar nach Deutschland geflogen seien, je-
doch die Schweiz ihr Ziel gewesen sei,
dass sie in der Nähe der Mutter der Beschwerdeführerin, welche ein-
mal pflegebedürftig sein werde, hätten leben wollen,
dass sie grosse Angst vor einer Rückführung nach Deutschland hät-
ten, da ihnen dort die Abschiebung drohe,
dass viele Kurden, welche nach Syrien zurückgeführt worden seien,
verhaftet worden seien,
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dass die Kurden in Syrien aufgrund ihrer Rasse verfolgt, benachteiligt
und gefoltert würden,
dass die Beschwerdeführer zur Untermauerung ihrer Begründung eine
Kurzinformation von amnesty international betreffend Kurden in Syrien
einreichten,
dass für die weitere Begründung auf die Akten zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. April 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführer nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des
Verfügungsdispositivs),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
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hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu die wei-
terhin geltende Praxis der ehemaligen Asylrekurskommission [ARK]:
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E.
2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vol-
le Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art.
6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vor-
her aufgehalten haben,
dass Art. 34 Abs. 3 AsylG vorsieht, dass dieser Nichteintretenstatbe-
stand keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), wenn die asylsuchende Person offensichtlich
die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b), oder wenn
Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass die vorinstanzlichen Erkenntnisse, wonach sich die Beschwerde-
führer vorgängig in Deutschland aufgehalten haben, zu bestätigen
sind, was auch auf Beschwereebene nicht bestritten wird,
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dass die Beschwerdeführer zwar anführten, sie hätten mit der Mutter
und Geschwistern der Beschwerdeführerin in der Schweiz nahe Ange-
hörige (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass es sich dabei jedoch wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt
hat, um Angehörige handelt, welche sich in der Schweiz als Asylbe-
werber - mit rechtskräftig negativer Verfügung oder auf Beschwerde-
ebene hängigem Verfahren - aufhalten und damit lediglich den Status
eines vorübergehenden Aufenthaltes inne haben und nicht im Sinne
der Bestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG hier leben (vgl. dazu
auch die in diesem Zusammenhang weiterhin geltende Rechtspre-
chung zur altrechtlichen vorsoglichen Wegweisung in einen Drittstaat
in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1999 Nr. 21 E. 4 S. 136 f. und die Botschaft des
Bundesrats zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002
[02.060], BBL 2002 S. 6885),
dass daher die Frage, ob die Mutter, welche seit acht Jahren in
J._______ (A2, S. 2) und damit in einer grösseren Distanz zur
Beschwerdeführerin, deren Wohnsitz K._______ gewesen sein soll,
gelebt habe, als enge Beziehung beziehungsweise nahe Angehörige
im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG qualifiziert werden kann, offen
gelassen werden kann,
dass die Beschwerdeführer jedoch, wie vom BFM zutreffend festge-
stellt, nach Deutschland zurückkehren können, da dessen Behörden
mit nach wie vor gültiger Erklärung vom 20. Februar 2009 gegenüber
der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben,
dass Deutschland - zusammen mit allen anderen EU- und EFTA-Staa-
ten - am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat be-
zeichnet wurde,
dass bei der Anordnung einer Wegweisung in einen vom Bundesamt
als sicher bezeichneten Drittstaat die Schweizer Behörden von der
Vermutung ausgehen, dass die asylsuchende Person dort vor einer
Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes sowie vor Wegweisungshin-
dernissen im Sinne von Art. 44 AsylG sicher ist und dabei die Beweis-
last des Gegenteils, das heisst das Umstossen dieser Vermutung, der
asylsuchenden Person obliegt (vgl. dazu: BBL 2002 S. 6884),
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dass die Beschwerdeführer keinerlei Nachteile durch die deutschen
Behörden geltend gemacht haben, die geeignet wären, die Vermutung
der Sicherheit des Drittstaates Deutschland zu widerlegen,
dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführer
in Deutschland unmenschliche Behandlung oder eine Strafe im Sinne
von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder eine
Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
AsylG befürchten müssten,
dass Deutschland sowohl Vertragsstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als
auch der EMRK ist und den sich daraus ergebenden völkerrechtlichen
Pflichten Folge leistet,
dass unerheblich ist, ob die Beschwerdeführer persönliche Anknüp-
fungspunkte zu Deutschland haben (BBL 2002 S. 6884; vgl. demge-
genüber zur alten Rechtslage der vorsorglichen Wegweisung in einen
Drittstaat EMARK 1994 Nr. 12 und EMARK 1997 Nr. 16),
dass überdies gemäss der Drittstaatenregelung unbeachtlich ist, ob im
Drittstaat ein Asylverfahren hängig oder schon abgeschlossen ist
(a.a.O., S. 6884),
dass zusammenfassend die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen
ist, wonach in Deutschland effektiver Schutz vor Rückschiebung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und im vorliegenden konkreten
Fall keine gegenteiligen Hinweise vorliegen,
dass das BFM sodann feststellte, die Flüchtlingseigenschaft sei auf-
grund unglaubhafter Aussagen und mangels Vorliegens eines Nach-
teils im Sinne von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht gegeben,
dass bei Anwendung des Nichteintretens-Tatbestands von Art. 34
Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der
gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssiche-
ren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung
vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3
Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den
Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
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dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass die Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllen, sondern bereits
die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls
nicht offensichtlich zutage tritt,
dass die Argumentation in der Beschwerdeschrift nichts enthält, was
als Indiz für die offensichtliche Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG betrachtet werden könnte,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des BFM
anschliesst, wonach die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
vorliegend angesichts der aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente
offensichtlich nicht erfüllen,
dass diesbezüglich vorab auf die betreffenden vorinstanzlichen Erwä-
gungen verwiesen werden kann,
dass es in Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung in den Aussa-
gen der Beschwerdeführer bezüglich der Hausdurchsuchungen sowie
der Gründe für die Festnahme des Beschwerdeführers zu Widersprü-
chen gekommen ist,
dass der Beschwerdeführer auf die ihm gestellte Frage nach den bei
den Hausdurchsuchungen anwesenden Personen unmissverständlich
angab, ausser seiner Ehefrau und den Kindern sei jeweils niemand an-
wesend gewesen (vgl. A19, S. 6), währenddem die Beschwerdeführe-
rin auf diese Frage antwortete, der Bruder ihres Ehemannes sei
manchmal auch dabei gewesen (vgl. A18, S. 4),
dass zumindest erstaunt, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, ob
er anlässlich der Festnahme über die Gründe dafür informiert worden
sei, angab, man habe ihm nichts gesagt und er habe auch nicht da-
nach gefragt (vgl. A19., S. 7), und schliesslich angab, er sei erstaunt
gewesen, dass man ihn verhaftet habe (S.11),
dass die Beschwerdeführerin demgegenüber vorbrachte, ihrem Ehe-
mann sei anlässlich seiner Inhaftierung u.a. vorgeworfen worden, in
den Irak geflohene Kurden bei einem heimlichen Besuch in Syrien
Unterschlupf gewährt zu haben (vgl. A18, S. 5),
dass der Beschwerdeführer diesen Vorwurf anlässlich seinen Befra-
gungen trotz den ihm diesbezüglich gestellten zahlreichen Fragen mit
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keinem Wort erwähnt hat, was angesichts der sonst ausführlichen Ant-
worten nicht mit seiner angeblichen Todesangst erklärt werden kann,
dass die festgestellten Widersprüche entgegen der in der Beschwerde-
schrift pauschal geäusserten Ansicht auch nicht auf die unterschiedli-
che Wahrnehmung von Menschen in solchen Situationen erklärt wer-
den können,
dass der Beschwerdeführer überdies auf einen entsprechenden Vor-
halt erklärte, er sei bei den Behörden oder dem Nachrichtendienst
nicht mehr registriert gewesen und man habe ihm seine Identitätskarte
zurückgeben (vgl. A19, S. 11 f.),
dass die Beschwerdeführer schliesslich beide zu Protokoll gaben,
nach der Haftentlassung des Ehemannes am 2. Juli 2008 bis zur Aus-
reise am 11. August 2008 sei nichts mehr vorgefallen (vgl. A19, S. 12
und A18, S. 8), obschon sich die Ehefrau weiterhin zu Hause aufgehal-
ten habe (vgl. A18, S. 7),
dass folglich die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer nicht of-
fensichtlich zutage tritt,
dass somit keine Ausnahmebestimmungen Anwendung finden, welche
die Rückkehr der Beschwerdeführer nach Deutschland verhindern wür-
den,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen können, in dem sie Schutz
vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden,
dass ferner weder die in Deutschland herrschende allgemeine Lage
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle eines
Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführer dorthin sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland somit zumutbar
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer schliesslich
möglich ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG), da Deutschland einer Rücküber-
nahme der Beschwerdeführer zugestimmt hat,
dass sich somit erübrigt, den Vollzug der Wegweisung in den Heimat-
staat der Beschwerdeführer zu prüfen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
wird,
dass das Gesuch um Erlass des Verfahrenskosten im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang
an als aussichtslos erwiesen hat,
dass das Gesuch um Beiordnung eines Anwaltes gemäss Art. 65 Abs.
2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
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