B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2565/2013
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung /
Verfügung des BFM vom 4. April 2013 / N (…);
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 2. April 2012 (E-1302/2011).
E-2565/2013
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss seiner Darstellung am 22. Januar
2011 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er stamme aus dem Dorf B._______, nahe C._______,
und gehöre der Ethnie der Oromo an. Als er etwa vierzehn Jahre alt ge-
wesen sei, sei sein Vater vor seinen Augen von Angehörigen des Volks
der Tigre umgebracht worden, weil er Mitglied der "Oromo Liberation
Front" (OLF) gewesen sei und die Sprache Oromo unterrichtet habe. Sein
Bruder und sein Schwager hätten sich ebenfalls für die OLF engagiert,
und er selber sei seit dem Jahr 1991 gemäss äthiopischem Kalender
(abendländisch: Sept. 1998 – Sept. 1999) Mitglied dieser Partei gewesen.
Im Jahr (…) ([…]) sei er verhaftet und zu seinem Bruder verhört worden,
wobei er zugegeben habe, Informationen für die OLF an den Bruder wei-
tergeleitet zu haben. Nach einem Jahr in Haft sei es ihm gelungen, bei
einem Häftlingstransport zu fliehen. Er sei daraufhin nach Somalia ge-
flüchtet, wo er sich in D._______ und E._______ aufgehalten und gear-
beitet habe. Er habe in Somalia auch an Versammlungen der OLF teilge-
nommen. Am (…) November 2010 sei er in D._______ von Angehörigen
der Tigre gefangengenommen und nach F._______, Äthiopien, ver-
schleppt worden. Dort sei er geschlagen und zu seinen Aktivitäten für die
Oromo befragt worden. Am 12. Dezember 2010 habe er zusammen mit
anderen Gefangenen fliehen können und sei nach D._______, Somalia,
zurückgekehrt. Von Somalia aus sei er versteckt auf einem Schiff in ein
ihm unbekanntes europäisches Land gelangt, von wo er per Auto in die
Schweiz gebracht worden sei.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Bestäti-
gungsschreiben des European Regional Office der OLF vom 1. Februar
2010 zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2011 trat das BFM gestützt auf aArt. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
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rers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus,
der Beschwerdeführer habe ohne entschuldbare Gründe keine Reise-
oder Identitätspapiere eingereicht. Zudem könne ohne weitere Abklärun-
gen festgestellt werden, dass er die Anforderungen von Art. 3 und 7
AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, da die
Ausführungen zur OLF und zum angeblichen Engagement von ihm und
mehreren Familienangehörigen für diese Partei unsubstanziiert und pau-
schal seien und das eingereichte Schreiben der OLF keinen relevanten
Beweiswert habe.
D.
Die vom Beschwerdeführer am 24. Februar 2011 gegen die Verfügung
des BFM erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil E-1302/2011 vom 2. April 2012 abgewiesen, soweit darauf ein-
getreten wurde.
II.
E.
Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom (…) Mai 2012
erhob der Beschwerdeführer in der Folge Beschwerde beim Ausschuss
der Vereinten Nationen gegen Folter (Committee Against Torture, CAT).
Über diese Beschwerde hat das CAT bisher nicht entschieden.
III.
F.
F.a Mit als "Wiedererwägungsgesuch bzw. zweites Asylgesuch" betitelter
Eingabe an das BFM vom 28. Juni 2012 liess der Beschwerdeführer be-
antragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm das
Asyl zu gewähren, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
F.b Zur Begründung seiner Eingabe verwies der Beschwerdeführer zu-
nächst auf den im vorangegangenen Asylverfahren vorgebrachten Sach-
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verhalt. Es würden nun neue Tatsachen und Beweise vorliegen, welche
den schweizerischen Asylbehörden bisher nicht vorgelegen hätten. Seine
in G._______ lebende Schwester habe ihm per E-Mail Kopien seiner Ke-
bele-Identitätskarte sowie eines Schulzeugnisses zugestellt. Seine
Schwester habe diese Dokumente (deren Originale nachgereicht würden)
erst jetzt gefunden, weshalb er diese unverschuldeterweise nicht zu ei-
nem früheren Zeitpunkt eingereicht habe. Damit könnten die Zweifel an
seiner Identität ausgeräumt werden, weshalb wiedererwägungsweise auf
sein Asylgesuch einzutreten sei. Seine Identität und sein politisches En-
gagement würden auch durch weitere Schreiben der OLF sowie der
Oromo Community Schweiz bestätigt.
Ferner habe er seine politischen Aktivitäten in der Schweiz fortgesetzt.
Sein exilpolitisches Engagement sei eine neue Tatsache, die bisher nicht
beurteilt worden sei. Er habe am (…) 2011 und am (…) 2012 an Kundge-
bungen in H._______ teilgenommen, über welche Berichte mit Fotos in
der "Oromo Times" und im Internet erschienen seien. Es sei davon aus-
zugehen, dass die äthiopischen Behörden wegen seiner exilpolitischen
Aktivitäten auf ihn aufmerksam geworden seien und ihm daher Verfol-
gung drohe. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Rechtspre-
chung davon aus, dass die äthiopischen Behörden die exilpolitischen Ak-
tivitäten seiner Staatsbürger überwachen und politische Gegner verfolgen
würden, die nach einem abgeschlossenen Asylverfahren rückgeschafft
würden. Die OLF werde von der äthiopischen Regierung als terroristische
Organisation eingestuft, und es seien zehntausende von Anhängern die-
ser Partei willkürlich verhaftet und gefoltert worden. Er habe deshalb be-
gründete Furcht, im Falle der Rückkehr in sein Heimatland festgenom-
men und befragt zu werden, und es drohe ihm eine langjährige Haftstrafe
und Folter. Vor diesem Hintergrund wären auch die Voraussetzungen für
die Annahme eines "real risk" im Sinne der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK gegeben, und der
Wegweisungsvollzug würde auch gegen Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verstossen
und sei daher unzulässig.
Im Weiteren sei er höchstwahrscheinlich der Vater des am (…) gebore-
nen Kindes I._______. Eine DNA-Analyse sei beantragt worden, stehe
aber noch aus. Die aus Eritrea stammende Kindesmutter und das Kind
würden wahrscheinlich in der Schweiz bleiben. Er wolle seine Verantwor-
tung als Vater wahrnehmen und auch die Kindesmutter unterstützen. Das
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private Interesse an der Aufrechterhaltung des Kontakts zu seinem Kind
überwiege das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug, und es sei
daher nicht zumutbar, ihn durch die Rückschaffung nach Äthiopien von
seinem Kind zu trennen.
F.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgen-
de Dokumente zu den Akten:
– äthiopisches Identitätsdokument (Kebele-Karte) in Kopie
– Zeugnis der "C._______ Primary School" in Kopie
– Unterstützungsschreiben der OLF, Foreign Affairs Department, Euro-
pean Regional Office vom 8. Juni 2012
– Unterstützungsschreiben der "Oromo Community Switzerland" vom
21. Mai 2012
– im Internet publizierte Berichte über Kundgebungen mehrerer äthiopi-
scher Exilorganisationen in der Schweiz im (…) 2011 und (…) 2012
– Dokumente betreffend eine am (…) 2012 gegen den Beschwerdefüh-
rer vor dem (…)gericht (…) eingereichte Vaterschafts- und Unterhalts-
klage
G.
Mit Telefax-Verfügung vom 27. August 2012 ersuchte das BFM die kanto-
nale Migrationsbehörde, einstweilen vom Vollzug der Wegweisung abzu-
sehen.
H.
Mit Eingabe vom 21. September 2012 liess der Beschwerdeführer einen
Arztbericht von Dr. med. J._______, Psychiatrische Dienste (…),
K._______, vom 10. September 2012 zu den Akten reichen.
I.
Am 15. Oktober 2012 führte das BFM eine Anhörung des Beschwerde-
führers zu seinen Asylgründen durch. Dabei brachte er insbesondere vor,
er sei seit seiner Einreise in die Schweiz mit den hiesigen Vertretern der
OLF in Kontakt gestanden. Er habe keine besondere Funktion in dieser
Partei ausgeübt, habe aber an insgesamt fünf Parteiversammlungen in
L._______, M._______ und H._______ teilgenommen, wobei er zweimal
eine Rede gehalten habe; diese Reden seien auf YouTube veröffentlicht
worden. Ferner gab er ein Schulzeugnis in Kopie, ein Unterstützungs-
schreiben der "Oromo Refugee Community Welfare Association" (ORC-
WA) vom 25. Mai 2011, Quittungen bezahlter Mitgliederbeiträge sowie
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vier im Internet publizierte Fotos einer Veranstaltung vom (…) 2012 zu
den Akten.
J.
Mit Eingabe an das BFM vom 5. Februar 2013 reichte der Beschwerde-
führer folgende weitere Dokumente als Beweismittel ein:
– DNA-Analyse betreffend seine Vaterschaft zu dem Kind I._______
– Kindesanerkennungs- und Unterhaltsvereinbarung vom 16. Oktober
2012
– zwei Bestätigungsschreiben des "Oromia Regional Government Coun-
cil, (…) Office" vom 4. Dezember 2012 betreffend seine Identität be-
ziehungsweise die erneute Heirat seiner Ehefrau, inkl. Übersetzung
– äthiopisches Identitätsdokument (Kebele-Karte) im Original inkl. Über-
setzung,
– Unterstützungsschreiben der Oromo Welfare Association (OWA) vom
7. November 2012,
– Mitgliederkarte der "Oromo Community Switzerland" in Kopie,
– Link zu einer im Internet (YouTube) veröffentlichten Videoaufnahme
einer Kundgebung vom (…) 2011 in H._______, in welcher der Be-
schwerdeführer zu sehen sei
K.
Mit Verfügung vom 4. April 2013 – eröffnet am 5. April 2013 − stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
wies sein zweites Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an. Zudem wurde ihm eine Gebühr in der Höhe
von Fr. 600.– auferlegt.
L.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht
vom 6. Mai 2013 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die
Verfügung des BFM und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm das Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen und diese sei insbesondere anzuweisen, eine Anhörung in sei-
ner Muttersprache durchzuführen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit
oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
beiständung sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
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vorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Unterstüt-
zungsbedürftigkeitserklärung des Departements Gesundheit und Soziales
(…) vom 18. April 2013 und ein Unterstützungsschreiben der "Oromo
Community Switzerland" vom 30. Mai 2013 zu den Akten.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2013 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses; das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbei-
ständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Die Vorin-
stanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
N.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2013 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
O.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2013 machte der Beschwerdeführer von dem
ihm mit Verfügung vom 5. Juni 2013 eingeräumten Recht zur Replik
Gebrauch und hielt an seinen Beschwerdeanträgen fest. Zudem reichte
er eine Kopie des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-2731/2009
vom 5. Mai 2009 zu den Akten.
P.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. März 2014 forderte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführer zur Einreichung eines aussagekräftigen ak-
tuellen Arztberichts innert Frist auf.
Q.
Mit fristgerechter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. April 2014 leg-
te der Beschwerdeführer einen Arztbericht der Psychiatrischen Dienste
(…) vom 2. April 2014 sowie Bestätigungen der Flüchtlingseigenschaft
seiner Schwester und deren Ehemannes in Kopie, ausgestellt durch das
UNHCR, Office N._______ am 10. Oktober 2013, ins Recht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
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Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.2 Gemäss FK sind Flüchtlinge im Wesentlichen Personen, die sich aus
begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staats-
zugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes be-
finden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser
Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM stellte zur Begründung seiner Verfügung zunächst fest, der
Beschwerdeführer habe im Rahmen des ersten Asylverfahrens keine poli-
tisch motivierte oder anderweitige Verfolgung durch die äthiopischen Be-
hörden glaubhaft machen können. Es bestehe deshalb kein Grund zur
Annahme, er sei vor seiner Ausreise aus dem Heimatland als Regime-
gegner oder politischer Aktivist registriert worden und wäre deshalb in der
Schweiz unter spezieller Beobachtung der äthiopischen Behörden ge-
standen. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
sich in der Schweiz in qualifizierter Weise politisch engagiert habe. Seine
diesbezüglichen Ausführungen seien oberflächlich und pauschal. Sein
Engagement habe sich auf die (…)malige Teilnahme an Demonstrationen
beschränkt, und es könnten den Akten keine Hinweise dafür entnommen
werden, dass die äthiopischen Behörden von seiner Mitgliedschaft bei der
OLF und seinen Aktivitäten Kenntnis genommen hätten. Da die Identität
des Beschwerdeführers nicht feststehe sowie angesichts der vielen exil-
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politischen Anlässe mit oftmals zahlreichen Teilnehmern, sei es fraglich,
ob sie überhaupt in der Lage wären, ihn zu identifizieren. Zudem habe er
nicht geltend gemacht, dass seinen Angehörigen im Heimatstaat wegen
seiner Aktivitäten irgendwelche Schwierigkeiten erwachsen wären. Den
äthiopischen Behörden dürfte bekannt sein, dass viele äthiopische Emig-
ranten aus wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, mittels regimekri-
tischer Aktivitäten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen. Gemäss
gesicherten Erkenntnissen des BFM hätten die äthiopischen Behörden
jedoch nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn
deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das System wahrgenommen
werde. Zusammenfassend ergebe sich, dass die vorgebrachten subjekti-
ven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten.
Im Weiteren bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwer-
deführer in seinem Heimatstaat mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit eine
gemäss Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. In
Äthiopien herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20), und auch die geltend gemachten psychi-
schen Probleme vermöchten den Wegweisungsvollzug nicht als unzu-
mutbar erscheinen zu lassen. Eine Behandlung gesundheitlicher, nament-
lich psychischer Probleme, sei in Äthiopien grundsätzlich möglich, weil
eine entsprechende Infrastruktur vorhanden sei. Dass der Standard nicht
demjenigen in der Schweiz entspreche, sei nicht massgebend. Zudem
stehe es dem Beschwerdeführer frei, medizinische Rückkehrhilfe zu be-
antragen.
4.2 Zur Begründung seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, da im ersten Asylverfahren mangels Vorliegens von
Identitätspapieren auf sein Asylgesuch nicht eingetreten worden sei, habe
keine materielle Prüfung seiner Vorbringen und damit keine vertiefte Prü-
fung der von ihm vorgebrachten politischen Aktivitäten in seinem Heimat-
staat und der darauf beruhenden Verfolgung durch die äthiopischen Be-
hörden stattgefunden. Diese Prüfung sei im vorliegenden Verfahren nach-
zuholen. Das BFM sei zu Unrecht auf den von ihm in der Eingabe vom
28. Juni 2012 gestellten Antrag, es seien die Vorfluchtgründe wiederer-
wägungsweise zu prüfen, nicht eingegangen.
Es sei offensichtlich, dass er vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland
ernsthafter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, sei er doch aufgrund sei-
ner politischen Aktivitäten zweimal verhaftet und gefoltert worden. Dies
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werde durch die aktenkundigen Arztberichte dokumentiert, in welchen
durch Folter erlittene Verletzungen attestiert würden. Es seien die Akten
des vorangegangenen Verfahrens beizuziehen. Die Behauptung, seine
Identität stehe nach wie vor nicht fest, müsse zurückgewiesen werden, da
er einen Kebele-Ausweis im Original nachgereicht habe, welcher seine
Identität klar belege. Da er bereits vor seiner Flucht aus Äthiopien poli-
tisch aktiv gewesen und gefoltert worden sei, sei er für die äthiopischen
Sicherheitskräfte kein unbeschriebenes Blatt und werde von diesen
offensichtlich als regimegefährlich wahrgenommen. Es sei davon auszu-
gehen, dass ihnen sein Name bekannt sei und sie sein Verhalten in der
Schweiz genau beobachten und dokumentieren würden. Selbst wenn die
Verfolgung im Heimatstaat als nicht glaubhaft erachtet würde, müsse da-
von ausgegangen werden, dass seine exilpolitischen Aktivitäten − insbe-
sondere die von ihm an den Demonstrationen gehaltenen, im Internet
dokumentierten Reden und seine herausragende Rolle in der Oromo
Community in der Schweiz − mit grosser Wahrscheinlichkeit die Aufmerk-
samkeit des äthiopischen Geheimdienstes auf sich gezogen hätten und
dieser in der Lage sei, ihn zu identifizieren; dies ungeachtet des Umstan-
des, dass seine Identität für das BFM fraglich sei. Er habe an (…) De-
monstrationen Reden gehalten, welche aufgezeichnet und im Internet
veröffentlicht worden seien. Auch handle es sich bei den eingereichten, in
der Oromia Times veröffentlichten Fotos nicht um gestellte Gruppenauf-
nahmen, sondern er sei nur mit wenigen anderen Personen zu sehen.
Es dürfte somit für die äthiopischen Behörden ein Leichtes sein, ihn zu
identifizieren. Zudem habe er als "(…)" der "Oromo Community Switzer-
land" einen grossen Anteil an der Verfolgung der Ziele dieser Organisati-
on. Es sei nicht nur auf die Quantität der Teilnahmen an Kundgebungen
sondern auch auf die dabei eingenommene Funktion abzustellen. Er he-
be sich durch seine Aktivitäten offensichtlich von der Masse der regel-
mässigen Demonstrationsteilnehmer ab.
Soweit die Vorinstanz sich auf den Standpunkt gestellt habe, seine Äus-
serungen anlässlich der Befragung vom 15. Oktober 2012 liessen nicht
auf ein qualifiziertes Engagement schliessen, sei zu berücksichtigen,
dass diese Befragung nicht in seiner Muttersprache, sondern auf Englisch
stattgefunden habe. Er habe zu Beginn der Befragung ausdrücklich ge-
sagt, er spreche diese Sprache nicht gut und würde das Erlebte lieber in
seiner Muttersprache schildern. Die Vorinstanz sei darauf aber nicht ein-
gegangen. Es gehe auch aus den Bemerkungen der Hilfswerksvertretung
hervor, dass er Mühe gehabt habe, sich in Englisch kohärent auszudrü-
cken, was die Klärung der relevanten Fakten erschwert habe. Seine Aus-
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sagen seien teilweise auch nur summarisch übersetzt und protokolliert
worden. Vor diesem Hintergrund erstaune es nicht, dass seine Aussagen
bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten oberflächlich und pauschal
gewesen seien. Er sei nicht in der Lage gewesen, derart komplexe The-
men in einer Fremdsprache detailliert wiederzugeben. Sollte das Gericht
die protokollierten Angaben auch als zu oberflächlich erachten, sei die
Befragung in seiner Mutterspreche zu wiederholen. Im Weiteren würden
gemäss der Rechtsprechung des Gerichts die äthiopischen Sicherheits-
behörden die Aktivitäten der Exilgemeinschaft überwachen und mittels
elektronischer Datenbanken registrieren. Aus dem Ausland zwangsweise
zurückgeführte Personen würden von den äthiopischen Behörden als zu
verfolgende Regimegegner angesehen, solange die Betroffenen kein ein-
deutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens abge-
legt hätten und keine klare Abkehr von der regimekritischen Politik gege-
ben sei.
Gesamthaft gesehen sei davon auszugehen, dass er im Falle der Rück-
kehr nach Äthiopien an Leib und Leben gefährdet wäre und damit eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaub-
haft gemacht sei.
Es bestünden im Weiteren Gründe für die Annahme eines "real risk" einer
ihm drohenden, gemäss Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung. Zudem
verbiete Art. 3 der UN-Antifolterkonvention die Auslieferung in ein Land, in
dem Folter drohe.
Ferner leide er gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 10. September 2012
unter schweren Depressionen und habe bereits einen Suizidversuch un-
ternommen. Dass im Fall einer Rückschaffung die konkrete Gefahr erneu-
ter Suizidhandlungen bestehe, führe ebenfalls zur Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs. Er sei dringend auf eine psychologische Behand-
lung angewiesen, und ohne eine solche sowie die notwendigen Medika-
mente würde sich sein Zustand verschlechtern. Die entsprechende Infra-
struktur in Äthiopien sei marginal, und es sei deshalb nicht gesichert,
dass er im Heimatstaat eine psychiatrische Behandlung erhalten würde,
was zu einer Gefährdung führe. Der Wegweisungsvollzug sei demnach
auch unzumutbar.
Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass er Vater eines in der
Schweiz wohnhaften Kindes sei. Die Kindesmutter, welche nicht seine
Lebensgefährtin sei, stamme aus Eritrea, und das von ihr anhängig ge-
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Seite 13
machte Asylverfahren sei noch hängig. Aus diesen Gründen sei eine ge-
meinsame Rückkehr nach Äthiopien nicht möglich. Seine Wegweisung
aus der Schweiz würde somit zu einer faktischen Trennung von seinem
Kind führen, was mit dem durch die Kinderrechtskonvention geschützten
Kindeswohl nicht vereinbar wäre.
4.3 Das Bundesamt führte in seiner Vernehmlassung namentlich aus, es
sei bereits im ersten Asylverfahren zu den geltend gemachten sprachli-
chen Schwierigkeiten anlässlich der damaligen Befragungen Stellung ge-
nommen worden. Zudem würden keine konkreten Beispiele dafür ge-
nannt, dass der Beschwerdeführer sich nicht genügend habe ausdrücken
können. Darüber hinaus sei ihm explizit die Möglichkeit eingeräumt wor-
den, Korrekturen und Ergänzungen anzubringen.
4.4 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Replik vor, es habe am
15. Oktober 2012 eine weitere Anhörung in englischer Sprache stattge-
funden, obwohl dem BFM bekannt gewesen sei, dass er im ersten Asyl-
verfahren vorgebracht habe, er beherrsche das Englische nicht genügend
für die Durchführung einer Anhörung in dieser Sprache. Zudem habe er
explizit einen Übersetzer verlangt, welcher seine Muttersprache spreche.
Das BFM hätte deshalb zwingend einen Dolmetscher aufbieten müssen,
welcher seine Muttersprache spreche. Die Problematik, dass er aufgrund
der mangelnden Sprachkenntnisse nicht in der Lage gewesen sei, vertieft
Auskunft zu geben, lasse sich nicht an einzelnen Beispielen darlegen,
sondern betreffe die gesamte Befragung. Es stelle sich die Frage, wie ei-
nem bloss summarischen Protokoll detaillierte Aussagen entnommen
werden könnten. Die Sprachprobleme seien somit offensichtlich. Daran
ändere nichts, dass ihm danach Gelegenheit gegeben worden sei, Kor-
rekturen und Ergänzungen anzubringen. Wenn er die Sprache der Befra-
gung nicht genügend beherrsche, könne von ihm nicht erwartet werden,
Korrekturen und Ergänzungen anzubringen, welche die Kommunikations-
probleme ausräumen könnten. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-2731/2009 vom 5. Mai 2009 sei erörtert worden, dass die Darlegung
der materiellen Begründung eines Asylgesuchs ein hohes Mass an
sprachlichem Verständnis zwischen Befrager und Befragtem erfordere
und Asylsuchende daher Anspruch darauf hätten, ihre Asylgründe in einer
von ihnen beherrschten Sprache vorzubringen. Dieses geforderte Mass
an sprachlichem Verständnis sei bei seiner Befragung vom 15. Oktober
2012 offensichtlich nicht gegeben gewesen. Der rechtserhebliche Sach-
verhalt sei somit nicht hinreichend erstellt worden.
E-2565/2013
Seite 14
5.
5.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allen-
falls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken.
5.2 Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die Befragung vom 15. Ok-
tober 2012 nicht in seiner Muttersprache, sondern in Englisch stattgefun-
den und er Mühe gehabt habe, sich in dieser Sprache auszudrücken,
macht er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.
Dazu ist Folgendes festzustellen:
5.2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV;
Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsu-
chenden das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie die
Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachver-
halts zu nehmen, zu gewähren ist. Daraus wiederum ist der Grundsatz
abzuleiten, dass sie in einer ihnen verständlichen Sprache anzuhören
sind (Art. 29 Abs. 1bis AsylG). Ausserdem haben die verfügenden Behör-
den ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen.
5.2.2 Bereits im ersten Asylverfahren beanstandete der Beschwerdefüh-
rer auf Beschwerdeebene, dass die damaligen Befragungen in Englisch
stattgefunden hätten. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
2. April 2012 wurde diese Rüge aber unter Verweis auf seine protokollier-
te Aussage anlässlich der Befragung zur Person vom 25. Januar 2011,
Englisch hinreichend für die Anhörung zu sprechen, sowie der unter-
schriftlichen Bestätigung, den Dolmetscher verstanden zu haben, zurück-
gewiesen. Im Rahmen der Befragung im zweiten Asylverfahrens vom
15. Oktober 2012 bat der Beschwerdeführer zwar um einen Dolmetscher,
welcher seine Muttersprache Oromo spreche (vgl. Akten BFM B5 S. 1 f.);
die Hilfswerksvertretung stellte in ihren Bemerkungen fest, er habe Mühe
gehabt, sich in Englisch kohärent auszudrücken, was die Klärung der re-
levanten Fakten erschwert habe, und seine Aussagen seien bis zur Fra-
ge 25 nur summarisch übersetzt worden. Aus den protokollierten Aussa-
gen des Beschwerdeführers ergeben sich aber keine Hinweise auf gra-
vierende Verständigungsschwierigkeiten oder Missverständnisse. Viel-
mehr lassen diese den Schluss zu, dass er in der Lage war, die ihm ge-
stellten Fragen gebührend zu beantworten und die Gründe für sein zwei-
tes Asylgesuch hinreichend darzulegen. Die ersten Antworten, welche ge-
mäss den Angaben der Hilfswerksvertretung sowie Anmerkung des Pro-
tokollführers nur summarisch übersetzt wurden, betrafen den Zeitpunkt
E-2565/2013
Seite 15
der Ausreise des Beschwerdeführers aus Äthiopien sowie sein Verhältnis
zur Mutter seines Kindes, nicht aber sein exilpolitisches Engagement. Es
besteht daher kein Grund zur Annahme, dass dadurch wesentliche Sach-
verhaltsumstände nicht genügend abgeklärt worden wären. Im Weiteren
ist zu berücksichtigen, dass eine Darlegung der Gründe für das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers bereits in seiner ausführlich begrün-
deten schriftlichen Eingabe vom 28. Juni 2012 erfolgte und sich die Vor-
instanz bei ihrem Entscheid somit nicht alleine auf das Befragungsproto-
koll abstützte. Schliesslich ist mit Bezug auf das in der Replik erwähnte
Urteil E-2731/2009 insbesondere festzuhalten, dass jener Beschwerde-
führer vom BFM in einer Sprache angehört worden war, von der er bereits
bei der Befragung zur Person angegeben hatte, er beherrsche sie nicht
genügend, um die Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen.
5.2.3 Insgesamt ergeben sich aus den Akten des vorliegenden Verfah-
rens keine klaren Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht
in der Lage gewesen wäre, die Gründe für sein zweites Asylgesuch hin-
reichend darzulegen. Der Vorwurf, das BFM habe den Untersuchungs-
grundsatz und seine Begründungspflicht beziehungsweise den Grundsatz
der Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, erweist sich deshalb als
ungerechtfertigt. Damit besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung
wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neu-
beurteilung an das BFM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag des
Beschwerdeführers ist abzuweisen.
5.3 Betreffend die Rüge, das BFM habe zu Unrecht eine materielle Über-
prüfung der im ersten Verfahren vorgebrachten Asylgründe unterlassen,
ist darauf hinzuweisen, dass Prüfungsgegenstand eines zweiten Asylver-
fahrens nur neue Sachverhaltselemente sein können, die sich nach dem
Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben; hingegen besteht
hier kein Raum für eine erneute Überprüfung von Umständen, die bereits
Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens waren. Entgegen der Auf-
fassung des Beschwerdeführers wurde nämlich im Nichteintretensent-
scheid des BFM vom 10. Februar 2011 sowie im Beschwerdeurteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2012 im Rahmen der Prüfung
der Voraussetzungen sehr wohl eine summarische Beurteilung der asyl-
rechtlichen Relevanz der Asylvorbringen des Beschwerdeführers vorge-
nommen. Das BFM ist nach dem Gesagten zu Recht auf den Antrag, es
seien die Vorfluchtgründe wiedererwägungsweise zu prüfen, nicht einge-
treten.
E-2565/2013
Seite 16
6.
6.1 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen in der Schweiz be-
reits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen. Im Rahmen des vorliegen-
den zweiten Asylverfahrens hat er Beweismittel eingereicht, welche sich
auf Sachverhaltselemente beziehen, welche Gegenstand des ersten Ver-
fahrens waren (Kebele-Karte, Schulzeugnis sowie Identitäts-Bestätigung
des "Oromia Regional Government Council" zwecks Nachweis seiner zu-
vor nicht belegten Identitätsangaben, Bestätigungsschreiben der OLF, der
Oromo Refugee Community Welfare Association [ORCWA] und der Oro-
mo Welfare Association [OWA]). Zudem beruft er sich auf exilpolitische
Aktivitäten, welche zum Teil vor dem Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 2. April 2012 stattgefunden haben (Teilnahme an Kundgebung
vom (…) 2011 in H._______), und hat diesbezügliche Beweismittel zu
den Akten gereicht (im Internet publizierter Artikel mit Fotos, Link zu auf
YouTube veröffentlichter Videoaufnahme).
6.2 Soweit es sich hierbei nicht um nachträglich entstandene Beweismit-
tel zum Beleg vorbestehender Tatsachen handelt (Bestätigung des "Oro-
mia Regional Government Council" vom 4. Dezember 2012, Bestäti-
gungsschreiben der OLF vom 8. Juni 2012 bzw. der OWA vom 7. No-
vember 2012, Bestätigung der Flüchtlingseigenschaft der Schwester und
ihres Ehemanns durch das UNHCR vom […]) – die gemäss Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen eines Revisionsver-
fahrens nicht geprüft werden können (vgl. BVGE 2013/22) – sind diese
Sachverhalte und Beweismittel unter revisionsrechtlichen Gesichtspunk-
ten zu beurteilen.
Die Beweismittel zum Beleg der Identität des Beschwerdeführers müssen
jedoch als offensichtlich verspätet eingereicht qualifiziert werden. Er ver-
mag mit der blossen Erklärung, seine Schwester habe "lange Zeit nichts
gefunden" (vgl. Eingabe vom 28. Juni 2012, S. 5), nicht plausibel darzu-
legen, weshalb es ihm nicht zumutbar und möglich gewesen sei, die Ke-
bele-Karte sowie das Schulzeugnis bereits im Rahmen des ersten Verfah-
rens zu beschaffen. Ebenso hat er nicht begründet, weshalb er seine
exilpolitischen Aktivitäten, soweit diese vor dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 2. April 2012 stattfanden, nicht bereits im ersten Ver-
fahren vorbrachte und entsprechende Beweismittel zu den Akten reichte.
Im Übrigen lassen diese Beweismittel nicht darauf schliessen, dass dem
Beschwerdeführer offensichtlich Verfolgung oder menschenrechtswidrige
Behandlung drohen und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshinder-
nis bestehen würde, weshalb kein Anlass besteht, diese trotz ihrer Ver-
E-2565/2013
Seite 17
spätung zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.H.a. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 9). Insbesondere ist er in der auf YouTube veröffent-
lichten Videoaufnahme der Kundgebung vom (…) 2011 nicht als Redner
zu sehen, sondern nur als ein neben dem Redner stehender Kundge-
bungsteilnehmer, der, soweit erkennbar, keine besondere Funktion wahr-
nimmt. Weder dieses Beweismittel noch die Fotoaufnahmen dieser Ver-
anstaltung vermögen demnach eine besondere Exponiertheit des Be-
schwerdeführers zu belegen.
6.3 Nach dem Gesagten ist die Eingabe vom 28. Juni 2012 abzuweisen,
soweit diese als sinngemässes Revisionsgesuch gegen den Beschwer-
deentscheid vom 2. April 2012 zu behandeln ist.
7.
7.1 Im Folgenden sind im Rahmen des zweiten Asylverfahrens nur dieje-
nigen Sachverhaltselemente zu beurteilen, welche sich nach Abschluss
des mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2012 rechts-
kräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahrens ereignet haben.
7.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Si-
tuation im Zeitpunkt des Asylentscheides (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1
S. 376 f., BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel /
Bern / Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Wer sich darauf beruft, dass
durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungs-
situation erst geschaffen worden ist, beruft sich auf das Vorliegen subjek-
tiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Diese führen nach Art. 3 Abs. 4
AsylG und Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, und zwar grundsätz-
lich unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjekti-
ver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addie-
ren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlings-
eigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7
E. 7b und 8). Wer eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Enga-
gements geltend macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor
künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erhebli-
cher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und
die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter
E-2565/2013
Seite 18
Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, BVGE 2009/28 E. 7.1;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1).
7.3 Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ist vor dem
Hintergrund der Situation in Äthiopien zu betrachten. Hierzu ist auch dar-
auf zu verweisen, dass in Äthiopien verstärkte Restriktionen im Medien-
bereich stattfinden und das im Jahr 2009 in Kraft getretene Anti-Terror-
Gesetz von den Behörden als Instrument der Widerstandsunterdrückung
verwendet wird.
7.4 Im Allgemeinen trifft es nach Kenntnis des Gerichts zu, dass die äthi-
opischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der Exilgemeinschaften im
Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels
elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen ist an-
zunehmen, dass im Ausland agierende Personen, welche erkennbar in
oppositionellen Organisationen aktiv waren oder mit ihr sympathisierten,
identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem
äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am Flughafen bekannt würden.
Demnach dürfte davon auszugehen sein, dass die Sicherheitsorgane ei-
ne zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger
oder Mitglied einer regimekritischen Organisation war oder noch ist, nach
wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, so-
lange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland
kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthio-
piens und eine klare Abkehr von den bisherigen Aktivitäten dieser re-
gimekritischen Organisationen vorliegt. Angesichts der beschränkten
Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes stellt sich die Frage
nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwa-
chung in der Schweiz, welche indessen vorliegend offenbleiben kann.
Von Bedeutung ist dagegen die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupte-
ten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdefüh-
rers und seine konkrete exilpolitische Tätigkeit, denn die äthiopischen
Behörden haben nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Per-
son, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische
System wahrgenommen werden (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-5305/2012 vom 20. November 2013
E. 5.5).
7.5 Den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem von ihm einge-
reichten Bestätigungsschreiben der "Oromo Community Switzerland" vom
30. Mai 2013 zufolge ist er "(…)" dieser Organisation, wobei seine Aufga-
E-2565/2013
Seite 19
be in der Vertretung der Oromo-Diaspora, in der Mobilisation für De-
monstrationen und in der Förderung der kulturellen Aktivitäten der Oromo
bestehe. Diese Beschreibung seiner Tätigkeiten ist jedoch vage und all-
gemein gehalten, und es wurden keine konkreten Aktivitäten im Rahmen
seiner Funktion bei der "Oromo Community Switzerland" vorgebracht,
welche darauf schliessen lassen würden, dass er von aussen wahrnehm-
bar als deren Vertreter in Erscheinung getreten wäre.
Ferner hat der Beschwerdeführer gemäss seiner Darstellung an mehre-
ren Demonstrationen in der Schweiz in H._______, L._______ und
M._______ teilgenommen, wobei er an zwei der Kundgebungen Reden
gehalten habe. Nur zu (…) dieser Kundgebungen hat der Beschwerde-
führer die Daten genannt und entsprechende Beweismittel eingereicht,
wobei eine dieser Veranstaltungen vor Abschluss des ersten Verfahrens,
die andere danach stattfand. Die Teilnahme an der zeitlich vor dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2012 liegende Kundgebung
vom (…) 2011 wurde bereits unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten
thematisiert (vgl. E. 6) und kann im vorliegenden Zusammenhang keine
Berücksichtigung finden. Betreffend die Kundgebung vom (…) 2012 in
H._______ hat der Beschwerdeführer mehrere im Internet publizierte Fo-
tos eingereicht, auf welchen er aber – soweit er überhaupt erkennbar ist –
nicht in besonders exponierter Weise in Erscheinung tritt. Der Zeitpunkt
der weiteren Veranstaltungen, an denen der Beschwerdeführer gemäss
seinen Angaben teilnahm, lässt sich den Akten nicht entnehmen, weshalb
sich nicht genau klären lässt, ob diese Sachverhaltselemente unter revi-
sionsrechtlichen Gesichtspunkten oder im Rahmen des zweiten Asylge-
suchs zu beurteilen wären. Dessen ungeachtet kann aber festgehalten
werden, dass sich den Akten auch keine Hinweise dafür entnehmen las-
sen, dass er bei jenen Veranstaltungen in besonders herausragender
Funktion in Erscheinung getreten wäre. Die Behauptung, er habe an einer
zweiten Kundgebung eine Rede gehalten, wurde nicht durch Beweismittel
belegt. Demnach kann hieraus jedenfalls nicht auf eine begründete
Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen durch
die äthiopischen Behörden geschlossen werden. Schliesslich hat der Be-
schwerdeführer vorgebracht, er sei aktives Mitglied der OLF in der
Schweiz, was in einem Schreiben des "Foreign Affairs Department / Eu-
ropean Regional Office" dieser Organisation vom 8. Juni 2012 bestätigt
wird. Er hat anlässlich der Anhörung ausdrücklich zu Protokoll gegeben,
er stehe im Kontakt zu den Anführern der OLF, übe in dieser Partei aber
keine besondere Funktion aus (vgl. Protokoll der Anhörung vom 15. Ok-
tober 2012, S. 5). Ausser der Teilnahme an Kundgebungen sind keine
E-2565/2013
Seite 20
konkreten Aktivitäten aktenkundig. Es besteht demnach auch diesbezüg-
lich kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer könnte die besonde-
re Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden erregt haben.
7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Vor-
aussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im
Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. Das BFM hat demnach seine Flücht-
lingseigenschaft zu Recht verneint.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen.
8.3
8.3.1 Das Asylgesuch seines Sohnes und der Kindsmutter wurde rechts-
kräftig abgewiesen. Ein von ihnen eingereichtes Wiedererwägungsge-
such ist derzeit beim BFM hängig. Das Kind verfügt demnach nicht über
ein gefestigtes Aufenthaltsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilli-
gung), weshalb sich der Beschwerdeführer gemäss ständiger Rechtspre-
chung des Bundesgerichts (vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143,
je m.w.H.) nicht auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK be-
rufen kann. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a.
EMARK 2001 Nr. 21).
8.3.2 Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass für die Be-
urteilung eines allfälligen sogenannten umgekehrten Familiennachzuges
die kantonalen Behörden des Wohnortes des Beschwerdeführers zustän-
dig wären.
8.4 Im Weiteren lässt sich einem Schreiben des Beschwerdeführers an
das BFM vom 28. September 2013 entnehmen, dass er beabsichtigt, eine
in der Schweiz niedergelassene, im Kanton H._______ lebende Lands-
frau zu heiraten, und ein entsprechendes Ehevorbereitungsverfahren ein-
geleitet wurde. Dass bereits eine eheähnliche Konkubinatsbeziehung ge-
lebt würde, wird nicht geltend gemacht. Da gemäss Abklärungen des
E-2565/2013
Seite 21
Bundesverwaltungsgerichts die geplante Eheschliessung bisher nicht
stattgefunden hat, kann der Beschwerdeführer auch hieraus kein Aufent-
haltsrecht ableiten.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von
Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingsei-
genschaft: Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. STÖCKLI, a.a.O.,
Rz. 11.148).
9.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Her-
kunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden
kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts-
oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere
nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefähr-
dung darstellt (Art. 83 Abs. 2–4 AuG).
9.3 Die erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wiedererwägung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind
alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme steht der (ab- und weggewiesenen) Asyl suchenden Person wie-
derum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämt-
liche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der
dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748 m.w.H.).
10.
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung unzu-
mutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ih-
ren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Be-
stimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, die wegen
E-2565/2013
Seite 22
der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Ge-
walt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können, obwohl ihre Rück-
schaffung völkerrechtlich zulässig wäre. Im Weiteren findet die Bestim-
mung auch auf andere Personen Anwendung, die nach ihrer Rückkehr
einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige
medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der im Hei-
matstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völ-
liger Armut leben müssten und damit dem Hunger und einer ernsthaften
Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51
E. 5.5). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt
von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
10.2 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von
einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen
nach Äthiopien aus. Öffentlich zugänglichen Quellen zufolge sind die Le-
bensbedingungen in Äthiopien allerdings noch immer prekär. Da viele
Haushalte nicht im Stande sind, für die nötigen Nahrungsmittel aufzu-
kommen, ist internationale Unterstützung bei der Nahrungsmittelver-
sorgung unerlässlich geworden. Daher sind zur Erlangung einer sicheren
Existenzgrundlage ausreichend genügend finanzielle Mittel, gefragte be-
rufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke absolut
notwendig (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 und 8.4 S. 120 f. m.w.H.).
10.3 Einem im Rahmen des zweiten Asylverfahrens eingereichten Arzt-
zeugnis vom 10. September 2012 ist zu entnehmen, dass beim Be-
schwerdeführer eine mittelgradige bis schwere depressive Episode
(ICD-10 F32.11–F32.21) diagnostiziert wurde und deswegen eine psycho-
pharmakologische Behandlung sowie regelmässige psychiatrische Unter-
suchungen durchgeführt werden. Diese Befunde werden durch den aktu-
ellen Arztbericht vom 2. April 2014 im Wesentlichen bestätigt. In diesem
wird dem Beschwerdeführer ein stark agitiert depressiver Zustand mit in-
termittierender Suizidalität attestiert und festgestellt, dass er nach wie vor
mit starken Medikamenten und regelmässigen psychotherapeutischen
Konsultationen behandelt wird.
Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, an den geltend ge-
machten und durch mehrere ärztliche Berichte ausgewiesenen gesund-
heitlichen Problemen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Aus den vor-
liegenden Arztberichten ist auch zu schliessen, dass sein Suizidversuch
nicht einen bloss appellativen Charakter aufwies (der Beschwerdeführer
E-2565/2013
Seite 23
konnte nach (…) erst von einem Arzt der Rettungsflugwacht reanimiert
werden). Da sich sein Gesundheitszustand trotz mehrjähriger Behand-
lung nicht wesentlich gebessert hat und angesichts der von ihm subjektiv
empfundenen ernsthaften Gefahr im Falle einer Rückkehr in seinen Hei-
matstaat muss davon ausgegangen werden, dass sich seine psychischen
Beschwerden bei einer Rückkehr nach Äthiopien aggravieren würden und
er daher auf eine intensive psychiatrische Behandlung sowie eine eng-
maschige moralische und soziale Unterstützung durch ein Beziehungs-
netz angewiesen wäre.
10.4 Gemäss neueren Berichten ist die psychiatrische Versorgung in
Äthiopien indessen mangelhaft und die bestehenden Einrichtungen sind
aufgrund fehlender personeller, finanzieller und infrastruktureller Res-
sourcen nicht in der Lage, den Behandlungsbedarf der Bevölkerung hin-
reichend abzudecken (IOM International Organization for Migration, Län-
derinformationsblatt Äthiopien, Juni 2013, S. 13; SFH Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, Auskunft der SFH-
Länderanalyse, 5. September 2013). Es erscheint demnach nicht gesi-
chert, dass die vom Beschwerdeführer benötigte Behandlung in Äthiopien
verfügbar wäre.
Im Weiteren kann vor dem Hintergrund seiner mehrjährigen Landesab-
wesenheit nicht mehr ohne Weiteres von einem tragfähigen Beziehungs-
netz im Heimatstaat ausgegangen werden. Gemäss den Aussagen des
Beschwerdeführers bei der Empfangsstellenbefragung vom 25. Januar
2011 lebten zu diesem Zeitpunkt eine Schwester und zwei Brüder in Äthi-
opien. Den Ausführungen im Arztbericht vom 2. April 2014 ist zu entneh-
men, dass einer dieser Brüder nunmehr verschwunden sei. Es liegen kei-
ne Informationen vor über die Lebensumstände dieser Personen und da-
zu, inwieweit der Beschwerdeführer mit ihnen in Kontakt steht. Jedenfalls
steht bei dieser Ausgangslage nicht mit hinreichender Sicherheit fest,
dass er in seinem Heimatstaat über Bezugspersonen verfügt, welche ihm
die erforderliche Unterstützung bieten könnten.
10.5 Unter Würdigung aller massgebenden Umstände kommt das Gericht
zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer der Aufbau einer menschen-
würdigen Existenz in seinem Heimatstaat kaum möglich wäre und eine
erzwungene Rückkehr ihn somit im jetzigen Zeitpunkt in eine Situation
bringen würde, die ihn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten
Gefährdung im Sinne des Gesetzes (Art. 83 Abs. 4 AuG) aussetzen wür-
de. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb aktuell als unzu-
E-2565/2013
Seite 24
mutbar und die angefochtene Verfügung in diesem Punkt als bundes-
rechtswidrig.
10.6 Ferner liegen keine Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vor,
welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden. Somit sind
die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegwei-
sung betreffend, gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der vor-
instanzlichen Verfügung vom 4. April 2013 sind aufzuheben. Im Übrigen
ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM ist anzuweisen, den Be-
schwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläu-
fig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4
AuG).
12.
12.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen
(Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist be-
züglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der
Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüg-
lich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisge-
mäss bedeutet dies für die Kosten-/Entschädigungsfrage ein hälftiges
Obsiegen.
12.2 Nach dem Gesagten wären die hälftigen Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen. Da indessen mit Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2013 das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich
seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf
die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
12.3 Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines
teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine
praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm not-
wendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine
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Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Vertretungs-
aufwand aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren
(vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die reduzierte Parteientschädigung demnach von
Amtes wegen auf insgesamt Fr. 900.– (inkl. Auslagen- und Mehr-
wertsteueranteil) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 26
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das sinngemässe Gesuch um Revision des Beschwerdeentscheides des
Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2012 wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend,
gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. April
2013 werden aufgehoben Das BFM wird angewiesen, den Beschwerde-
führer vorläufig aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 900.− auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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