B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2569/2012
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 3. April 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 14. Oktober 2009 um Asyl in der
Schweiz nach. Anlässlich der Befragungen machte er geltend, er stamme
aus B._______ (Jaffna). Von 1990 bis 2006 habe er in C._______ (Jaff-
na), anschliessend bis zur Ausreise im Oktober 2009 in D._______, Kili-
nochchi (Vanni-Gebiet) gelebt. Mit Verfügung vom 27. Mai 2010 stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nahm es
den Beschwerdeführer vorläufig auf. Die Verfügung erwuchs unangefoch-
ten in Rechtskraft.
B.
Mit Schreiben vom 5. September 2011 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, aufgrund der verbesserten Situation in Sri Lanka beabsichtige
es, die vorläufige Aufnahme aufzuheben. Zur Einreichung einer Stellung-
nahme setzte es ihm Frist.
C.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer die Stel-
lungnahme ein und führte aus, die Lageeinschätzung des BFM sei unzu-
treffend. Eine Rückkehr sei für ihn unzumutbar. In der letzten Phase des
Krieges habe er im Vanni-Gebiet gelebt. Deshalb und aufgrund seiner
ehemaligen Tätigkeit als E._______ sowie seiner zahlreichen Kontakte zu
Mitgliedern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) erfülle er das kri-
tische Verfolgungsprofil. Hinzu komme, dass er sich exilpolitisch enga-
giert habe. Schliesslich habe er sich in der Schweiz gut integriert.
D.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer eine
Bestätigung seines Arbeitgebers vom 30. Oktober 2011 betreffend die
Abwesenheiten für die Teilnahme an zwei Veranstaltungen, eine Unter-
stützungserklärungen, diverse Fotografien und eine CD ein.
E.
Mit Verfügung vom 3. April 2012 hob das BFM die vorläufige Aufnahme
auf und setzte dem Beschwerdeführer Frist zum Verlassen der Schweiz.
F.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2012 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
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tragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und
die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu belassen. Eventualtier sei der
Fall an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neu-
em Entscheid zurückzuweisen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie – ein
undatiertes Schreiben der Human Rights Commission, einen Auszug aus
der Polizeibeschwerde vom 21. Januar 2012, drei Bestätigungen von
Verwandten und eine Todesurkunde betreffend eine Cousine, welche im
Juni 2009 an "Cardio respiratory arrest due to Meningo encephalitis" und
eine undatierte Bestätigung des F._______ (betreffend Wohnsitzaufent-
halt von 2006 bis 2009) zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2012 setzte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschuss. Dieser
ging am 29. Mai 2012 fristgerecht beim Gericht ein.
H.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 18. Juni 2012 die Ab-
weisung der Beschwerde. Am 22. Juni 2012 unterbreitete der Instrukti-
onsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnah-
me. Mit Schreiben vom 10. Juli 2012 reichte er die Replik ein.
I.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2012 gab der Beschwerdeführer die Originale
der zuvor in Kopie eingereichten Beweismittel sowie einen Affidavit vom
9. Mai 2012 betreffend die verstorbene Cousine und einen Brief an den
Beschwerdeführer mit Übersetzung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betref-
fend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundes-
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gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 50 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Er-
wägung E.1.2 – einzutreten.
1.2 Beschwerdegegenstand bildet einzig die Frage, ob die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme Recht verletzt. Die Verfügung des BFM vom
27. Mai 2010 und damit die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist demgegenüber unangefochten in
Rechtskraft erwachsen. Soweit der Beschwerdeführer eine retrospektive
Prüfung der Flüchtlingseigenschaft verlangt, nimmt er eine unzulässige
Erweiterung des Beschwerdegegenstandes vor. Auf die Beschwerde ist
insoweit nicht einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 84 AuG prüft das BFM periodisch, ob die Voraussetzun-
gen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Abs. 1); es hebt sie
auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzun-
gen nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). Die Voraussetzungen der vorläufi-
gen Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordne-
ten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar
und möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat
oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG).
3.2
3.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2011/24 unter Bezug-
nahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) erkannt, es könne nicht in genereller Weise da-
von ausgegangen werden, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka
unmenschliche Behandlung: eine entsprechende Risikoeinschätzung
müsse verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insge-
samt im Einzelfall schliessen lasse, der Betreffende habe ernsthafte
Gründe für die Befürchtung, die Behörden hätten an seiner Festnahme
und Befragung ein Interesse (BVGE, a.a.O., E. 10.4.2).
3.2.3 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung zu Recht da-
von aus, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zur An-
wendung kommt, weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, was mit Verfügung vom 27. Mai 2010 rechtskräftig festgestellt
wurde. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich daher nach den all-
gemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Die Vorinstanz nimmt sodann zu-
treffend an, dass sich weder aus den Akten noch den Aussagen des Be-
schwerdeführers konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in die Nordprovinz (Jaffna) dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
3.2.4 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet,
eine Verletzung von Bundesrecht darzutun. Seine Vorbringen erschöpfen
sich weitgehend in Ausführungen, die allgemein gehalten sind und keinen
Bezug zu seiner Person aufweisen. Aus der Todesurkunde der Cousine
kann er keine persönliche Gefährdungssituation ableiten. Sodann ist – in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Beschwerdeakten, act. 5) – festzu-
halten, dass die drei undatierten Empfehlungsschreiben von Familienan-
gehörigen als Gefälligkeitsschreiben zu würdigen sind und geringe Be-
weiskraft haben. Ferner trifft zu, dass der Auszug der Anzeige bei der Po-
lizei keine Vorkommnisse beurkundet, sondern lediglich die Aussagen der
Familienangehörigen wiedergibt, und dass das undatierte Schreiben der
Human Rights Commission of Sri Lanka nicht geeignet ist, eine aktuelle
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Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Weiter-
gehend zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf, inwiefern ihm
persönlich Folter oder eine andere Art grausamer oder unmenschlicher
Behandlung drohe. Namentlich legt er nicht dar, weshalb ihm aufgrund
seines sich auf die blosse Teilnahme an zwei Kundgebungen im Jahre
2011 beschränkten exilpolitischen Engagements ein Nachteil im Sinne
von Art. 3 EMRK drohen soll. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach
zulässig.
3.3
3.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AuG findet
insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer
konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen
der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völli-
ge und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit ei-
ner ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Inva-
lidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2009/28
E. 9.3.1, BVGE 2009/52 E. 10.1).
3.3.2 Die Vorinstanz führt zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
aus, die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seit der Been-
digung des Bürgerkriegs im Mai 2009 deutlich entspannt. Die Lebensbe-
dingungen hätten sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den
Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Im Nor-
den seien die allgemeinen Bedingungen allerdings gebietsweise sehr un-
terschiedlich. In den Gebieten, welche schon seit längerer Zeit wieder un-
ter Regierungskontrolle stünden (z.B. auf der Halbinsel Jaffna oder in den
südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar) herrsche ein weitge-
hend normales Alltagsleben. Demgegenüber seien die Lebensbedingun-
gen im ehemals von den (LTTE) kontrollierten Vanni-Gebiet nach wie vor
als schwierig einzustufen. Der Beschwerdeführer stamme nicht aus dem
Vanni-Gebiet, sondern aus B._______ (Jaffna). Dort habe er bis 2006 ge-
lebt, die Schule besucht und gearbeitet. Zudem würden heute noch zahl-
reiche Verwandte dort leben. Nach der relativ kurzen Landesabwesenheit
sollte er es schaffen, sich eine neue wirtschaftliche Existenzgrundlage
aufzubauen.
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3.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfas-
sende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Dabei gelangte es zum
Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung in alle Landesteile Sri Lankas,
insbesondere in den Grossraum Colombo, grundsätzlich zumutbar ist.
Ausnahme bildet die Nordprovinz. Dort ist der Vollzug ins Vanni-Gebiet
unzumutbar. Bezüglich der übrigen Gebiete der Nordprovinz ist der Voll-
zug nicht generell unzumutbar, sondern es muss im Einzelfall eine zu-
rückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorge-
nommen werden.
3.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, Jaffna (Nordprovinz)
und damit nicht aus dem Vanni-Gebiet (vgl. auch A22/2 und Beschwerde
S. 3). Dort hat er sich einzig während der letzten drei Jahre des Krieges
aufgehalten. Der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz (Jaffna) ist
daher grundsätzlich zumutbar.
Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach dem
Beschwerdeführer aus individuellen Gründen eine Rückkehr in den Hei-
matstaat nicht zumutbar sein soll. Er lebte bis zur Ausreise im Alter von
27 Jahren in seinem Heimatland, schloss die Schule mit dem A-Level ab
und arbeitete im Verkauf. Er ist demnach mit seinem Land und der dorti-
gen Tradition verwurzelt. Gemäss seinen Angaben leben seine Ehefrau,
seine Eltern, seine Geschwister sowie weitere Verwandte in der Nordpro-
vinz (Jaffna). Damit verfügt der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort
zumindest über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz. Sodann hat
er in der Schweiz Berufserfahrungen in der G._______ erworben. Vor
diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er sich bei einer Rück-
kehr sozial und beruflich wieder integrieren und eine neue Existenz auf-
bauen kann. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
stellen jedenfalls blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine
existenzbedrohende Situation dar, die den Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar erscheinen liesse (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-699/2010 vom 28. August 2012). Der Vollzug der Weg-
weisung erweist sich als zumutbar.
3.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen, womit der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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3.5 Die Vorinstanz hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die vorläufigen Aufnahme
aufgehoben. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur ergänzenden
Sachverhaltsabklärung und neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, wie der Beschwerdeführer beantragte. Der prozessuale
Antrag ist abzuweisen.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein
Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von ins-
gesamt Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am
29. Mai 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrech-
nen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m.Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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