B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2569/2014
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber David Wenger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Ozan Polatli, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 12. Dezember 2012 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum in Basel ein Asylgesuch ein. Am 21. Dezember 2012
wurde er vom Bundesamt für Migration (BFM) dazu befragt und am
14. Februar 2013 vertieft zu den Asylgründen angehört. Er machte im
Wesentlichen geltend, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zu
sein. Er stamme ursprünglich aus der Provinz B._______, sei jedoch
mehrheitlich in Istanbul aufgewachsen und wohnhaft gewesen und hätte
zuletzt seit ca. 2010 im C._______ gelebt. Er sei Bäcker-Konditor und
habe zuletzt eine eigene Firma geführt. Er stamme aus einer politisch ex-
ponierten Familie. Sein Bruder habe der linksstehenden verbotenen
Gruppierung D._______ angehört und sei deswegen in der Türkei verfolgt
und zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Auch der Be-
schwerdeführer habe ursprünglich mit D._______ sympathisiert und diese
in der ersten Hälfte der Neunzigerjahre unterstützt. Seit mehreren Jahren
sei er nun Mitglied der legalen linksgerichteten E._______ und habe etwa
an 1.-Mai-Kundgebungen sowie an Kundgebungen für Frauenrechte oder
gegen Korruption teilgenommen und die Zeitschrift der Partei verteilt.
Sowohl aufgrund seiner eigenen Aktivitäten als auch wegen des Bruders
sei er im Laufe der letzten Jahre wiederholt polizeilichem Druck ausge-
setzt gewesen und seitens der Polizei mitunter auch bedroht worden. Er
sei im Laufe der Jahre mehrmals – zuletzt 2009 – vorübergehend polizei-
lich festgenommen worden. Im Oktober 2012 habe ihn die Polizei in
C._______ zu einer Zusammenarbeit aufgefordert und ihn für den Fall ei-
ner Weigerung massiv bedroht. Aus diesem Grund habe sich der Be-
schwerdeführer zur Ausreise aus der Türkei entschlossen und diese am
1. Dezember 2012 an Bord eines TIR-Lastwagens in Richtung Schweiz
verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 10. April 2014 verneinte das BFM die Flüchtlingsei-
genschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde
ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling zu
anerkennen und das Asylgesuch sei gutzuheissen. In prozessualer Hin-
sicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung sowie die unent-
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geltliche Rechtsverbeiständung. Zudem sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer gab ein Bestäti-
gungsschreiben der E._______, eine Bescheinigung über seine Sozialhil-
feabhängigkeit sowie mehrere Zeitungsberichte in türkischer Sprache zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Sie begründet ihre Entscheidung
ausführlich und es kann an dieser Stelle ohne Einschränkung auf die vo-
rinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Was der Beschwerdefüh-
rer gegen diese vorbringt, ist nicht geeignet, eine Verletzung von Bundes-
recht aufzuzeigen. Solches ist auch nicht zu erkennen.
4.2 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den polizeilichen Fest-
nahmen und behördlichen Befragungen erreichen weder je für sich noch
in der Summe den Grad ernsthafter Nachteile im Sinne des Flüchtlings-
begriffs von Art. 3 AsylG. In der Tat ist der Vorinstanz in ihren Ausführun-
gen zuzustimmen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers keiner-
lei Asylrelevanz erkennen lassen. Der Beschwerdeführer war gemäss ei-
genen Angaben nie im Gefängnis und es läuft auch kein strafrechtliches
Verfahren gegen ihn. Er übte in keiner Organisation eine wichtige Funkti-
on aus, sondern nahm im Wesentlichen lediglich an mehrheitlich bewillig-
ten Demonstrationen teil. Die infolge dieser Demonstrationsteilnahmen
erfolgten Festnahmen waren immer nur von kurzer Dauer, es gab keine
physische Gewalt, sondern lediglich Befragungen durch die Polizei.
4.3
4.3.1 Im Unterschied zu seinem Bruder war der Beschwerdeführer nie
Mitglied einer illegalen Organisation, weshalb auch die pauschalisierende
Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, ihm würde "wie bereits seinem
Bruder […] eine lange Freiheitsstrafe" drohen (Ziffer 3.4.2), fehl geht. Be-
zeichnenderweise haben sich die Sicherheitskräfte seit der Ausreise des
Beschwerdeführers aus der Türkei bei dessen Eltern wiederholt nach
dem Verbleib von dessen Bruder erkundigt, nicht aber nach ihm (A 7/15,
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S. 12). Die behauptete Reflexverfolgung sowie die Furcht, dass er im Fall
einer Rückkehr wegen seiner Weigerung, als Spitzel für die Polizei zu
fungieren, von dieser verfolgt werden könnte, entbehren angesichts der
geschilderten Vorkommnisse sowie der rundweg legalen Tätigkeiten des
Beschwerdeführers jeder Grundlage.
4.3.2 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Familienangehörige von poli-
tischen Aktivisten staatlichen Repressalien ausgesetzt sind. Diese kann
flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings
hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensi-
tät stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Ein erhöhtes
Risiko besteht insbesondere für Personen, die sich offen für politisch akti-
ve Verwandte einsetzen oder für Angehörige von Personen, die flüchtig
sind und nach denen gefahndet wird, oder für Familienmitglieder, die über
ein eigenes nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale poli-
tische Organisationen verfügen beziehungsweise ihnen ein solches sei-
tens der Behörden unterstellt wird (vgl. Urteile D-3341/2011 vom 10. April
2013 E. 4.6, E-8572/2010 vom 15. Mai 2012 E. 5.3.2 und E-255/2009
vom 20. Januar 2012 E. 5.1).
4.3.3 Soweit der Beschwerdeführer als Sympathisant der illegalen Orga-
nisation D._______ an ihren Demonstrationen teilgenommen, ihre Zeit-
schrift gekauft und Geld für sie gesammelt haben will, beziehen sich die-
se Aktivitäten allesamt auf die erste Hälfte der 1990er Jahre und haben
sich somit vor zwanzig Jahren zugetragen. Das Verhalten der Behörden
gegenüber dem Beschwerdeführer seither zeigen in keinster Weise An-
zeichen weder einer direkten Verfolgung noch einer Reflexverfolgung
aufgrund seiner damaligen Handlungen. Den dazu ergangenen vo-
rinstanzlichen Erwägungen ist vollumfänglich zuzustimmen.
4.4 Die eingereichten Zeitungsberichte sind als Beweismittel im Sinne der
Rechtseingabe untauglich, da sie sich lediglich in allgemeiner Art mit dem
Spitzelwesen des türkischen Geheimdienstes auseinandersetzen und –
soweit das Gericht dies beurteilen kann – keinen direkten Bezug zum Be-
schwerdeführer aufweisen. Die schliesslich vorgebrachten gesundheitli-
chen Probleme kann der Beschwerdeführer ohne weiteres in der Türkei
behandeln lassen, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt.
4.5 Der Beschwerdeführer hat somit nicht aufgezeigt, inwiefern die ange-
fochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder sonst zu beanstanden wä-
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Seite 6
re (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt hat.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK.
Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevanten Vorbringen geltend
machen. Weder aus seinen Vorbringen noch aus den Akten ergeben sich
konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in
die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
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medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AuG findet
ferner Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten
Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vor-
herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und
andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer
ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität
oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1).
Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe lassen
eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers
erkennen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu erach-
ten.
6.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre-
tung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung möglich ist.
6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Er macht Bedürftigkeit gel-
tend. Allerdings ergeben die vorstehenden Erwägungen, dass seine Be-
gehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu
erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
8.2 Weiter wird beantragt, es sei dem Beschwerdeführer ein unentgeltli-
cher Rechtsbeistand beizugeben. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt
(Art. 65 Abs. 2 VwVG). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verbeistän-
dung für das Beschwerdeverfahren notwendig wäre, da der vorliegende
Fall keiner spezifischen juristischen Kenntnisse bedarf. Auch wurde der
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Beschwerdeführer nicht von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit,
was gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG eine Voraussetzung zur Gewährung
der unentgeltlichen Verbeiständung bildet. Der Antrag auf unentgeltliche
Verbeiständung ist somit abzuweisen.
8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
Versand: