B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2573/2016
Ur t e i l vom 3 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______ geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.a
Die Beschwerdeführenden suchten am 30. Oktober 2015 um Asyl in der
Schweiz nach. Am 3. November 2015 führte die Vorinstanz einen Abgleich
der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac durch. Diese enthielt
keinen Registrierungsvermerk anderer Dublin-Staaten.
A.b Am 5. November 2015 wurden die Beschwerdeführenden und ihr äl-
testes Kind im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zur Person
befragt. Dabei geben sie an, über Kroatien und andere Dublin-Staaten in
die Schweiz gelangt zu sein.
Die Beschwerdeführenden reichten vier afghanische Reisepässe und ei-
nen Eheschein zu den Akten.
A.c Am 5. Januar 2016 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden
um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31
vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden liessen sich in-
nert Frist nicht vernehmen.
A.d Mit Schreiben vom 9. März 2016 gewährte das SEM den Beschwerde-
führerenden das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens zur Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens.
Die Beschwerdeführenden wünschten mit Schreiben vom 21. März 2016
die Behandlung ihres Asylverfahrens in der Schweiz. Kroatien sei mit der
Flüchtlingssituation überfordert. Die Familie habe dort auf der Strasse
schlafen müssen und keine Lebensmittel erhalten. Die Beschwerdeführerin
leide an gesundheitlichen Einschränkungen im Kreuz- und im Schulterbe-
reich, weshalb es für sie eine unzumutbare Belastung wäre, nach Kroatien
zurückgewiesen zu werden, wo der Zugang zu einer adäquaten gesund-
heitlichen Versorgung nicht gewährleistet sei.
B.
Mit Verfügung vom 11. April 2016 – eröffnet am 20. April 2016 – trat die
Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und
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verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte sie die Be-
schwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie in Haft gesetzt werden und
unter Zwang nach Kroatien zurückgeführt werden könnten. Weiter ver-
pflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C.
Mit Eingabe vom 26. April 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten sinngemäss,
die Verfügung vom 20. April 2016 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei
anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vor-
liegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Im Sinne einer vorsorgli-
chen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege.
Mit der Beschwerde reichten sie ärztliche Atteste vom 6. und 25. April 2016
betreffend die Beschwerdeführerin sowie Unterlagen vom 26. April 2016
zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein.
D.
Am 28. April 2016 gingen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
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1.2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).
2.
2.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist.
2.2 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3
Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
2.3 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den
beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, ein-
schliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt,
dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder
Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
2.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
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Seite 5
3.
Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die kroatischen
Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zu ihrem Übernahmeer-
suchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Abkommen vom 26. Ok-
tober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eu-
ropäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkom-
men, DAA, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens daher am 6. März 2016 an Kroatien übergegangen.
Aufgrund der illegalen Einreise der Beschwerdeführenden nach Kroatien
sei gemäss der Dublin-III-VO Kroatien für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständig. Nach der Rückführung nach Kroatien
hätten die Beschwerdeführenden dort die Möglichkeit, Asylgesuche zu stel-
len. Die Hinweise auf die aktuell prekäre Situation in Kroatien sowie eine
allfällige Obdachlosigkeit würden einer Überstellung nicht entgegenstehen.
Was die Aufnahmebedingungen sowie die geltend gemachten Probleme
im Zusammenhang mit dem Zugang zur medizinischen Versorgung be-
treffe, so richte sich deren Art und Umfang, auf welche die Beschwerdefüh-
renden in Kroatien Anspruch hätten, nach der nationalen Gesetzgebung.
Diesbezüglich könnten sich die Beschwerdeführenden an die zuständigen
lokalen Behörden oder eine vor Ort tätige karitative Organisation wenden.
Sodann verfüge Kroatien über eine ausreichende medizinische Struktur.
Gemäss Art. 19 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen
Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) sei Kroatien verpflich-
tet, die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest eine Not-
versorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung umfasse, zu ge-
währen. Dem SEM lägen keine Hinweise vor, wonach der Zugang zur me-
dizinischen Versorgung in Kroatien nicht gewährleistet sei, mithin könne
eine allfällig benötigte medizinische Behandlung in Kroatien in Anspruch
genommen werden. Insgesamt würden keine Gründe für die Anwendung
der Souveränitätsklausel vorliegen. Die Überstellung nach Kroatien habe –
vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Über-
stellungsfrist – bis spätestens am 6. September 2016 zu erfolgen.
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Seite 6
4.
4.1 Gemäss ihren eigenen Angaben haben sich die Beschwerdeführenden
auf ihrer Reise von Griechenland in die Schweiz durch die Dublin-Mitglied-
staaten auch in Kroatien aufgehalten. Das SEM hat die kroatischen Behör-
den am 5. Januar 2016 somit folgerichtig um Aufnahme der Beschwerde-
führenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersucht. Indem die kro-
atischen Behörden auf das Übernahmeersuchen der Schweiz nicht geant-
wortet haben, hat Kroatien seine Zuständigkeit implizit anerkannt. Somit ist
die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-
III-VO gegeben. Dabei verlangt die vorgenannte Bestimmung nicht, dass
die Betroffenen im erreichten Dublin-Mitgliedstaat ein Asylgesuch einge-
reicht haben müssen, denn für die Annahme der Zuständigkeit genügen
Indizien, wie eine illegale Einreise.
4.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Kroatien
nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält.
Auch kann davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze
die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäi-
schen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge-
meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna-
tionalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
5.
5.1 Soweit die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe vorbrin-
gen, die Vorinstanz habe sie bei der Kantonszuteilung zu Unrecht von ihrer
volljährigen Tochter und deren Familie getrennt, bildet dies nicht Gegen-
stand des vorliegenden Überstellungsverfahren, weshalb darauf nicht wei-
ter einzugehen ist.
5.2
5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden unter
Hinweis auf Art. 10 Dublin-III-VO geltend, das Verfahren ihrer volljährigen
Tochter und deren Familie werde anders behandelt als das ihrige, was
schliesslich dazu führe, dass sie bei einer Überstellung nach Kroatien als
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Familie getrennt würden. Folglich habe die Schweiz Kroatien nicht korrekt
über die familiäre Situation informiert.
5.2.2 Hat eine asylsuchende Person in einem Dublin-Staat einen Familien-
angehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine
Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, so ist dieser Dublin-Staat für
die Prüfung des Asylgesuchs zuständig (Art. 10 Dublin-III-VO). Diese Re-
gelung hat zum Zweck, eine gemeinsame Bearbeitung der Asylanträge
mehrerer Familienangehöriger zu ermöglichen (CHRISTIAN FILZWIESER/AN-
DREA SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K2 zu Art. 10).
Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff "Familienangehö-
rige" die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartner/innen und de-
ren minderjährige Kinder. Demnach fallen die volljährige Tochter und deren
Familie nicht unter den vorgenannten Definitionsbereich. Weiter vermögen
die Beschwerdeführenden mit dem Hinweis, die Trennung von ihrer voll-
jährigen Tochter widerspreche dem Geist der Dublinverordnung auch unter
dem Aspekt von Art. 16 Dublin-III-VO nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
Weder substantiieren sie in der Rechtsmitteleingabe, inwiefern zwischen
ihnen und ihrer volljährigen Tochter und deren Familie ein Abhängigkeits-
verhältnis im Sinne der Bestimmung vorliegen soll, noch ist ein solches
aufgrund der Akten ersichtlich. Die Schweiz hat in ihrer Anfrage an Kroatien
demnach die familiären Verhältnisse korrekt angeführt.
5.2.3 Weiter berufen sich die Beschwerdeführenden auf gesundheitliche
Probleme der Beschwerdeführerin. Sie leide an (…diverse Krankheiten…).
Gemäss ärztlichem Zeugnis vom 6. April 2016 wurde das Lipom am 15. Ap-
ril 2016 operativ entfernt. Für die Zeit danach attestierte der Arzt der Be-
schwerdeführerin eine zweiwöchige Arbeits- und Reiseunfähigkeit. Auf-
grund der zeitlichen Verhältnisse ist davon auszugehen, dass seit der Ope-
ration mindestens zwei Wochen vergangen sind. Insoweit vermögen die
Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Was die
übrigen Krankheiten der Beschwerdeführerin anbelangt, stellen sie keinen
Grund für einen Selbsteintritt dar.
Denn eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen stellt nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die
betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krank-
heitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1
mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), was vorliegend zu verneinen ist.
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Sodann muss Kroatien als EU-Mitgliedstaat Antragstellenden die erforder-
liche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die
unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, zugänglich
machen (vgl. Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und Antragstellern mit be-
sonderen Bedürfnissen die erforderliche Hilfe gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie). Kroatien verfügt insoweit über eine ausreichende me-
dizinische Infrastruktur.
Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin stehen somit einer
Überstellung nach Kroatien nicht entgegen.
5.
Was schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
betrifft, so ist diese nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer natio-
nalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humani-
tären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (vgl. BVGE
2010/45 E. 5). In diesem Zusammenhang kommt dem Bundesverwaltungs-
gericht jedoch keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Ermessens-
entscheides des SEM zu (vgl. BVGE 2015/9). Das Bundesverwaltungsge-
richt greift nur dann ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte
Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und da-
mit Bundesrecht verletzt. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der blosse
Wunsch der Beschwerdeführenden in der Nähe ihrer volljährigen Tochter
und deren Familien leben zu können, stellt keinen Grund für einen Selbst-
eintritt der Schweiz dar. Die Dublin-III-VO räumt dem Schutzsuchenden
kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.
6.1 Kroatien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens der Beschwerdeführenden gemäss der Dublin-III-VO zuständig
und entsprechend verpflichtet, sie gemäss Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs.
1 Bst. a Dublin-III-VO aufzunehmen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwer-
deführenden nicht eingetreten. Da sie auch nicht im Besitz gültiger Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligungen sind, hat die Vorinstanz in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Kroatien
angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
6.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen
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von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10 S. 645).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art.
106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.
8.
8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Thomas Hardegger
Versand: