B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2570/2014
Ur t e i l vom 1 9 . Feb r ua r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Martin Zoller,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
vertreten durch B._______, (…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
sowie Gesuch um Familienzusammenführung;
Verfügung des BFM vom 3. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die als Flüchtling aufgenommene Mutter – B._______ (N […]) – des Be-
schwerdeführers reichte am 27. Januar 2012 (Eingang BFM: 22. Februar
2012) für ihren Sohn ein Asylgesuch beim BFM ein. In ihrem Schreiben
informierte sie, der Beschwerdeführer sei über mehrere Jahre für die erit-
reische Armee tätig gewesen; wegen seines Glaubens sei er immer wieder
in Haft gewesen, bis er schliesslich nach Äthiopien geflüchtet sei. Nach
seiner Flucht habe sie grosse Probleme mit den eritreischen Behörden ge-
habt. Ihr Asylgesuch, welches sie am 9. März 2009 in der Schweiz ein-
reichte, wurde mit Verfügung vom 16. Juni 2011 vom BFM gutgeheissen.
In der Beilage des Gesuchs vom 27. Januar 2012 (A1) fand sich eine Kopie
einer Vollmacht des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2012 für dessen
Mutter B._______ bezüglich asylrechtliche Belange. Des Weiteren liegt
eine Kopie eines Geburtsscheines von A._______ vom (…) 2007 in den
Akten (A4).
B.
Am 3. März 2014 hörte die schweizerische Botschaft in Addis Abeba den
Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dem Protokoll waren eine
Kopie eines Flüchtlingsausweises des UNHCR (Nr. […], ausgestellt am
[…] 2013 in Addis Abeba) sowie ein Foto des Beschwerdeführers beigelegt
(A8).
C.
Mit Verfügung vom 3. April 2014 – am 7. April 2014 der Rechtsvertreterin
eröffnet – verweigerte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die
Schweiz und lehnte sein Asylgesuch sowie ein Gesuch um Familienzusam-
menführung ab. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit,
dass der Beschwerdeführer zwar aufgrund seiner Desertion in Eritrea
ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt
habe. Indes würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme be-
stehen, ein weiterer Verbleib in Äthiopien sei für ihn nicht möglich bezie-
hungsweise unzumutbar. Eine Beurteilung des Gesuchs im Rahmen des
Familiennachzugs führe zu keinem anderen Ergebnis.
D.
Mit Eingabe vom 29. April 2014 reichte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers eine Laienbeschwerde gegen die Verfügung vom 3. April
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2014 beim BFM ein, welche zuständigkeitshalber an das Bundesverwal-
tungsgericht weitergeleitet wurde. Dabei machte sie sinngemäss geltend,
es sei nach Aufhebung der Verfügung die Einreise des Beschwerdeführers
in die Schweiz zu bewilligen und dessen Asylgesuch gutzuheissen, da er
in Äthiopien konkret gefährdet sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM beziehungsweise das
BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vo-
rinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme
im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bun-
desverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Laienbeschwerde enthält keine Unterschrift der Rechtsvertreterin.
Aufgrund des Inhalts ist die Eingabe indes ohne Weiteres dem Verfahren
des Beschwerdeführers zuzuordnen, zumal auch schon das Asylgesuch
vom 27. Januar 2012 von der Rechtsvertreterin zwar verfasst indes von ihr
nicht unterschrieben war. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt
es sich, von Instruktionsmassnahmen abzusehen und auf die Nachrei-
chung der Unterschrift zu verzichten. Die Beschwerde wird daher als frist-
und formgerecht eingereicht erachtet. Der Beschwerdeführer hat am Ver-
fahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der
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Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 so-
wie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich sowie die
zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
verzichtet.
3.
Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-
tember 2012 (AS 2012, 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012)
die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde,
kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Über-
gangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylsu-
chende, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden
sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bisherigen
Fassung gelten.
4.
4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch aus dem Ausland
direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsicht-
lich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht
aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durchführt. Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die
Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet wer-
den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen an-
dern Staat auszureisen (aArt. 20 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na-
mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, d.h.
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise
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auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr
zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52
Abs. 2 AsylG).
4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
treffenden Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet wer-
den kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbe-
dürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum
Ganzen BVGE 2011/10 E. 3.3).
4.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben in Eritrea gebo-
ren, siedelte indes im (...) 1994 ohne seine Familie zu einer Tante nach
Addis Abeba über. Im Jahr 1999 – während des Krieges zwischen Eritrea
und Äthiopien – sei er in sein Heimatland nach Asmara deportiert worden,
wo er zu seiner Mutter und seiner Schwester gegangen sei. Im (...) 2004
sei er – seit 1998 ein Angehöriger der Pfingstgemeinde – für (…) Tage in-
haftiert gewesen, weil er zusammen mit Freunden gebetet habe. Man habe
ihn gewarnt, nicht mehr in einer Gruppe zu beten. Mit (…) Jahren sei er im
Jahr 2005 zwangsrekrutiert und ins Militärausbildungszentrum nach Sawa
gekommen. Als er eines Tages in der Bibel gelesen habe, sei ihm sein Ta-
schengeld für (…) Monate gestrichen worden. Während eines Militärur-
laubs habe er im (...) 2009 versucht, mit seiner Schwester in den Sudan zu
gelangen, doch seien sie an der Grenze aufgegriffen worden. Während des
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darauf folgenden Gefängnisaufenthalts von (…) Monaten in der (…) Bri-
gade in Sawa sei er an Diabetes erkrankt. Als er im (...) 2010 auf dem Weg
ins Spital gewesen sei, um seine Medikamente zu holen, sei er geflohen
und in C._______ untergetaucht. Schliesslich sei er am (…) 2011 illegal
nach Äthiopien ausgereist und im Camp Adi Harush untergekommen, wo
er auch vom UNHCR registriert worden sei. Im (...) 2013 sei er zusammen
mit einem Freund nach Addis Abeba gegangen, wo er derzeit zusammen
mit anderen Freunden lebe.
5.2 Das Bundesamt begründete seine Verfügung vom 3. April 2014 dahin-
gehend, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Desertion in Eritrea
ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt
habe. Obwohl die Lage für eritreische Flüchtlinge in Äthiopien nicht einfach
sei, sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Äthiopien als möglich und
zumutbar zu werten. Die Lebensumstände der eritreischen Flüchtlinge
würden sich nur wenig von denjenigen vieler Äthiopier unterscheiden. Auch
stehe es dem Beschwerdeführer frei, sich in ein Flüchtlingslager zu bege-
ben, wo er die nötige Versorgung erhalten würde. Zwar verfüge er mittels
seiner Mutter über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz, indes sei dieser
nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände dazu
führen müsse, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen
Schutz gewähren solle (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
Da der Beschwerdeführer nicht zur Kernfamilie gehöre und aus den Akten
keine besonderen Umstände ersichtlich seien, welche zur Annahme führen
würden, dass ausnahmsweise von einer engen Verbindung zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner in der Schweiz lebenden Mutter auszugehen
sei, seien die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung ge-
mäss Art. 51 aAbs. 2 AsylG vorliegend nicht erfüllt.
5.3 In der Rechtsmitteleingabe wurde darauf hingewiesen, dass der Be-
schwerdeführer in Addis Abeba illegal und nur vorübergehend bei einem
Freund wohne, bis die Einreise in die Schweiz bewilligt werde. Als Diabeti-
ker sei er ferner konkret gefährdet. Wenn die Einreise nicht bewilligt werde,
werde er wohl versuchen, über die Sahara und das Mittelmeer in die
Schweiz zu gelangen.
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6.
6.1 Das BFM hat in seiner Verfügung festgehalten, dass der Beschwerde-
führer aufgrund der Desertion ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den
eritreischen Behörden gehabt habe. Ob dies mit einer Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG gleichgesetzt werden kann, kann im vorliegenden
Fall in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden.
Folglich bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Äthiopien den Schutz
eines Drittstaates geniesst und es ihm zuzumuten ist, dort zu verblieben
(aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
6.2 Der Begriff der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat ist
gemäss jüngster Rechtsprechung ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher
vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Änderung von Art. 106
Abs. 1 AsylG nach wie vor vollumfänglich überprüfbar ist (vgl. Urteil des
BVGer D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.3 [zur Publikation vorgese-
hen]).
6.3 Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Fall in einem
Drittstaat – konkret Äthiopien – auf, bedeutet dies noch nicht zwingend,
dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Es
ist indes im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass die betref-
fende Person in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefun-
den habe, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Ver-
weigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien
zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar er-
scheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur
Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Um-
stände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erfor-
derlichen Schutz einer Person gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1
m.w.H.).
6.4 Es ist nicht zu verkennen, dass das Leben für eritreische Flüchtlinge –
auch in Äthiopien – generell nicht einfach ist. Indes sind nach der Meinung
des BFM vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte erkennbar, die gegen
einen zumutbaren Aufenthalt in Äthiopien sprechen. Gemäss den Aussa-
gen des Beschwerdeführers lebe er derzeit in Addis Abeba mit einem lega-
len Aufenthaltsstatus. Zwar sei er arbeitslos, doch könne er bei einem
Freund, welcher ein Restaurant habe, dann und wann aushelfen. Er habe
keine Familie in Äthiopien, doch lebe er mit Freunden in D._______ (A8
S. 7). Aus diesen Aussagen ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer sich
nicht in einer existenziellen, lebensbedrohlichen Notlage befindet, zumal er
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sich schon seit über einem Jahr in dieser Stadt aufhält und diese auch
schon in seiner Kindheit gekannt hat. Der Beschwerdeführer bringt denn
auch keine konkreten Vorfälle zur Sprache, gestützt auf welche von einer
konkreten und drohenden Gefährdung auszugehen wäre. Zwar machte die
Rechtsvertreterin in der Beschwerdeschrift geltend, als Diabetiker sei er
nur schon aus gesundheitlicher Sicht gefährdet, doch bleibt dieses Argu-
ment unbelegt. Auch ist seine Furcht, was mit all den eritreischen Flücht-
lingen bei einem erneuten Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea geschehen
werde, unbegründet, da sich ein solcher zurzeit in keiner Weise abzeich-
net. Sollte der Beschwerdeführer sich nicht mehr in Addis Abeba aufhalten
wollen, hat er die Möglichkeit, sich in das ihm zugewiesene UNHCR-Camp
zu begeben, wo er schon früher gelebt habe (A8 S. 7) und wo er mit Schutz
und einer ausreichenden Versorgung rechnen kann.
Gestützt auf die Aktenlage weist der Beschwerdeführer ferner keine enge
Bindung zur Schweiz auf, auch wenn sich seine Mutter seit dem Jahr 2009
hier aufhält, zumal schon mindestens seit seinem Militäraufgebot im Jahr
2005 nicht mehr von einem engen Kontakt zwischen diesen beiden Perso-
nen gesprochen werden kann.
6.5 Zusammengefasst ist der Verbleib in Äthiopien für den Beschwerdefüh-
rer als zumutbar zu betrachten. Der Beschwerdeführer benötigt folglich den
subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Das
BFM hat daher zu Recht seine Einreise in die Schweiz verweigert und sein
Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Das Bundesamt hat ferner in seiner Verfügung vom 3. April 2014 im
Rahmen einer Prüfung eines Familienasyls festgehalten, dass innerhalb
einer Kernfamilie grundsätzlich die Vermutung bestehe, dass eine enge
Beziehung vorliege (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Ausserhalb einer solchen Kern-
familie bestehe indes eine solche Vermutung nicht, weil bei diesen Verhält-
nissen in der Regel keine Abhängigkeiten vorliegen würden und keine
Zweckgemeinschaft beabsichtigt sei. Eine diesbezügliche Ausnahme
könne indes eine enge Beziehung zwischen der asylsuchenden Person
und der in der Schweiz lebenden Bezugsperson sein (Art. 51 aAbs. 2
AsylG).
7.2 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden namentlich die Ehegatten und die
minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt
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und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände da-
gegen sprechen. Diese Bestimmung ist vorliegend nicht anwendbar, da es
sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen Mann und nicht um
ein minderjähriges Kind handelt.
7.3 Ausserhalb der Kernfamilie konnten Angehörige von in der Schweiz le-
benden Flüchtlingen in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn be-
sondere Umstände für die Familienvereinigung sprachen (Art. 51 aAbs. 2
AsylG). Indessen gelangt diese Bestimmung für am 1. Februar 2014 hän-
gige Verfahren seit dem 1. Februar 2014 nicht mehr zur Anwendung (vgl.
dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2014 D-
1590/2014 E. 6.5.2 ff. [zur Publikation vorgesehen]). Vorliegend sind aus
den Akten so oder so keine besonderen Umstände erkennbar, durch wel-
che der Beschwerdeführer in das Asyl seiner Mutter einzubeziehen gewe-
sen wäre.
7.4 Soweit das BFM in seiner Verfügung vom 3. April 2014 eine materielle
Prüfung des Familiennachzugsgesuchs gestützt auf Art. 51 aAbs. 2 AsylG,
also nach bisherigem Recht vorgenommen hat, ist eine solche aufgrund
der vorstehenden Erwägungen zu Unrecht erfolgt (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-1590/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 6.7 ff.). Aus
diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht insofern verletzt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG), als das BFM zu Unrecht
eine materielle Prüfung des Gesuchs um Familiennachzug gestützt auf die
Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG vorgenommen hat. Indessen wurde
vorliegend diesbezüglich keine Rüge erhoben, weshalb nicht weiter darauf
einzugehen ist.
8.
Für den Rest verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und
wurde der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig festge-
stellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist jedoch auf
die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das
BFM und die schweizerische Botschaft in Addis Abeba.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: