B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2565/2017
Ur t e i l vom 2 9 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. März 2017 / N (…).
E-2565/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am (…) 2015 in der Schweiz um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) und des rechtlichen Gehörs
vom 16. März 2015 und der Anhörung vom 27. April 2016 machte sie im
Wesentlichen folgendes geltend:
Sie sei (…) Ethnie und stamme aus Eritrea aus dem Dorf B._______. Dort
habe sie zusammen mit ihrer Mutter und einigen ihrer Geschwistern gelebt.
Ihr Bruder, mit dem sie geflohen sei, halte sich noch immer im Sudan auf.
In C._______ habe sie die Schule bis zur elften Klasse besucht und sei im
(…) 2009 für das letzte Schuljahr nach D._______ eingerückt. Dort sei sie
militärisch ausgebildet worden und hätte Schulunterricht gehabt. Im (…)
2010 sei sie für zwei Monate nach Hause zurückgekehrt, bevor sie wieder
nach D._______ habe einrücken müssen. Nach zwei Monaten in
D._______ sei sie für den Dienst (…) in E._______ eingeteilt worden. Kurz
nach ihrer Einteilung sei sie jedoch unerlaubterweise nach Hause zurück-
gekehrt, um ihrer Mutter zu helfen. Sie sei aber regelmässig in E._______
vorstellig geworden und habe vergeblich um eine Versetzung in die Nähe
ihrer Mutter gebeten, damit sie ihr helfen könne. Ab (…) 2011 sei sie
schliesslich hauptsächlich Zuhause gewesen. Aufgrund dessen habe sie
von der Verwaltung mehrmals eine Aufforderung erhalten, sich wieder bei
der ihr zugewiesenen Arbeitsstelle zu melden. Zuletzt habe sie im (…) 2012
ein Schreiben erhalten, welches ihr mit einer zweimonatigen Haft im Falle
eines weiteren Fernbleibens gedroht habe. Daraufhin sei sie nach zwei Ta-
gen zusammen mit einem ihrer Brüder von F._______ in Eritrea zu Fuss
über die Grenze nach G._______ im Sudan gegangen und dann nach
H._______ weitergereist, wo sie sich (…) Jahre lang aufgehalten habe. Ihr
in I._______ lebender Freund habe ihr einen Mann vorbeigeschickt, der für
sie beim eritreischen Migrationsamt in H._______ einen Pass beantragt
habe. Dazu habe sie ihm ihren Ausweis geben, 4‘000 Dollar bezahlen und
ca. einen Monat warten müssen. Sie selbst habe nicht persönlich beim
Migrationsamt vorsprechen müssen. Mit diesem Pass sei sie schliesslich
über Katar und dann mehrere Länder in die Schweiz gekommen. Aufgrund
ihrer Flucht bekomme ihre Familie keine staatliche Unterstützung in Form
von Coupons mehr.
B.
Mit Verfügung vom 31. März 2017 – eröffnet am 3. April 2017 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr
E-2565/2017
Seite 3
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz
und den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Mai 2017 (Post-
stempel) beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz so-
wie sub-eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und allenfalls der
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme. Zudem sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht verlangte die Beschwerdeführerin die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
Die Beschwerdeführerin reichte eine Schnellrecherche der Länderanalyse
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 19. November 2015 zu
Eritrea zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht den
für die Dauer des Verfahrens einstweiligen legalen Aufenthalt der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz fest und forderte sie auf, ihre Mittellosig-
keit zu belegen. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung vertagte es auf einen späteren Zeitpunkt und
verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
E.
Am 10. Mai 2017 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin eine Mit-
tellosigkeitserklärung der Gemeinderatskanzlei J._______ zu den Akten.
F.
In der Vernehmlassung vom 22. Mai 2017 hielt das SEM an seinen bishe-
rigen Ausführungen fest.
G.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vor-
behalt einer nachträglichen Änderung der finanziellen Verhältnisse der Be-
E-2565/2017
Seite 4
schwerdeführerin – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Des Weiteren lud es die Beschwerdeführerin ein, eine Replik
und entsprechende Beweismittel einzureichen.
H.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 setzte die Rechtsvertreterin der Beschwer-
deführerin, Frau MLaw Monique Bremi, das Gericht über ihr Mandat in
Kenntnis.
I.
Am 15. Juni 2017 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik
ein.
J.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2018 wurde die Beschwerdeführerin über einen
gerichtsinternen Zuständigkeitswechsel informiert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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Seite 5
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind auch Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
E-2565/2017
Seite 6
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung machte das SEM geltend, die Be-
schwerdeführerin sei, dadurch dass sie sich in H._______ auf der eritrei-
schen Botschaft einen Pass habe ausstellen lassen, freiwillig in Kontakt zu
den heimatlichen Behörden getreten. Sie habe in der Absicht gehandelt,
sich erneut unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen, und habe mit
ihrem Verhalten – und wohl persönlichem Erscheinen bei der eritreischen
Botschaft – gezeigt, dass sie selber nicht von einer asylrechtlich relevanten
Verfolgung durch die heimatlichen Behörden ausgehe. Es scheine wenig
nachvollziehbar, dass ein ihr kaum bekannter Mann für sie einen Pass auf
der eritreischen Botschaft in H._______ habe beantragen können, da dies
in der Regel eine persönliche Vorsprache erfordere. Ihre diesbezüglichen
Aussagen seien äusserst vage und unsubstantiiert ausgefallen und sie
habe nichts Genaueres über das konkrete Vorgehen zu berichten gewusst.
Somit sei davon auszugehen, dass sie persönlich bei der eritreischen Bot-
schaft den Pass beantragt und erhalten habe. Da die Ausstellung des Rei-
sepasses eine Prüfung durch die Zentrale in Asmara erfordere, sei auch
anzunehmen, dass die ausstellenden Behörden Kenntnis ihrer angebli-
chen Desertion gehabt hätten. Dass sie dennoch einen Reisepass erhalten
habe, stelle ein überzeugendes Indiz dafür dar, dass die eritreischen Be-
hörden keine Verfolgungsabsichten gehabt hätten. Des Weiteren habe die
Beschwerdeführerin die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht verletzt, da sie
an der BzP weder die Ausstellung des Reisepasses erwähnt habe, noch
dass sie Visa beantragt habe oder über K._______ gereist sei. Die Asyl-
vorbringen der Beschwerdeführerin seien folglich als nicht asylrelevant ein-
zustufen. Ausserdem seien zur angeblichen Ausbildung in D._______ und
ihrer Einteilung in E._______ Zweifel anzubringen. So habe die Gesuch-
stellerin Fragen diesbezüglich unsubstantiiert oder gar nicht zu beantwor-
ten gewusst. Auch habe sie nicht nachvollziehbar erklären können, wes-
halb sie erst eineinhalb Jahre nach ihrer angeblichen Desertion Schwierig-
keiten mit der Verwaltung erhalten hätte.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihrer Beschwerde
vor, dass aus der Kontaktaufnahme mit der Botschaft nicht geschlossen
werden könne, dass sie sich wieder unter den Schutz des Heimatstaates
habe stellen wollen. Diese sei einzig zum Zweck erfolgt, sich ein benötigtes
Dokument erstellen zu lassen. Auch würde die Ausstellung des Reisepas-
ses nicht bedeuten, dass seitens der eritreischen Behörden keine Verfol-
gungsabsichten mehr bestünden. Die Beschwerdeführerin stützt sich auf
eine Auskunft und eine Schnellrecherche aus dem Jahre 2015 der SFH,
wonach die Ausstellung des Passes keine Amnestie bedeute und sich
E-2565/2017
Seite 7
dadurch das Verhältnis mit dem Regime nicht normalisiere. Zudem habe
die Beschwerdeführerin den eritreischen Pass an der BzP nicht erwähnt,
weil sie befürchtet habe, dann in der Schweiz nicht anerkannt zu werden.
Bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen machte sie geltend, die
Schule in D._______ sehr konkret, detailliert und mit vielen Realitätsmerk-
malen geschildert zu haben. Zudem habe sie ohne zu zögern die Namen
der Vorgesetzten aufzählen und Angaben zu ihrer Einheit machen können.
Auch sei es möglich, dem Nationaldienst für eine längere Zeit fern zu blei-
ben. Den Behörden sei ihr Aufenthaltsort stets bekannt gewesen. Ihr Vor-
gesetzter habe sie aufgrund der schweren familiären Situation vom Dienst
freigestellt. Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin Faktoren gel-
tend, die zu einer Schärfung ihres Profils und somit zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr geführt hätten. So sei sie noch im-
mer im militärdienstpflichtigen Alter, aus dem Militärdienst desertiert und
ihr sei wegen Dienstverweigerung eine Haftstrafe angedroht worden. Zu-
dem sei ihr Bruder ebenfalls aus dem Militärdienst desertiert und Ihr Vater
sei als Soldat im Dienst gefallen. Zwei weitere Geschwister befänden sich
ebenfalls im Militärdienst.
4.2.2 Ausserdem rügte die Beschwerdeführerin eine nicht richtige bezie-
hungsweise nicht vollständige Feststellung und Würdigung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes durch die Vorinstanz, welche somit ihre Begrün-
dungspflicht verletzt sowie ihr Ermessen über- beziehungsweise unter-
schritten habe.
4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM an seinem bisherigen Stand-
punkt fest und äussert sich wie folgt zu den Vorbringen der Beschwerde-
führerin auf Beschwerdeebene:
Die bei einer Auslandsvertretung Eritreas beantragten Reisepässe könnten
nur in der Zentrale des Departements für Immigration und Staatsangehö-
rigkeit in Asmara ausgestellt werden, wobei der Nationaldienststatus über-
prüft werde. Die Ausführungen in der Beschwerde zur Glaubhaftigkeit der
Ausbildung in D._______ seien nicht geeignet, Zweifel an der vorgebrach-
ten Desertion auszuräumen. Es erstaune vielmehr, dass nun vorgebracht
werde, die Beschwerdeführerin sei von ihrem Vorgesetzten aufgrund der
familiären Umstände freigestellt worden, habe sie doch zuvor stets ange-
geben, einfach zuhause geblieben zu sein. Warum nun dieser Vorgesetzte,
welcher ihr gemäss Aussage an der Anhörung stets gesagt habe, dass sie
Dienst leisten müsse, so lange freigestellt haben soll, sei wenig nachvoll-
ziehbar. Betreffend der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs machte das
E-2565/2017
Seite 8
SEM geltend, dass den vorliegenden Akten keine konkreten Hinweise ent-
nommen werden können, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr
nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder
Strafe nach Art. 3 EMRK drohe. Sie habe keine begründete Furcht vor Ver-
folgung darzulegen vermocht und es bestünden erhebliche Zweifel an den
vorgebrachten Vorfluchtgründen, womit auch kein besonderes Gefähr-
dungsprofil ersichtlich sei. Bezüglich der Zumutbarkeit der Wegweisung sei
festzuhalten, dass sie über ein familiäres Netz verfüge und bereits früher
zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen habe. Zudem habe sie die
Bedürftigkeit und die Lebensumstände ihrer Mutter in der Anhörung kei-
nesfalls so dramatisch geschildert.
4.4 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik fest, dass der vom SEM in
der Vernehmlassung angeführte Bericht ausdrücklich feststelle, dass auch
Deserteuren und Wehrdienstverweigerern ein Reisepass ausgestellt
werde, wenn gewisse Bedingungen erfüllt seien – manchmal auch gegen
Bestechung. Weiter seien in Bezug auf die Glaubwürdigkeitsprüfung die
Vorbringen in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Die Vorinstanz tendiere dazu,
den Fokus auf angebliche Widersprüche zu richten und diese aus dem Ge-
samtkontext zu isolieren. Die geschilderten Einzelheiten, welche mit dem
Kern der Verfolgung nichts zu tun hätten, würden eindeutig auf real Erleb-
tes hinweisen. Schliesslich würde das SEM in Bezug auf die Zulässigkeit
und Zumutbarkeit die Defizite im Bereich der Menschenrechte in Eritrea zu
wenig gewichten. So habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Grundsatzurteil die Frage, ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei
und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, ausdrück-
lich offen gelassen. Zudem könne gemäss Rechtsprechung des UK Upper
Tribunal selbst bei nicht nachgewiesener illegaler Ausreise bei einer Rück-
kehr von einem „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK ausge-
gangen werden.
5.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz die nicht richtige beziehungs-
weise nicht vollständige Feststellung und Würdigung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes vor, welche somit ihre Begründungspflicht verletzt so-
wie ihr Ermessen über- beziehungsweise unterschritten habe, indem sie
die zu befürchtenden ernsthaften Nachteile im Sinne vom Art. 3 AsylG und
das konkrete und reale Gefährdungsrisiko der Beschwerdeführerin nicht im
Gesamtkontext der Gefährdungsprofile in Eritrea gewürdigt habe.
E-2565/2017
Seite 9
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,
2013, Rz. 1043).
5.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine Anhaltspunkte,
die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht rich-
tig oder nicht vollständig festgestellt beziehungsweise gewürdigt, ihre Be-
gründungspflicht verletzt oder ihr Ermessen über- beziehungsweise unter-
schritten. Auch unterlässt es die Beschwerdeführerin, diese formellen Rü-
gen zu begründen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die
wesentlichen Überlegungen genannt, die sie ihrem Entscheid zugrunde
legt. Die Beschwerde selbst zeigt, dass eine sachgerechte Anfechtung
(aufgrund der vorliegenden Begründung) möglich war.
5.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet.
6.
6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz
erwarten kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 und 2007/31 E. 5.2 f. je m.w.H.).
Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich
– aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heu-
tiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft
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Seite 10
verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine
konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleich-
barer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht her-
vorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen
Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem
voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat
keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6,
2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2).
6.2 Die Vorinstanz zweifelt an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin, sowohl was ihre militärische Ausbildung in D._______
und ihre Desertion, als auch die Umstände der Ausstellung ihres Reisepas-
ses anbelangt. Ob die Ausbildung in D._______ und die Desertion tatsäch-
lich wie von ihr geschildert stattgefunden hat, kann indessen aufgrund
nachfolgender Überlegungen offen bleiben.
6.3
6.3.1 Die Beschwerdeführerin hat angegeben, eine von einem Freund in
I._______ vermittelte Person habe ihr den Reisepass organisiert. Sie sei
jedoch nicht selbst auf dem Migrationsamt von Eritrea in H._______ vor-
stellig geworden. An diesem Vorbringen sind indessen erhebliche Zweifel
anzubringen, diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden. Zudem ist festzuhalten, dass die Schlussfol-
gerung des SEM, die Beschwerdeführerin habe persönlich den Pass be-
antragt, auf Beschwerdeebene nicht gerügt wurde. Somit ist davon auszu-
gehen, dass sie selbst und persönlich auf der eritreischen Botschaft in
H._______ einen Reisepass beantragt hat. Die Ausstellung desselben
setzt in der Regel eine Bezahlung der sogenannten Diasporasteuer (2%-
Steuer) sowie – im Falle einer illegalen Ausreise bzw. Desertion oder Wehr-
dienstverweigerung – die Unterzeichnung eines Reueschreibens voraus
(vgl. EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Erit-
rea, Mai 2015 S. 51; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Country of
Origin Information Report on Eritrea, 6. Februar 2017, S. 21). Überdies
lässt sich den Aussagen der Beschwerdeführerin entnehmen, dass die
Ausstellung des Reisepasses ohne Probleme erfolgt sei (vgl. vorinstanzli-
che Akten A19 F22). Aufgrund dessen kann davon ausgegangen werden,
dass sie ihr Verhältnis zu ihrem Heimatstaat durch die Bezahlung der
Diasporasteuer sowie der Unterzeichnung eines Reueschreibens geregelt
hat.
E-2565/2017
Seite 11
6.3.2 Zwar weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass die Un-
terzeichnung des Reueschreibens grundsätzlich keine Absicherung gegen
eine Bestrafung darstellt. Denn durch die Unterzeichnung gesteht man ex-
plizit eine Straftat und erklärt, die Bestrafung dafür zu akzeptieren (vgl.
auch Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.11 S. 37).
Indessen werden nach Erkenntnis des Gerichts die drakonischen Gesetze
bezüglich freiwillig zurückkehrenden Refraktären, Deserteuren oder illegal
Ausgereisten nicht angewendet, falls sie vor der Rückkehr ihre Situation
mit den heimatlichen Behörden durch das Erlangen des sogenannten
"Diaspora-Status" ‒ welcher die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unter-
zeichnung eines sogenannten Reuebriefes voraussetzt ‒ geregelt haben.
Eritreer, die mindestens drei Jahre ausserhalb Eritreas verbracht haben,
können im Fall einer Rückkehr nach Eritrea beim Department for Immigra-
tion and Nationality in Asmara diesen "Diaspora-Status" beantragen. Dazu
benötigen sie zusätzlich zu den oben erwähnten Dokumenten ein Unter-
stützungsschreiben der Auslandsvertretung, welches belegt, dass sie sich
mehr als drei Jahre im Ausland aufgehalten haben. Das Departement stellt
Rückkehrern mit "Diaspora-Status" ein Dokument namens Residence
Clearance Form aus. Inhaber dieses Dokuments sind gemäss Behörden-
angaben von der Dienstpflicht befreit und dürfen Eritrea (anders als von
der eritreischen Proklamation 24/1992 vorgesehen) ohne Ausreisevisum
wieder verlassen. Allerdings fällt dieser "Diaspora-Status" offenbar bei ei-
nem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder weg. An-
schliessend sehen die Behörden die Person wieder als Einwohner Eritreas
an mit den damit verbundenen Pflichten in Bezug auf Nationaldienst und
Ausreisevisum. Während dieser drei Jahre ist aber nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen droht, in
den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden
(vgl. zum Ganzen: Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August
2017 E.13.4; SEM, Fokus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Aus-
reise, S. 33 ff.; EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Eritrea:
Nationaldienst und illegale Ausreise, November 2016, S. 35 f.; Landinfo,
Country of origin Information Centre, Report National Service, 20. Mai
2016, S. 22 f.).
6.3.3 In Anbetracht dieser Umstände sowie der Tatsache, dass die Be-
schwerdeführerin sich seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhält, kann
davon ausgegangen werden, dass sie die Voraussetzungen zur Erlangung
des "Diaspora-Status" erfüllt und demzufolge zumindest in den ersten drei
Jahren nach der Rückkehr in ihr Heimatland nicht mit asylrelevanten Ver-
folgungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden zu rechnen hat.
E-2565/2017
Seite 12
Hieraus ergibt sich, dass sie aktuell keine begründete Furcht vor asylrele-
vanter Verfolgung geltend machen kann.
6.3.4 Der Umstand, dass der "Diaspora-Status" und damit die Entbindung
von Verpflichtungen gegenüber dem eritreischen Staat gemäss aktuellen
Erkenntnissen nach drei Jahren wegfallen könnte, vermag aus heutiger
Sicht die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Wie die Situation nach
Ablauf dieser drei Jahre aussieht, kann im Rahmen der Prüfung einer kon-
kreten Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung im Falle der
Rückkehr nicht berücksichtigt werden. Befürchtungen, künftig staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrele-
vant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfol-
gung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen wird. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vor-
kommnissen oder Umständen begründet wird, die sich früher oder später
möglicherweise ereignen könnten (vgl. D-2311/2016 vom 17. August 2017
E. 13.4 S. 25, BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f. m.w.H.).
6.4 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen
Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Aus-
reise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM ver-
schärfte diese Praxis im Sommer 2016.
6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen des – in seinen
beiden Asylabteilungen koordiniert entschiedenen – Urteils D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage befasst,
ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein
deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Dabei kam
das Gericht zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr auf-
rechterhalten liess und vom SEM zu Recht angepasst worden war. Für die
Entscheidfindung war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger
Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren
Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden,
die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten.
6.4.2 Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
asylrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur
E-2565/2017
Seite 13
illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen (vgl. Referenzurteil E. 5).
6.4.3 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Ge-
fährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Da die Beschwerdeführerin wohl
über den "Diaspora-Status" verfügt, ist, wie oben dargelegt, nicht davon
auszugehen, dass ihre allfällige Desertion sie in den Augen des eritrei-
schen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnte, umso
weniger, als dass ihr der Pass für eine Dauer von fünf Jahren ausgestellt
wurde, was kaum möglich gewesen wäre, wenn sie mit den Behörden ein
Problem gehabt hätte.
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht
gelungen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft darzutun. Somit hat die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin abgewiesen und ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht
zuerkannt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann führt die Vorinstanz richtigerweise aus, dass sich weder aus den
Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte da-
für ergeben, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
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gen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, dass die
Vorinstanz im Rahmen der Prüfung von Wegweisungshindernissen nicht
gewürdigt habe, dass sie im dienstpflichtigen Alter in den Nationaldienst
eingezogen worden und desertiert sei.
8.2.3 Die Frage, ob eine allfällige Wiedereinberufung der Beschwerdefüh-
rerin in den Militärdienst oder eine Bestrafung wegen ihrer Desertion nach
einem Wegfall ihres Diaspora-Status als eine gegen Art. 3 beziehungs-
weise Art. 4 EMRK verstossende Behandlung zu qualifizieren wäre, kann
vorliegend offengelassen werden. Ein bloss hypothetisches Risiko bezie-
hungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände
früher oder später möglicherweise ereignen könnten, kann unter diesem
Aspekt nicht ausschlaggebend sein. Die Prüfung eines "real risk" im Sinne
von Art. 3 EMRK beschränkt sich praxisgemäss vielmehr auf die Frage ei-
ner drohenden menschenrechtswidrigen Strafe oder Behandlung im Zeit-
punkt der Rückkehr (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August
2017 E. 13.4, S. 25).
8.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea
hat das Bundesverwaltungsgericht im August 2017 eine aktualisierte La-
geanalyse vorgenommen (Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August
2017 E. 16 f. [als Referenzurteil publiziert]). Zusammenfassend gelangte
das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen
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Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allge-
meiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die
Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche
Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden
Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Ar-
beitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaft-
liche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundver-
sorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zu-
gang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegeri-
sche Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet,
und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen
Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangrei-
chen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein
grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht
zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderun-
gen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor
dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekä-
ren Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr
gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die an-
haltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen
Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Exis-
tenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlie-
gen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu
prüfen.
8.3.2 Die Beschwerdeführerin führt aus, dass der Wegweisungsvollzug
nach Eritrea unzumutbar sei. Sie sei aufgrund ihrer Desertion und ihrem
Asylgesuch konkret gefährdet. Alsdann seien ihre Ausführungen zur fami-
liären und finanziellen Situation in Eritrea vom SEM nicht korrekt gewürdigt
worden. Ihre Familie sei bedürftig, der Vater im Militärdienst gefallen. Seit
ihrer Ausreise würde die Familie vom Staat keine Coupons mehr erhalten.
Wenn es der gesundheitliche Zustand erlaubt, betreibe die Mutter Acker-
bau. Zwei ihrer Geschwister seien ebenfalls in den Militärdienst eingezo-
gen worden.
8.3.3 Aus den Akten ergeben sich keine individuellen Gründe, die auf eine
konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen würden. Gemäss Aktenlage ist sie jung und bei guter
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Gesundheit, verfügt über eine abgeschlossene zwölfjährige Schulbildung
und über zahlreiche Familienangehörige (Mutter, Geschwister) in ihrem
Heimatstaat. Somit kann davon ausgegangen werden, dass sie über ein
tragfähiges soziales Netz verfügt, auf dessen Unterstützung sie zählen
kann und es ihr dadurch möglich sein wird, sich in Eritrea wieder zu integ-
rieren. Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzi-
elle Notlage geraten würde, sind nicht vorhanden.
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4
8.4.1 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Es steht der Be-
schwerdeführerin aber offen, freiwillig in ihren Heimatstaat zurückzukeh-
ren, was der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
praxisgemäss entgegensteht (vgl. dazu etwa EMARK 2002 Nr. 17 E. 6b
S. 140 f. m.w.H.).
8.4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen Pass. Es ist da-
her davon auszugehen, dass sie über die notwendigen Reisedokumente
verfügt. Andernfalls obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit
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Zwischenverfügung vom 23. Mai 2017 die unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Anhaltspunkte vor-
liegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert
hätte, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Andrea Berger-Fehr Kevin Schori