Abtei lung V
E-2574/2009
E-2575/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
Weissrussland (Belarus),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 14. April 2009 / N (...) und N
(...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2574/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM mit Verfügungen vom 14. April 2009 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass sich die Beschwerdeführenden eigenen Angaben gemäss vor ih-
rer Einreise in die Schweiz in Österreich aufgehalten haben,
dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügungen im
Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Österreich als sicheren
Drittstaat bezeichet,
dass Österreich sich zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden
bereit erklärt habe,
dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, wonach nahe Ange-
hörige der Beschwerdeführenden oder Personen, zu denen sie eine
enge Beziehung haben, in der Schweiz lebten,
dass ihre Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zu Tage trete,
dass keine Hinweise darauf bestünden, dass in Österreich kein effekti-
ver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG beste-
he,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 22. April 2009 ge-
gen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hoben und beantragen, die Verfügungen des BFM seien aufzuheben,
es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu ge-
währen, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzu-
lässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchen,
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
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bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]),
dass auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe zur Be-
gründung im Wesentlichen vorbringen, sie würden in Österreich nicht
gerecht behandelt werden und könnten dort kein faires Asylverfahren
erwarten, da Österreich Asylbewerber wie sie diskriminieren würde,
dass es in Österreich seit den sowjetischen Zeiten auch eine starke
"FSB-Agentur" gebe, die Zugang zu den Asyldossiers hätten und sie
befürchten würden, dass sie von der FSB ermordet werden könnten,
wogegen die österreichischen Behörden ihnen keinen Schutz gewäh-
ren würden,
dass zudem Österreich sie umgehend nach Polen - wo die Beschwer-
deführenden seit Februar 2003 bis am 24. November 2008 lebten - zu-
rückschicken würde und sie von Polen nach Weissrussland überstellt
würden,
dass ihr Leben und ihre Freiheit in Weissrussland, Polen und Öster-
reich in Gefahr seien,
dass bezüglich der Ausführungen im Einzelnen auf die Rechtsmitte-
leingaben verwiesen werden kann,
dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und
Verfahrensgang auf die Akten und den Inhalt der angefochtenen Verfü-
gungen verwiesen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 5. Mai 2009
die Beschwerden aufgrund des engen persönlichen und sachlichen
Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen zu einem
Verfahren vereinigt hat, den Entscheid über das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt festlegte, auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtete und die Akten dem BFM
insbesondere zur Stellungnahme bezüglich Aktenvollständigkeit zur
Vernehmlassung überwies,
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dass das BFM mit Vernehmlassungen vom 20. Mai 2009 die Abwei-
sung der Beschwerden beantragte und darauf hinwies, die in der Zwi-
schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Mai 2009
aufgeführten, in den Akten fehlenden Beweismittel seien beim BFM
nicht auffindbar,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 27. Mai 2009
feststellte, dass verschiedene in den Vorinstanzakten fehlende Beweis-
mittel den Verfügungen des BFM vom 14. April 2009 als Beilagen an
die zuständige kantonale Behörde aufgeführt seien und das BFM an-
hielt, die fehlenden Beweismittel bei der kantonalen Behörde zu edie-
ren und dem Bundesverwaltungsgericht zu überweisen,
dass das BFM mit erneuten Vernehmlassungen vom 16. Juni 2009 die
bei der kantonalen Behörde eingeforderten Beweismittel dem Bundes-
verwaltungsgericht übermittelte und erneut die Abweisung der Be-
schwerden beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren
Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben,
dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeich-
nen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Ar-
tikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der
vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind,
dass Österreich vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet wor-
den ist,
dass der vorangegangene Aufenthalt der Beschwerdeführenden in
Österreich aktenkundig und unbestritten ist,
dass von den Beschwerdeführenden zudem nie behauptet wurde, sie
hätten zur Schweiz enge Beziehungen oder hier nahe Angehörige,
dass bei Anwendung des Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34
Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der
gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssiche-
ren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung
vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3
Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den
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Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass die Beschwerdefüh-
renden die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllen, sondern
bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jeden-
falls nicht offensichtlich zutage tritt,
dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, aus
den Akten keine konkreten Hinweise zur offensichtlichen Annahme der
Flüchtlingseigenschaft ergeben und auf die betreffenden Erwägungen
verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeschriften keine zureichenden Anhaltspunkte für
eine gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrach-
tungsweise in der Eintretensfrage enthalten,
dass die von den Beschwerdeführenden sinngemäss geltend gemach-
te Flüchtlingseigenschaft entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift nicht offensichtlich zutage tritt (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst.
b AsylG),
dass die gesamten vorliegenden erst- und zweitinstanzlichen Akten
zwar den Gesamteindruck ernstzunehmender Asylvorbringen vermit-
teln,
dass aber das Gesetz für den Ausschluss der Anwendbarkeit des
Nichteintretenstatbestandes im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG
die offensichtlich zutage tretende Flüchtlingseigenschaft verlangt, de-
ren Annahme sich mit anderen Worten ohne weitere Abklärungen auf
den ersten Blick objektiv ergeben muss,
dass vorliegend jedoch die vorinstanzlichen Akten und die auf Rekurs-
stufe vorgebrachten Ergänzungen, Gegenargumente, Rügen und Be-
weismittel zur Erkenntnis eines bestenfalls vertiefteren Abklärungsbe-
darfs im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft füh-
ren könnten, nicht aber zur Offensichtlichkeit der Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden,
dass die Erkenntnis eines allfälligen weiteren Abklärungsbedarfs im
Hinblick auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft einen Nichteintre-
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tensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht abzuwenden ver-
mag,
dass somit vorliegend die Ausschlussklausel der offensichtlich beste-
henden Flüchtlingseigenschaft selbst in Berücksichtigung der bei der
Vorinstanz und auf Beschwerdeebene vorgelegten Beweismittel nicht
zur Anwendung gelangt, die Nichteintretensfolge bestehen bleibt und
allfällige die Flüchtlingseigenschaft begründende Elemente im Be-
darfsfall gegenüber den österreichischen Behörden geltend zu machen
sind,
dass die Beschwerdeführenden - wie vom BFM zutreffend erkannt - in
den sicheren Drittstaat Österreich zurückkehren können, da dessen
Behörden mit gültiger Erklärung gegenüber der Schweiz die Rücküber-
nahme zugesichert haben,
dass die Beschwerdeführenden die Vermutung der Beachtung des
Rückschiebungsschutzes im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG durch den
Drittstaat Österreich nicht zu widerlegen vermögen,
dass ferner eine Missachtung des Non-refoulement-Gebotes durch
den Drittstaat gar nicht begangen werden kann, solange die Behörden
dieses Drittstaates mangels Schutzersuchens oder mangels Mitwir-
kung der Betroffenen (beispielsweise durch Beachtung einer Anhö-
rungseinladung) gar nicht auf eine allfällige Verfolgungs- oder Gefähr-
dungssituation im Heimatstaat aufmerksam gemacht werden,
dass es somit in der Disposition der Beschwerdeführenden liegt, ent-
sprechende Gründe nach einer Rückkehr nach Österreich geltend zu
machen,
dass auch keine Indizien für die Widerlegung der Vermutung ersichtlich
sind, wonach Österreich im Falle der Beschwerdeführenden den Rück-
schiebungsschutz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG beachte,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
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spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insb. auch Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) zulässig ist, da die Beschwer-
deführenden in Österreich entgegen ihrer blossen Behauptung offen-
sichtlich nicht an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet sind oder eine
menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten haben und sie dort
zudem - wie bereits oben erkannt - Schutz vor Rückschiebung im Sin-
ne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden, sofern darum ersucht wird,
dass weder die in Österreich herrschende allgemeine Lage noch sons-
tige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges der
Beschwerdeführenden dorthin sprechen und solche auch nicht über-
zeugend geltend gemacht werden,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Österreich schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshinder-
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nisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die österreichischen Be-
hörden die Rückübernahme zugesichert haben,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung zwar die Wegweisung der Be-
schwerdeführenden nach Österreich prüfte, jedoch im Dispositiv
fälschlicherweise lediglich die Wegweisung aus der Schweiz verfügte,
dass in der vorliegenden Fallkonstellation nur eine Wegweisung der
Beschwerdeführenden nach Österreich im Sinne obiger Ausführungen
zulässig, zumutbar und möglich ist,
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung nach Österreich zu bestätigen ist,
dass das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten gegen den
Strafbefehl der zuständigen kantonalen Behörde wegen illegaler Ein-
reise in die Schweiz Einspruch erhoben und es müsse dieses Verfah-
ren zeigen, ob ihre Einreise in die Schweiz legal oder illegal gewesen
sei, am vorliegenden Verfahren nichts Entscheidwesentliches zu än-
dern vermag,
dass am vorliegenden Verfahren das Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden, ihnen sei aufgrund des Schengen-Abkommens ein Aufenthalt
im Asylverfahren in der Schweiz bis zu 90 Tagen erlaubt, ebensowenig
Beachtung finden kann,
dass diesbezüglich im Übrigen festzustellen ist, dass die Asylverfahren
der Beschwerdeführenden seit dem 24. November 2008 in der
Schweiz hängig waren,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und an-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde inklusive
sämtlicher materieller und prozessualer Anträge abzuweisen ist,
dass aufgrund des Erkannten und der gesamten Umstände und Vor-
bringen darauf verzichtet werden kann, auf die gestellten Anträge und
den Inhalt der Beschwerden weiter einzugehen oder die in Aussicht
gestellten Beweismittel abzuwarten,
dass insbesondere mit vorliegendem Urteil auf die Rechtsbegehren
5. bis 7. in der Rechtsmitteleingabe nicht einzugehen ist,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren auf-
grund der vorstehenden Erwägungen - unabhängig einer allfälligen Be-
dürftigkeit der Beschwerdeführenden - als aussichtslos zu bezeichnen
sind,
dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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