Abtei lung V
E-257/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Daniel Schmid,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
und B._______, geboren _______, Kosovo,
vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Januar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-257/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführer, ein (...) Ethnie aus (...) (Gora-Region) im
Kosovo, am 2. Mai 2000 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellten,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt
für Migration, BFM) mit Verfügung vom 2. Juni 2000 das Asylgesuch
der Beschwerdeführer ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2000 gegen diese
Verfügung bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) Beschwerde erhoben,
dass das BFF mit Verfügung vom 30. April 2001 in teilweiser Wiederer-
wägung des Entscheides vom 2. Juni 2000 die Beschwerdeführer in
der Schweiz vorläufig aufnahm,
dass die ARK mit Urteil vom 11. Oktober 2001 die Beschwerde vom
5. Juli 2000 - soweit diese nicht gegenstandlos geworden war - abwies,
dass das BFF mit Verfügung vom 20. August 2002 die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführer aufhob und erneut die Wegweisung aus
der Schweiz und deren Vollzug anordnete,
dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 26. Sep-
tember 2006 von der ARK abgewiesen und ein am 17. Oktober 2006
dagegen erhobenes Revisionsgesuch mit Urteil der ARK vom 7. No-
vember 2006 abgelehnt wurde,
dass die Beschwerdeführer am 15. Januar 2007 in ihren Heimatstaat
zurückkehrten,
dass die Beschwerdeführer am 27. November 2007 in der Schweiz ein
zweites Asylgesuch stellten und anlässlich der Befragung im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 5. Dezember 2007 und
der direkten Anhörung vom 20. Dezember 2007 im Wesentlichen gel-
tend machten, dass zwei Monate nach ihrer Rückkehr in den Heimat-
staat Albaner den Beschwerdeführer von früher her wiedererkannt und
ihm bekundet hätten, er habe dort nichts mehr zu suchen, da er früher
für den Krieg mobilisiert worden sei,
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dass der Beschwerdeführer in der Folge öfters von Unbekannten tele-
fonisch bedroht und ihm über Kinder des Dorfes mehrmals mitgeteilt
worden sei, er werde von mehreren Albanern gesucht,
dass die Beschwerdeführer am 16. Oktober 2007 zusammen mit der
Mutter des Beschwerdeführers beim Holzsammeln von drei albani-
schen Förstern bedroht worden seien und die Mutter dabei einen
Herzanfall erlitten habe,
dass die Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund ihr Heimatland er-
neut verlassen hätten,
dass auf die Ausführungen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Januar 2008 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eintrat,
deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass die Vorinstanz einerseits erwog, aufgrund mangelnder Substanzi-
ierung und vorhandener Widersprüche würden die Vorbringen der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht zu be-
gründen vermögen,
dass die Vorinstanz die Vorhalte bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen jedoch nicht näher ausführt,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2008 gegen
diese Verfügung Beschwerde erhoben und die Zurückweisung des Ver-
fahrens an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung beantragen,
dass sie im Weiteren die Gewährung von Asyl und eventualiter die vor-
läufige Aufnahme beantragen,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Januar
2008 die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen wur-
den,
dass in der diesbezüglichen Verfügung des Bundesverwaltungsgerich-
tes vom 18. Januar 2008 ausgeführt wurde, eine Prüfung der Akten in
Gegenüberstellung der protokollierten Aussagen der Beschwerdefüh-
rer zeige zwar gewisse Unstimmigkeiten in deren Aussagen auf, die
Vorbringen in den wesentlichen Elementen lasse jene jedoch nicht als
überwiegend unglaubhaft erscheinen,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch insbeson-
dere nicht eingetreten werde, wenn Asylsuchende in der Schweiz be-
reits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hätten, ausser es gebe
Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeig-
net seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass die Anwendung der genannten Bestimmung eine summarische
materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen beziehungswei-
se der Glaubwürdigkeit der Gesuch stellenden Person voraussetze,
aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfül-
lung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Vorausset-
zungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes ergeben müs-
se, wobei ein tiefer Beweismassstab anzuwenden sei (vgl. die weiter-
hin geltende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 14 mit weiteren Hin-
weisen auf die Praxis),
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dass - anders als im Falle der Bestimmungen gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG und Art. 34 AsylG, wo ein weiter Verfolgungsbegriff An-
wendung finde, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile umfas-
se, die von Menschenhand zugefügt werden (vgl. dazu EMARK 2004
Nr. 5 mit weiteren Hinweisen) - im Falle von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
eine Einschränkung insofern bestehe, als einer Anwendung dieses
Nichteintretenstatbestandes nicht alle, sondern nur solche Nachteile
entgegen stehen würden, welchen potenziell flüchtlingsrechtliche
Relevanz zukomme,
dass die Vorinstanz in ihren weiteren Erwägungen zwar die geltende
schweizerische Rechtsprechung zur nichtstaatlichen Verfolgung durch
Drittpersonen den Grundsätzen der anerkannten Schutztheorie ent-
lang zutreffend wiedergebe, die entsprechende materielle Prüfung je-
doch den Rahmen zu sprengen scheine, innerhalb dem ein Nichtein-
tretensentscheid noch gerechtfertigt erscheinen würde,
dass die nicht offensichtlich unglaubhaften Vorbringen der Beschwer-
deführer, aufgrund der früheren Mobilisierung des Beschwerdeführers
durch das serbische Militär von Teilen der albanischen Bevölkerung
ernsthaft bedroht worden zu sein, grundsätzlich potenziell flüchtlings-
rechtliche Relevanz zukommen könne, und es wohl angezeigt erschei-
ne, deren abschliessende Prüfung ausserhalb des Nichteintretenstat-
bestandes in einem ordentlichen Verfahren vorzunehmen,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Januar 2008 eine
ärztliche Beurteilung der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspi-
tals Zürich vom 12. Januar 2008 betreffend eines Erstgespräches mit
der Beschwerdeführerin einreichten,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2008 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung die Voraussetzungen per se
für die Anwendung des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2
Bst e AsylG zwar korrekt wiedergibt, in der konkreten Anwendung je-
doch verkennt, dass vorliegend der tief anzusetzende Rahmen, inner-
halb dem eine potenziell flüchtlingsrechtliche Relevanz als offensicht-
lich nicht gegeben erkannt werden könnte, gesprengt wird,
dass in der Vernehmlassung zu Recht festgestellt wird, dass im Urteil
der ARK vom 11. Oktober 2001 die damaligen Vorbringen bezüglich
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der Mobilisierung durch das serbische Militär nicht auf die Glaubhaftig-
keit hin geprüft worden sind, sondern die Voraussetzungen gemäss
Art. 3 AsylG im Rahmen der damals noch geltenden Zurechenbarkeits-
theorie verneint wurden,
dass im Rahmen der vorliegenden Prüfung - wie in der Zwischenverfü-
gung des Bundesverwaltungsgericht vom 18. Januar 2008 ausgeführt -
die Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund der früheren Mobili-
sierung durch das serbische Militär von Teilen der albanischen Bevöl-
kerung ernsthaft bedroht worden zu sein, nicht offensichtlich unglaub-
haft erscheinen und - unter der heute geltenden Schutztheorie - grund-
sätzlich potenziell flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten können,
dass demnach deren abschliessende Prüfung in einem ordentlichen
Verfahren vorzunehmen ist,
dass daran die Feststellung, wonach die Vorbringen im Zusammen-
hang mit den Bedrohungen durch uniformierte Förster nicht glaubhaft
ausgefallen seien, nichts zu ändern vermag,
dass das BFM demnach zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erlassen und damit Bundes-
recht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde somit gutzuheissen und die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass im Rahmen des neu aufzunehmenden Verfahrens auch die gel-
tend gemachten gesundheitlichen Aspekte der Beschwerdeführer in
geeigneter Form abzuklären und zu berücksichtigen sein werden,
dass in diesem Zusammenhang die Beschwerdeführer beziehungswei-
se ihr Rechtsvertreter mit Nachdruck auf ihre entsprechende Mitwir-
kungspflicht aufmerksam zu machen sind,
dass, da die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vollständig
aufzuheben ist, es sich erübrigt, auf weitere Rügen und die Eventual-
anträge einzugehen,
dass den Beschwerdeführern bei diesem Ausgang des Verfahrens ge-
stützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind,
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dass den Beschwerdeführern angesichts des Obsiegens im Beschwer-
deverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteient-
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Vertretungskosten
zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]), die vorliegend aufgrund der Akten zuver-
lässig abgeschätzt werden können und auf Fr. 600.-- (inklusive Mehr-
wertsteuer und Auslagen) festzusetzen sind (Art. 14 Abs. 2 VGKE),
und deshalb ausnahmsweise auf die Einforderung einer Kostennote
verzichtet werden kann.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom
8. Januar 2008 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von
Fr. 600.-- (inklusive MwSt und Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- Y._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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