B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2563/2015
Ur t e i l vom 8 . Ju l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM
vom 26. März 2015 / N (…).
E-2563/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben im (…) 2010 aus Af-
ghanistan nach Pakistan ausgereist. Nach zwei Tagen sei er weiter in die
Türkei und nach Griechenland gereist, wo er sich ungefähr einen Monat
aufgehalten habe. Auf dem Flugweg sei er schliesslich am 24. Mai 2010
am Flughafen Zürich angekommen, wo er sich ein Zugsbillet nach Mailand
gekauft habe, weil er dort habe Arbeit suchen wollen. Im Zug wurde er bei
Arth-Goldau gleichentags vom Grenzwachtkorps kontrolliert (A6). Am
27. Mai 2010 reichte er ein Asylgesuch ein.
B.
Anlässlich seiner Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Chiasso vom 15. Juni 2010 (A1) verwies er auf seine Min-
derjährigkeit (geboren am […]) und begründete sein Asylgesuch an seiner
Anhörung vom 6. August 2010 (A22) im Wesentlichen damit, dass er in
Afghanistan gegen seinen Willen eine Koranschule der Taliban hätte besu-
chen müssen.
C.
Gemäss dem ärztlichen Bericht von Dr. med. B._______ (Specialista FMH
in medicina dell'infanzia, adolescenza e neonatologia, […]) vom 28. Mai
2010 habe eine radiologische Untersuchung zur Bestimmung des Skelett-
alters (sog. Knochenaltersanalyse) ergeben, dass der Beschwerdeführer
ungefähr 17 Jahre alt sein dürfte (A8). Da das BFM daraufhin annahm,
seine Minderjährigkeit sei unwahrscheinlich, wurde er im weiteren Verfah-
ren als volljährig (geboren am […]) betrachtet (A12).
D.
Am 11. August 2010 wurde ein linguistisches Gutachten erstellt, welches
folgerte, dass das Herkunftsvorbringen des Beschwerdeführers bezüglich
seines Milieus von afghanischen Paschtunen als sehr wahrscheinlich an-
zusehen sei (A23).
E.
Das BFM schrieb das Asylgesuch vom 27. Mai 2010 am 1. November 2010
ab, da der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts gewesen sei (A27).
Am 15. Juni 2011 nahm es das Asylverfahren, er sei zwischenzeitlich in
Deutschland als C._______ (geboren am […]) bekannt gewesen, gestützt
auf die damals geltende Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
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18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
(Dublin-II-VO), wieder auf (sog. Dublin-In-Verfahren, A30).
F.
Mit Verfügung vom 26. März 2015 – eröffnet am 27. März 2015 – lehnte
das SEM das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz
weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an (A44). Es begründete
diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der
Asylbegründung widersprüchlich und substanzlos seien (Art. 7 AsylG).
Darüber hinaus sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich einzustufen.
G.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. April 2015
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, dass
nach Aufhebung der Verfügung vom 26. März 2015 die Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Zudem sei ein Voll-
zugshindernis festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh-
ren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten.
Der Beschwerdeführer begründete diese Rechtsmitteleingabe im Wesent-
lichen damit, dass er sich die Widersprüche seiner Aussagen nicht erklären
könne, zumal diese schon länger her seien. Eine Wegweisung nach Afgha-
nistan sei ferner unzumutbar, da er sich in der Schweiz inzwischen ein Le-
ben aufgebaut habe und beabsichtige, eine Schweizer Bürgerin zu heira-
ten; zudem habe er wenig Kontakt zu seinen Eltern.
H.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte den Beschwerde-
führer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten, welcher innert Frist der Ge-
richtskasse einbezahlt wurde.
I.
Aus den vorinstanzlichen Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
während seines Aufenthalts in der Schweiz verschiedene Delikte began-
gen (Ladendiebstahl [A24], Hausfriedensbruch [A37 und A39], einfache
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Körperverletzung [A41] sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungs-
mittelgesetz [A42 f.]) hat.
Zudem befand sich in den Akten eine Identitätskarte (Taskara, Nr. […]) der
Islamischen Republik Afghanistan vom (…) ([…] nach dem in Afghanistan
gängigen iranischen Kalender).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM bzw. BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der paschtunische Beschwerdeführer sagte anlässlich seiner Befra-
gung vom 15. Juni 2010 aus, er sei am (…) in Peschawar (Pakistan) gebo-
ren und habe dort acht (A1 S. 2) bzw. vier oder fünf (A1 S. 4) Jahre die
öffentliche Schule besucht. In Pakistan habe er einen pakistanischen Aus-
weis (Afghan Citizen Card) besessen (A1 S. 4). Im Jahr 2005 – mit (…)
Jahren – sei er mit seinen Eltern nach Kabul (Afghanistan) zurückgekehrt,
wo er die Schule nochmals ganz von vorne angefangen habe und ungefähr
bis zur dritten Klasse gekommen sei (A1 S. 2 f. und 5 f.). Seine Verwandten
– auch sein Vater – seien Mitglieder der Taliban gewesen und hätten den
Beschwerdeführer in eine Koranschule dieser Miliz geschickt, was er indes
abgelehnt habe (A1 S. 5). Bis ca. fünf oder sechs Monate vor seiner Aus-
reise aus Afghanistan sei er noch zur Schule gegangen (A1 S. 6).
Die Befragung wurde auf Farsi gehalten und der Beschwerdeführer ver-
stand den Dolmetscher gemäss eigenen Angaben gut (A1 S. 2 und 9).
4.2 An seiner Anhörung vom 6. August 2010, welche in Paschtu stattfand
(A22 S. 24), gab er an, er sei ihm Jahr 2009 – allenfalls am (…) 2009 – von
Pakistan, wo er geboren worden sei, nach Afghanistan gekommen (A22
S. 4 und 9 f.). Eigentlich hätte er nach der Ankunft zur Schule gehen sollen,
doch sein Vater hätte ihm dies nicht erlaubt (A22 S. 10). Sein Vater sei in
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Seite 6
jüngeren Jahren ein Taliban gewesen, weswegen es vorgesehen gewesen
sei, dass auch er – der Beschwerdeführer – in einer Religionsschule in
D._______ eine Ausbildung hätte absolvieren müssen, um im Jihad zu
kämpfen (A22 S. 13 f. und 15 f.). Er sei mit seinem Onkel dorthin gefahren,
hätte aber schon auf der Fahrt dorthin Angst bekommen (A22 S. 16). An
diesem Ort in der Wüste sei er (…) Tage geblieben, bis ihm klar geworden
sei, dass dies ein gefährlicher Ort sei; dann sei er nach Hause geflüchtet
(A22 S. 18). (…) Monate nach seiner Ankunft in Afghanistan sei er im (…)
2010 schliesslich aus diesem Land geflüchtet (A22 S. 10); er wolle hier ein
besseres Leben führen als in Afghanistan (A22 S. 3).
Er verwies während der Anhörung auf seine Afghan Citizen Card als Iden-
titätskarte, welche sich bei ihm zuhause in Kabul befinden würde; andere
Identitätspapiere würde er nicht besitzen (A22 S. 2 f. und 5 f.).
4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 26. März 2015 fest, dass es
offensichtlich sei, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers
um ein Konstrukt handle, da die Angaben zu wichtigen Asylpunkten massiv
widersprüchlich und substanzlos seien. Sein Erklärungsversuch vom
18. Juni 2010 (A15) – die Befragung sei in Farsi geführt worden, welches
er nur minimal beherrsche – entspreche offensichtlich nicht der Wahrheit
und sei als Schutzbehauptung zu werten, zumal auch der linguistische Gut-
achter zum Schluss gekommen sei, dass er Dari bzw. Farsi als Zweitspra-
che beherrschen würde. Zudem seien die Vorbringen in wesentlichen
Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden, so
dass der Eindruck entstehe, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte
nicht selber erlebt. Insgesamt seien die Vorbringen als unglaubhaft zu qua-
lifizieren (Art. 7 AsylG).
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die ausführlichen Erwägun-
gen des SEM und stellt fest, dass sich die zeitlichen Angaben des Be-
schwerdeführers – über sein Geburtsdatum (vgl. dazu auch das Protokoll
des Grenzwachtkorps, A6), den Schulbesuch in Pakistan und in Afghanis-
tan, den Umzug nach Afghanistan – in markanter Weise widersprechen
(vgl. A1 und A22 bzw. E. 5.1 und E. 5.2). Es ist zudem nicht ersichtlich,
dass er in Pakistan für acht Jahre die öffentliche Schule besucht habe, um
dann zurück in Afghanistan wieder mit der ersten Klasse zu beginnen (A1
S. 2 und 6). Auch erscheint der achtjährige Besuch einer öffentlichen
Schule widersprüchlich zur Absicht des Vaters, der Beschwerdeführer solle
nur über ein bisschen Wissen verfügen (A22 S. 14 und 20). Ferner sind die
Angaben bezüglich seines Aufenthalts in D._______ (A22 S. 16 ff.) sehr
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oberflächlich ausgefallen und zeugen nicht von einem persönlichen Erleb-
nis. So habe z.B. der Ort, wo er sich (…) Tage aufgehalten habe wie folgt
ausgesehen: "Das war ein Haus, rundherum waren hohe Mauern. Wir
konnten uns innerhalb der Mauern bewegen" (A22 S. 18). Nach der An-
kunft in D._______ sei er allen vorgestellt worden und es sei ihm gesagt
worden, er werde in ein paar Tagen in den Kampf geschickt (A22 S. 17).
Auf die wiederholte Frage, was er in diesen (…) Tagen dort gemacht habe,
antwortete er: "Ich sass dort mit den Anderen", sei auf dem Vorhof spazie-
ren gegangen und zweimal pro Woche hätten die Anführer zu allen Anwe-
senden gesprochen; sonst hätten sie nichts gemacht (A22 S. 17 f.). Dies
sind allgemeine Ausführungen aus einer Art Zuschauerperspektive und
keine Beschreibungen von persönlichen Erfahrungen oder Realkennzei-
chen. Auf den erneuten Versuch hin, das schlimmste Erlebnis während die-
sen (…) Tagen zu erfahren, erwiderte der Beschwerdeführer nur: "Als ich
die verletzten Taliban ohne Hände und Füsse sah, als ich die Waffen sah.
Und als ich hörte, dass sie die Leute dann kämpfen schicken" (A22 S. 21).
Angesprochen auf die Widersprüche sagte der Beschwerdeführer aus, er
könne sich nicht mehr an alles ganz genau erinnern, schliesslich sei er ja
noch ein Kind gewesen (A1 S. 6) bzw. habe man ihn bezüglich des Umzugs
nach Afghanistan gedrängt, ein bestimmtes Datum zu nennen (einmal
2005 und ein anderes Mal 2009) bzw. habe er den Dolmetscher nicht gut
verstanden (A22 S. 21). Insgesamt überzeugen alle Erklärungsversuche
nicht, zumal er gemäss dem linguistischen Gutachten den umgangs-
sprachlichen Standard des Dari bzw. Farsi auf dem Niveau einer Zweit-
sprache beherrsche (A23 S. 11) und er nach der Befragung protokollieren
liess, er habe alles gut verstanden (A1 S. 2 und 9).
Auch die eigereichte Identitätskarte – welche als Geburtsdatum angab,
dass die Person gemäss ihrem Aussehen im Jahr (…) ([…] nach dem ira-
nischen Kalender) (…) Jahre alt gewesen sei – kann keine Klarheit schaf-
fen, zumal diese Angaben mit denjenigen des Beschwerdeführers einer-
seits im Widerspruch stehen, anderseits er im (…), als diese ID ausgestellt
worden sein soll, bereits in der Schweiz war.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig erscheint, da
er, obwohl er in Kabul über eine Afghan Citizen Card verfüge, diese bis
anhin nicht hat kommen lassen, obschon er dies angekündigt hat (A22
S. 5). Zudem ist er während des hiesigen Asylverfahrens in Deutschland
unter einem anderen Namen in Erscheinung getreten.
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Diese Erwägungen werden durch seine Einwände in der Beschwerde-
schrift – er habe seine Aussagen vor fast fünf Jahren gemacht und er könne
sich die Widersprüche deswegen, ausser dass er jedes Mal sehr aufgeregt
gewesen sei, auch nicht erklären – nicht umgestossen.
4.5 Nach dem Gesagten gilt es festzustellen, dass die Asylvorbringen als
nicht glaubhaft zu qualifizieren sind (Art. 7 AsylG). Die Vorinstanz hat damit
das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 m.w.H.; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). Das
Argument, er beabsichtige seine Schweizer Freundin zu heiraten, ist vor-
liegend unbehelflich.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefühers nach Af-
ghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], 37201/06, § 124 ff.
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
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Seite 10
Aufnahme zu gewähren. Beim Kriterium der "konkreten Ge-fährdung" han-
delt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und
Anwendung eine Rechtsfrage darstellt, die vom Bundes-verwaltungsge-
richt ohne Einschränkung seiner Kognition überprüft wird (vgl.
BVGE 2014/26 E. 7.9).
6.3.1 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts da-
mit, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben aus Kabul
stamme, wohin ein Vollzug nicht generell unzumutbar sei, zumal sich die
Eltern und weitere Verwandten dort aufhalten würden, zu welchen er regel-
mässig Kontakt habe. Zudem handle es sich beim Beschwerdeführer um
einen jungen und gesunden Mann mit einer gewissen Schulbildung.
6.3.2 Für den Beschwerdeführer sei es hingegen unvorstellbar, nach fast
fünfjähriger Verfahrensdauer nach Afghanistan zurückzukehren. Er habe
sich hier ein Leben aufgebaut, er arbeite und beabsichtige, eine Schweizer
Bürgerin zu heiraten. Darüber hinaus sei es nicht nachvollziehbar, dass
sich das SEM auf Angaben stütze, die er im Jahr 2010 gemacht habe. Er
habe seit einem Jahr keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. Er wisse nicht,
wo sich dieser aufhalte und ob seine Mutter noch lebe. Er wisse einzig,
dass er als Sohn nicht mehr willkommen sei.
6.3.3 Hinsichtlich der Verfahrensdauer gilt es zunächst zu betonen, dass
diese nicht nur der Vorinstanz vorzuwerfen ist; schliesslich wurde das Ver-
fahren aufgrund der Landesabwesenheit des Beschwerdeführers für fast
ein Jahr unterbrochen. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen,
wenn er sagt, dass seit seinen Aussagen vor fünf Jahren viel habe passie-
ren können. Indes brachte er bis anhin keine Beweismittel bei, welche eine
derartige Veränderung hätten untermauern können.
6.3.4 Betreffend Afghanistan stellte das Bundesverwaltungsgericht in sei-
ner letzten publizierten Rechtsprechung fest, dass die Sicherheitslage so-
wie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans – ausser
allenfalls in den Grossstädten – äusserst schlecht seien, weshalb die dor-
tige Situation praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Fest-
stellung sei die Lage in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts
dessen, dass dort die Sicherheitslage weniger bedrohlich als in den ande-
ren Landesteilen sei, und dass die humanitäre Situation im Vergleich zu
den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der
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Seite 11
Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert wer-
den. Solche Umstände könnten namentlich dann gegeben sein, wenn es
sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Unab-
dingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die
Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig er-
weise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die
schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine lebens-
bedrohende Situation führen. Eine die Gesundheit nur einigermassen ga-
rantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen
ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser
schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler
Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern.
Ohne eine soziale Vernetzung würde daher auch ein junger und grundsätz-
lich gesunder Mann unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenz-
bedrohende Situation geraten (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9).
6.3.5 Auch heute scheint die Lage in Afghanistan, gemessen an sicher-
heitsrelevanten Zwischenfällen (z.B. Anschläge, Kampfhandlungen oder
Kriminalität), von Provinz zu Provinz unterschiedlich zu sein (vgl. NILS
WÖRMER, Zeitwende am Hindukusch, Auslandsinformationen der Konrad
Adenauer Stiftung [KAS, Hrsg.], Januar 2015). Die Hauptstadt Kabul ist
dabei mit Blick auf die grosse Dichte an Regierungsgebäuden und interna-
tionalen Vertretungen, die sich im Zentrum befinden, auf besondere Weise
zu betrachten. Es scheint, dass dort – auch hinsichtlich des NATO-Trup-
penabzugs und der zunehmenden Aktivität der Taliban – die Gewalt eska-
liert; die Attacken konzentrieren sich indes gemäss verschiedenen Studien
auf afghanische Regierungsbeamte, ausländisches militärisches oder dip-
lomatisches Personal, Mitarbeiter von Internationalen Organisationen, af-
ghanische Sicherheitsleute, westliche NGO's (Nicht-Regierungs-Organisa-
tionen) sowie Medienschaffende (vgl. LAUREN MCNALLY/PAUL BUCALA, Af-
ghanistan Report II, The Taliban Resurgent: Threats to Afghanistan's
Security, Institute for the Study of War, [ISW, Hrsg.], März 2015, S. 17 ff.;
ähnlich CORINNE TROXLER GULZAR, Afghanistan: Update, Die aktuelle Si-
cherheitslage, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH, Hrsg.], Oktober 2014,
S. 10 und 13 ff.). Zivile Opfer werden durch regierungsfeindliche Kräfte
(RFK) dabei billigend in Kauf genommen und in einigen Fällen als Mittel
der Abschreckung und Vergeltung gezielt eingesetzt (vgl. MICHAEL KOCH,
Fortschrittsbericht Afghanistan 2014, Zwischenbilanz des Afghanistan-En-
gagements, Presse- und Informationsdienst der Bundesregierung [Hrsg.],
November 2014, S. 19). Dabei sind besonders Frauen und Kinder auch
aufgrund der weit verbreiteten häuslichen Gewalt bedroht (vgl. CORINNE
E-2563/2015
Seite 12
TROXLER GULZAR, a.a.O., S. 13 ff.). Dennoch scheint die allgemeine Si-
cherheitslage in Kabul durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF)
trotz unveränderter Volatilität durch einzelne medienwirksame Anschläge
und Bedrohungsmeldungen "überwiegend kontrollierbar", während in den
ländlichen Gebieten im Osten und Süden des Landes eine "überwiegend
nicht kontrollierbare", in einigen wenigen Distrikten sogar eine "nicht kon-
trollierbare" Sicherheitslage herrscht (vgl. MICHAEL KOCH, a.a.O., S. 20;
ähnlich CORINNE TROXLER GULZAR, a.a.O., S. 3 f.).
6.3.6 Das SEM geht gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers da-
von aus, dass dieser vor seiner Ausreise in Kabul lebte, zumal ein dortiger
minimaler Aufenthalt von drei Monaten vom linguistischen Gutachter als
glaubhaft erachtet wurde (A23 S. 2). Gemäss den Ausführungen zur Si-
cherheitslage in Kabul sind vor allem im Zentrum dieser Stadt verschie-
dene Personengruppen (vgl. E. 6.3.5) stärker gefährdet als der junge und
gesunde Beschwerdeführer, der kein solches Profil aufweist. Zudem liegt
sein Quartier E._______ (bzw. […]) nicht im eher gefährdeten Stadtkern,
sondern im Osten von Kabul. Folglich kann nicht von einer allgemeinen
Gefahr für den Beschwerdeführer ausgegangen werden.
6.3.7 Den glaubhaften Angaben bezüglich seiner Person entsprechend le-
ben sein Vater und seine Mutter im Quartier E._______ in Kabul, wo sie in
der Nähe des Marktes ein Haus besitzen (A22 S. 2). Auch sind weitere
Verwandte – wie Cousins, Onkel und Tanten – in Afghanistan bzw. in Kabul
und Mazar-e-Sharif wohnhaft (A22 S. 7 und 12). Der Vater eröffnete nach
der angeblichen Rückkehr nach Afghanistan im Jahr 2009 in Kabul einen
(…)laden (A22 S. 10 und 12); auch wenn der Beschwerdeführer sich der
Mithilfe verweigert habe, kann dies doch als eine familiäre Einkommens-
grundlage betrachtet werden. Es scheint, dass der Beschwerdeführer – ein
Einzelkind – zu seiner Mutter ein enges Verhältnis gehabt habe, die sich
auch immer wieder für ihn einsetzte (A22 S. 12 f. und 19 f.). Dass der Be-
schwerdeführer seit einem Jahr keinen Kontakt mehr gehabt habe und er
nicht wisse, ob und wo seine Eltern überhaupt noch leben würden, ist nicht
stichhaltig, zumal er auch nach seiner Ausreise ein gutes Verhältnis gehabt
habe (A22 S. 13). Somit ist anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr auch
tatsächlich von seiner Familie wieder aufgenommen wird und diese auch
in der Lage ist, seine Bedürfnisse abzudecken. Die geltend gemachte Ar-
beitsintegration in der Schweiz wird dem jungen und gesunden Beschwer-
deführer dafür nützlich sein, auch einen Teil zum familiären Einkommen
beizutragen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung als zumutbar.
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6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskos-
ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). Sie sind mit dem am
19. Mai 2015 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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