B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2561/2018
Ur t e i l vom 2 3 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Nora Maria Riss,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am 22. Juli 2015 in die Schweiz ein und
stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 29. Juli 2015 wurde sie von der
Vorinstanz zur Person befragt. Dabei gab sie an, ihr Vater habe genug vom
Militärdienst gehabt und sei für eine Weile zu Hause geblieben. Als Solda-
ten ihn gesucht hätten, habe er sich versteckt. Die Soldaten hätten dann
ihre Mutter an seiner Stelle mitnehmen wollen. Da sie (die Beschwerdefüh-
rerin) aber kleine Geschwister gehabt habe, habe sie interveniert und ge-
sagt, sie sollten sie mitnehmen. Sie sei nach B._______ und einen Tag
später ins Gefängnis von C._______ gebracht worden, von wo sie nach
zwei Monaten mit einer Kollegin entkommen sei.
Am 9. Februar 2017 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen
angehört. Dabei gab sie an, ihr Vater sei Soldat gewesen, sei dann aber
nicht mehr «dorthin» gegangen. Soldaten seien zu ihnen nach Hause ge-
kommen und hätten ihn abholen wollen. Da er nicht zu Hause und sie zu-
fällig vor Ort gewesen sei, hätten die Soldaten sie mitgenommen, weil sie
die Mutter nicht hätten mitnehmen können. Wie lange sie in B._______
gewesen sei, wisse sie nicht mehr. In C._______ sei sie während fünf bis
sechs Monaten inhaftiert worden. Weil sie minderjährig gewesen sei, habe
sie von dort rauskommen können beziehungsweise sei sie von dort geflo-
hen. Tagsüber seien sie zwar bewacht worden, in der Nacht würden aber
alle schlafen, weshalb sie habe entkommen können. Sie sei im Sommer
aus Eritrea ausgereist, könne sich aber nicht an den Monat erinnern. Da
sie jetzt durcheinander sei, könne sie sich auch nicht erinnern, welche Mo-
nate in Eritrea als Sommer gelten würden. Aufgrund ihrer Erkrankung
könne sie sich an viele Sachen nicht erinnern. Es könne sein, dass sie an
der BzP Dinge gesagt habe, an die sie sich jetzt nicht mehr erinnern könne,
weil sie sich immer depressiv fühle. Sie habe beispielsweise gewusst,
wann das Schuljahr in Eritrea beginne, könne sich jetzt aber nicht daran
erinnern.
B.
Mit Verfügung vom 3. April 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug an.
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C.
Dagegen liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter am
3. Mai 2018 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Ent-
scheid des SEM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Beschwer-
deführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei sie als Ausländerin
vorläufig aufzunehmen. Sub-subeventualiter sei die Sache zur hinreichen-
den Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerdeführerin ihr
Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
Als Beweismittel wurden eine Mittellosigkeitserklärung des zuständigen
Sozialamtes und ein Arztbericht, datierend vom 13. Juli 2017, zu den Akten
gereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2018 hielt die damals zuständige In-
struktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um amtliche Rechtsverbeistän-
dung gut und setzte Rechtsanwalt Benedikt Homberger als amtlichen
Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig setzte sie der Beschwerdeführerin Frist
zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses.
E.
E.a Nach mehreren Fristverlängerungen, ersuchte die Rechtsvertretung
um Sistierung des Verfahrens, da die Kommunikation mit der Beschwerde-
führerin und deren Ärztin sich ausserordentlich schwierig gestalte.
E.b Die Instruktionsrichterin wies das Gesuch um Sistierung des Verfah-
rens mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2018 ab und setze erneut Frist
zur Einreichung eines Arztberichts.
E.c Mit Eingabe vom 30. August 2018 teilte die Rechtsvertretung mit, ein
klärendes Gespräch mit dem Sozialarbeiter der Beschwerdeführerin und
deren Ärztin habe gezeigt, weshalb die Kommunikation mit ihr so schwierig
sei. Die Beschwerdeführerin leide an häufigen (…), die vermutlich auf (…)
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zurückzuführen seien. Sie schäme sich sehr für ihre Krankheit und habe
Schwierigkeiten, darüber zu sprechen. Dies sei auf ihren kulturellen Hin-
tergrund zurückzuführen, in welchem solche Krankheiten stark stigmati-
siert seien. Auch ihre Familie und Freunde in der Schweiz seien davon
überzeugt, dass sie von «bösen Geistern» besessen sei.
E.d Am 11. Oktober 2018 reichte die Rechtsvertretung einen Kurzaustritts-
bericht des Spitals D._______ vom 21. September 2018, den Bericht über
ein (…) Konsilium vom 17. September 2018 sowie einen Arztbericht vom
29. Juni 2017 zu den Akten. Aus den Arztberichten geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin weiterhin an (…) (seit dem 15. Lebensjahr) leide, wo-
bei es sich differentialdiagnostisch um (…) oder (…) handeln könne.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2018 ersuchte die Instruktions-
richterin die Vorinstanz um Vernehmlassung.
G.
In der Vernehmlassung vom 2. November 2018 wies die Vorinstanz darauf
hin, die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer BzP am 29. Juli 2015
angegeben, sie sei bei guter Gesundheit. In der Zeit bis zur Anhörung am
9. Februar 2017 habe sie keine medizinischen Akten eingereicht. Da sie
auch an der Anhörung keine medizinischen Unterlagen eingereicht und
nichts Genaues über ihre Behandlung habe angeben können, habe nicht
darauf geschlossen werden müssen, sie sei von ernsthaften gesundheitli-
chen Problemen betroffen. Sie habe erst nach dem negativen Asylbescheid
im Rahmen der Beschwerde medizinische Abklärungen eingereicht, ohne
zu erklären, weshalb diese den Behörden nicht schon zuvor zur Kenntnis
gebracht worden seien. Den Arztberichten sei ferner zu entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin sich geweigert habe, ihren Gesundheitszustand
weiter abklären zu lassen, und sie diverse Termine nicht wahrgenommen
habe. Ihr Gesundheitszustand könne daher nicht als Grund für ihre wider-
sprüchlichen und unsubstantiierten Angaben gewertet werden.
H.
Mit Eingabe vom 19. März 2019 reichte die Rechtsvertretung einen Bericht
der Schweizerischen (…)-Klinik E._______, vom 17. Januar 2019, wo sich
die Beschwerdeführerin während vier Tagen aufgehalten habe, zu den Ak-
ten. Darin wird ausgeführt, es bestünden aktuell keine Hinweise für (…).
Die (…) seien am ehesten mit (…) zu erklären. Im Heimatland der Be-
schwerdeführerin drohe die Gefahr, dass exorzistische Rituale an ihr
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durchgeführt würden. Die Krankheit habe mit hoher Wahrscheinlichkeit ei-
nen Einfluss auf das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin gehabt,
was die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe.
I.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.
J.
Am 21. Juni 2019 ersuchte die neu zuständige Instruktionsrichterin die Vor-
instanz, zur medizinischen Situation der Beschwerdeführerin Stellung zu
nehmen.
K.
Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2019 fest, laut dem
Arztbericht der Klinik E._______ leide die Beschwerdeführerin bereits seit
ihrer frühen Kindheit an den beschriebenen Symptomen. Es sei daher da-
von auszugehen, dass sie sich im Lauf ihres Lebens an die gesundheitli-
chen Leiden gewöhnt und sich ihr soziales Umfeld damit vertraut gemacht
habe. Auch wenn sich ihre gesundheitliche Situation nun verschlechtert
habe, lasse sich daraus nicht schliessen, dass sie in ihrer Heimat in eine
gesundheitliche Notlage oder eine lebensbedrohliche Situation geraten
würde. Aufgrund gesundheitlicher Probleme könne nur, wenn die notwen-
dige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe
und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchti-
gung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde, auf
Unzumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs geschlossen werden. Der be-
sagte Arztbericht empfehle (…), welche nur in Asmara verfügbar sei. Da
die Beschwerdeführerin bis anhin mit den Beeinträchtigungen gelebt habe
und sie Behandlungen in der Schweiz ablehnend gegenübergestanden sei
beziehungsweise solche abgebrochen habe, werde eine Psychotherapie
im Heimatland nicht als unerlässlich erachtet.
L.
Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2019 zur
Kenntnis gebracht.
M.
M.a Mit Schreiben vom 11. Juli 2019 ersuchte Rechtsanwalt Homberger
aufgrund seines Wechsels zu einer Anwaltskanzlei um Entlassung aus
dem Mandat als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, und
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Einsetzung seiner Kollegin Nora Maria Riss, welche mit dem Dossier und
der Klientin vertraut sei.
M.b Nachdem sich aus den Akten ergab, dass MLaw Nora Maria Riss das
Dossier der Beschwerdeführerin bereits seit dem 14. Juni 2018 betreute,
entliess die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2019
Rechtsanwalt Homberger aus dem Mandat und setzte MLaw Nora Maria
Riss als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbe-
hörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz).
Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhalts-
unterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und
darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33
VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein
falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu-
grunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn
die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes
wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentli-
chen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings
nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachfor-
schungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann
vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen
(vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 7
zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O.,
Rz. 29 zu Art. 49).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrem Entscheid zum Schluss, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
Zur Begründung führte sie aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin
seien von zahlreichen Widersprüchen und unsubstantiierten Darlegungen
geprägt. Sie habe an einer Stelle ausgeführt, sie habe die Schule abgebro-
chen, um den Eltern zu helfen, an anderer Stelle gesagt, dies sei aufgrund
der Ausreise gewesen und zuletzt habe sie gesundheitliche Gründe für den
Schulabbruch angegeben. Zu ihren sich widersprechenden Aussagen zu
ihrem Aufenthalt im Gefängnis in B._______ habe sie erklärt, sie fühle sich
depressiv und habe inzwischen vieles, was sie in der Befragung zur Person
(BzP) gesagt habe, vergessen, da sie viel Stress habe. Bei der BzP sei sie
in der Lage gewesen, die Frage nach dem Zeitpunkt der Ausreise zu be-
antworten, an der Anhörung habe sie mehrfach erklärt, sie könne sich nicht
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mehr erinnern. Die Aussagen der Beschwerdeführerin würden sich aus-
nahmslos in substanzarmen Angaben erschöpfen. Die Darstellung der In-
haftierung und der anschliessenden Flucht enthalte ebenfalls keine erleb-
nisorientiere Erfahrungskennzeichen, welche das Geschilderte als nach-
vollziehbar erscheinen liessen.
Die unglaubhaft vorgetragene illegale Ausreise aus Eritrea vermöge keine
Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen.
4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die widersprüchlichen
Aussagen der Beschwerdeführerin liessen sich durch ihre Krankheit erklä-
ren. Sie leide seit ihrem 15. Lebensjahr an (…) beziehungsweise (…), die
mit einem gravierenden Gedächtnisverlust einhergingen. Sie habe bei der
Anhörung gesagt, dass sie krank sei und habe verschiedene Angaben ge-
macht, die auf (…) hindeuten würden. Zudem habe auch die Hilfswerks-
vertretung vermerkt, die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin
anlässlich der Anhörung sei schlecht gewesen. Der Vorinstanz hätte damit
seit der Anhörung klar sein müssen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für
eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung des Gedächtnisses der Be-
schwerdeführerin bestehe. Indem die Vorinstanz trotz der vorliegenden
Hinweise keine weiteren Schritte unternommen habe, habe sie den Unter-
suchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt.
Die Beschwerdeführerin habe panische Angst vor Spitalaufenthalten, wes-
halb sie keine weitere Abklärung mittels (…) habe durchführen lassen wol-
len. Da sie in der Zwischenzeit weitere (…) gehabt habe, sei eine weitere
Abklärung jedoch unumgänglich geworden und die Arztberichte würden
nachgereicht. Ein Vollzug der Wegweisung würde unter den gegebenen
Umständen durch die entstehende Stresssituation zu einer Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und durch die
ungenügende medizinische Versorgung im Heimatland zu einer Zunahme
der (…) führen. Die notwendige medizinische Betreuung sei im Heimatland
nicht vorhanden, die erforderlichen Medikamente nicht erhältlich und die
Verwandten nicht fähig, sich in gehörigem Umfang um die Beschwerdefüh-
rerin zu kümmern. Sie würde demnach in eine existenzielle Notlage gera-
ten, womit ein Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu qualifizieren sei.
4.3 Die Vorinstanz hält dem in der Vernehmlassung vom 2. November 2018
entgegen, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der BzP angegeben,
sie sei bei guter Gesundheit. Bis zur Anhörung seien dem SEM keine Be-
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weismittel, Identitätsdokumente oder medizinische Akten zugestellt wor-
den. Für die weitreichenden Erinnerungslücken bei der Anhörung habe sie
mentale Probleme geltend gemacht. Auf Nachfrage hin habe sie zwar an-
gegeben, in medizinischer Behandlung zu sein, aber nicht dargelegt, um
welche Krankheit es sich handle. Da die Beschwerdeführerin nichts Ge-
naues über ihre medizinische Behandlung habe angeben können, habe im
Zeitpunkt des Asylentscheids nicht auf ernsthafte gesundheitliche Prob-
leme geschlossen werden müssen. Aus der Beschwerde werde nicht er-
sichtlich, weshalb die medizinischen Berichte erst auf Beschwerdeebene
eingereicht und nicht bereits dem SEM zur Kenntnis gebracht worden
seien. Aus dem Konsilium (…) vom 16. September 2018 gehe ferner her-
vor, dass die Beschwerdeführerin die vorangehenden Monate mehrere Ter-
mine nicht wahrgenommen und die Medikamente nicht eingenommen
habe. Da sie sich geweigert habe, sich weiterführenden medizinischen Ab-
klärungen zu unterziehen, könne ihr Gesundheitszustand auch nicht als
Grund für ihre widersprüchlichen und unsubstantiierten Aussagen gewertet
werden.
4.4 In der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 19. März 2019 wird
festgehalten, es gebe bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine
(…), sie leide an (…) auch (…) genannt. Diese bestünden in teilweisem
oder völligem Verlust der normalen Integration der Erinnerung an die Ver-
gangenheit, der Wahrnehmung unmittelbarer Empfindungen sowie der
Kontrolle der Körperbewegungen. Bei 90% der Betroffenen von (…) liege
eine Begleiterkrankung wie etwa eine somatoforme Störung, eine Depres-
sion, eine Angststörung eine Persönlichkeitsstörung oder eine posttrauma-
tische Belastungsstörung vor. Die (…) könnten bei der Beschwerdeführerin
auch mit einer angemessenen Behandlung immer wieder auftreten. In ih-
rem Heimatland drohe die Gefahr, dass ihr Umfeld und ihre Familie exor-
zistische Rituale mit ihr durchführe, was das Auftreten der (…) verschlim-
mern dürfte. Sie habe sich schon mehrfach (…) zugezogen. Deshalb er-
scheine es als wahrscheinlich, dass sie Gedächtnislücken habe, auch
wenn im Einzelnen unklar bleibe, ob diese auf die (…) selbst oder die (…)
zurückzuführen seien. Die Krankheit habe mit hoher Wahrscheinlichkeit ei-
nen Einfluss auf ihr Aussageverhalten an der BzP und der Anhörung ge-
habt, weshalb es nicht möglich sei, ihre Asylgründe gestützt auf diese Aus-
sagen genau zu prüfen.
4.5 In ihrer weiteren Vernehmlassung vom 2. Juli 2019 stellt sich die Vor-
instanz auf den Standpunkt, dass, nachdem die Beschwerdeführerin be-
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reits seit ihrer Kindheit an der Krankheit leide, sie sich im Laufe ihres Le-
bens an das Leiden gewöhnt und ihr Umfeld sich damit vertraut gemacht
habe. Ferner liege keine derartige Verschlechterung der gesundheitlichen
Situation vor, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat in eine gesund-
heitliche Notlage oder lebensbedrohliche Situation geraten würde. Ange-
sichts der gesamten Umstände sei nicht anzunehmen, dass die Beschwer-
deführerin bei einem Wegweisungsvollzug eine lebensgefährliche Beein-
trächtigung ihres Gesundheitszustandes zu erwarten hätte.
5.
5.1 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist festzustellen, dass es bereits
an der Anhörung Anzeichen für eine gesundheitliche Beeinträchtigung der
Beschwerdeführerin gegeben hat. Die Beschwerdeführerin antwortete auf
diverse Fragen, dass sie sich nicht erinnern könne und sie durcheinander
sei (SEM-Akte A16/20 u.a. F18, F48, F79, F82 f., F92, F127 ff., F151, F155,
F158). Es erscheint auch äusserst seltsam, dass die Beschwerdeführerin
nicht angeben konnte, welche Monate in Eritrea als Sommer gelten (SEM-
Akte A16/20 F81 f.). Die Frage 133 des Befragers: «Denken Sie, es ist
normal, dass Sie sich daran nicht erinnern können?», deutet darauf hin,
dass die Antworten der Beschwerdeführerin auch dem Befrager als merk-
würdig aufgefallen sind. Auf die Frage nach dem Grund, weshalb sie sich
nicht erinnern könne, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe mentale
Probleme, Stress, Druck und «viele Sachen» (F134). Auffallend ist auch,
dass im Protokoll mehrmals vermerkt wurde, der Dolmetscher habe die
Frage wiederholen oder der Befrager sie neu stellen müssen (F76, F85,
F103, F110, F134, F154, F191, F221). Die Beschwerdeführerin weinte so-
dann an verschiedenen Stellen (F38, F139) und schüttelte auf gewisse Fra-
gen lediglich den Kopf (F117, F144 f.). Die Hilfswerksvertretung hielt
schliesslich fest, die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin sei
sehr schlecht gewesen. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, sie falle öf-
ters in Ohnmacht, könne keine weiten Strecken laufen und sei in medizini-
scher Behandlung. Sie habe grosse Mühe gehabt, Daten und Ereignisse
kohärent wiederzugeben. Sie vermute, dass die Beschwerdeführerin über
Erlebtes nicht habe sprechen können, und halte es für angezeigt, ein me-
dizinisches Gutachten einzuholen.
5.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Zwischenzeit mit Hilfe ihrer Rechts-
vertreterin ihre Arztberichte dem Gericht zukommen lassen. Daraus ergibt
sich, dass sie an (…) leidet – da es aktuell keine Hinweise für (…) gebe –
und sie sich aufgrund dessen, nebst anderen Verletzungen, eine (…) zu-
gezogen hat. Die Einordnung der (…) in der Kindheit blieben unklar.
E-2561/2018
Seite 11
5.3 Unter diesen Umständen ist nicht auszuschliessen, dass es der Be-
schwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich war,
ihre Asylgründe schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. Das Gericht
kommt daher zum Schluss, dass auf die vorliegende Anhörung der Be-
schwerdeführerin vom 9. Februar 2017 nicht abgestützt werden kann und
damit eine Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
nicht möglich ist. Der Sachverhalt erweist sich als unzureichend festge-
stellt.
6.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbeson-
dere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen
und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (WEISSENBER-
GER/ HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Ver-
waltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG N 16). Angesichts
der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht
mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1
VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Erstellung des
Sachverhalts im Sinne der vorangegangenen Erwägungen an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
6.2 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung vom 3. April 2018
aufzuheben. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Sachverhalt weiter ab-
zuklären. Dazu ist die Beschwerdeführerin erneut anzuhören. Sollte sich
danach herausstellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, sind
genaue Abklärungen bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten im Heimat-
land, mithin der Zumutbarkeit eines allfälligen Vollzuges der Wegweisung
vorzunehmen.
E-2561/2018
Seite 12
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom
7. Mai 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechts-
verbeiständung nachträglich gegenstandslos.
7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für
die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die
Rechtsvertretung hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine
Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten
aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in
der Höhe von Fr. 1’500.– (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 3. April 2018 wird aufgehoben und die Sache wird an
das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
Versand: