B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2568/2019
Ur t e i l vom 8 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.
Parteien
A._______,
geboren am (…), Iran,
vertreten durch MLaw Nadia Zink,
Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. April
2019 / N (…).
E-2568/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger persischer Eth-
nie, verliess eigenen Angaben zufolge nach persischem Kalender im Mo-
nat Abam 1394 (Oktober / November 2015) seinen Heimatstaat. Zusam-
men mit seinen Eltern und seiner Schwester sei er von Teheran nach Is-
tanbul geflogen. Sie hätten sich etwa zwei Jahre lang in der Türkei als Asyl-
suchende aufgehalten, bevor sie nach Griechenland weitergereist seien.
Der Beschwerdeführer sei von Griechenland über Italien am 22. Septem-
ber 2018 alleine in die Schweiz eingereist, und suchte gleichentags im da-
maligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl nach. In
Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von
Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4.
September 2013 (TestV; SR 142.318.1) wurde er dem damaligen Verfah-
renszentrum in Zürich zugewiesen.
B.
Am 27. September 2018 fand eine Personalienaufnahme statt.
C.
C.a Am 3. Oktober 2018 fand ein persönliches Gespräch des SEM mit dem
Beschwerdeführer statt, wobei ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zu-
ständigkeit Italiens für die Durchführung seines Asylverfahrens gewährt
wurde. Dabei gab er an, er habe in der Schweiz erstmals um Asyl ersucht,
weshalb er keinen Anlass sehen würde, ihn nach Italien zurückzuschicken.
C.b Mit Schreiben vom 21. November 2018 teilten die italienischen Behör-
den dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer in Italien nicht verzeichnet
sei.
C.c Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2018 informierte das SEM
den Beschwerdeführer, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und sein
Asylgesuch in der Schweiz materiell behandelt werde.
D.
Am 21. Januar 2019 wurde er gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV zu seinen
Asylgründen angehört.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2019 teilte das SEM dem Be-
schwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch weiterer Abklärungen bedürfe.
E-2568/2019
Seite 3
Deswegen werde sein Asylgesuch in Anwendung von Art. 19 TestV nicht
mehr im beschleunigten Verfahren, sondern im erweiterten Verfahren ge-
mäss dem AsylG behandelt. Gleichzeitig wurde er dem Kanton (…) zuge-
wiesen.
F.
Am 23. Januar 2019 erklärte die bisherige Rechtsvertreterin das Mandats-
verhältnis für beendet.
G.
Am 12. April 2019 wurde der Beschwerdeführer im erweiterten Verfahren
ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. In seinen Befragungen trug
der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor:
Er stamme aus (…), Provinz B._______, Iran, und habe dort bis zum Monat
Deymah 1393 (Dezember 2014 / Januar 2015) zusammen mit seinen El-
tern und seiner Schwester gelebt. Danach sei die Familie in eine kleinere
Stadt namens (…) gezogen und habe während etwa eines Jahres dort ge-
lebt. Er habe die Schule bis zur 12. Klasse besucht, habe diese jedoch
nicht abschliessen können, da seine Familie Iran habe verlassen müssen.
Sein Vater habe in einer staatlichen Tabakfirma in der Provinz B._______
gearbeitet. Daneben sei er der Leiter der Gewerkschaft der Arbeiter und
offizieller Vertreter der Arbeiter beim Arbeitsamt gewesen. Durch seine Tä-
tigkeit habe er Kenntnis über Zigarettenschmuggel und Korruption in der
Firma erlangt und Anzeige erstattet, was für die beteiligten Personen zu
einer Geldbusse geführt habe. Aufgrund des Zigarettenschmuggels sei die
Produktion im Land ruiniert worden und es hätten viele Arbeitnehmer ent-
lassen werden müssen, weshalb der Vater auf diese Problematik habe auf-
merksam machen wollen. Er habe den Vorgesetzten der Firma gedroht, die
Sache öffentlich zu machen. Daraufhin sei der Vater bedroht worden. Die
in den Zigarettenschmuggel involvierten Personen seien Angehörige der
iranischen Revolutionsgarde (Sepah) und des Geheimdiensts (Etelaat) ge-
wesen.
Bei einem ersten Übergriff auf seine Familie im Monat Mordad im Sommer
1393 (Juli / August 2014) sei der Beschwerdeführer geschlagen worden
und habe sich sein Bein gebrochen. Er sei deswegen zwei Mal operiert
worden und habe daraufhin längere Zeit an Krücken gehen müssen. Auch
sein Vater sei dabei am Kopf verletzt worden und sei für sechs Monate
E-2568/2019
Seite 4
bettlägerig gewesen. Man habe bei diesem Übergriff von seinem Vater ver-
langt, die Anzeige gegen die Zigarettenschmuggler zurückzuziehen. Der
Vater habe dessen ungeachtet, zusammen mit dem Beschwerdeführer, die
Tätlichkeiten bei den Behörden angezeigt. Die Behörden hätten jedoch
nichts unternommen, weshalb die Familie einen Anwalt eingeschaltet
habe. Der Anwalt habe der Familie nach einer Weile mitgeteilt, er könne
sie nicht unterstützen, ansonsten er selber Probleme erhalten könnte. Die
Familie des Beschwerdeführers sei mehrfach aufgefordert worden, die An-
zeige hinsichtlich des Übergriffs auf die Familie zurückzuziehen, was sie
jedoch nicht getan hätten.
Die Mutter des Beschwerdeführers habe sich in einer humanitären Organi-
sation ehrenamtlich engagiert. Sie habe unter anderem Christen und Bahai
unterstützt, welche von der Firma, bei welcher der Vater gearbeitet habe,
entlassen worden seien. Daneben habe sie auch eine eigene Firma beses-
sen. Seine Mutter habe aufgrund der Tätigkeiten für die Bahai und Christen
erst nach der Anzeige der Familie Probleme bekommen. Sie sei zunächst
zwei Mal vom Etelaat telefonisch bedroht und aufgefordert worden, in de-
ren Büro zu erscheinen. Die Mutter habe dem keine Folge geleistet und sei
eines Tages vom Geheimdienst zu Hause abgeholt worden. Sie sei gefragt
worden, weshalb sie Christen unterstützen würde und eine Bibel besitze.
Nach ein paar Stunden habe die Mutter wieder gehen können, sei jedoch
danach erneut angerufen und aufgefordert worden, sich beim Geheim-
dienst zu melden, was sie dann auch getan habe. Sie sei zudem einige
Male von einem Mullah in ihrer Firma aufgesucht worden. Dieser habe ihr
nahegelegt, die Familie solle die Anzeige zurückzuziehen, da einflussrei-
che Personen involviert seien.
Die ganze Familie sei unter einem erheblichen physischen und psychi-
schen Druck gestanden, weshalb sie sich entschlossen hätten, ihren Woh-
nort zu verlassen und in die kleine Stadt (…) zu ziehen. Etwa einen Monat
später sei der Vater wieder zur Arbeit zurückgekehrt, es sei ihm jedoch mit-
geteilt worden, dass man ihn entlassen habe. Daraufhin habe der Vater der
Firma vorgetäuscht, dass er über Dokumente und Beweismittel hinsichtlich
des Zigarettenschmuggels verfüge. Ausserdem dürfe die Firma nicht ohne
Grund Arbeiter entlassen. Aufgrund dessen seien in den Zigaretten-
schmuggel involvierte Personen erneut zu ihnen nach Hause gekommen,
und hätten nach den angeblichen Dokumenten gesucht. Der Vater habe
ihnen mitgeteilt, dass er in Wahrheit über keine Dokumente verfüge, es sei
ihm jedoch nicht geglaubt worden. Der Vater sei vor den Augen seiner Fa-
milie geschlagen worden. Der Beschwerdeführer und seine Mutter hätten
E-2568/2019
Seite 5
versucht, dies zu verhindern, seien dabei aber selber auch geschlagen
worden. Zudem hätten die Personen das Haustier der Familie, ein Kanin-
chen, getötet. Zwei Tage später hab die Familie aus Angst vor weiteren
Behelligungen Iran verlassen. Nach der Ausreise der Familie sei beim
Grossvater und anderen Verwandten nach ihnen und den Dokumenten ge-
sucht worden.
Ausserdem sei die Familie zum Christentum konvertiert. Durch die Arbeit
bei der Hilfsorganisation sei die Mutter mit dem Christentum in Kontakt ge-
kommen. Die Eltern des Beschwerdeführers seien bereits im Iran zum
Christentum konvertiert. Der Beschwerdeführer habe sich in der Türkei tau-
fen lassen.
H.
Mit Asylentscheid vom 24. April 2019 – eröffnet am 2. Mai 2019 – stellte die
Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und
deren Vollzug an.
Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen mit der fehlenden
Asylrelevanz der Vorbringen. Die Asylgewährung setze eine gezielt gegen
eine Person gerichtete staatliche Verfolgung voraus. Befürchtungen, künf-
tig einer derartigen Verfolgungsmassnahme ausgesetzt zu sein, seien nur
dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass
sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft verwirklichen werde.
Die geltend gemachten Probleme des Beschwerdeführers in seinem Hei-
matstaat seien ausschliesslich auf die Aktivitäten seines Vaters zurückzu-
führen. Der Vater habe sich dabei nicht gegen die iranische Regierung als
Ganzes gestellt, sondern als hochrangiger Staatsangestellter und Arbeit-
nehmervertreter korrupte Behördenvertreter und Revolutionsgardisten
konfrontiert. Der Beschwerdeführer selbst sei nicht politisch aktiv gewesen.
Die Behelligungen gegen seine Familie seien einzig auf die Aktivitäten sei-
nes Vaters zurückzuführen und die in diesem Zusammenhang eingereichte
Beschwerde der Familie bei den iranischen Behörden. Da der Vater des
Beschwerdeführers ebenfalls ausgereist sei und somit für die Zigaretten-
schmuggler nicht mehr gefährlich werden könne, fehle es diesen nun an
einer Verfolgungsmotivation, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
den Iran weiterhin zu behelligen. Sodann habe der Beschwerdeführer auf
E-2568/2019
Seite 6
Nachfrage, was er bei einer Rückkehr in den Iran zu befürchten habe, le-
diglich angegeben, er befürchte, dass die Zigarettenschmuggler die Be-
weismittel, die der Vater angeblich habe, verlangen könnten. Es sei somit
nicht wahrscheinlich, dass die Zigarettenschmuggler oder deren Hinter-
männer in absehbarer Zukunft am Beschwerdeführer interessiert sein wür-
den. Der Beschwerdeführer habe somit nicht zu begründen vermocht, wes-
halb er bei einer Rückkehr in den Iran eine gezielte Verfolgung im Sinne
des Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Demzufolge erfülle er die Flüchtlings-
eigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen.
Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gelangte das SEM zum Schluss,
dass weder die politische Situation noch individuelle Gründe gegen den
Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei ein
junger, erwachsener und kinderloser Mann und verfüge über Schulbildung
sowie etwas Berufserfahrung. Seine Familie habe gemäss seinen Aussa-
gen einen guten Lebensstandard gehabt. Sein Grossvater sowie weitere
Verwandte seien noch im Iran wohnhaft, weshalb das SEM davon aus-
gehe, dass er bei einer Rückkehr sich rasch wirtschaftlich wieder einglie-
dern könne. Auch seine medizinischen Beschwerden würden nicht gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Gemäss Recht-
sprechung seien medizinische und psychotherapeutische Behandlungs-
möglichkeiten im Iran gegeben.
I.
Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte
Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 27. Mai 2019 beim Bundesverwaltungs-
gericht anfechten. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzu-
heben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren,
eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter
sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und als Folge davon eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sub-
subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung
und Beurteilung zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die unentgeltliche Rechtspflege
und um Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin er-
sucht.
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen moniert, dass die Vorinstanz
verkenne, dass es sich bei den gewerkschaftlichen Aktivitäten des Vaters
des Beschwerdeführers um politische Aktivitäten im Sinne des Art. 3 AsylG
E-2568/2019
Seite 7
handle. Dies werde deutlich, da die Sepah und andere Behördenvertreter
versucht hätten, den Vater davon abzuhalten, sich für die Rechte der Ar-
beitnehmer der staatlichen Firma einzusetzen. Dass es sich beim Arbeit-
geber des Vaters um eine staatliche Firma gehandelt habe und Behörden-
vertreter und Sepah-Mitglieder in den Zigarettenschmuggel und die Kor-
ruption involviert gewesen seien, verleihe den Aktivitäten des Vaters zu-
sätzliche politische Relevanz. Es sei auf die Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach die iranischen Behörden grund-
sätzlich politische Aktivitäten ihrer Bürger überwachen. Aktivisten, die be-
reits im Visier der Behörden gestanden seien, würden bei einer Wiederein-
reise grössere Gefahr laufen, verhaftet zu werden, als solche, die sich erst
im Ausland politisch betätigt hätten. Ausserdem gehe die Vorinstanz in der
Annahme, es handle sich bei den Zigarettenschmugglern nur um einzelne
korrupte Revolutionsgardisten, fehl. Damit gehe die Vorinstanz implizit da-
von aus, dass die Verfolgung der Familie nicht vom iranischen Staat aus-
gehe. Dem sei zu entgegnen, dass der Vater in einer staatlichen Firma an-
gestellt gewesen sei, und diese staatliche Institution in die Korruption und
das organisierte Verbrechen involviert gewesen sei. Zudem habe der Be-
schwerdeführer mehrmals betont, dass es sich bei den Angreifern um Mit-
glieder der Sepah beziehungsweise Mitglieder der Behörden und Beamte
handle.
Des Weiteren seien die Eltern des Beschwerdeführers im Iran zum Chris-
tentum konvertiert. Der Beschwerdeführer habe sich nach Erreichen der
Volljährigkeit ebenfalls zur Konversion entschieden und habe sich in der
Türkei taufen lassen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe sich im Iran
für Christen und Bahai eingesetzt. Daneben habe die Mutter eine eigene
Firma gehabt, in welcher sie religiöse Sitzungen organisiert habe. Nach-
dem die Familie eine Anzeige wegen des ersten tätlichen Angriffs auf die
Familie eingereicht habe, sei sie vom Leiter der islamistischen Propagan-
daabteilung der Firma des Vaters aufgesucht worden. Dabei habe er in der
Firma der Mutter eine Bibel gesehen. Daraufhin habe die Mutter Probleme
mit dem Etelaat erhalten und sei mehrmals von diesem vorgeladen und
verhört worden. Dadurch werde deutlich, dass der Einsatz der Mutter für
die Christen sie ins Visier des iranischen Geheimdienstes gebracht habe,
und ihr Engagement als Angriff auf das iranische Regime aufgefasst werde.
Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
und auf die Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH),
welche sich mit der Frage der Gefährdung von Konvertiten bei einer Rück-
E-2568/2019
Seite 8
kehr in den Iran auseinandersetze, werde deutlich, dass der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr aufgrund seiner Konfession und der Tätigkeiten
der Familie gefährdet sei.
Der Beschwerdeführer sei zwar im Iran selber nicht politisch aktiv gewe-
sen, sei jedoch einer Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten seiner El-
tern ausgesetzt gewesen. Er sei von Behördenmitgliedern und der Sepah
mehrfach körperlich misshandelt worden. Dabei habe es sich um eine
schwere körperliche Verletzung gehandelt. Auch nach dem Wohnorts-
wechsel sei die Familie behelligt worden. Es sei schliesslich davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran erneut
einer Reflexverfolgung ausgesetzt wäre.
Ferner sei der Vollzug der Wegweisung entgegen der Ansicht der Vo-
rinstanz nicht zumutbar. Sein Grossvater sei bereits betagt und zu weiteren
Verwandten habe er keinen Kontakt mehr. Ausserdem hätten die Behörden
im Iran bei den Verwandten nach dem Beschwerdeführer und seiner Fami-
lie gesucht, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass diese gewillt wären,
ihn bei einer Rückkehr zu unterstützen. Hinzukommend leide er unter psy-
chischen Problemen und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass
man diese ohne Weiteres im Iran behandeln lassen könne.
Der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung sowie eine Schnell-
recherche der SFH zur Gefährdung von Konvertiten im Iran vom 7. Juni
2018 und eine Schnellrecherche der SFH [zur medizinischen Versorgung
in (…) B._______)] (…) eingereicht.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. Mai 2019 hielt die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten.
K.
In den Akten befinden sich medizinische Unterlagen, aus denen hervor-
geht, dass der Beschwerdeführer an einer depressiven Episode leidet und
der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung besteht.
L.
Die Mutter (N […]) des Beschwerdeführers reiste einige Tage nach dem
Beschwerdeführer, im Oktober 2018, in die Schweiz ein; der Vater und die
Schwester verblieben in Griechenland. Ein Gesuch der griechischen Be-
hörden betreffend Familienzusammenführung für diese beiden Personen
E-2568/2019
Seite 9
gestützt auf das Dublin-Übereinkommen hiess das SEM am 26. April 2019
gut. Die Überstellung steht zum heutigen Datum noch aus; der Vater und
die Schwester des Beschwerdeführers befinden sich derzeit noch in Grie-
chenland.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
E-2568/2019
Seite 10
2.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die erstinstanzlichen Verfahrensakten
der Mutter des Beschwerdeführers beigezogen (N 710 565). Dem Be-
schwerdeführer wurde bis anhin keine Akteneinsicht in diese Akten ge-
währt. Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs kann gestützt auf
Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG auf die vorgängige Anhörung verzichtet werden.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asyl-
verfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde ver-
pflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungs-
grundsatzes allgemein etwa ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010,
E-2568/2019
Seite 11
S. 375 f.; PATRICK KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Bernhard Wald-
mann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/
Basel/Genf 2009, Art. 12, N 15 ff.).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
5.2
5.2.1 Zur Begründung des Asylgesuchs bringt der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er und seine Familie hätten im Iran Benachteiligungen
erlitten, die auf die Aktivitäten seines Vaters zurückzuführen seien.
5.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht von
der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe ausgeht. Die Aus-
sagen des Beschwerdeführers zu seinen Vorbringen sind substantiiert und
erlebnisgeprägt ausgefallen. In seinen Anhörungen zu den Asylgründen
vom 21. Januar 2019 (A32) sowie vom 12. April 2019 (A42) hat er ausführ-
lich, widerspruchsfrei und mit erkennbaren Realkennzeichen über die
Probleme seiner Familie im Iran berichtet. In seinen Erzählungen gibt er
seine damalige Gefühlslage und seine Gedankengänge realitätsnah und
erlebnisgeprägt wieder (vgl. bspw. A32, F69, F100, F104). Es fällt zudem
auf, dass sich in den Aussagen des Beschwerdeführers keine offensichtli-
chen Übertreibungen finden, sondern er an mehreren Stellen angibt, er
wisse die Antwort auf die Frage nicht genau (A32, F71, F73, F74; A42, F47,
F49, F56). Angesichts seines damals noch jungen Alters ist durchaus plau-
sibel, dass er nicht über alle Geschehnisse detailliert informiert gewesen
war.
Dazu kommt, dass die Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers in ih-
rer Befragung zur Person (BzP) vom 2. Oktober 2018 (N […], A8) mit den
Vorbringen des Beschwerdeführers übereinstimmen. Sowohl zu den Tätig-
keiten der Mutter und des Vaters im Iran als auch zur Chronologie der Prob-
leme und zu den erlittenen Benachteiligungen haben der Beschwerdefüh-
rer und seine Mutter kohärente Aussagen gemacht (vgl. N […], A8, F7.01).
E-2568/2019
Seite 12
Aus öffentlich zugänglichen Quellen wird sodann auch ersichtlich, das Zi-
garettenschmuggel im Iran tatsächlich in grossem Ausmass vorkommt und
Revolutionsgardisten involviert sind (vgl. bspw. Iran Journal, Ein Staat lebt
vom Schmuggel, 12. Februar 2015,
lebt-vom-schmuggel, abgerufen am 26. Juni 2019).
Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich zum heutigen Verfahrens-
stand von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen aus.
5.2.3 Sodann wäre als nächstes zu prüfen, ob die Vorbringen flüchtlings-
rechtlich relevant sind. Die Vorinstanz geht in ihrer ablehnenden Verfügung
davon aus, dass die Verfolgung des Beschwerdeführers einzig auf die Ak-
tivitäten seines Vaters zurückzuführen seien, und verneint eine Gefähr-
dungslage für den Beschwerdeführer. Da sich der Vater derzeit nicht im
Iran befinde und somit keine Gefahr für die Zigarettenschmuggler mehr
darstelle, sei nicht davon auszugehen, dass diese bei einer Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Iran an ihm interessiert seien. Demzufolge habe
er gemäss der Vorinstanz nicht zu begründen vermocht, weshalb er per-
sönlich bei einer Rückkehr in den Iran eine gezielte Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG zu befürchten habe.
Dieser Argumentation kann das Bundesverwaltungsgericht indes bei der
heutigen Aktenlage nicht folgen. Einerseits hat die Vorinstanz die Verfü-
gung nur knapp begründet, weshalb nicht vollständig erkennbar wird, von
welchen Überlegungen sich die Vorinstanz – insbesondere in Bezug auf
eine Reflexverfolgung – hat leiten lassen. Die Vorinstanz hat es anderer-
seits unterlassen, die Akten der Mutter des Beschwerdeführers
(N […]) beizuziehen. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen der
Mutter steht zwar noch aus, hingegen ergeben sich bereits – wie unter
E.5.2.2. dargelegt – aus der BzP der Mutter Anhaltspunkte dafür, dass der
Vater ein Profil aufweist, welches möglicherweise zu einer Gefährdung des
Beschwerdeführers im Iran führen könnte. Um den Sachverhalt jedoch ab-
schliessend feststellen und dessen Asylrelevanz beurteilen zu können, ist
es angezeigt, die Anhörung der Mutter und des Vaters des Beschwerde-
führers abzuwarten. Da die Vorinstanz am 26. April 2019 zur Überstellung
des Vaters und der Schwester des Beschwerdeführers aus Griechenland
in die Schweiz zugestimmt hat, ist absehbar, dass die Anhörungen der Fa-
milienmitglieder in näherer Zukunft stattfinden können. Der Sachverhalt
des Vaters ist wesentlich für das Asylgesuch des Beschwerdeführers und
für die Einschätzung einer möglichen (Reflex-)Verfolgung des Beschwer-
deführers bei einer Rückkehr in den Iran.
E-2568/2019
Seite 13
5.3 Nach Durchsicht der Akten und den obigen Erwägungen muss festge-
stellt werden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt – um eine Gefährdung
des Beschwerdeführers feststellen zu können – nicht hinlänglich erstellt
hat. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt
der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die
unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und um-
fangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der
angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise
der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwal-
tungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
Die Vorinstanz ist sodann anzuweisen, das vorliegende Verfahren mit dem
Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers (N […]) zu koordinieren und
zur Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts die Anhörungen der El-
tern zu ihren Asylgründen miteinzubeziehen. Dabei hat die Vorinstanz ins-
besondere der Frage nachzugehen, welche Konsequenzen die Tätigkeiten
des Vaters (und allenfalls auch der Mutter) für den Sohn bei einer Rückkehr
haben könnten und ob ihm eine Reflexverfolgung drohen könnte. Darüber
hinaus bleibt zu klären, ob es sich bei der geltend gemachten Verfolgung
um eine staatliche Verfolgung oder eine Verfolgung durch Drittpersonen
handelt. In letzterem Falle müsste auch die Schutzfähigkeit und Schutzwil-
ligkeit der iranischen Behörden eruiert werden, unter Einbezug der Konfes-
sion des Beschwerdeführers und seiner Familie.
5.4
5.4.1 Hinzukommend muss festgestellt werden, dass die Vorinstanz sich in
ihrer Verfügung nicht zur Konversion des Beschwerdeführers geäussert
hat. Anlässlich der Anhörungen zu den Asylgründen wurde der Beschwer-
deführer über seine Konversion, die Konversion seiner Familie und daraus
resultierende Probleme befragt (A32 F92-F97; A42, F28-F38). Das SEM
hat das Vorbringen offensichtlich als wesentlich erachtet, als es den Be-
schwerdeführer dazu befragt hat. Die Konfession der Familie hat indes kei-
nen Eingang in die Verfügung gefunden.
E-2568/2019
Seite 14
5.4.2 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
verpflichtet die Vorinstanz jedoch nicht nur, den Parteien zu ermöglichen,
sich zu äussern, und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG),
sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheid-
findung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt naturgemäss die
Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Denn ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der
Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der
Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Be-
gründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Inte-
ressen der Betroffenen im Asylentscheid doch allgemein schwer (PATRICK
SUTTER, in: Kommentar VwVG, 2008, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt
muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebe-
nenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich so-
wohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite
des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in
ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschwei-
gend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In die-
sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid
stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; SUTTER,
a.a.O., Kommentar VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2).
5.4.3 Aus den Verfahrensgarantien lässt sich sodann ableiten, dass die
Vorinstanz angehalten gewesen wäre, in den Erwägungen zur Flüchtlings-
eigenschaft zumindest festzuhalten, inwiefern sie die Konversion nicht als
wesentlich für das Asylgesuch erachtet. Darüber hinaus sind die Behörden
verpflichtet, bei Hinweisen auf eine Konversion eine mögliche Gefährdung
im Falle einer Rückkehr in den Iran von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Urteil
des EGMR (Grosse Kammer) F.G. gegen Schweden Nr. 43611-11 vom 23.
März 2016, Rz. 127). Der Beschwerdeführer hat die Konversion zwar als
Privatsache bezeichnet und diese sodann auch nicht als Asylgrund vorge-
tragen (A42, F35). Die Vorinstanz hätte indes gemäss Rechtsprechung des
EGMR das Vorbringen spätestens hinsichtlich der Prüfung des Vollzugs
der Wegweisung von Amtes wegen berücksichtigen müssen.
5.4.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz es versäumt, eine rechtliche
Würdigung der Konversion vorzunehmen und ihre Begründungspflicht ver-
letzt, was zusätzlich einen Kassationsgrund darstellt, da die Verfahrens-
E-2568/2019
Seite 15
rechte des Beschwerdeführers beschnitten wurden. Dieses Säumnis be-
ziehungsweise die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ebenfalls durch
die erste Instanz zu beheben, ansonsten dem Beschwerdeführer eine In-
stanz verloren ginge.
5.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Ent-
scheidreife im vorliegenden Verfahren sich nicht mit geringem Aufwand
herstellen lässt, weshalb es angezeigt ist, die angefochtene Verfügung ge-
stützt auf Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache zwecks
vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neu-
beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist anzuweisen,
die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen der Familienangehörigen
des Beschwerdeführers zur Beurteilung der Asylrelevanz der Vorbringen
und einer möglichen Reflexverfolgung des Beschwerdeführers miteinzube-
ziehen. Hinzukommend ist die Vorinstanz anzuweisen, die Konversion des
Beschwerdeführers einer rechtlichen Würdigung im Sinne obenstehender
Erwägungen zu unterziehen.
6.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
ist aufzuheben, und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag um unentgeltliche Prozessführung wird
dadurch nachträglich gegenstandslos.
8.
8.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Partei-
kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Das Gericht erachtet einen Arbeitsaufwand von insgesamt 6,5
Stunden als angemessen und legt einen Stundenansatz von Fr. 150.- zu-
grunde. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
E-2568/2019
Seite 16
(Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 975.- zuzusprechen
8.2 Der Antrag auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand wird damit gegen-
standslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2568/2019
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Ab-
klärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 975.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Tina Zumbühl
Versand: