Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2571/2011
Urteil vom 26. Mai 2011
Besetzung Einzelrichtern Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Ali Tüm, Advokaturbüro Siegfried & Partner,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 31. März 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juli 2010 in Anwendung von Art.
34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach
Deutschland wegwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 5. August 2010 abwies,
dass die Wegweisung in der Folge nicht vollzogen werden konnte, da der
Beschwerdeführer gemäss Mitteilung des Migrationsamtes B._______
vom 31. August 2010 seit dem 19. August 2010 als verschwunden galt,
dass der Beschwerdeführer am 6. März 2011 ein weiteres Asylgesuch
stellte, wobei er geltend machte, er sei nach Abschluss seines ersten
Asylverfahrens Ende August 2010 in die Türkei zurückgekehrt und habe
bis Anfang Februar 2011 bei einem Cousin in Istanbul gelebt,
dass er, nach seinen Ausreisegründen gefragt, angab, sein
Gerichtsverfahren in der Türkei sei immer noch hängig und in seiner
Abwesenheit vor zirka einem Monat – d.h. im Februar 2011 – sei ein
Haftbefehl gegen ihn ergangen, weshalb er erneut ausgereist sei,
dass das BFM gestützt auf diese Aussagen das Gesuch als
Wiedererwägungsgesuch entgegennahm,
dass es dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 31. März
2011 – eröffnet am 8. April 2011 – abwies und feststellte, die Verfügung
vom 12. Juli 2010 sei rechtskräftig und vollstreckbar, einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich
fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich
eingetretene Veränderung der Sachlage geltend gemacht,
dass der Beschwerdeführer die Rückreise in die Türkei nicht glaubhaft
habe machen können, weshalb Art. 16 Abs. 3 der "Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist" (nachfolgend Dublin-II-VO) nicht zur
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Anwendung komme und die Zuständigkeit Deutschlands weiterhin
bestehen bleibe,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2011 (vorab per
Telefax) durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks
Neubeurteilung, die Gewährung von Asyl, den Verzicht auf die
Wegweisung und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung und die vorläufige Aufnahme beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um vorsorgliche Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde ersuchte,
dass er ferner um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass er unter Beilage mehrerer fremdsprachiger Beweismittel geltend
machte, diese Beweismittel würden die vorinstanzlichen Erwägungen
widerlegen,
dass sein zweites Asylgesuch zu Unrecht nicht geprüft worden sei,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Telefax vom 13. Mai 2011
gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der
Wegweisung provisorisch aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
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SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33
Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen
Entscheides abgewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten ist (Art.
108 AsylG und 52 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wird,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich
nicht geregelten Rechtsbehelf darstellt,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch
auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren
Hinweisen),
dass auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der
rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid
beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmitteleinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die
ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage anzupassen ist,
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dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen können, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung
beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren
Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen
worden ist, wobei ein derartiges, als qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich
nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren
Hinweisen),
dass eine Wiedererwägungsgesuch hingegen dann nicht in Betracht fällt,
wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits
bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt
werden, die bereits in einen ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die
frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK
2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass vorliegend zu prüfen ist, ob das BFM die Gesuchsgründe vom
10. März 2011 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert hat und
ob es diesfalls zu Recht darauf eingetreten ist,
dass Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich
eines gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gefällten
Nichteintretensentscheides (Dublin-Verfahren) lediglich die Frage bilden
kann, ob sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine
nachträglich veränderte Sachlage respektive Gründe nach Art. 66 Abs. 2
VwVG im Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen
Mitgliedstaates (vorliegend Deutschland) oder hinsichtlich der
Völkerrechtskonformität einer Wegweisung dorthin ergeben haben, oder
ob seither allfällige humanitäre Vollzugshindernisse vorliegen,
dass angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich
dessen Befragung in der Empfangsstelle vom 10. März 2011 zu
verneinen ist, er habe dabei Wiedererwägungsgründe vorgebracht,
dass er vielmehr zur Begründung seines "zweiten" Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sein Gerichtsverfahren in der Türkei sei
nach wie vor hängig, und es sei nach seiner Rückkehr in die Türkei –
"zirka vor einem Monat" – ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden (vgl.
B3 S. 5 f.),
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dass die Vorbringen des Beschwerdeführers damit nicht den
Prozessgegenstand des vorgängigen Dublin-Verfahrens beschlagen, und
diese auch nicht als Gesuch um Anpassung einer ursprünglich
fehlerfreien Verfügung "im Wegweisungspunkt" (nach Deutschland) an
eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage ausgelegt
werden können,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers vielmehr als zweites
Asylgesuch entgegenzunehmen und zu prüfen gewesen wären (vgl.
EMARK 1998 Nr. 1),
dass an dieser Stelle festzustellen ist, dass vorliegend nicht näher zu
untersuchen ist, ob der Beschwerdeführer auch tatsächlich in die Türkei
zurückgekehrt ist, dort ein Haftbefehl gegen ihn ergangen ist und
allenfalls Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO zur Anwendung käme und damit die
Zuständigkeit Deutschlands nicht mehr gegeben wäre,
dass dies in einem erneuten Asylverfahren zu untersuchen sein wird,
dass daher in den sachfremden Ausführungen des BFM eine Verletzung
der Begründungspflicht (Verletzung von Verfahrensvorschriften) zu
erblicken ist,
dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch das BFM
aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts
(Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden kann,
dass vorliegend jedoch der Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt wurde, zumal er bei
dieser Sachlage nicht imstande gewesen sein kann, die Verfügung
sachgerecht anzufechten,
dass deshalb eine Heilung nicht in Betracht kommt und die angefochtene
Verfügung zu kassieren ist,
dass die Beschwerde demnach, soweit darin die Aufhebung der
Verfügung vom 31. März 2011 und die Rückweisung an die Vorinstanz
zum neuen Entscheid beantragt wird, gutgeheissen wird, auf die übrigen
Anträge jedoch nicht einzutreten ist,
dass die Akten (inklusive Beschwerdeeingabe und Beweismittel) an das
BFM zur Behandlung als zweites Asylgesuch zu überweisen sind,
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dass die zuständige kantonale Behörde im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme anzuweisen ist, von Vollzugshandlungen weiterhin
abzusehen, bis das für die Behandlung des zweiten Asylgesuchs
zuständige BFM allenfalls eine gegenteilige Anordnung trifft,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), womit das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird,
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine
Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen
Vertretungskosten zuzusprechen ist,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote
eingereicht hat, sich der Aufwand für das Beschwerdeverfahren jedoch
aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lässt,
dass die Parteientschädigung deshalb unter Berücksichtigung der
massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) auf Fr.
500.--(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,
dass demnach das BFM anzuweisen ist, diesen Betrag dem
Beschwerdeführer auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung vom 31. März 2010 wird aufgehoben und die Sache zum
neuen Entscheid an das BFM zurückgewiesen.
3.
Der Wegweisungsvollzug bleibt im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
bis zum allfälligen Erlass einer gegenteiligen Anordnung durch das BFM
weiterhin ausgesetzt.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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