B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2567/2016
Ur t e i l vom 2 3 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 1. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in B._______, Provinz Hasaka ‒ reiste am (…) Okto-
ber 2013 in die Schweiz ein und stellte am 24. Oktober 2013 ein Asylge-
such, welches er folgendermassen begründete: Er sei Mitglied der Demo-
kratischen Partei Kurdistan (PDK) gewesen und im April 2013 von der Ar-
beiterpartei Kurdistans (PKK) festgenommen worden, weil er zusammen
mit Genossen das Büro seiner Partei bewacht habe. Nach fünfzehn Tagen
sei er auf Intervention seiner Partei hin freigelassen worden und in der
Folge aus Angst vor weiteren Übergriffen durch die PKK ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen wurde der Weg-
weisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben. Die gegen diese Asylverfügung erhobene Be-
schwerde vom 5. November 2014 wurde vom Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil E-6462/2014 vom 12. Dezember 2014 vollumfänglich abgewie-
sen.
II.
C.
Mit schriftlicher Eingabe vom 28. Juli 2015 ersuchte der Beschwerdeführer
erneut um Gewährung des Asyls und reichte ein Militärdienstaufgebot des
Rekrutierungsbüros C._______ vom (…) April 2015 inklusive Übersetzung
zu den Akten.
D.
Am 12. Oktober 2015 fand eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers
durch das SEM statt.
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E.
Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs brachte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen vor, die Behörden hätten seinem Vater das einge-
reichte Militärdienstaufgebot für ihn ausgehändigt und der Vater habe ihm
dieses via einen Verwandten im Irak zukommen lassen. Da er dem Marsch-
befehl nicht Folge geleistet habe, gelte er für die syrischen Militärbehörden
als Deserteur und diese würden rechtliche Massnahmen gegen ihn einlei-
ten. Nach der Aushändigung des Militärdienstaufgebots hätten Vertreter
der Behörden sich einmal beim Vater nach seinem Verbleib erkundigt. Im
Weiteren habe er seit Dezember 2014 an zwei Demonstrationen in
D._______ und in E._______ gegen die "Daesh" teilgenommen.
F.
Am 14. Oktober 2015 reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers in die
Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch.
Mit Verfügung vom 1. April 2016 wies die Vorinstanz das Asylgesuch der
Ehefrau des Beschwerdeführers ab und ordnete ihre vorläufige Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Dieser Entscheid
erwuchs unangefochten in Rechtskraft
G.
Mit Verfügung vom 1. April 2016 (eröffnet am 5. April 2016) wies das SEM
auch das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Weg-
weisung an und stellte fest, dass die am 2. Oktober 2014 angeordnete vor-
läufige Aufnahme weiterhin bestehe.
H.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
26. April 2016 Beschwerde gegen die ihn betreffende Verfügung der Vor-
instanz ein und beantragte, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuer-
kennen und Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2016 wies der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von
Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses innert Frist auf.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach
der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer
bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder
Ausrichtung sind, sind ebenfalls keine Flüchtlinge, wobei auch hier die Ein-
haltung der FK vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung mit nachvollzieh-
barer Begründung auf eine Vielzahl von Ungereimtheiten im neuen
Sachvortrag des Beschwerdeführers, sowie auf inhaltliche und formale
Unstimmigkeiten des von ihm eingereichten Militärdienstaufgebots hin,
welche begründete Zweifel an der Echtheit dieses Dokuments und damit
an der Glaubhaftigkeit der von ihm zur Begründung des zweiten Asylge-
suchs vorgebrachten Gründe aufkommen lassen würden.
5.2 Diese Frage kann aber deshalb offengelassen werden, weil es diesem
neuen Vorbringen jedenfalls an der asylrechtlichen Relevanz fehlt. Da
somit die Frage der Echtheit des im zweiten Asylverfahren eingereichten
Militärdienstaufgebots nicht ausschlaggebend ist, kann auch die Berechti-
gung der in diesem Zusammenhang erhobenen Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs (weil ihm von der Vorinstanz keine Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben worden sei) offen bleiben.
5.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag
eine Wehrdienstverweigerung die Flüchtlingseigenschaft nur dann zu be-
gründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG verbunden
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ist, mit andern Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm ge-
nannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion
eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 4.3–4.5 und 5).
Ferner erweist sich eine Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im
Sinne von Art. 3 AsylG durch die heimatlichen Behörden wegen Dienstver-
weigerung oder Desertion im syrischen Kontext dann als objektiv begrün-
det, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner
aufgefallen ist (vgl. a.a.O. E. 6–7).
5.4 Eine solche Situation ist beim Beschwerdeführer jedoch nicht gegeben,
vermochte er doch im Rahmen seines ersten Asylverfahrens die geltend
gemachten Probleme mit den syrischen Behörden sowie der PKK nicht
glaubhaft zu machen. Es ergeben sich demnach aus den Akten keine stich-
haltigen Anhaltspunkte für ein oppositionelles Profil des Beschwerdefüh-
rers, welches eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachtei-
len durch die syrischen Behörden wegen Nichtbefolgens eines allfälligen
Militärdienstaufgebots rechtfertigen würde. Die Ausführungen in der Be-
schwerdeeingabe, mit welchen der Beschwerdeführer im Wesentlichen die
Plausibilität des geltend gemachten Aufgebots zum Militärdienst zu unter-
mauern versucht, vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen.
5.5 Im Weiteren übersteigt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz (zweimalige Teilnahme an Kundge-
bungen) die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpoli-
tischer Proteste durch syrische Staatsangehörige klarerweise nicht, und es
erscheint aufgrund der Aktenlage unwahrscheinlich, dass seitens des syri-
schen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen
könnte (vgl. zu den Anforderungen an die subjektiven Nachfluchtgründe
syrischer Asylsuchender das Referenzurteil D-3839/2013 des Bundesver-
waltungsgerichts vom 28. Oktober 2015).
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-
gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun und die Vorinstanz sein
Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt hat. Ebenso liegen keine sub-
jektiven Nachfluchtgründe vor. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und das SEM hat sein zweites Asylgesuch zu Recht
abgewiesen.
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6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 2. Oktober 2014 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete und diese in
der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2016 bestätigte, erübrigen sich
praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.‒
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur
Deckung der Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: