Abtei lung V
E-2575/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
alias B._______, geboren (...), Nigeria,
vertreten durch Frau Felicity Oliver,(Adresse)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. April 2008 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2575/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen letzten
Wohnort (die Stadt C._______) am 9. Februar 2008 verliess, um sich
nach Lagos zu begeben, von wo er am 11. Februar 2008 sein
Heimatland per Flug nach Frankreich verlassen habe,
dass er am 13. Februar 2008 in die Schweiz eingereist sei, wo er glei-
chentags um Asyl ersuchte,
dass er das Gesuch anlässlich der durchgeführten Kurzbefragung
durch das BFM vom 11. März 2008 im Transitzentrum Altstätten mit ei-
ner vom Heimatstaat ausgehenden und gegen seine Person gerichte-
ten Verfolgung begründete,
dass er bei Stiefeltern gross geworden sei,
dass er an der Zerstörung von Fundamenten einer im Bau befindlichen
Moschee beteiligt gewesen sei, worauf er am 11. Dezember 2007 von
Muslimen angegriffen worden sei,
dass er diesem Angriff habe entfliehen können und nach Hause ge-
rannt sei,
dass er beim Näherkommen erkannt habe, dass das Haus, in welchem
er mit seinen Stiefeltern wohnhaft gewesen sei, von Muslimen in Brand
gesteckt worden sei, worauf er bei einem Freund seines Stiefvaters
Zuflucht gefunden habe,
dass ihm dieser mitgeteilt habe, sein Stiefvater sei beim Angriff von
Muslimen getötet worden,
dass daraufhin seine Stiefmutter, die ihn nie geliebt habe, ihn bei Be-
hörden und der Polizei angezeigt habe,
dass der Gouverneur gedroht habe, ihn zu bestrafen, falls er ihn auffin-
den würde,
dass aufgrund dieser Situation ihn der Freund seines Stiefvaters zu ei-
nem Mann gebracht habe, welcher ihn nach Europa begleitet habe,
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dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung und Hinwei-
sen auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht keine Identitäts- oder
Reisepapiere einreichte und hierzu erklärte, er habe nie ein Dokument
dieser Art besessen, beziehungsweise er könne vielleicht mit der Zeit
Kontakt mit jemandem herstellen, der ihm „etwas“ beschaffen könne,
dass dem Beschwerdeführer am 11. März 2008 das rechtliche Gehör
dazu gewährt wurde, dass er aufgrund des daktyloskopischen Ver-
gleichs erkennungsdienstlich unter einer anderen Identität gemeldet
sei,
dass er nämlich in Österreich am 11. Oktober 2002 erkennungsdienst-
lich unter dem Namen B._______, (....), erfasst worden sei,
dass der Beschwerdeführer am 11. März 2008 bestritt, diese Person
zu sein und sich je in Österreich aufgehalten zu haben,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. April 2008 – gleichentags per-
sönlich eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer sei am 11. Oktober 2002 in Österreich unter einer an-
dern Identität, als in der Schweiz geltend gemacht, daktyloskopisch er-
fasst worden,
dass er weder in Österreich noch in der Schweiz Identitätspapiere ab-
gegeben habe,
dass er somit die Behörden über seine Identität getäuscht habe,
dass folglich kein Grund zur Annahme allfälliger Hinweise auf die
Flüchtlingseigenschaft bestehe,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und - auch aufgrund der erwiesenen Identitätstäuschung -
keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges schliessen lassen
könnten,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei dessen Aufhebung, sinngemäss das Eintreten auf das Asyl-
gesuch sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege beantragt,
dass er in der Begründung geltend macht, niemand könne nur auf-
grund von Fingerabdrücken verurteilt werden, da das Fingerabdruck-
verfahren eine nicht unbedeutende Fehlerquote aufweise,
dass in letzter Zeit der österreichische Erkennungsdienst mehrmals
(fälschlicherweise) behauptet habe, Asylsuchende in der Schweiz sei-
en in Österreich registriert, weshalb der Verdacht bestehe, dass dieser
Probleme aufweise,
dass er weiterhin bestreitet, sich vor seiner jetzigen Ausreise je im
Ausland aufgehalten zu haben,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren angab, er habe niemanden zu
Hause, der ihm Identitätspapiere beschaffen könne,
dass er im Weiteren befürchte, im ganzen Land gesucht zu werden,
dass seine Rechtsvertreterin innerhalb der vom Gericht gewährten
Frist keine Kostennote einreichte.
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
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se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. weiterhin zu-
treffende Entscheidungen und Mitteilungen der vormals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vol-
le Kognition zukommt,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG)
und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde, zumal mangels einlässlicher Befragung –
wie sie für einen allfälligen Nichteintretensentscheid beispielsweise
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erforderlich wäre (vgl. Art. 36
AsylG) - keine Motivsubstitution vorgenommen werden kann,
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dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn der Asylsuchende die Behörden über seine Identität
täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erken-
nungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht,
wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit,
Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden
umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a AsylV 1),
dass es aufgrund dieser Beweislastregelung und gemäss der Praxis
der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche
vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird (vgl. ins-
besondere EMARK 2003 Nr. 27, mit weiteren Hinweisen), nicht genügt,
dass die gegenüber den schweizerischen Behörden gemachten Anga-
ben zur Identität unwahrscheinlich oder unplausibel erscheinen, son-
dern vielmehr nachweislich feststehen muss, dass sie falsch sind,
dass die Behörde den Nachweis der Täuschung eines Asylsuchenden
über seine Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbrin-
gen hat und vom Vorliegen einer Identitätstäuschung im Sinne der ge-
nannten Nichteintretensbestimmung nur ausgegangen werden kann,
wenn dies aufgrund der vorhandenen Beweismittel ohne vernünftigen
Zweifel feststeht (vgl. wiederum EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a und dort er-
wähnte Urteile),
dass diese Täuschung zudem gegenüber den schweizerischen Asylbe-
hörden erfolgen muss, weshalb die blosse Feststellung, dass jemand
gegenüber einer ausländischen Drittbehörde eine andere Identität an-
gegeben hat, nicht genügt (vgl. EMARK 1996 Nr. 32 E. 3 S. 303 ff.),
dass somit allein die Tatsache, dass ein Asylbewerber vor der Einrei-
chung seines Asylgesuches in einem anderen Staat unter anderer
Identität in Erscheinung getreten ist, noch nicht zum Nachweis genügt,
dass die schweizerischen Asylbehörden über die wahre Identität ge-
täuscht wurden (vgl. EMARK 2003 Nr. 27),
dass gemäss dem daktyloskopischen Vergleich vom 14. Februar 2008
zwar eindeutig feststeht, dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober
2002 in Österreich erkennungsdienstlich unter einer anderen als der in
der Schweiz angegebenen Identität erfasst wurde,
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dass der Beschwerdeführer indessen weder in der Schweiz noch in
Österreich irgendwelche Dokumente abgegeben hat, welche seine
Identifizierung erlauben würden,
dass somit vorliegend nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, ob
er die österreichischen oder die schweizerischen Asylbehörden (oder
beide) über seine wahre Identität getäuscht hat,
dass aber der Nachweis, dass eine Person in einem anderen Land un-
ter einer anderen Identität in Erscheinung getreten ist, als derjenigen,
die er gegenüber den schweizerischen Asylbehörden angegeben hat,
den Beweisanforderungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nur dann ge-
nügt, wenn die betreffende Person gegenüber der ausländischen Be-
hörde ein authentisches Identitätspapier abgegeben hat, welches be-
legt, dass die im schweizerischen Asylverfahren behauptete Identität
falsch ist, oder wenn der Nachweis der Täuschung der schweizeri-
schen Asylbehörden auf andere Weise erbracht werden kann,
dass der Beschwerdeführer weder in Österreich noch in der Schweiz
Identitätspapiere abgegeben hat,
dass es sich bei den vorhandenen Sachverhaltselementen, welche ge-
gen die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Per-
son sprechen, um blosse Indizien handelt, da sie keinen zweifelsfreien
Rückschluss auf die Unrichtigkeit der im schweizerischen Asylverfah-
ren gemachten Angaben zulassen (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4c S.
179),
dass dem BFM folglich der Nachweis der Täuschung über die Identität
im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG misslang, weshalb kein Nicht-
eintretens-Entscheid gestützt auf diese Bestimmung gefällt werden
kann,
dass vorliegend dieser Mangel auch nicht durch eine blosse Substituti-
on der Motive geheilt werden kann (vgl. ANDRÉ MOSER/PETER UEBERSAX,
Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen; Handbücher
für die Anwaltspraxis, Dritter Band; Basel/Frankfurt am Main, 1998, Rz
1.8 S. 17 f.), da einer allfälligen Anwendung beispielsweise von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG von vornherein die Tatsache entgegen steht, dass
es das BFM bislang unterlassen hat, mit dem Beschwerdeführer eine
einlässliche Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG durchzuführen (vgl.
Art. 36 Abs. 1 AsylG),
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dass demnach der Nachweis für eine Identitätstäuschung nicht er-
bracht ist, weshalb das BFM zu Unrecht in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass die eingereichte Beschwerde daher gutzuheissen und die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben ist,
dass in der Folge die Akten zur Feststellung und Würdigung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie anschliessenden Neubeurtei-
lung an das BFM zurückzuweisen sind (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG), womit das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos
wird,
dass einem obsiegenden Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) für die
ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
eine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass die aufgrund der Akten abschätzbare Parteientschädigung (Art.
10 VGKE) mangels Einreichung einer Kostennote von Amtes wegen
auf insgesamt Fr. 400.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
15. April 2008 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen
Sachverhalts im Sinne der Erwägungen sowie zur anschliessenden
Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 400.-- (inkl. Auslagen) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Transitzentrum Altstätten (Kopie zu den Akten Ref.-Nr.
N _______)
- (kantonales Amt) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Muriel Beck Kadima
Versand:
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