B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2571/2016
Ur t e i l vom 6 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für
Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des SEM vom 8. April 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. März 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum B._______ (Befragung zur Person [BzP]) am
30. März 2016 geltend machte, er habe seinen Heimatstaat am 29. No-
vember 2007 verlassen und sei über Frankreich und Deutschland nach
Schweden gelangt, wo er sich seit dem 24. Februar 2014 bis zum 15. März
2015 aufgehalten habe,
dass er danach ausgereist und am 19. März 2016 von Italien her kommend
mit dem Zug in die Schweiz gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer gemäss einer Abfrage der Eurodac-Datenbank
am 25. Februar 2014 in Schweden ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP am 30. März
2016 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Schwedens
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer all-
fälligen Wegweisung nach Schweden gewährte,
dass der Beschwerdeführer angab, sein Asylantrag sei von den schwedi-
schen Behörden abgelehnt worden,
dass das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr.
604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen
Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die schwedischen Behör-
den am 1. April 2016 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die schwedischen Behörden diesem Ersuchen am 8. April 2016 ent-
sprachen,
dass das SEM mit Verfügung vom 8. April 2016 – eröffnet am 18. April 2016
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Schweden
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. April 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor-
instanz anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das
vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erklären,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die aufschiebende Wirkung zu ertei-
len sei und die Vollzugsbehörden im Sinne vorsorglicher Massnahmen an-
zuweisen seien, bis zum Entscheid über das vorliegende Gesuch um Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und dem Beschwerdeführer die un-
terzeichnende Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei-
zuordnen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. April 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat o-
der der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzu-
nehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Schweden ein Asylgesuch
eingereicht resp. durchlaufen zu haben, und auch die grundsätzliche Zu-
ständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb,
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dass bei dieser Sachlage – gemäss der vom SEM erwähnten Bestimmung
von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO – Schweden verpflichtet ist, den Be-
schwerdeführer wieder aufzunehmen, was mit Abgabe der Erklärung vom
8. April 2016 ausdrücklich anerkannt wurde,
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene die Anwendung der Er-
messensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, wonach jeder Mit-
gliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf
internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verord-
nung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist; diese Be-
stimmung ist jedoch nicht direkt anwendbar und kann nur in Verbindung mit
einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen
werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, in Schweden drohe
ihm aufgrund zwei erfolglos verlaufener Asylverfahren die Abschiebung
nach Kabul, wo er über keinerlei Beziehungsnetz verfüge,
dass damit die Schweiz das Verbot einer Kettenabschiebung in Abwei-
chung ihrer eigenen Praxis hinsichtlich afghanischer Asylsuchender mit
dem Profil des Beschwerdeführers verletzen würde,
dass hierzu festzuhalten ist, dass Schweden Signatarstaat der EMRK, des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist,
dass sich Schweden als Mitgliedstaat des Dubliner Regelwerks völker-
rechtlich verpflichtet hat, die Rechte zu beachten und zu wahren, die sich
für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und
des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für
die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog.
Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,
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dass den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme zu ent-
nehmen sind und vom Beschwerdeführer auch nicht hinreichend dargelegt
werden, das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Schweden sei formal
oder inhaltlich mangelhaft gewesen und die schwedischen Asylbehörden
hätten seine Wegweisung in den Heimatstaat unter Verletzung des Refou-
lement-Verbots angeordnet,
dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in
das Heimatland nicht zwangsläufig eine Verletzung des Non-Refoulement-
Prinzips darstellen und das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs
durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") im Gegenteil der
Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (soge-
nanntes "asylum shopping") dient,
dass vorliegend die Überstellung des Beschwerdeführers nach Schweden
gemäss den Akten nicht zu einer völkerrechtswidrigen Kettenabschiebung
führt, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie
es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt),
dass es nach dem oben Gesagten insgesamt keinen Grund für eine An-
wendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an die-
ser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden
kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Schweden angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
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dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung so-
wie das Gesuch um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses als
gegenstandslos erweisen,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind,
da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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