Abtei lung V
E-2566/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 1. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2566/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
im (...) verlassen hat und über (...) und Italien am (...) in die Schweiz
gelangt ist, wo er gleichentags im B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung im EVZ vom 4. Feb-
ruar 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, zwei
verfeindete Stämme (...) hätten sich bekämpft und seine Eltern seien
am (...) von Angehörigen der (...) ermordet worden,
dass er zu Hause - vermutlich von Angehörigen der (...) - nieder-
geschossen und mit Hilfe eines Stammesangehörigen der (...) in ein
Spital verbracht worden sei, von wo aus er Nigeria verlassen habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung
das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien ge-
währte, zumal aufgrund der EURODAC-Treffer (...) und seiner Aus-
sage, er habe in Italien um Asyl nachgesucht und gegen den ab-
lehnenden Entscheid eine Beschwerde eingereicht, die noch nicht
entschieden sei, davon ausgegangen werde, dass dieser Staat für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass dieser ausführte, er habe in Italien weder eine Unterkunft noch
eine Arbeit gehabt, spezifische Gründe, die gegen eine Rückführung in
diesen Staat sprächen, gebe es nicht,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. April 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerde-
führer nach Italien wegwies,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte,
festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung und die Aushändigung der editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer anordnete,
Seite 2
E-2566/2010
dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, die Angaben des Be-
schwerdeführers, wonach er im (...) mit einem von Libyen kommenden
Schiff Lampedusa erreicht und in (...) um Asyl nachgesucht habe,
seien aufgrund des EURODAC-Treffers (Datenbank/Abgleich von
Fingerabdrücken) vom (...) bestätigt worden,
dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. De-
zember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei und dieses Land implizit einer Rückübernahme des Beschwerde-
führers zugestimmt habe,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung - bis spätestens am (...) zu erfolgen habe,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien kein
Hindernis für seine Rückführung dorthin darstellten, zumal es sich um
logistische Probleme (keine Arbeit und keine Unterkunft) handle, die er
mit den italienischen Behörden regeln müsse,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus
der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2010 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht
beantragte, die Verfügung des BFM vom 1. April 2010 sei aufzuheben
und das Asylgesuch vom 24. Januar 2010 sei gutzuheissen, eventuell
sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnah-
me anzuordnen,
Seite 3
E-2566/2010
dass er in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
und die Herstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
16. April 2010 (per Telefax) den Vollzug der Wegweisung per sofort aus-
setzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
- mangels Vorhandenseins eines Belegs für die Eröffnung der ange-
fochtenen Verfügung in den Akten ist von der Einreichung der Be-
schwerde innert Frist auszugehen - unter Vorbehalt nachfolgender
Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
Seite 4
E-2566/2010
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass demgegenüber auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das
Asylgesuch sei durch das Bundesverwaltungsgericht gutzuheissen,
nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen
- namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugs-
hindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen
Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintre-
tensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
Seite 5
E-2566/2010
dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in Italien
daktyloskopisch erfasst worden ist und bei der Kurzbefragung aus-
gesagt hat, er habe in diesem Staat um Asyl nachgesucht,
dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. die einschlägigen staatsvertrag-
lichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziierungsabkommen
und in der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist,
den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat
gestellt hat [Dublin-II-Verordnung]),
dass eine Antwort auf das Rückübernahmeersuchen der Schweiz nicht
eingegangen und der Termin für die Stellungnahme gemäss Art. 20
Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung am 2. März 2010 verfristet ist, was
als stillschweigende Zustimmung Italiens zur Rückübernahme gilt,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung des Asyl-
antrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe keine
Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die massgeben-
den völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschie-
bungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde,
dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind,
die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten veranlassen sollen,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der
Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Perso-
nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (s. bei-
Seite 6
E-2566/2010
spielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom
30. Oktober 2009 und E-1826/2010 vom 29. März 2010),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Un-
terbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche pri-
vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass es sich beim Vorbringen in der Beschwerde, das Asylgesuch sei
von den italienischen Behörden nicht sorgfältig geprüft worden, um
eine nicht weiter substanziierte Behauptung handelt, und der Hinweis
auf Rassismus und Gewalt gegen Ausländer in Italien nicht geeignet
ist, zu einer anderen Erkenntnis zu gelangen, zumal der Beschwerde-
führer keine persönliche Betroffenheit geltend macht und von der
Schutzfähigkeit der italienischen Behörden auszugehen ist,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zu-
lässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig be-
reits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensent-
scheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, son-
dern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-Verordnung) oder
gegebenenfalls - wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen
Dublin-Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt
werden sollen - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären
Klausel (Art. 15 Dublin II-Verordnung),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
Seite 7
E-2566/2010
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Ins-
truktion der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde hinfällig geworden ist,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Er-
wägungen als aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der allen-
falls bestehenden Bedürftigkeit der Antrag auf Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
E-2566/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
Seite 9