Abtei lung V
E-2560/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Niger,
c/o _______,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung (Dublin-Verfahren),
Verfügung des BFM vom 25. März 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2560/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Niger am
20. Oktober 2008 verliess und über Libyen am 28. November 2008
nach Italien gelangte, wo er ein Asylgesuch stellte und sich bis zum
5. Juli 2009 aufhielt,
dass er am 5. Juli 2009 in die Schweiz einreiste und hier gleichentags
ein weiteres Asylgesuch stellte,
dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) D._______ vom 27. Juli 2009 zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in einer
Moschee einen Mann und eine Frau in der Ausübung sexueller
Handlungen ertappt und darauf laut geschrien und um Hilfe gerufen,
dass dieser Mann daraufhin gegenüber den herbeiströmenden Dorf-
bewohnern die Tatsachen verdreht habe und der Beschwerdeführer
fälschlicherweise der Vergewaltigung jener Frau beschuldigt worden
sei und schliesslich vom Vater der Frau, von der Polizei und dem
Dorfvorsteher zwecks harter Bestrafung gesucht worden sei,
dass der Beschwerdeführer zudem ausführte, der von ihm ertappte
Liebhaber habe ihn umbringen wollen, weil er sich durch ihn in seiner
Ehre verletzt gefühlt habe,
dass sich der Beschwerdeführer aus diesen Gründen zur Ausreise ent-
schlossen habe,
dass er anschliessend in Italien Asyl beantragt habe, indessen dort
keine Papiere erhalten habe, sondern aufgefordert worden sei, das
Land innert zwanzig Tagen zu verlassen,
dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an die EVZ-Befragung glei -
chentags das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach
Italien gewährt wurde (vgl. Protokoll S. 6 f.),
dass der Beschwerdeführer dabei hauptsächlich festhielt, Italien sei
nicht seine Wunschdestination gewesen, nur der Reiseweg habe ihn
dorthin gebracht, er habe sich während seines achtmonatigen Aufent-
haltes in Italien dort nicht wohl gefühlt, dort auch nichts Richtiges zu
Essen gekriegt und keine menschenwürdige Behandlung erfahren,
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weshalb er hier ein Bleiberecht wünsche, zumal er sich hier wohler
fühle (vgl. Protokoll S. 7),
dass das BFM mit Verfügung vom 25. März 2010 – eröffnet am
12. April 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies,
dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die
einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dub-
lin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig,
dass sich Italien auf Anfrage hin bis zum 25. November 2009 nicht
habe vernehmen lassen, weshalb davon auszugehen sei, dem Er-
suchen (um Rückübernahme des Beschwerdeführers) sei still-
schweigend zugestimmt worden,
dass die Rückführung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 25. Mai 2010
zu erfolgen habe,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Italien nichts an der Zu-
ständigkeit dieses Staates für die Behandlung des Asylgesuchs zu
ändern vermöchten, und der Beschwerdeführer sich in Bezug auf eine
Aufenthaltsbewilligung an die zuständigen italienischen Behörden
wenden könne,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
beantragte,
dass er mit Beschwerdeergänzung vom 16. April 2010 (Datum der
Postaufgabe) zwei medizinische Berichte und die Kopie einer CD-ROM
zu den Akten reichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 16. April 2010 den Vollzug der
angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme proviso-
risch aussetzte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer sich eigenen Angaben zufolge vor seiner
Einreise in die Schweiz vom 20. Oktober 2008 bis zum 5. Juli 2009 in
Italien aufgehalten und dort bereits ein Asylgesuch gestellt hat,
dass vorliegend Italien für die Behandlung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers zuständig ist,
dass die vom Beschwerdeführer bei der Gewährung des rechtlichen
Gehörs geäusserten Vorbehalte gegenüber den Aufenthalts-
bedingungen in Italien an dieser Feststellung nichts zu ändern ver-
mögen,
dass der Beschwerdeführer sich bezüglich seiner Rechte als Asyl -
bewerber im Übrigen an die zuständigen italienischen Behörden oder
an eine der vielen Hilfsorganisationen für Asylsuchende wenden
könnte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rekurseingabe vom 15. April
2010 im Wesentlichen geltend macht, es sei ihm (erst) in E._______
eröffnet worden, dass er unter Tuberkulose leide,
dass er in seiner Beschwerdeergänzung vom folgenden Tag dem-
gegenüber einerseits ausführte, bereits im Heimatland eine Be-
handlung seiner Tuberkuloseerkrankung erhalten zu haben, wodurch
sein Herz geschwächt worden sei,
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dass andererseits "der Arzt Dr. F._______ von E._______ (...) am
11.11.2007 festgestellt" habe, dass sein Gesundheitszustand nur mit
einer längeren Hospitalisierung wieder hergestellt werden könnte,
dass der Beschwerdeführer sich eigenen Angaben zufolge am
11. November 2007 noch im Heimatland aufgehalten hat,
dass der Beschwerdeführer mit der Rekursergänzung ein von
Dr. med. F._______ handschriftlich ausgefülltes und auf den 8. Juli
2009 datiertes ärztliches Überweisungsformular (auf dem Formular
selbst ist unten links in kleiner Schrift 11.11.2007 aufgedruckt) sowie
einen radiologischen Untersuchungsbericht vom 9. Juli 2009 zu den
Akten reichte,
dass auf dem Überweisungsformular unter Diagnose "stato dopo TBC-
trattata nel 2005 per x mesi" aufgeführt ist und aus den Formulierun-
gen im Untersuchungsbericht zu schliessen ist, dass die am 8. Juli
2009 erfolgte Röntgenuntersuchung des Brustkorbs des Beschwerde-
führers offenbar keine beunruhigenden Befunde zu Tage gebracht ha-
ben,
dass in beiden medizinischen Unterlagen mit keinem Wort ein not-
wendiger längerer Spitalaufenthalt oder eine Reiseunfähigkeit erwähnt
wird,
dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise anlässlich der EVZ-
Befragung – die rund drei Wochen nach besagter Röntgenunter-
suchung stattfand – mit keinem Wort irgendwelche gesundheitlichen
Schwierigkeiten erwähnt hat,
dass das in keiner Weise belegte Beschwerdevorbringen, der ge-
sundheitliche Zustand lasse wegen der Strapazen einen Transfer des
Beschwerdeführers nach Italien nicht zu, unter diesen Umständen
nicht überzeugend erscheint,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen trotz der offenbar früher in Ni-
ger erlittenen Tuberkuloseerkrankung die zweifellos erheblicheren
Strapazen einer Reise von Niger nach Europa – und auch die Reise
von Italien in die Schweiz – auf sich genommen hat,
dass schliesslich nicht geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer
sei in Italien in medizinischer Hinsicht ungenügend behandelt worden
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oder befürchte eine unzureichende Behandlung für den Fall der Rück-
kehr in diesen Drittstaat,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist
und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich
im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultie-
renden Verpflichtungen halten,
dass namentlich kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerde-
führer würde von Italien ohne korrekte Prüfung seiner Gesuchsgründe
in die Heimat zurückgeführt,
dass den Akten somit keine Gründe zu entnehmen sind, die einer Zu-
ständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs entgegen-
stehen könnten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde
und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr be-
reits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss,
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dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Ita-
lien zu Recht für zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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