B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2563/2017
Ur t e i l vom 1 2 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. April 2017.
E-2563/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Hazara – suchte am 4. August
2015 um Asyl nach. Eine am 7. August 2015 durchgeführte Handkno-
chenanalyse ergab bei ihm ein Skelettalter von 19 Jahren, wobei er selber
ein Alter von (…) Jahren und (…) Monaten angab (vgl. Akte A7). Daraufhin
wurde das Geburtsdatum auf den (…) festgesetzt.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. August 2015 und der
vertieften Anhörung vom 27. Februar 2017 machte er geltend, er stamme
aus B._______ C._______ im Bezirk D._______ in der Region Kunduz. Er
habe im Alter von neun Jahren die zweite Klasse abgebrochen und seither
gearbeitet, bis er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern Anfang
2015 in den Iran gezogen sei. Zwei bis drei Monate später hätten ihn die
iranischen Behörden bei seiner illegalen Arbeit erwischt und – ohne seine
Familie – vorerst in ein Flüchtlingslager und später nach Afghanistan zu-
rückgeschafft. Er sei nach ein paar Tagen wieder ausgereist und über ver-
schiedene Länder am 3. August 2015 in die Schweiz gelangt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, er habe keine Probleme mit der Polizei, mit Organisationen oder Dritt-
personen gehabt. Jedoch hätten in seiner Heimatgegend rivalisierende
Gruppen Abgaben von den Bewohnern verlangt. Zudem habe er sich vor
einem Bandenchef namens E._______ gefürchtet, da er mehrere Jahre vor
seiner Ausreise Bewachungsaufgaben für einen anderen Bandenchef aus-
geführt habe. Er und seine Familie hätten Afghanistan auch wegen des
Krieges und der Taliban verlassen. Seine Familie lebe weiterhin im Iran.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Zum Nachweis seiner Identität sowie seiner Vorbringen reichte der Be-
schwerdeführer seine afghanische Tazkira im Original zu den Akten.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 3. April 2017 fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung
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der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung an die Vorinstanz
zwecks Erhebung des vollständigen Sachverhalts und zur Neubeurteilung,
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2017 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und der Beschwer-
deführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von
Fr. 750.– aufgefordert.
E.
Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 24. Mai 2017
ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage verschiedener Beweismittel
(Kopien der N-Ausweise von zwei Geschwistern, Foto der Tazkira seines
Vaters und Foto einer Eigentumsurkunde) um Wiedererwägung der Zwi-
schenverfügung vom 10. Mai 2017.
F.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 wurde die Zwischenverfügung vom
10. Mai 2017 in den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 wiedererwägungsweise auf-
gehoben, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung
eingeladen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2017 hielt die Vorinstanz vollumfäng-
lich an ihren Erwägungen fest.
H.
Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 28. Juni 2017 Stel-
lung und reichte Beglaubigungen der Kopie der Tazkira seines Vaters und
der Eigentumsurkunde samt deutscher Übersetzung und Versandunterla-
gen zu den Akten.
E-2563/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft
getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs.
1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Septem-
ber 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins
AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge-
setzesbezeichnung verwendet.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E.5).
E-2563/2017
Seite 5
3.
3.1 Der Beschwerdeführer verlangt zunächst die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurtei-
lung. Die Vorinstanz habe sich einzig auf die in der Anhörung gemachten
Abklärungen gestützt und auf ein LINGUA-Gutachten verzichtet. Sie erfülle
mit ihrem Vorgehen nicht alle der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem
Entscheid BVGE 2015/10 aufgestellten Voraussetzungen. Zudem habe sie
ihm zu ihrer Einschätzung keine Möglichkeit zur Stellungname gegeben
und damit auch das rechtliche Gehör verletzt. Sie habe trotz Beweisen
(Tazkira und Landessprache) keine weiteren Abklärungen hinsichtlich sei-
ner Herkunft vorgenommen. Dies wäre im Hinblick auf die Unzumutbarkeit
des Vollzugs in seine Heimatregion zwingend gewesen. Er sei mit der Bei-
bringung seiner Tazkira seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen.
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht
erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
4.
4.1 Der Einwand einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist un-
begründet. Die Vorinstanz hatte gestützt auf die anlässlich der Anhörung
gemachten Angaben des Beschwerdeführers keinen Anlass, weitere Ab-
klärungen vorzunehmen. Sie bezeichnete die Beschreibung des Be-
schwerdeführers seiner Herkunftsregion und die Antworten auf die dazu
E-2563/2017
Seite 6
gestellten Fragen als zu allgemein, obwohl es sich dabei um Grundwissen
handle, das zwingend von einer Person, die in dieser Gegend aufgewach-
sen und dort ihr ganzes Leben verbracht habe, hätte erwartet werden dür-
fen. Hinsichtlich der eingereichten Tazkira, in der das Dorf nicht leserlich
sei, hielt sie fest, dass derartige Dokumente einfach käuflich erwerbbar
seien und damit leicht gefälscht werden könnten. Deshalb seien sie weder
als Herkunfts- noch als Altersnachweis tauglich. Zudem gab das SEM eine
Handknochenaltersanalyse in Auftrag, die die Angaben des Beschwerde-
führers, wonach er erst (…) Jahre alt sei, wiederlegt haben. Das auf
19 Jahre festgelegte Alter, das sich im Übrigen auch mit den geschätzten
Angaben seines Bruders (N […]) – zirka 20 Jahre alt – deckt, wurde in der
Beschwerdeschrift auch nicht bestritten. Schliesslich gab der Beschwerde-
führer erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens an, dass er in der Schweiz
zwei Geschwister habe, die er bis anhin nicht genannt hatte. Insgesamt
bestehen keine stichhaltigen Gründe, von einem unkorrekt oder unvollstän-
dig erfassten Sachverhalt in Bezug auf die Herkunft des Beschwerdefüh-
rers auszugehen. Der Umstand, dass das SEM aus den ihm vorliegenden
Akten zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangte, als vom Be-
schwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhalts-
feststellung.
4.2 Insgesamt ist nicht ersichtlich, das SEM habe das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers missachtet.
4.3 Damit erweist sich die formelle Rüge als unbegründet, weshalb der
Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 7
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer angefochtenen Verfügung fest, die Angaben
des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Herkunftsort B._______,
C._______ im Bezirk D._______ in der Region Kunduz, deren Provinz er
nicht gekannt habe, seien ausweichend, dürftig und substanzlos ausgefal-
len , obwohl der Beschwerdeführer angegeben habe, oft in die nahe gele-
gene Stadt Kunduz gefahren zu sein und dort eingekauft sowie die Freizeit
verbracht zu haben. Er habe zwar einige Strassen- und Ortsnamen ge-
kannt, jedoch keine ausführliche und detaillierte Beschreibung machen
können. Zur Stadt Kunduz habe er lediglich allgemeine Angaben gemacht,
die auf jede Stadt in Afghanistan zutreffen könnten. Es fehle ihm an Grund-
wissen, das zwingend zu erwarten gewesen wäre. Daher könne nicht ge-
glaubt werden, dass er aus der von ihm angegebenen Region stamme.
Zwar habe er eine Tazkira eingereicht, aus der die Provinz Kunduz und der
Distrikt D._______ vermerkt seien. Das Dorf sei unleserlich. Derartige Do-
kumente seien indessen einfach käuflich erwerbbar und könnten leicht ge-
fälscht werden. Gestützt auf diese Feststellungen kam die Vorinstanz zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer in der von ihm angegebenen Her-
kunftsregion nicht verfolgt worden sein könne. Er habe auch keine Prob-
leme mit der Polizei, mit Organisationen und Drittpersonen geltend ge-
macht. Seine Furcht vor einem Bandenchef, mit dem er nie Kontakt gehabt
habe, sei rein theoretischer Natur. Es genüge nicht, das Asylgesuch mit
Ereignissen zu begründen, die sich möglicherweise ereignen könnten, son-
dern es müssten hinreichende Gründe vorhanden sein, dass es zu der be-
fürchteten Verfolgung kommen werde. Dies sei vorliegend nicht gegeben.
6.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, die Vorinstanz
habe seine Angaben zu Unrecht als unglaubhaft bezeichnet. Zudem wies
er erstmals im Laufe des Beschwerdeverfahrens (Bst. E) darauf hin, dass
am 8. November 2015 ein Bruder und eine Schwester in die Schweiz ein-
gereist seien und ein Asylgesuch gestellt hätten. Diese hätten mehrere Ori-
ginaldokumente eingereicht und konkrete Angaben zu ihren Familienange-
hörigen gemacht. Sie hätten dabei auch den Beschwerdeführer erwähnt.
Die von ihnen gemachten Aussagen und eingereichten Unterlagen würden
ausreichende Hinweise auf seine Herkunft geben.
E-2563/2017
Seite 8
7.
7.1 Die Vorinstanz hat die Herkunft des Beschwerdeführers aus Afghanis-
tan nicht in Frage gestellt, dagegen die Herkunft aus der Region Kunduz.
Die afghanische Herkunft wird auch vom Gericht nicht in Frage gestellt.
Wie der von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Übersetzung der Tazkira
des Beschwerdeführers entnommen werden kann, wurde darin aufgeführt,
das Dorf sei unleserlich. Alleine die Unleserlichkeit kann indessen nicht als
Hinweis dafür gewertet werden, die Angaben des Beschwerdeführers zu
seiner Herkunft seien unglaubhaft, zumal namentlich die Provinz Kunduz
und der Distrikt D._______ klar bezeichnet sind und mit seinen im vor-
instanzlichen Verfahren gemachten Angaben (vgl. Akten A1, A8 S. 3 und
A22 S. 3) übereinstimmen. Es ist zwar festzuhalten, dass auch einer im
Original eingereichten Tazkira nur ein beschränkter Beweiswert zukommt,
zumal dieses Dokument nachträglich angepasst werden kann und die
handschriftlichen Einträge nicht immer leserlich sind. Die vorliegende
Tazkira kann aber auch nicht als Anhaltspunkt dafür gesehen werden, dass
der Beschwerdeführer seine Herkunft absichtlich zu verschleiern versucht
habe, nur weil das Dorf darauf unleserlich ist.
Nebst der eingereichten Tazkira ergeben sich wie nachfolgend ausgeführt,
zudem zahlreiche weitere Anhaltspunkte dafür, dass er aus der erwähnten
Region stammt. Wie seinen Anhörungen als auch den dem Gericht vorlie-
genden Akten seiner kurze Zeit nach ihm eingereisten Geschwister (N […]
[Bruder] und N […] [Schwester mit Ehemann und Kinder]) entnommen wer-
den kann, stimmen gleich mehrere Angaben zu seiner Biographie mit der-
jenigen der Geschwister überein. So decken sich ihre auf dem Personali-
enblatt gemachten Angaben zu ihren Eltern (Name), ihrer Herkunft und ih-
rer Ethnie. Weiter nannte der Beschwerdeführer bereits bei der BzP drei
Cousins, welche in der Schweiz (Zürich) wohnhaft seien. Diese hat sein
Schwager (der Ehemann seiner Schwester) anlässlich seiner eigenen An-
hörung (nebst anderen Verwandten) als seine Brüder bezeichnet. Dass es
sich dabei um die Cousins des Beschwerdeführers handelt, geht auch aus
den Angaben seiner Schwester hervor, wonach sie und ihr Ehemann mit-
einander verwandt seien. So seien ihre Väter Cousins. Überdies machten
die Geschwister des Beschwerdeführers bei ihren Anhörungen nahezu die-
selben Angaben zu ihren zahlreichen Geschwistern (Namen und Alter) und
erwähnten diese – auch den Beschwerdeführer – in der Reihenfolge ihres
Alters respektive ihres Geschlechts. Für den Umstand, wonach der Be-
schwerdeführer selber seine beiden Geschwister anlässlich der BzP nicht
erwähnt hat, gibt es verschiedene mögliche Erklärungen. So hat er offen-
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Seite 9
bar nur diejenigen Geschwister angegeben, die zusammen mit seinen El-
tern im Iran leben. Auch ist zu berücksichtigen, dass die (in der Schweiz
wohnhafte) Schwester im Alter von 16 Jahren (2007) in den Iran verheiratet
worden war und somit bereits seit zehn Jahren nicht mehr bei ihren Eltern
und Geschwistern lebte. Auch sein (in der Schweiz wohnhafter) Bruder gab
an, seit seiner Heirat im Jahre 2013 zusammen mit seiner Ehefrau beim
Schwiegervater gelebt zu haben. Es ist daher nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer diese Geschwister, die bereits mehrere Jahre nicht
mehr im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, bei der BzP nicht erwähnt
hat. Überdies wurde er anlässlich seiner Anhörung nicht mehr nach seinen
Geschwistern gefragt. Schliesslich hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlas-
sung die Verwandtschaft zu diesen Geschwistern nicht in Frage gestellt.
Vorliegend kann zudem offen bleiben, zu welchem Zeitpunkt genau der
Beschwerdeführer mit seinen Eltern in den Iran ausgereist ist. Er hat ferner
aus nachvollziehbaren Gründen gewisse Informationen nicht geben kön-
nen. So gab er auf die Frage nach Spitälern in Kunduz an, er habe dort nie
ein Spital aufgesucht (F42). Zuvor hat er erwähnt, es habe im Dorf
E._______ eine Klinik einer Hilfsorganisation gegeben (F41). Weiter kenne
er die Namen von Moscheen – ausser diejenige in B._______ – nicht; der
Besuch sei verboten gewesen (F39 und F40). Überdies verfügt er über we-
nig Schulbildung (F4, F10), war hauptsächlich im Dorf und stammt offenbar
aus ärmlichen Verhältnissen. Er interessierte sich daher auch nicht spezi-
fisch für bestimmte Gebäude (F43 ff.). Er war wohl auch nie mit einem
Flugzeug unterwegs (F35). Auch wenn von ihm hätte erwartet werden kön-
nen, dass er beispielsweise den Namen des Flusses in Kunduz kenne
(F37, F47), so war er demgegenüber in der Lage, gewisse Einzelheiten zu
seinem Heimatdorf zu nennen, so beispielsweise, dass in der Landwirt-
schaft Weizen, Reis und Melonen angepflanzt werden und C._______ aus
verschiedenen Dorfteilen mit eigenen Bezeichnungen besteht (Akte A22
F50 f.). Dies deckt sich ferner mit den Angaben seines Bruders, der diesel-
ben Landwirtschaftsprodukte und die verschiedenen Dorfteile – darunter
B._______ als Heimatdorf – aufgeführt hatte.
7.2 Im Sinne einer Gesamtwürdigung der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers und angesichts der Angaben seiner Geschwister ist somit festzuhal-
ten, dass die von ihm geltend gemachte Herkunft aus dem Dorf C._______,
Dorfteil B._______ im Bezirk D._______, Provinz Kunduz, glaubhaft ist.
Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer hin-
sichtlich der Offenlegung der Herkunft liegt somit nicht vor.
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Seite 10
7.3 Indessen schliesst sich das Gericht der vorinstanzlichen Einschätzung
an, wonach der Beschwerdeführer eine asylrechtlich relevante Verfolgung
nicht glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Indem in der Beschwer-
deschrift dazu lediglich ausgeführt wird, die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers seien insgesamt glaubhaft ausgefallen, vermag er damit keine Gründe
darzutun, die zu einer anderen Einschätzung führen würden.
7.4 Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur:
Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführ-
bar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Aufgrund des
nachstehend Ausgeführten erübrigen sich Erwägungen zur Unzulässigkeit
respektive Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges.
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Seite 11
9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesverwal-
tungsgericht nach eingehender Lageanalyse in dem als Referenzurteil
publizierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 festgestellt, seit
dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (vgl.
BVGE 2011/7) ergebe sich eine deutliche Verschlechterung der Sicher-
heitslage über alle Regionen hinweg und es bestünden derart schwierige
humanitäre Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans, dass die Situation
als existenzbedrohend im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei.
Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als unzumutbar zu beurteilen.
Von dieser allgemeinen Lageeinschätzungen sind die Städte Kabul (vgl.
Urteil D-5800/2016 E. 8.4), Herat (vgl. BVGE 2011/38) sowie Mazar-i-Sha-
rif (vgl. BVGE 2011/49) insoweit auszunehmen, als ein Wegweisungsvoll-
zug an diese Orte ausnahmsweise zumutbar ist, falls besonders begünsti-
gende Faktoren vorliegen.
9.4 Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer zu-
letzt zusammen mit seinen Eltern und den übrigen Geschwistern im Iran
aufgehalten hat, wobei der Umstand, dass er möglicherweise bereits seit
einiger Zeit – gemäss seinem Bruder seit zirka 2013 – dort gelebt hat,
nichts an der nachfolgend festzustellenden Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung ändert. An dieser Stelle sei bemerkt, dass gestützt auf die
Angaben des Beschwerdeführers sowie diejenigen seiner Geschwister ihre
Eltern und anderen Geschwister illegal im Iran leben sollen und deshalb
kaum über einen Aufenthaltstitel im Iran verfügen (Akten A8 S. 7 f. und A22
F54).
Wie hievor festgestellt worden ist, stammt der Beschwerdeführer aus einer
Provinz, in welche gestützt auf die hievor erwähnte bestehende Praxis der
Wegweisungsvollzug nicht zumutbar ist. Eine Aufenthaltsalternative an ei-
nem anderen Ort – namentlich in Kabul, Mazar-i-Sharif oder Herat – ist
vorliegend nicht ersichtlich, nachdem sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer in einer Grossstadt in
Afghanistan über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen würde. Unter
Würdigung aller massgebenden Umstände kommt das Gericht demnach
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Seite 12
zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer der Aufbau einer menschen-
würdigen Existenz in seinem Heimatstaat kaum möglich wäre und eine er-
zwungene Rückkehr ihn somit im jetzigen Zeitpunkt in eine Situation brin-
gen würde, die ihn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Ge-
fährdung im Sinne des Gesetzes (Art. 83 Abs. 4 AIG) aussetzen würde.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb aktuell als unzumutbar
und die angefochtene Verfügung in diesem Punkt als bundesrechtswidrig.
9.5 Ferner liegen keine Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG vor,
welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden. Somit sind
die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
9.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit damit
die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sowie
(eventualiter) die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt worden
ist. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom
3. April 2017 sind aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwer-
deführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG).
10.
10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen
(Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist
bezüglich seiner Anträge auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung in
den Ziffern 1-3 und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz unterlegen.
Bezüglich der Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung
und der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Es ist dem-
nach von einem hälftigen Obsiegen auszugehen.
10.2 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Verfügung
vom 31. Mai 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, hat
er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.
10.3 Dem seit dem 24. Mai 2017 vertretenen Beschwerdeführer ist ange-
sichts seines hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art.
7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen
E-2563/2017
Seite 13
Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote ein-
gereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden,
da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig ab-
geschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Für die Eingaben
vom 24. Mai 2017 und 28. Juni 2017 erscheint eine Parteientschädigung
im Umfang des hälftigen Obsiegens von pauschal Fr. 300.– (inkl. allfällige
Auslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Das SEM ist anzuweisen,
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszu-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der Ziffern
4 und 5 der angefochtenen Verfügung sowie (eventualiter) die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme beantragt worden ist. Im Übrigen wird die Be-
schwerde abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 3. April 2017 werden auf-
gehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig auf-
zunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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