B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2560/2011
U r t e i l v o m 1 5 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Martin Zoller,
Richter Bruno Huber,
Richter François Badoud,
Richterin und Abteilungspräsidentin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay
Parteien
A._______,
Türkei,
vertreten durch Fürsprecher Werner Spirig,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. April 2011 / N (…).
E-2560/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______, Provinz Adiyaman, ver-
liess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang März 2011 und
reiste von Istanbul aus zunächst nach Deutschland zu seinem Bruder.
Beim Versuch, die Schweizer Landesgrenze ohne gültige Reisepapiere
zu überschreiten, wurde er am 7. März 2011 durch Mitarbeitende der Eid-
genössischen Zollverwaltung angehalten und zur Sache befragt. Im
Rahmen dieser Anhörung stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch
und wurde am folgenden Tag an das Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel verwiesen. Dort wurde er vom BFM am 17. März 2011 sum-
marisch und am 31. März 2011 ausführlich zu seinen Asylgründen be-
fragt.
A.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei (…) der (…) der Baris ve Demokrasi Par-
tisi (BDP) gewesen und habe in dieser Funktion Versammlungen organi-
siert, Zeitschriften, Broschüren und sonstige Publikationen verteilt und um
Stimmen für die BDP geworben. Diese politischen Aktivitäten habe er
während seiner (…)zeit etwa ein bis zwei Jahre lang ausgeübt. Am (…)
2010 sei er im Parteilokal zusammen mit Freunden und dem (…) der BDP
festgenommen worden. Der (…) sei freigekommen, während er mit den
Freunden auf die Sicherheitsdirektion nach Adiyaman gebracht, dort be-
schimpft, geschlagen, mit Hochdruckwasser bespritzt und mit dem Tod
bedroht worden sei. Nach (…) Tagen seien sie freigekommen. Dieser Vor-
fall habe seinen Stolz verletzt, weshalb er danach seine Aktivitäten für die
BDP intensiviert habe. Seine Genossen und er seien von der Polizei auch
später immer wieder angehalten und dazu aufgefordert worden, ihre poli-
tischen Tätigkeiten einzustellen.
Am (…) 2010 sei in C._______ ein Freund festgenommen worden, der
ihm zuvor jeweils Unterlagen der BDP gebracht gehabt habe. Am (…)
2011 sei auch der Genosse, der diese Aufgabe weitergeführt habe, fest-
genommen worden und habe unter der Folter seinen (Beschwerdeführer)
Namen verraten. Noch am selben Tag sei in der (…)wohnung, in der er
gewohnt habe, eine Razzia durchgeführt worden; die Polizei habe dabei
politische Literatur und Broschüren beschlagnahmt. Er habe sich zu die-
sem Zeitpunkt in D._______ bei der Schwester aufgehalten und sei durch
ein Mitglied der Wohngemeinschaft telefonisch über den Vorfall informiert
worden. Einige Tage später habe er den Vater angerufen und sei auch
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Seite 3
von diesem vor einer Rückkehr gewarnt worden. Aus Furcht vor weiterer
Verfolgung sei er daher nach Istanbul gereist und Anfang März 2011 in
einem TIR-Lastwagen aus der Türkei geflohen.
A.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine
Identitätskarte (Nüfus) sowie Berichte verschiedener Menschenrechtsor-
ganisationen zur Situation der Kurden in der Türkei zu den Akten. Sein äl-
terer Bruder habe diese Unterlagen aus dem Internet ausgedruckt; er
(Beschwerdeführer) werde in den Berichten nicht namentlich erwähnt.
Ausserdem reichte er die Ergebnisse der (…) Zulassungsprüfung des
Jahres 2009 und einen türkischsprachigen Bericht über die Festnahmen
vom (…) 2010 im (…) ein (wobei er angab, auch darin nicht namentlich
erwähnt zu sein).
B.
Mit Verfügung vom 6. April 2011 – eröffnet am folgenden Tag – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und führte aus, dessen
Vorbringen vermöchten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen ei-
nes asylrelevanten Sachverhalts nicht zu genügen; folglich erfülle er die
Flüchtlingseigenschaft nicht. Gleichzeitig ordnete die Vorinstanz die
Wegweisung aus der Schweiz an; den Vollzug der Wegweisung qualifi-
zierte sie als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2011 an das Bundesverwaltungsgericht beantrag-
te der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls. Mit dem
Rechtsmittel wurde ein türkischsprachiges Schreiben vom (…) (den Tod
eines Bruders betreffend) zu den Akten gereicht und die Nachreichung
einer Übersetzung des Dokuments in eine Amtssprache in Aussicht ge-
stellt.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Mai 2011 forderte der vormals
zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist ei-
nen Kostenvorschuss zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten
zu leisten.
E-2560/2011
Seite 4
E.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2011 liess der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts in der Person
des bevollmächtigten Rechtsvertreters stellen. Er liess eine Fürsorgebes-
tätigung und die in der Beschwerde in Aussicht gestellte Übersetzung zu
den Akten reichen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2011 hiess der frühere Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1068
über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) gut, wies jedoch
das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Gleichzeitig überwies er die Akten an das BFM
und lud die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung abzugeben.
G.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2011 vollumfäng-
lich an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 6. Juni 2011 zur
Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]); nachdem eine solche Ausnahme nicht vor-
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Seite 5
liegt entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig über die Be-
schwerde.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-2560/2011
Seite 6
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien unsubstanziiert und teilweise nicht nachvollzieh-
bar sowie tatsachenwidrig.
So sei er beispielsweise nicht in der Lage gewesen, korrekte Angaben zur
Führungsstruktur der BDP zu machen. Seine Schilderung der Umstände
der BDP-Gründung sei nicht korrekt ausgefallen, und er habe das Partei-
logo zeichnerisch nicht darstellen können. Die Angaben zum Aufbau der
BDP seien ebenso wenig substanziiert geblieben wie diejenigen zur (…)
der BDP, deren (…) er gewesen sein wolle. Entsprechend habe er auch
seine angeblichen Tätigkeiten für die (…) nur äusserst dürftig und stereo-
typ – teilweise auch widersprüchlich – geschildert. Eine aktive und enga-
gierte Mitgliedschaft in der (…) könne ihm unter diesen Umständen nicht
geglaubt werden. Folglich erweise sich auch die daraus angeblich resul-
tierende Verfolgung als unglaubhaft.
Diese Feststellungen würden umso mehr gelten, als es sich beim Be-
schwerdeführer um einen (…) jungen Mann mit (…) handle, von dem de-
taillierte und korrekte Angaben hätten erwartet werden dürfen. Die einge-
reichten Beweismittel vermöchten daran nichts zu ändern: Es handle sich
dabei um allgemeine Beschreibungen der Situation der Kurden in der
Türkei, und der Beschwerdeführer werde in den Dokumenten nirgends
erwähnt; ausserdem sei er nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben
zu diesen Beweismitteln zu Protokoll zu geben.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer daran fest, dass sei-
ne Aussagen wahr seien. Er habe zwar einige Fehler bei der Beschrei-
bung der BDP gemacht; aber er habe regionale und lokale Parteiinterna
darstellen können, deren Richtigkeit vom BFM nicht bestritten werde. Ins-
besondere habe er die Namen der regionalen und lokalen Parteiführer
der BDP, die Adresse des Parteilokals in B._______ und die Namen der
von ihm verteilten Zeitschriften nennen können. Auch die vollständige Be-
zeichnung der BDP habe er korrekt wiedergeben und nachvollziehbare
Angaben zur Gründungsgeschichte der Partei liefern können. Dass er
den Zeitpunkt der formellen Parteigründung mit demjenigen der fakti-
schen Aufnahme der Parteiaktivitäten verwechselt habe, sei aufgrund der
Entstehungsgeschichte der BDP durchaus nachvollziehbar. In der Aufre-
gung der Anhörung habe er zudem irrtümlicherweise gemeint, es habe
einen weiteren Parteinamen zwischen der Vorgängerpartei und der BDP
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gegeben. Angesichts der langen und unübersichtlichen Kette kurdischer
Organisationen in der Türkei, die durch die aufeinanderfolgenden behörd-
lichen Parteiverbote verursacht worden sei, dürfe sich dieser Irrtum nicht
zu seinen Lasten auswirken.
4.2.2 Es treffe zwar zu, dass er die abgelöste Parteispitze mit der aktuel-
len verwechselt habe – dass er aber die früheren Kader der Organisation
habe benennen können, sei durchaus ein Beleg dafür, dass er mit dieser
Partei etwas zu tun gehabt habe. Zudem wäre es ihm ein Leichtes gewe-
sen, die neuesten Daten zur BDP durch seinen Bruder (…) aus dem In-
ternet recherchieren zu lassen. Dass er dies nicht getan habe, deute auf
seine aktive Tätigkeit für diese Partei hin; ihm sei das Geschehen in An-
kara einfach zu weit weg gewesen, um sich mit den Namen der neuen
Führung wirklich vertraut zu machen.
4.2.3 Dass er die Parteifahne nicht habe zeichnen können, sei darauf zu-
rückzuführen, dass er den Begriff "Logo" nicht verstanden habe; er habe
auch nicht realisiert, inwiefern er sich konkreter zur Parteifahne hätte
äussern können. Selbstverständlich sei – das richtige Verständnis der
Fragestellung vorausgesetzt – davon auszugehen, dass ein Kurde, der
(…), die Fahne der bekanntesten Kurdenpartei beschreiben könne.
4.2.4 Insgesamt könne die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht
allein deshalb in Zweifel gezogen werden, weil er über unpräzises, un-
vollständiges und teilweise veraltetes Wissen über die BDP-Interna ver-
füge.
5.
Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zu fol-
genden Schlussfolgerungen:
5.1 Der Beschwerdeführer ist angehender (…) und will als (…) der BDP in
E._______ tätig gewesen sein. Unter anderem habe er Versammlungen
organisiert, in den Dörfern für die BDP um Stimmen geworben und Par-
teipublikationen verteilt, die ihm zuvor von Genossen aus Adana überge-
ben worden seien. Es ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar,
wie er interessierte Personen zuverlässig über die Partei hätte informie-
ren – und auch entsprechende Wählerstimmen gewinnen – können, wenn
er selber mit Bezug auf die BDP und deren Führungsstruktur nicht auf
dem neuesten Stand gewesen wäre. Dass er in diesem Zusammenhang
angibt, "zu weit weg" vom Geschehen in Adana gewesen zu sein, spricht
somit gegen die behaupteten intensiven Parteiaktivitäten. Ausserdem ist
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Seite 8
es schwer zu glauben, dass der angeblich so an der Partei interessierte
Beschwerdeführer zwar jeweils aktuelles Material der BDP erhalten habe,
dieses dann aber – anders lässt sich sein mangelndes Wissen über die
aktuellen Entwicklungen innerhalb der BDP kaum erklären – offensichtlich
ungelesen verteilt hat. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer bei
der Anhörung zu den Asylgründen in diesem Zusammenhang anfänglich
erklärt, er sei anlässlich der im Parteilokal stattfindenden Versammlungen
unter anderem über die Partei informiert worden, um dann – im Anschluss
an die eingehenderen Fragen zur BDP – zu erklären, es seien dabei je-
weils nur organisatorische Dinge besprochen worden, Informationen zur
Partei selber habe es eigentlich keine gegeben (vgl. Protokoll Anhörung
vom 31. März 2011 S. 7 und 9).
5.2 Dass der Beschwerdeführer namentlich über die Parteistruktur der
BDP, insbesondere über die aktuelle Führungsspitze, keine Kenntnisse
hatte respektive dazu falsche Angaben machte, lässt seine aktiven politi-
schen Tätigkeiten – jedenfalls in der Funktion (…) – als unglaubhaft er-
scheinen. Diese Feststellung wird durch ungereimte und tatsachenwidrige
Angaben zu den politischen Aktivitäten bestätigt. So hat der Beschwerde-
führer das Gründungsjahr der BDP nicht korrekt nennen können; der
Einwand, dies sei aufgrund der zahlreichen Vorgängerorganisationen
verständlich, vermag nicht zu überzeugen, zumal die Gründung der BDP
von entsprechenden Medienmeldungen namentlich über die direkte Vor-
gängerpartei begleitet gewesen ist. Die protokollierten Aussagen zur BDP
sind zudem auffällig unsubstanziiert ausgefallen, beispielsweise konnte er
das Parteilogo nicht korrekt wiedergeben. Der Einwand, er habe den Beg-
riff "Logo" nicht verstanden, ist nur auf den ersten Blick nachvollziehbar,
hat er doch bei der Befragung auf den Begriff "Fahne", mithin auf das
äussere Kennzeichen der Partei, geschlossen (vgl. a.a.O. S. 7: "F61: Was
hat die aktuelle Partei für ein Logo? A: Eine dreifarbige Fahne"). Die leicht
verständlichen Nachfragen, ob diese "Fahne" der Partei wirklich nur drei
Farbstreifen aufweise, bejahte er ohne weitere Ergänzungen (vgl. a.a.O.
S. 8).
5.3 Mit der Vorinstanz ist schliesslich festzustellen, dass der Beschwerde-
führer als angeblicher (…) auch nicht in der Lage gewesen ist, seine Akti-
vitäten für die BDP in anschaulicher Form wiederzugeben. Die diesbezüg-
lichen Angaben sind – wie von der Vorinstanz einlässlich und überzeu-
gend dargestellt – vielmehr oberflächlich und stereotyp ausgefallen und
hinterlassen nicht den Eindruck einer Schilderung von tatsächlich Erleb-
tem.
E-2560/2011
Seite 9
5.4 Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung hat die
Vorinstanz auch die angeblich aus der politischen Tätigkeit resultierende
Verfolgungssituation zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. Dies gilt umso
mehr, als auch die Schilderungen der Ereignisse, welche die Flucht letzt-
lich ausgelöst hätten, teilweise ungereimte Angaben aufweisen. So hat
der Beschwerdeführer als Ursache für die angebliche Razzia im (…) 2011
dargelegt, ein Freund habe unter Folter seinen Namen verraten. Anderer-
seits hat er betont, die Namen der (…) würden geheim gehalten (vgl. Pro-
tokoll Anhörung vom 31. März 2011 S. 9), sie hätten jeweils unter Deck-
namen agiert, daher kenne er auch den Namen des anderen (…) seiner
Region nicht; er selber sei nur unter dem Vornamen, welcher als Deck-
name gedient habe, bekannt gewesen (vgl. a.a.O. S. 10 f.). Auch hat er
den Ort der Festnahme des zweiten Freundes im (…) 2011 einmal mit
F._______ (vgl. Protokoll EVZ S. 4) und ein anderes Mal mit D._______
angegeben (vgl. Protokoll Anhörung vom 31. März 2011 S. 4).
Die Razzia und ihre Konsequenzen wurden auch in zeitlicher Hinsicht
nicht nachvollziehbar beschrieben: Einerseits soll die Durchsuchung am
(…) 2011 erfolgt sein, worauf sein Mitbewohner ihn telefonisch gewarnt
habe und er "einige Tage später" mit dem Vater telefoniert habe und "dar-
aufhin" nach Istanbul gereist sei. Andererseits gab der Beschwerdeführer
zu Protokoll, er sei bereits am (…) 2011 nach Istanbul gereist (vgl. a.a.O.
S. 4). Diese zeitlichen Ungereimtheiten vermochte der Beschwerdeführer
nicht plausibel auflösen. Das in diesem Zusammenhang eingereichte Pro-
tokoll betreffend den Tod eines Bruders im Jahr (…) soll erklären, wes-
halb er sofort nach der Polizeirazzia vom (…) 2011 geflohen sei (vgl. Be-
schwerde S. 8). Dieses Beweisstück erweist sich jedoch insoweit als un-
tauglich, als damit die erwähnte zeitliche Inkonsistenz nicht erklärt wer-
den kann.
5.5 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers müssen nach dem Ge-
sagten als im Wesentlichen unglaubhaft bezeichnet werden.
E-2560/2011
Seite 10
5.6
5.6.1 Eine allfällige blosse Mitgliedschaft bei der – legalen und im natio-
nalen Parlament vertretenen – BDP würde nach konstanter Praxis des
Gerichts für sich allein nicht zur Bejahung einer begründeten Furcht im
Sinn des Asylgesetzes führen. Es ist auch nicht davon auszugehen, die
im Zusammenhang mit der Zulassung (…) geltend gemachten Schwierig-
keiten (vgl. Protokoll der Anhörung vom 31. März 2011 S. 2), deren
Glaubhaftigkeit hier nicht abschliessend beurteilt werden muss, hätten ir-
gendeinen politischen Hintergrund.
5.6.2 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Bruder des
Beschwerdeführers habe sich im Jahr (…) – nach mehrmaligen Verhaf-
tungen wegen seiner Verbindungen zur kurdischen Guerilla – das Leben
genommen, weist auch dieses Vorbringen, schon mangels Aktualität, kei-
ne flüchtlingsrechtliche Relevanz auf. Im Übrigen hatte der Beschwerde-
führer weder den Tod seines Bruders noch dessen angeblichen Bezie-
hungen zur Guerilla bei seinen Befragungen erwähnt; auch dem mit der
Beschwerde eingereichten Beweismittel sind keine Hinweise auf die zur
Selbsttötung führenden Gründe zu entnehmen.
5.7 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht bei der vor-
liegenden Aktenlage zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
An dieser Feststellung vermögen die eingereichten Unterlagen betreffend
die allgemeine Situation der Kurden in der Türkei nichts zu ändern.
5.8 Der Sachverhalt war und ist rechtsgenüglich erstellt. Das BFM hat
das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733, mit weiteren Hinweisen.
E-2560/2011
Seite 11
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2
8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
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Seite 12
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
8.2.2 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Ak-
ten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist sowohl im
Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt der Bestimmung von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
9.2
9.2.1 Der Beschwerdeführer ist kurdischer Ethnie, stammt aus
G._______ und hat gemäss seinen Angaben vor seiner Ausreise in einer
(…)wohnung in B._______ gelebt; beide Orte liegen in der Provinz
Adiyaman im Südosten der Türkei. Während des erstinstanzlichen Asyl-
verfahrens wurden verschiedene Berichte von Menschenrechtsorganisa-
tionen zur Situation im Osten der Türkei zu den Akten gereicht (vgl. Be-
weismittelcouvert, BFM-Aktenstück A9) und wurde wiederholt auf die
schwierigen Verhältnisse, insbesondere auch die Sicherheitslage in sei-
ner Heimatregion hingewiesen.
E-2560/2011
Seite 13
9.2.2 Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass im Osten der Tür-
kei in letzter Zeit ein deutliche Zunahme gewaltsamer Zwischenfälle zu
registrieren war. Es nimmt deshalb im vorliegenden Verfahren eine Analy-
se der Sicherheitslage in diesem Landesteil vor. Diese Neubeurteilung
basiert – neben den dem Gericht zur Verfügung stehenden Artikeln der
schweizerischen, türkischen und internationalen Tagesmedien – insbe-
sondere auf den folgenden Lagebeschreibungen und Berichten:
- AMNESTY INTERNATIONAL, Annual Raport 2012: Turkey;
(; abgerufen am
19.12.2012);
- HUMAN RIGHTS WATCH, World Report 2012: Turkey;
(;
abgerufen am 19.12.2012);
- İNSAN HAKLARI DERNEĞI (IHD; Türkischer Menschenrechtsverein), Hu-
man Rights, the Kurdish Issue and Turkey, 1.11.2009;
(
rticle&id=675:human>; abgerufen am 19.12.2012);
- INTERNATIONAL CRISIS GROUP (ICG), Turkey: The PKK and a Kurdish
Settlement, 11.9.2012;
- KURDISH HUMAN RIGHTS PROJECT [KHRP], The Impact of Cross Border
Military Operations into Kurdistan, Iraq: An Update;
(
papers/doc_download/270-the-impact-of-cross-border-military-
operations-intokurdistan-iraq-an-update.html>; abgerufen am
19.12.2012);
- NEUE ZÜRCHER ZEITUNG (NZZ), Im Teufelskreis der Gewalt – viele To-
desopfer im Kampf der Türkei gegen die PKK, 12.9.2012;
- SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE [SFH], Türkei: Die aktuelle Situati-
on der Kurden, 20.12.2010;
- SPIEGEL-ONLINE, Viele Tote bei Gefechten zwischen Militär und PKK,
5.8.2012; (
gefechten-zwischen-militaer-und-pkk-a-848329.html>; abgerufen am
19.12.2012);
- SPIEGEL-ONLINE, Kurden fürchten neuen Bürgerkrieg, 3.10.2011;
(
fuerchten-neuen-buergerkrieg-a-789349.html>; abgerufen am
19.12.2012);
E-2560/2011
Seite 14
- U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices
for 2011: Turkey.
9.3
9.3.1 Die Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans, PKK)
wurde im Jahr 1978 als Reaktion auf die Unterdrückung der kurdischen
Identität durch den türkischen Staat gegründet. Ab 1984 kämpfte sie ge-
waltsam für einen unabhängigen Kurdenstaat und später, nach Aufgabe
dieses Ziels, für die kulturellen Rechte der Kurden. Der bewaffnete Kon-
flikt zwischen der PKK und der türkischen Armee forderte bisher rund
40 000 Todesopfer, darunter viele Zivilisten. Am 16. Februar 1998 nahm
der türkische Geheimdienst den Führer der PKK, Abdullah Öcalan, in Ke-
nia gefangen und brachte ihn in die Türkei. Daraufhin erklärte die PKK
einen einseitigen Waffenstillstand. Ungefähr 5 000 PKK-Kämpfer zogen
sich in der Folge in den Nordirak zurück; die Zahl der bewaffneten Zu-
sammenstösse nahm stark ab.
9.3.2 Ab 2004, nach Aufhebung der Waffenruhe durch die PKK, nahmen
Anschläge und punktuelle Auseinandersetzungen zwischen den staatli-
chen Sicherheitsorganen und den bewaffneten Einheiten der PKK, auch
Hêzên Parastina Gel (Volksverteidigungskräfte, HPG) genannt, wieder
zu.
9.3.3 Obwohl die PKK 2006 erneut einen einseitigen Waffenstillstand ver-
kündete, wurden weiterhin Anschläge auf Sicherheitskräfte sowie Attenta-
te in grossen Städten und gegen touristische Ziele in der Türkei verübt,
was die Situation bis 2007 weiter verschärfte. Die türkische Armee erhielt
vom Parlament eine Vollmacht für grenzüberschreitende Militäraktionen in
den Nordirak. In der Türkei konzentrierten sich die Kämpfe mit der PKK in
der Folge auf die Grenzprovinzen Sirnak, Hakkari und Van sowie auf
schwer zugängliche Berggebiete der Provinzen Bingöl, Tunceli und Diy-
arbakir; in diesen Gebieten fanden im Verlauf des Jahres 2008 grössere
Militäraktionen statt. Ende Februar 2008 marschierte die türkische Armee
für kurze Zeit mit rund 10 000 Soldaten in den Nordirak ein, mit dem
(nicht erreichten) Ziel, der PKK einen Rückzug in diese Region zu verun-
möglichen.
9.3.4 Im März 2009 rief die PKK einen neuen Waffenstillstand aus, worauf
sich die Sicherheitslage wieder etwas beruhigte. Trotzdem kam es im
Grenzgebiet zum Irak weiterhin zu Auseinandersetzungen, insbesondere
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Seite 15
Angriffen der türkischen Artillerie und Luftwaffe auf PKK-Stellungen im
Nordteil des Iraks.
9.3.5 Im Mai 2010 kündigte die Türkei die Schaffung von befristeten Si-
cherheitszonen entlang der Grenze zum Iran und zum Irak an, nachdem
in dieser Region grössere Zwischenfälle zwischen Armee und Separatis-
ten zu verzeichnen gewesen waren. Im Frühsommer 2010 widerrief die
PKK die einseitig verkündete Waffenruhe, was einen erneuten Anstieg
der Konflikte zwischen der PKK und der Armee nach sich zog. Ende Au-
gust 2010 verkündete die PKK wiederum eine bis zu den Parlamentswah-
len im Juni 2011 befristete Waffenruhe, an die sich allerdings zahlreiche
Untergruppen der kurdischen Guerilla nicht hielt.
9.3.6 Im März 2011 beendete die PKK ihren Waffenstillstand vorzeitig. Im
August 2011 verübten kurdische Rebellen im Grenzgebiet der Provinz
Hakkari einen Anschlag auf einen Konvoi der türkischen Armee, wobei
zwölf Soldaten getötet wurden. Die Attacke löste erneut einen Gross-
angriff der Armee auf vermutete Stellungen der PKK im Nordirak aus.
Auch im September 2011 kam es – in der Provinz Tunceli und im Grenz-
gebiet zum Irak – zu Zusammenstössen zwischen der PKK und türki-
schen Soldaten respektive Polizisten.
9.4 Die schweizerischen Asylbehörden trugen der Sicherheitslage wäh-
rend der Bürgerkriegszeit Rechnung, indem der Vollzug von Wegweisun-
gen abgewiesener Asylsuchender in gewisse Provinzen Ostanatoliens als
generell unzumutbar qualifiziert wurde (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1998 Nr. 2 S. 17 f., mit weiteren Hinweisen); diese Beurteilung wurde in
regelmässigen Abständen den Veränderungen der Sicherheitslage ange-
passt (vgl. etwa EMARK 1997 Nr. 2 S. 13 ff., EMARK 1999 Nr. 9 S. 57 ff.,
EMARK 2000 Nr. 13 S. 99 ff.).
Nachdem die türkische Regierung den Ausnahmezustand in den Ostpro-
vinzen sukzessiv aufgehoben hatte – zuletzt Ende November 2002 für die
Provinzen Diyarbakir und Sirnak –, kehrte die ARK nach einer einlässli-
chen Analyse der Sicherheitslage im Verlauf des Jahres 2003 von ihrer
Praxis der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für be-
stimmte Provinzen ab (vgl. EMARK 2004 Nr. 8 S. 54 ff.).
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Seite 16
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Praxis mit Aufnahme seiner Tä-
tigkeit im Januar 2007 übernommen, wobei die Situation namentlich in
den Südostprovinzen der Türkei aufmerksam weiter beobachtet wurde.
9.5
9.5.1 Nach mehreren bewaffneten Angriffen der PKK auf Militäreinrich-
tungen eskalierten die Kämpfe zwischen der kurdischen Guerilla und der
türkischen Armee ab Frühling 2012 in gewissen Gebieten. Verschiedene
Medien berichten seither für gewisse Landstriche Südostanatoliens von
kriegsähnlichen Zuständen. Gemäss einer Statistik der türkischen Streit-
kräfte soll die Armee dort zwischen Februar und August dieses Jahres
"fast 1000 'Militäroperationen'" gegen die PKK ausgeführt haben, wobei
mehr als 300 PKK-Kämpfer getötet worden sein sollen (vgl. hierzu: Frank-
furter Allgemeine Zeitung, Der kurdische Krieg der Türkei, 11.9.2012;
tuerkei-11886351.html> [abgerufen am 19.12.2012]). Der Generalstab in
Ankara ist innenpolitisch unter Druck, weil der Blutzoll auf Seiten der Ar-
mee ebenfalls hoch ist, was auch mit schlecht gesicherten Aussenposten
der Armee im irakisch-türkischen Grenzgebiet und mit schlecht ausgebil-
deten respektive ausgerüsteten Einheiten in Verbindung gebracht wird.
9.5.2 Die Armee war offenkundig darum bemüht, Leib und Leben der Zi-
vilbevölkerung zu schonen, so dass – abgesehen von einem Luftangriff
auf Schmuggler, der in der Provinz Sirnak Ende Dezember 2011 35 To-
desopfer forderte – in letzter Zeit auffallend wenige zivile Todesopfer nach
Armeeaktionen zu beklagen waren. Die Zivilbevölkerung leidet trotzdem
unter der schlechten Sicherheitslage: Siedlungen und Weiler wurden eva-
kuiert, Wälder und Weinberge gingen in Flammen auf; Letzeres auch,
weil die Armee beim Kampf gegen die Guerilla im unwegsamen, gebirgi-
gen Gelände oftmals Artillerie und Luftwaffe einsetzt.
Die PKK hat ihren Kampf im Südosten der Türkei auch auf zivile Ziele
ausgedehnt: Schulen werden angezündet, Lehrer und Schüler entführt
und Infrastrukturprojekte gestört, beispielsweise durch Angriffe auf Bau-
stellen oder durch Zerstörung der Fahrzeuge, die Baumaterial oder Nah-
rungsmittel dorthin transportieren.
9.5.3 Die Sicherheitslage präsentiert sich in gewissen Gebieten Ostanato-
liens markant schlechter als in den letzten Jahren:
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Seite 17
9.5.3.1 Gemäss einer Aufrechnung des Menschenrechtsvereins IHD sind
während der ersten neun Monate des Jahres 2012 200 Angehörige der
Sicherheitskräfte in Gefechten gefallen, 385 sind verletzt worden; für die
PKK werden 193 Tote und 9 Verletzte angegeben. In dieser Zeit sollen
35 Zivilisten ums Leben gekommen und 165 verletzt worden sein. In der
Berichtsperiode habe die PKK 104 Personen entführt; zudem sollen
12 Dörfer evakuiert und zerstört worden sein (vgl. Firat News Agency,
IHD: 26939 rights violations in first nine months;
; abgeru-
fen am 19.12.2012).
9.5.3.2 Die International Crisis Group spricht in ihrem Bericht vom
11. September 2012 von 711 Todesopfern in den letzten 14 Monaten,
konkret von 222 gefallenen Angehörigen der Sicherheitskräfte, 405 PKK-
Kämpfern und 84 Zivilisten. Diese Zahlen seien im Vergleich zu den Op-
ferzahlen der Jahre 2000 bis 2004 deutlich höher (vgl. ICG, a.a.O.,
S. 1 ff.).
9.5.3.3 Eine Analyse der gewaltsamen Zwischenfälle im Osten der Türkei
mit PKK-Beteiligung durch den wissenschaftlichen Dienst Länderanaly-
sen des Bundesverwaltungsgerichts ergab folgendes Bild: Die Auswer-
tung einer türkischen und einer kurdischen Zeitung (Today's Zaman, der
türkischen Regierungspartei nahe stehend [vgl. .
com], respektive Firat News Agency mit Sitz in den Niederlanden, die von
verschiedenen Beobachtern als "PKK-nahe" bezeichnet wird [vgl.
]) ergab zunächst die erwarteten Unterschie-
de bei der Beschreibung der Zwischenfälle und der dadurch verursachten
Opfer. Die beiden Quellen nennen indessen übereinstimmend häufig zwei
Provinzen, die weit überdurchschnittlich von gewaltsamen Zwischenfällen
im PKK-Kontext betroffen waren, nämlich die beiden Grenzprovinzen zum
Irak Sirnak und Hakkari. In der Berichtszeit Juni bis Oktober 2012 wird für
Sirnak von 15 (Today's Zaman) respektive 14 (Firat News) Zwischenfällen
mit 25 beziehungsweise 66 Todesopfern berichtet; für Hakkari berichten
die beiden Medien in diesem Zeitraum von 63 bzw. 48 Ereignissen, die
344 bzw. 364 Todesopfer gefordert haben sollen.
Diese örtliche Häufung überrascht insofern nicht, als diese beiden gebir-
gigen Provinzen – als Aufmarschgebiet der türkischen Armee für die An-
griffe auf PKK-Stellungen im südlich angrenzenden Nordirak – seit vielen
Jahren als hoch militarisierte Zone gelten.
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Seite 18
9.6
9.6.1 Unter Würdigung aller Umstände muss der Vollzug von Wegwei-
sungen abgewiesener Asylsuchender in die beiden Provinzen Hakkari
und Sirnak heute (wieder) als generell unzumutbar im Sinn von Art. 83
Abs. 4 AuG qualifiziert werden.
Dies hat zur Folge, dass bei abgewiesenen Asylsuchenden, die aus
Hakkari oder Sirnak stammen, in Zukunft die Existenz einer individuell
zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu prüfen sein wird
(für die massgebenden Prüfkriterien, vgl. weiterhin EMARK 1996 Nr. 2
E. 6.b S. 13 ff.).
9.6.2 In den übrigen Regionen Ost- und Südostanatoliens, die in letzter
Zeit nur von punktuellen Gewaltausbrüchen betroffen waren, ist die Gren-
ze für die Annahme einer Situation allgemeiner Gewalt hingegen klar
nicht erreicht. Diese Feststellung gilt auch für die Grenzprovinzen zu Sy-
rien (neben Sirnak: Mardin, Sanliurfa, Gaziantep, Kilis und Hatay), in de-
nen nach der Aufnahme einer grossen Zahl syrischer Bürgerkriegsflücht-
linge in letzter Zeit teilweise Spannungen und vereinzelte gewaltsame
Zwischenfälle zu registrieren waren (vgl. SFH, Türkei: Syrische Flüchtlin-
ge, 13.12.2012, S. 5 ff.). Die Entwicklung in dieser Region bleibt aber
ebenfalls sorgfältig zu beobachten.
9.7 Der Beschwerdeführer stammt, wie bereits erwähnt, aus der Provinz
Adiyaman. Dort leben seine Eltern und (…); (…) haben ihren Wohnsitz in
der Nachbarprovinz D._______. (…) halten sich in H._______ und ein
Bruder – mit (…) Staatsangehörigkeit – in I._______ auf (vgl. Protokoll
EVZ S. 2). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
mindestens anfänglich bei einer Heimkehr mit Hilfe und Unterstützung
seitens dieser Angehörigen rechnen kann.
Sodann hat er gemäss seinen Aussagen nach der Grundschule im Jahr
2009 die (…) erlangt und es dürfte ihm möglich sein, sich diesbezüglich
erneut um (…) zu bemühen. Der Beschwerdeführer ist jung und ohne fa-
miliäre Verpflichtungen; er macht keine gesundheitlichen Einschränkun-
gen geltend. Bei dieser Aktenlage ist nicht davon auszugehen, er würde
nach einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten.
Somit erweist sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers – vor dem Hintergrund der Lage in seiner Heimatre-
gion wie auch in individueller Hinsicht – als zumutbar.
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Seite 19
10.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert. Die Anordnung einer vor-
läufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der vormals zu-
ständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 26. Mai 2011 das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65
Abs. 1 VwVG gutgeheissen hatte – und sich aus den Akten keine Hinwei-
se auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers ergeben – ist von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: