B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2567/2011
U r t e i l v o m 1 3 . J u l i 2 0 11
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien
A._______geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Ali Tüm, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren; Beschwerden gegen Wiedererwägungsent-
scheid); Verfügung des BFM vom 31. März 2011
N (…).
E-2567/2011
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer
Volkszugehörigkeit, ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
18. Mai 2010 verliess und mit einem gefälschten französischen Schen-
gen-Visum per Flugzeug nach Deutschland reiste, von wo sie in einem
Personenwagen am 27. Mai 2010 in die Schweiz gelangte und gleichen-
tags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM anlässlich der Kurzbefragung vom 2. Juni 2010 im (…) die
Personalien der Beschwerdeführerin erhob und sie summarisch zum Rei-
seweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes be-
fragte, wobei sie im Wesentlichen geltend machte, dass sie im (…) 2010
an einer Kundgebung zugunsten Abdullah Öcalans teilgenommen habe
und dabei von der Polizei gefilmt und fotografiert worden sei,
dass sie in der Folge von den heimatlichen Behörden bedrängt, bedroht
und schliesslich zu einer (…) Haftstrafe verurteilt worden sei,
dass die Beschwerdeführerin gemäss der Datenbank Eurodac am
18. Mai 2010 in Deutschland um Asyl nachgesucht hat und dabei dakty-
loskopisch erfasst worden ist,
dass ihr am 2. Juni 2010 zu diesem Sachverhalt im Hinblick auf eine all-
fällige Zuständigkeit Deutschlands das rechtliche Gehör gewährt wurde,
wobei sie geltend machte, sie fühle sich in Deutschland nicht sicher, da
von dort viele politische Flüchtlinge in die Türkei zurückgeschickt würden,
dass das BFM am 15. Juni 2010 die deutschen Behörden um Wiederauf-
nahme der Beschwerdeführerin ersuchten, welchem diese mit Antwort-
schreiben vom 21. Juni 2010 zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Juli 2010 in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2010 nicht eintrat,
die Wegweisung nach Deutschland anordnete und die Beschwerdeführe-
rin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen,
dass in der genannten Verfügung zudem festgehalten wurde, dass einer
allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
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dass es zur Begründung anführte, die Beschwerdeführerin sei am
18 Mai 2010 in Deutschland angehalten und befragt worden, habe am
20. Mai 2010 eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende er-
halten und sei hierauf untergetaucht, um mit einem Privatauto in die
Schweiz zu reisen und hier ebenfalls um Asyl nachzusuchen,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
[Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68] sowie Übereinkom-
men vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen
gestellten Asylantrags) Deutschland für die Durchführung des Asylverfah-
rens zuständig sei,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer Wegweisung nach Deutschland keine Gründe geltend
gemacht habe, die praxisgemäss einem Vollzug entgegenstünden,
dass ausserdem keine Hinweise bestünden, wonach sich Deutschland
nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen oder die
einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hal-
ten würde,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus
der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und
der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass diese Verfügung am 18. August 2010 unangefochten in Rechtskraft
erwuchs,
dass gemäss Mitteilung des BFM an die deutschen Behörden (Dublin
Unit) vom 10. September 2010 die für den 13. September 2010 geplante
Flugüberstellung infolge Untertauchens der Beschwerdeführerin annulliert
werden müsse,
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dass die Beschwerdeführerin am 6. März 2011 ein weiteres Asylgesuch
stellte, wobei sie geltend machte, sie sei nach Abschluss ihres ersten
Asylverfahrens Ende August 2010 in die Türkei zurückgekehrt und sei
erst Anfang Februar 2011 in die Schweiz zurückgekehrt,
dass sie auf Frage nach ihren Ausreisegründen angab, sie habe sich
nach ihrer Rückkehr während sechs Monaten bei Verwandten in
B._______ versteckt gehalten, da sie in C._______ ja von der Polizei ge-
sucht werde,
dass das BFM gestützt auf diese Aussagen das Gesuch als Wiedererwä-
gungsgesuch entgegennahm,
dass es dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 31. März
2011 – eröffnet am 8. April 2011 – abwies und feststellte, die Verfügung
vom 12. Juli 2010 sei rechtskräftig und vollstreckbar, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführe-
rin habe sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Ver-
fügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Verände-
rung der Sachlage geltend gemacht,
dass die Beschwerdeführerin die Rückreise in die Türkei nicht glaubhaft
habe machen können, zumal sie weder über die zeitlichen Eckpunkte von
Aus- und Wiedereinreise noch über den Reiseweg und ihren genauen
Aufenthaltsort in der Türkei habe substantiierte Angaben machen können,
dass überdies nicht nachvollziehbar sei, dass sie freiwillig in die Türkei
zurückgekehrt sein wolle, wo sie doch dort angeblich zu einer mehrjähri-
gen Haftstrafe verurteilt worden sei und deshalb per Haftbefehl gesucht
werde,
dass deshalb Art. 16 Abs. 3 der "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Ra-
tes vom 18. Februar 2003 zur Feststellung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist" (nachfolgend Dublin-II-VO) nicht zur Anwendung komme und
die Zuständigkeit Deutschlands weiterhin bestehen bleibe,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
4. Mai 2011 (vorab per Telefax) die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung, die
Gewährung von Asyl, den Verzicht auf die Wegweisung und die Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die vorläufige
Aufnahme beantragen liess,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um vorsorgli-
che Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht wurde,
dass sie unter Beilage mehrerer fremdsprachiger Beweismittel geltend
machte, diese Beweismittel würden die vorinstanzlichen Erwägungen
entkräften und die Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei bele-
gen,
dass ihr zweites Asylgesuch zu Unrecht nicht geprüft worden sei,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit prozessleitender Verfügung
vom 10. Mai 2011 den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verlegte, auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschuss verzichtete, den Antrag um Aussetzung des Weg-
weisungsvollzugs abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, innert
anzusetzender Frist die aus ihrer Sicht massgeblichen Textstellen der
eingereichten fremdsprachigen Dokumente korrekt und vollständig in eine
Amtssprache zu übersetzen,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Faxeingabe vom
19. Mai 2011 um Erstreckung der Frist zur Übersetzung der vorgenannten
Beweismittel bis zum 20. April 2011 (sic) ersuchte,
dass bislang keine entsprechende Eingabe beim Bundesverwaltungsge-
richt einging,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
17. Juni 2011 erneut um Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz
sowie um Vereinigung des vorliegenden mit den Verfahren (…)
D._______(E-2571/2011 / N […]) sowie (…) E._______ (N […]) beantra-
gen liess,
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dass sie mit Faxeingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. Juni 2011 erneut
um sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33
Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Ent-
scheides abgewiesen hat,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und sich auf
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung berufen kann (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs.
1 VwVG), womit sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten Be-
schwerde legitimiert ist,
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gülti-
ger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese – vorbehältlich der nach-
folgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die
verweigerte Wiedererwägung eines in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst.
d AsylG gefällten Nichteintretensentscheides (Dublin-Verfahren) ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neu-
er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr.
34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass mit anderen Worten das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer
Gutheissung der Beschwerde ein kassatorisches Urteil auszufällen hätte,
weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt wird,
dass zudem im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zustän-
digen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides zu erfolgen hat, mithin das Vor-
liegen von Wegweisungsvollzugshindernissen ebenfalls zur Kassation
desselben führen würde, weshalb auch auf den Antrag um vorläufige Auf-
nahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich nicht
geregelten Rechtsbehelf darstellt,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter be-
stimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wie-
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dererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hin-
weisen),
dass auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der
rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid bezie-
hungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmit-
teleinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngli-
che (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist,
dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen können, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung be-
ziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerde-
verfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist,
wobei ein derartiges, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu be-
zeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisions-
verfahrens zu behandeln ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit
weiteren Hinweisen),
dass eine Wiedererwägungsgesuch hingegen dann nicht in Betracht fällt,
wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits
bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt
werden, die bereits in einen ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die
frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK
2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass vorliegend zu prüfen ist, ob das BFM die Gesuchsgründe vom
10. März 2011 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert hat und
ob es diesfalls zu Recht darauf eingetreten ist,
dass Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich
eines gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gefällten Nichteintretensent-
scheides (Dublin-Verfahren) lediglich die Frage bilden kann, ob sich seit
Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte
Sachlage respektive Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im Hinblick auf
die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates (vorlie-
gend Deutschland) oder hinsichtlich der Völkerrechtskonformität einer
Wegweisung dorthin ergeben haben, oder ob seither humanitäre Gründe
im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) eingetreten sind,
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dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres "zweiten Asylge-
suchs" vom 6. März 2011 geltend machte, sie habe sich nach ihrer Rück-
kehr in die Türkei in B._______ versteckt halten müssen, da sie in
C._______ von der Polizei gesucht werde (B3 S. 5),
dass diese Suche mangels anderslautender Hinweise auf die geltend
gemachte Kundgebungsteilnahme im (…) 2010, die anschliessende Ver-
urteilung, mithin auf den gegen sie ergangenen Haftbefehl zurückzufüh-
ren sein dürfte,
dass hiermit klarerweise keine neuen Asylgründe zum Ausdruck gebracht
werden, sondern vielmehr auf eine bereits im ordentlichen Asylverfahren
geltend gemachte Verfolgungssituation verwiesen wird,
dass hierin – entgegen der Ausführungen in der Eingabe vom
17. Juni 2011 – ein qualitativer Unterschied zum Verfahren (…) der Be-
schwerdeführerin, D._______(E-2571/2011 / N […]), zu erblicken ist, da
letzterer im Rahmen seines – vom BFM zu Unrecht unter dem Gesichts-
punkt der Wiedererwägung beurteilten – zweiten Asylverfahrens neue,
nach seiner Rückkehr in die Türkei eingetretene Verfolgungselemente
(Erlass eines Haftbefehls "zirka vor einem Monat" [vgl. N (…), B3 S. 5 f.])
vortrug,
dass demgegenüber die Vorbringen der Beschwerdeführerin ausschliess-
lich den Prozessgegenstand des vorgängigen Dublin-Verfahrens be-
schlagen, da hiermit ihre Rückkehr in die Türkei für eine drei Monate
überschreitenden Zeitraum und damit das Erlöschen der Zuständigkeit
der deutschen Behörden gemäss Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO geltend
gemacht wird,
dass damit die Vorinstanz die Eingabe vom 6. März 2011 zu Recht als
Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat, in Anerkennung des
Anspruchs auf Behandlung zu Recht darauf eingetreten ist und eine ma-
terielle Beurteilung vorgenommen hat,
dass auf Beschwerdeebene zu prüfen ist, ob die Vorinstanz in zutreffen-
der Weise das Bestehen des geltend gemachten Wiedererwägungsgrun-
des verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 12. Juli 2010
festgehalten hat,
dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid
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in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehler-
freie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach-
lage anzupassen ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in
EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.),
dass eine allfällige Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei für ei-
ne drei Monate überschreitenden Zeitraum und damit der Übergang der
Zuständigkeit auf die Schweiz (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO) eine wesent-
liche Veränderung der Sachlage darstellen könnte,
dass auch das Bundesverwaltungsgericht die geltend gemachte Rück-
kehr der Beschwerdeführerin in die Türkei nicht als glaubhaft erachtet,
wobei insbesondere auf ihre diesbezüglich ausserordentlich vagen und
unsubstanziierten Ausführungen hinzuweisen ist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Er-
wägungen des BFM (keine Kenntnis des Reisewegs, der angeblich be-
nutzten Transportmittel oder der Aufenthaltsadresse in B._______) zu
verweisen und ergänzend anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin
nicht einmal zu sagen vermochte, ob ihre Rückreise aus der Türkei über
Land oder auf dem Seeweg erfolgt sei (B3 S. 6),
dass eine Rückkehr in die Türkei angesichts der im ordentlichen Verfah-
ren geltend gemachten Gefährdungslage zudem der Logik des Handelns
zuwiderliefe,
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und insbesondere
auch die eingereichten Beweismittel an der Vermutung, die Beschwerde-
führerin habe sich seit dem 27. Mai 2010 ununterbrochen in der Schweiz
aufgehalten, nicht umzustossen vermögen,
dass die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung aufgefordert
wurde, innert Frist die aus ihrer Sicht massgeblichen Textstellen der ein-
gereichten fremdsprachigen Dokumente korrekt und vollständig in eine
Amtssprache (in der Regel Deutsch, Französisch, Italienisch; vgl. Art. 70
Abs. 1 BV sowie Art. 33a Abs. 1 und 4 VwVG) zu übersetzen (Art. 8 Abs.
2 AsylG), andernfalls das Verfahren gestützt auf die bestehende Aktenla-
ge fortgeführt werde,
dass die nach wie vor unübersetzten, türkischsprachigen Dokumente un-
beachtet bleiben (vgl. Art. 42 Abs. 6 BGG),
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dass sich angesichts der langen Verfahrensdauer schliesslich die Frage
nach einem allfälligen Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist von
Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO stellt,
dass jedoch den Akten zu entnehmen ist, dass nach dem Untertauchen
der Beschwerdeführerin die Überstellungsfrist gestützt auf Art. 20 Abs. 2
Dublin-II-VO um 18 Monate verlängert und Deutschland über diesen Um-
stand in Kenntnis gesetzt wurde, wobei ein entsprechendes Schreiben
des BFM an die deutschen Behörden (Dublin Unit Germany) vom
10. September 2010 aktenkundig ist,
dass deshalb festzustellen ist, dass die Überstellungsfrist nicht abgelau-
fen, mithin kein Übergang der Zuständigkeit auf die Schweiz erfolgt ist
(vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 DVO Dublin), und sich deshalb seit dem Ab-
schluss des ordentlichen Verfahrens am 12. Juli 2010 an der Zuständig-
keit Deutschlands nichts geändert hat,
dass vorliegend auch kein Grund ersichtlich ist, aufgrund dessen sich neu
ein Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung aufdrängen wür-
de,
dass das BFM folglich zu Recht das Bestehen des geltend gemachten
Wiedererwägungsgrundes verneinte und an seiner ursprünglichen Verfü-
gung vom 3. März 2010 festhielt,
dass es der Beschwerdeführerin damit nicht gelungen ist darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemes-
sen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
auf diese einzutreten ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
da das Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt –
als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb die kumulativen Vorausset-
zungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.– (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
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173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand: