B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-257/2017
Ur t e i l vom 2 4 . Janu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverweigerung; N (…).
E-257/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Die minderjährige Beschwerdeführerin sei mit ihrer Mutter und weite-
ren Geschwistern am 12. November 2010 in die Schweiz gereist, wo sie
gleichentags ein erstes Mal um Asyl nachsuchten. Dieses Gesuch wurde
mit Verfügung vom 15. April 2011 durch die Vorinstanz abgelehnt; eine ge-
gen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil E-2715/2011 vom 15. September 2011 ab.
A.b Auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Familie
vom 10. November 2011 trat die Vorinstanz gestützt auf aArt. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG mit Verfügung vom 8. November 2013 nicht ein. Das Bundes-
verwaltungsgericht schützte diese Verfügung mit seinem abweisenden Ur-
teil E-6467/2013 vom 25. Februar 2014.
A.c Das dritte Asylgesuch der Familie wurde mit Verfügung vom 23. Juli
2014 vom SEM abgelehnt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht am 1. April 2015 mit Urteil E-4737/2014 ab.
A.d Angesichts ihres Alters wurde die Beschwerdeführerin damals in die-
sen Verfahren nicht angehört.
A.e Am 4. November 2016 (Eingangsstempel SEM) wurde für B._______,
deren Kinder A._______ (Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren),
C._______ und D._______ sowie deren Lebenspartner E._______ (N […])
ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM eingereicht, auf welches dieses
mit Verfügung vom 18. November 2016 nicht eintrat. Gleichzeitig erklärte
es die Verfügung vom 23. Juli 2014 als rechtskräftig und vollstreckbar. Ge-
gen diesen Entscheid wurde mit Eingabe vom 28. November 2016 durch
den in diesem Verfahren (E-7405/2016) mandatierten Rechtsvertreter Be-
schwerde erhoben; dieses Verfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungs-
gericht hängig. Ein Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde
vom 28. November 2016 wurde mit Verfügung vom 23. Dezember 2016
abgewiesen.
B.
Am 11. Januar 2017 reichte der Rechtsvertreter Klausfranz Rüst-Hehli
beim SEM vorab per Telefax eine auf den 12. Januar 2017 datierte Eingabe
mit dem Titel „(Erst-)Asylgesuch von A._______“ ein. Dieses Gesuch
wurde vom SEM am selben Tag an das Bundesverwaltungsgericht mit der
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Begründung weitergeleitet, es handle sich dabei um Akten des hängigen
Beschwerdeverfahrens.
C.
Mit auf den 13. Januar 2017 datierter Eingabe reichte der Rechtsvertreter
am 15. Januar 2017 vorab per Telefax eine Rechtsverweigerungsbe-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die Vorin-
stanz sei anzuweisen, das (Erst-)Asylgesuch der Beschwerdeführerin an
die Hand zu nehmen und das Verfahren durchzuführen. Ausserdem sei
eine Kindesverfahrensvertretung zu bestellen und festzustellen, dass das
Asylgesuch ein prozedurales Aufenthaltsrecht verleihe, sowie die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren. Eine Überweisung des Asylgesuchs
an das Bundesverwaltungsgericht sei nicht zulässig, so die Begründung,
da sich zunächst das SEM mit der Sache zu befassen habe.
D.
Per Fax beantragte der Rechtsvertreter am 18. Januar 2017 die Einholung
von Berichten einer türkischen Menschenrechtsstiftung betreffend die
rechtliche und faktische Situation von Müttern und Kindern ausserhalb von
nicht zivilstandesamtlich geschlossenen Ehen. Am 19. Januar 2017 folgte
eine weitere – auf den 15. Januar 2017 datierte – Faxeingabe. Am 22. Ja-
nuar 2017 wurde eine Kopie eines Schreibens an die Kindes- und Erwach-
senenschutzbehörde (KESB) zu den Akten gereicht. Mit Eingabe vom
23. Januar 2017 (Poststempel) wurde nochmals auf die politische Situation
in der Türkei aufmerksam gemacht.
E.
Das vorinstanzliche Dossier N (…) traf am 18. Januar 2017 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein.
F.
Gestützt auf Art. 56 VwVG verfügte das Bundesverwaltungsgericht am
19. Januar 2017 per sofort einen einstweiligen Vollzugsstopp.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83
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Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmäs-
sige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Be-
schwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Beschwerde kann wie gegen
die Verfügung selbst geführt werden (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesver-
waltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverweige-
rungsbeschwerde somit zuständig.
1.2 Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerden richten
sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwer-
delegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein
Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf
besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist,
in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15
E. 3.2 m.w.H.). Da die Beschwerdeführerin um Asyl in Form einer anfecht-
baren Verfügung ersucht hat, ist sie zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern
einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die
Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte
behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für
eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf
nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde
innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst
sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der dem Beschwer-
deführer zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde ausdrücklich
den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen innerhalb der
gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (vgl. BVGE
2008/15 E. 3.2 m.w.H.; MÜLLER, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a; RHINOW/KOL-
LER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl.
2010, Rz. 1606).
1.4 Die Rechtsverweigerung- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbe-
schwerde ist nur zulässig, wenn geltend gemacht wird, dass eine Verwei-
gerung oder Verzögerung einer anfechtbaren Verfügung durch die zustän-
dige Behörde vorliegt und ein Anspruch auf Erlass dieser Verfügung be-
steht (vgl. BGE 135 II 60 E. 3.1.2). Andernfalls wird die Beschwerde durch
Nichteintreten erledigt (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
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und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1306). Vorlie-
gend ist von einem Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Erlass ei-
ner Verfügung – aufgrund ihres Gesuchs vom 11. Januar 2017 – durch das
SEM auszugehen, welche wiederum bei einem negativen Verfahrensaus-
gang beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar wäre (Art. 105 AsylG).
Demzufolge ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
vorbehalten bleiben nachfolgende Erwägungen – einzutreten (Art. 50 und
Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Das Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverweigerung oder
Rechtsverzögerung richtet sich nach dem VwVG. Gemäss Art. 57 VwVG
kann nur dann auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden, wenn die Be-
schwerde von vornherein unbegründet oder unzulässig ist. Eine von vorn-
herein unzulässige Beschwerde ist dann anzunehmen, wenn eine Pro-
zessvoraussetzung ohne Zweifel nicht erfüllt ist oder wenn die beschwer-
deführende Person den Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt hat.
Weiter fallen hierunter rechtsmissbräuchliche und querulatorische Einga-
ben (vgl. SEETHALER/PLÜSS, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 26 zu Art. 57 m.w.H.). Als von vorn-
herein unbegründet gilt eine Beschwerde dann, wenn die Anträge und die
Begründung in keiner Weise geeignet sind, die vorinstanzliche Erkenntnis
umzustossen. Als nicht unbegründet gilt, wenn die Eingabe bloss unklar
oder gar nicht begründet ist; diesfalls ist eine kurze Nachfrist zur Verbes-
serung der Beschwerde einzuräumen (Art. 52 Abs. 2 VwVG; SEETHA-
LER/PLÜSS, a.a.O., Rz. 27 zu Art. 57 m.w.H.).
2.2 Die Rechtsverweigerungsbeschwerde erweist sich als unbegründet.
Das Asylgesuch wurde am 11. Januar 2017 dem SEM zugefaxt. Letzteres
hat dieses in der Annahme, die Eingabe betreffe das hängige Beschwer-
deverfahren, umgehend dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne von
Art. 8 VwVG überwiesen (vgl. Akte 13 des Beschwerdeverfahrens
E-7405/2016). Dies wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
gleichentags vom SEM schriftlich mitgeteilt. Dabei kann klar ausgeschlos-
sen werden, dass es sich bei diesem Schreiben des SEM um einen form-
losen Abschreiber beziehungsweise um einen Nichteintretensentscheid
handelte, hat das SEM doch ausdrücklich festgehalten, die Eingabe werde
per Fax an das Bundesverwaltungsgericht „zur Kenntnis und gutscheinen-
den Verwendung“ weitergeleitet. Folglich ist – angesichts der Vielzahl der
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Zusendungen des Rechtsvertreters – wohl eher von einem Versehen sei-
tens der Vorinstanz auszugehen, weshalb im vorliegendem Verfahren auf
einen Schriftenwechsel gemäss Art. 57 Abs. 1 VwVG zu verzichten ist.
3.
3.1 Der Rechtsvertreter führte in seiner Beschwerdeschrift vom 13. Januar
2017 aus, die Überweisung der Eingabe vom 11. Januar 2017 an das Bun-
desverwaltungsgericht sei unzulässig. Eine solche sei nur zulässig, wenn
an der eigenen Zuständigkeit vernünftige Zweifel bestehen würden; dies
sei indes vorliegend nicht erfüllt.
3.2 Das Verbot der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ergibt
sich als Teilgehalt der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1
BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen An-
spruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert
angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot).
3.3 Wie bereits erwähnt, hat die Beschwerdeführerin bezüglich ihres Ge-
suchs vom 11. Januar 2017 einem Anspruch auf den Erlass einer Verfü-
gung durch das SEM (vgl. E. 1.4). Statt das Asylverfahren an die Hand zu
nehmen, hat es das Asylgesuch an das Bundesverwaltungsgericht weiter-
geleitet. Dabei handelt es sich jedoch – wie bereits erwähnt – offensichtlich
um ein Versehen durch die Vorinstanz und nicht um eine Unterlassung be-
ziehungsweise Untätigkeit der Vorinstanz, hat das SEM die Eingabe doch
umgehend an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Ausserdem
hat der Rechtsvertreter gerade einmal vier Tage (Faxeingabe; Poststem-
pel) nach Eingang des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin beim SEM
Beschwerde wegen Rechtsverweigerung eingereicht; in dieser äusserst
kurzen Zeitspanne blieb auch der Beschwerdeinstanz keine Zeit, das Ver-
sehen zu bemerken und die Eingabe entsprechend an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
3.4 Zusammenfassend kann in der Verfahrensabwicklung durch die Vor-
instanz keine Rechtsverweigerung erblickt werden. Den Anforderungen an
Art. 29 Abs. 1 BV ist damit Genüge getan. Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
4.
Die vorinstanzlichen Akten sowie das Asylgesuch vom 11. Januar 2017 der
Beschwerdeführerin gehen an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung. Auf
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den Antrag, es sei eine Kindesverfahrensvertretung (wohl eher eine Ver-
trauensperson) zu bestellen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein-
zutreten. Das Gesuch um Feststellung eines prozeduralen Aufenthalts-
rechts ist mit dem vom Bundesverwaltungsgericht verfügten Vollzugsstopp
vom 19. Januar 2017 gegenstandslos geworden.
5.
5.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Pro-
zesskosten nicht zu bestreiten vermag. Aussichtslos ist eine Beschwerde,
wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustge-
fahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl.
BGE 139 III 475). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summa-
rische Prüfung vorzunehmen.
5.2 Nach dem Gesagten und der aktuellen Aktenlage erscheint der Antrag
auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als aussichtslos. Die
materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind daher nicht erfüllt. Das entsprechende Ge-
such ist abzuweisen.
5.3 Entsprechend sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die vorinstanzlichen Akten sowie das Asylgesuch vom 11. Januar 2017 der
Beschwerdeführerin gehen an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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