B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2570/2012
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
Sri Lanka,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 4. April 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass die Beschwerdeführerin – eine aus Jaffna stammende Tamilin mit
letztem Wohnsitz in D._______ – am 8. März 2010 in der Schweiz ein
Asylgesuch stellte, das sie im Wesentlichen mit Nachteilen begründete,
die sie wegen ihrer vermuteten Verbindung zu den Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) beziehungsweise aufgrund ihrer Mitwirkung im Vor-
stand einer diesen nahe stehenden (…) organisation erlitten habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juni 2010 dieses Asylgesuch unter
Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe ab-
wies, die Beschwerdeführerin indessen wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm,
dass die (…) später in der Schweiz geborenen Kinder der Beschwerde-
führerin und ihres Ehemanns vom BFM in die vorläufige Aufnahme ihrer
Mutter einbezogen wurden,
dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 12. August
2011 unter Hinweis auf die verbesserte Sicherheitslage in Sri Lanka das
rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung ihrer vorläufigen Aufnah-
me gewährte,
dass die Beschwerdeführenden am 26. August 2011 durch ihre damalige
Rechtsvertreterin eine Stellungnahme einreichen liessen, in der sie im
Wesentlichen eine massgebende Verbesserung der Lage im Heimatland
bestritten, festhielten, sie würden in Sri Lanka nicht über ein tragfähiges
familiäres Beziehungsnetz verfügen, und um Weiterführung der vorläufi-
gen Aufnahme ersuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. April 2012 – eröffnet am 10. April
2012 – die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden aufhob,
dass die Beschwerdeführenden diese Aufhebungsverfügung mit Be-
schwerde vom 10. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten
und inhaltlich die Aufhebung dieser Verfügung unter Rückweisung an das
BFM zum neuen Entscheid (respektive mit der Aufforderung einer Wie-
dererwägung der Asylverfügung vom 3. Juni 2010, der Wiederaufnahme
des Asylverfahrens und der Asylgewährung durch die Vorinstanz), even-
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tuell unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung
durch das Bundesverwaltungsgericht und subeventuell unter Feststellung
der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung re-
spektive Weiterführung der vorläufigen Aufnahme beantragen liessen,
dass in prozessualer Hinsicht einerseits der Antrag gestellt wurde, das
Beschwerdeverfahren sei zu sistieren respektive mit demjenigen des
Ehemanns/Vaters zu koordinieren,
dass andererseits um Ansetzung einer dreissigtägigen Frist zum Einrei-
chen von Beweismitteln ersucht wurde,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 15. Mai 2012 unter ande-
rem feststellte, die beiden Beschwerdeverfahren würden vom Gericht ko-
ordiniert behandelt, und das Gesuch um Fristansetzung abwies,
II.
dass der Ehemann/Vater der Beschwerdeführenden, ein ebenfalls ur-
sprünglich aus Jaffna stammender Tamile, am 23. Juni 2010 in die
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er das Asylgesuch damit begründete, dass er Verfolgungshandlun-
gen aufgrund seiner Mitgliedschaft bei den LTTE und seiner Unterstüt-
zung dieser Organisation zu befürchten habe,
dass das BFM dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 5. April 2012 ab-
wies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvoll-
zug anordnete, und diese Verfügung im Wesentlichen mit der Unglaub-
haftigkeit der Asylvorbringen begründete (hinsichtlich der Mitgliedschaft
bei den LTTE zudem mit der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz),
dass der – durch den gleichen Rechtsvertreter vertretene – Ehemann/Va-
ter der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. Mai 2012 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einlegen und
in prozessualer Hinsicht ebenfalls um Koordination seines Beschwerde-
verfahrens (E-2600/2012) mit demjenigen der Beschwerdeführenden er-
suchen liess,
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und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 84 Abs. 2 und 3 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 37 VGG
i.V.m. 112 AuG und Art. 50 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG),
dass für die beantragte Verfahrenssistierung keine Veranlassung besteht
und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom heutigen Tag in glei-
cher Besetzung über das Rechtsmittel des Ehemanns/Vaters der Be-
schwerdeführenden entscheidet (und auch dieses abweist),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit
drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG),
dass vorliegend – da die Beschwerde sich, wie nachfolgend dargelegt,
als offensichtlich unbegründet erweist – gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG
(e contrario) auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist,
dass das BFM periodisch überprüft, ob die Voraussetzungen für eine von
ihm angeordnete vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1
AuG), und es die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der Weg-
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oder Ausweisung anordnet, wenn dies nicht mehr der Fall ist (Art. 84
Abs. 2 AuG),
dass die Voraussetzungen dann nicht mehr gegeben sind, wenn der Voll-
zug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3
AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und
zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in
den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben,
dass die Beschwerdeführenden unter anderem vorbringen, ihr Verfahren
stehe in einer engen Wechselwirkung zum Beschwerdeverfahren des
Ehemanns/Vaters (E-2600/2012), zumal sich in jenem zeigen werde,
dass dieser Flüchtling – und die ursprüngliche Qualifizierung der Asyl-
gründe der Beschwerdeführerin als unglaubhaft deshalb definitiv nicht
länger haltbar – sei, weshalb das 2010 abgeschlossene Asylverfahren
wieder aufzunehmen und ihnen Asyl zu gewähren sei,
dass das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlichen Gefährdung der Be-
schwerdeführerin vom BFM im ursprünglichen Asylverfahren umfassend
und abschliessend geprüft worden und diese (asylrechtliche) Verfügung
unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb sie im vorliegenden
(ausländerrechtlichen) Verfahren nicht mehr zum Gegenstand gemacht
werden kann, die entsprechenden Vorbringen prozessual unzulässig sind
und auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen im heutigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts fest-
gestellt wird, dass der Ehemann/Vater der Beschwerdeführenden nicht
Flüchtling ist und von der behaupteten Verletzung von Art. 18 AsylG durch
das BFM (vgl. Beschwerde S. 6 f.) auch von daher keine Rede sein könn-
te,
dass die Rüge der falschen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sich als unbegründet erweist und die Be-
schwerde im Hauptpunkt (Kassation der angefochtenen Verfügung) ab-
zuweisen ist,
dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG) und keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass nach dem oben Gesagten das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden kann,
dass den Akten keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für eine
den Beschwerdeführenden in Sri Lanka drohende menschenrechtswidri-
ge Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) zu entnehmen sind (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen),
dass sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig
erweist,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer
als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten La-
ge nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 in einem
Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 (Urteil E-6220/2006, zur Publikati-
on unter BVGE 2011/24 vorgesehen) zur Frage der Zumutbarkeit des
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Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie
aus Sri Lanka geäussert hat,
dass das Gericht dabei mit Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des
Vollzugs von Wegweisungen in den Distrikt Jaffna (Nordprovinz) – aus
welchem die Beschwerdeführerin ursprünglich stammt – im Wesentlichen
zur Einschätzung gelangt, dort habe sich die Lage in den vergangenen
zwei Jahren deutlich verbessert und die Versorgungslage sei entspannt
(vgl. a.a.O., E. 13.2.1),
dass auch in diesem Gebiet die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktio-
nen und Tätigkeiten wieder aufgenommen beziehungsweise von den Mili-
tärbehörden übernommen hätten, keine Situation allgemeiner Gewalt
herrsche und die politische Lage nicht dermassen angespannt sei, dass
eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste,
dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet
erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben,
der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zu-
mutbar zu beurteilen sei, wenn davon ausgegangen werden könne, dass
die betreffende Person auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebens-
und Wohnsituation zurückgreifen könne, die im Zeitpunkt der Ausreise
bestanden habe, und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch an-
derweitig nichts entgegenstehe (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1 f.),
dass in diesem Zusammenhang für das Bundesverwaltungsgericht na-
mentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die kon-
kreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der
Wohnsituation als massgebliche Faktoren erscheinen (vgl. a.a.O.
E. 13.3),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung feststellte, die Beschwer-
deführerin stamme aus dem Distrikt Jaffna, wo sie über ein tragfähiges
familiäres Beziehungsnetz verfüge, und es ergäben sich aus den Akten
keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführenden, die mit ihrem
Ehemann/Vater in die Heimat zurückkehren könnten, aus individuellen
Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, welche
den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würde,
dass die Beschwerdeführer einerseits im Ergebnis die Richtigkeit der
oben zusammengefassten Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts
bestreiten und sinngemäss ausführen, alle aus der Schweiz zurückkeh-
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rende Tamilinnen und Tamilen seien einer kollektiven Gefährdung ausge-
setzt,
dass auf dieses Vorbringen hier angesichts der umfassenden Lagebeur-
teilung des Gerichts nicht weiter einzugehen ist,
dass andererseits ausgeführt wird, die in Sri Lanka lebenden Angehöri-
gen seien nicht in der Lage, den Beschwerdeführenden ein würdevolles
Leben mit einer existenzsichernden Erwerbs- und Wohnsituation zu er-
möglichen,
dass den Akten zu entnehmen ist, dass die Eltern der Beschwerdeführe-
rin und mehrere Geschwister – wie auch mehrere Geschwister des Ehe-
manns/Vaters – in Sri Lanka leben (vgl. Protokoll der Befragung vom
16. März 2010 S. 4),
dass die Beschwerdeführerin gemäss Akten in der Heimat mit einer Fest-
anstellung in (…) als (…) gearbeitet hat und ihr Ehemann unter anderem
über Berufserfahrung als (…) verfügen soll (vgl. Protokoll der Anhörung
vom 30. März 2010 S. 5 und 8 f.),
dass bei der vorliegenden Aktenlage davon auszugehen ist, dass die Be-
schwerdeführenden in Sri Lanka nach der Rückkehr (gemeinsam mit ih-
rem Ehemann/Vater) nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten
werden, weshalb der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren
ist,
dass der Vollzug schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshinder-
nisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es den Beschwerdeführenden
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass das BFM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden nach
dem Gesagten zu Recht aufgehoben hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
oder unangemessen sein sollte (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: