Abtei lung V
E-2571/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______, geboren (...), Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 14. April 2008 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2571/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 8. Januar 2008 verliess und über Libyen und unbekannte an-
dere Länder am 1. Februar 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass am 14. Februar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
die summarische Befragung und am 29. Februar 2008 die Anhörung
zu den Asylgründen durch das BFM stattfand,
dass der Beschwerdeführer dabei angab, er sei, wie sein Vater, Mit-
glied des "Movement for the Actualization of the Sovereign State of
Biafra" (MASSOB),
dass er selber wegen seiner politischen Aktivitäten keine behördlichen
Nachteile erlitten habe, der Vater jedoch im _______ 2007 verhaftet
worden und am _______ 2007 im Gefängnis unter unbekannten
Umständen, aber offenbar ohne Dritteinwirkung verstorben sei,
dass ein enger Freund des Vaters namens B._______, der ein ein-
flussreicher Mann sei, mit der Mutter des Beschwerdeführers ein inti-
mes Verhältnis unterhalten habe,
dass sich der Beschwerdeführer gegen diese Beziehung ausge-
sprochen habe, weshalb B._______ wütend auf ihn gewesen sei,
dass es am _______ 2007 in Anwesenheit einiger Freunde des
Beschwerdeführers zu einer Auseinandersetzung mit B._______
gekommen sei, anlässlich welcher diese den Liebhaber der Mutter be-
wusstlos geschlagen hätten, was der Beschwerdeführer vergeblich zu
verhindern versucht habe,
dass der Beschwerdeführer sich vom Ort der Auseinandersetzung ent-
fernt habe, bevor die Polizei erschienen sei, und sich in der Folge bei
einem Freund versteckt gehalten habe,
dass er befürchtet habe, B._______ werde sich an ihm rächen und der
Polizei auch seine MASSOB-Mitgliedschaft bekannt geben, weshalb er
aus Furcht vor Nachteilen das Land verlassen habe,
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dass der Beschwerdeführer beim BFM einen Ausweis des MASSOB zu
den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. April 2008 – eröffnet am 15. April
2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden
keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer
verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere
beizubringen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, lebens-
fremd und unsubstanziiert, von einem auffälligen Mangel an so ge-
nannten Realitätskennzeichen geprägt und daher als offensichtlich un-
glaubhaft zu qualifizieren seien,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich
nicht erfülle und aufgrund der Akten auch keine zusätzlichen Abklärun-
gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2008 gegen die-
se Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung
des Asylgesuchs sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und die Befreiung von der Vorschusspflicht beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. April 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch mate-
riell zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Voll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist und
auch der angebliche MASSOB-Ausweis offensichtlich kein solches
Dokument darstellt,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht wird, der Be-
schwerdeführer habe eine äusserst beschwerliche Flucht aus seinem
Herkunftsland hinter sich, welche naturgemäss nicht ohne Heimlichkeit
und nur auf illegalem Weg möglich gewesen sei, die überstürzte Abrei-
se habe ihm die Mitnahme weiterer Ausweisschriften verunmöglicht
und er könne weder mit der Mutter noch mit seiner Kirche zwecks
Nachsendung von Identitätspapieren Kontakt aufnehmen und verfüge
deshalb zurzeit über keine Möglichkeit, weitere Beweismittel zu den
Akten zu reichen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und
überzeugender Begründung auf die klaren Aussagewidersprüche und
auf viele weitere Unstimmigkeiten in den protokollierten Angaben des
Beschwerdeführers hingewiesen hat und die Unglaubhaftigkeitsargu-
mente der Vorinstanz in der Beschwerde inhaltlich nicht bestritten wer-
den,
dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl
die Schilderungen der Reiseumstände als auch die Darlegung der an-
geblichen Asylgründe als völlig unsubstanziiert, lebensfremd und ste-
reotyp respektive konstruiert, mithin als offensichtlich unglaubhaft qua-
lifiziert werden müssen,
dass an der klaren Aktenlage auch der angeblich von der MASSOB
ausgestellte Ausweis nichts zu ändern vermag,
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dass solche Dokumente im Heimatland des Beschwerdeführers ohne
Aufwand käuflich erworben werden können,
dass die angebliche "Membership Card" kein Ausstelldatum und kei-
nerlei Stempelung oder Gravur der Fotografie, sondern – unter der
Rubrik "MASSOB LEADER'S SIGN" – nur eine unleserliche Unter-
schrift aufweist, die bezeichnenderweise von der nachträglich aufge-
klebten Fotografie teilweise verdeckt wird,
dass es sich bei diesem Beweismittel unter Würdigung der gesamten
Aktenlage mit hoher Wahrscheinlichkeit um ein gefälschtes Dokument
handelt, die Frage der Authentizität des Beweismittels indessen letzt-
lich nicht abschliessend beurteilt werden muss, weil der Beschwerde-
führer keinerlei konkreten Nachteile wegen seiner angeblichen MAS-
SOB-Mitgliedschaft geltend gemacht hat und nicht davon auszugehen
ist, die diesbezügliche Situation würde sich für ihn nach einer Rück-
kehr in das Heimatland anders als vor der Ausreise präsentieren,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Dokumente einzurei-
chen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat und
an dieser Feststellung auch die wenig substanziierten Ausführungen in
der Beschwerde nichts zu ändern vermögen,
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG,
auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Beson-
derheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prü-
fung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sin-
ne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b
und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden
auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Urteil
BVGE 2007/8 E. 5),
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen, wie erwähnt, zu Recht als of-
fenkundig unglaubhaft qualifiziert hat,
dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage offensichtlich
auch keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG vornehmen musste,
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dass das BFM somit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die
Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl.
auch EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1
AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil ange-
sichts der offensichtlich unglaubhaften Vorbringen keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen wür-
de (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jun-
gen, und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Beschwerde-
führers sprechen, der in seiner Heimat über ein familiäres Beziehungs-
netz verfügt (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der
Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus in-
dividuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der
Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
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dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu qualifizieren ist,
dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren abzuweisen und das Begehren um Befreiung von
der Vorschusspflicht mit dem vorliegenden direkten Entscheid in der
Sache gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten (Ref.-Nr. N _______)
- das C._______ ad _______
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand: >
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