B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2575/2019
Ur t e i l vom 2 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. April 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
im April 2016 verliess und nach einem längeren Aufenthalt in Griechenland
am 2. Februar 2018 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 5. Februar
2018 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 12. Februar 2018 sowie der An-
hörungen zu den Asylgründen vom 15. Mai 2018 und 13. Juni 2018 (zuvor
musste am 25. April 2018 eine Befragung wegen der schlechten Verstän-
digung mit dem aufgebotenen Dolmetscher abgebrochen werden) zur Be-
gründung des Asylgesuchs im Wesentlichen Probleme mit einer islamisti-
schen Gruppierung geltend machte,
dass im Jahr 2008 im Heimatdorf zwei Mitglieder der Taliban oder des so-
genannten Islamischen Staates (IS) aus dem Ort getötet worden seien und
die betreffende islamistische Organisation seinen Vater und ihn hierfür ver-
antwortlich gemacht habe und einen von ihnen zum Mitkämpfen bei ihnen
aufgefordert hätten,
dass sein Vater ihn in der Folge nach Europa geschickt habe, wo er sich
mehrere Jahre lang in Griechenland aufgehalten habe, wo er auch erfah-
ren habe, dass sein Zwillingsbruder zu Hause auf einem Feld getötet auf-
gefunden worden sei,
dass der Vater ihn im Jahr 2014 zurückgerufen habe, weil sich die Sicher-
heitslage deutlich verbessert habe, worauf er nach Pakistan zurückgekehrt
sei,
dass der Vater eineinhalb Jahre später unter unklaren Umständen getötet
worden sei, worauf er das Land wieder verlassen habe, nachdem er seine
Frau an einen sicheren Ort verbracht gehabt habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 23. April 2019 (eröffnet am 27. April
2019) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte,
dessen Asylgesuch vom 5. Februar 2018 ablehnte und seine Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Mai 2019 gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin
beantragte, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben, seine Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihm Asyl – eventuell eine vorläufige Auf-
nahme als Flüchtling – zu gewähren und subeventuell eine vorläufige Auf-
nahme unter Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs anzuordnen,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2019 die
Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies und
ihm Frist zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 750.– setzte,
dass der Beschwerdeführer das Gericht mit Eingabe vom 5. Juni 2019
durch einen Sozialberater darum ersuchen liess, den Kostenvorschuss
in monatlichen Raten von Fr. 60.– bezahlen zu dürfen,
dass der Instruktionsrichter dieses Begehren mit Verfügung vom 14. Juni
2019 abwies und feststellte, die Instruktionsverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 5. Juni 2019 behalte ihre volle Gültigkeit,
dass der Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer am 19. Juni 2019 frist-
gerecht überwiesen wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist
(AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist, nachdem der Kostenvorschuss geleistet worden ist (aArt. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 und Art 63 Abs. 4 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM in seiner Verfügung – mit überzeugend erscheinenden
Erwägungen – zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerde-
führers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftma-
chen eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen,
dass die Richtigkeit dieser Ausführungen vom Beschwerdeführer zwar ve-
hement bestritten wird, die Frage der Glaubhaftigkeit im Rahmen des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens aber letztlich offenbleiben kann, weil die
Asylvorbringen sich als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erweisen,
dass der Beschwerdeführer die Urheber der Bedrohung durch die Taliban,
den IS oder eine andere "Partei" nicht mit Sicherheit beschreiben kann (vgl.
Befragungsprotokoll A28 ad F108 ff.) und – aufgrund des Umstands, dass
die Familie sonst mit niemandem Probleme gehabt habe – lediglich vermu-
tet, dass die Tötung seines Bruders und später diejenige seines Vaters
durch die gleiche Gruppierung zu verantworten sei,
dass demnach der Urheber dieser Taten nicht mit Sicherheit feststeht und
aus den Akten somit nicht klar hervorgeht, ob die geltend gemachte Verfol-
gung überhaupt auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zurückzufüh-
ren ist,
dass der Beschwerdeführer zudem nur eine lokal begrenzte Gefährdungs-
situation geltend macht,
dass gemäss der sogenannten Schutztheorie (vgl. BVGE 2011/51) bei ei-
ner durch nicht-staatliche Akteure bedrohten Person die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft – aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtli-
chen Schutzes – voraussetzt, dass sie in keinem anderen Teil ihres Hei-
matlands adäquaten Schutz vor diesen Bedrohungen finden kann, wobei
die Inanspruchnahme einer solchen innerstaatlichen Schutzalternative in-
dividuell zumutbar sein muss (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 ff.),
dass die Taliban oder andere islamistische Gruppierungen zwar auch in
Pakistan durchaus einen gewissen Einfluss ausüben, jedoch nicht in der
Lage wären, den Beschwerdeführer auf dem gesamten Gebiet seines flä-
chenmässig riesigen Heimatstaates zu behelligen,
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dass in Pakistan trotz regional teilweise angespannter Lage keine landes-
weite Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der Vollzug von Wegwei-
sungen in dieses Herkunftsland gemäss der Praxis der schweizerischen
Asylbehörden grundsätzlich zumutbar sind (vgl. hierzu statt vieler etwa die
Urteile BVGer D-6813/2017 vom 29. April 2019 E. 9.3.1 oder E-5352/2017
vom 12. Februar 2019 E. 9.3.1),
dass es dem Beschwerdeführer möglich und – auch unter gebührender
Berücksichtigung seiner persönlichen Lebensumstände, namentlich der
gesundheitlichen Situation (vgl. hierzu die nachfolgenden Erwägungen zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) – individuell zuzumu-
ten ist, sich in einen anderen Landesteil zu begeben, wo er Schutz vor den
lokal begrenzten Behelligungen finden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und an dieser
Feststellung auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu än-
dern vermögen,
dass das Staatssekretariat das Asylgesuch damit zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb auch
die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
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dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung auf dem gesamten Gebiet seines Heimatstaates nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung findet,
dass sodann nach den vorstehenden Ausführungen keine Anhaltspunkte
für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
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dass in Pakistan, wie oben bereits erwähnt, keine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht,
dass der Beschwerdeführer mehrmals zu Protokoll gegeben hat, seine
Ehefrau und die gemeinsamen Kinder hielten sich in der Provinz Sindh an
einem "sicheren Ort" auf (vgl. A28 F84 und F165 ff.),
dass er die Frage, ob etwas gegen seine Rückkehr an diesen sicheren Ort
sprechen würde, nur vage angab, in Pakistan gebe es "in jeder Ecke
Daesch, Taliban, ISI, Armee und Geheimdienst" und man könne dort nicht
bleiben (vgl. a.a.O. F170 f.),
dass bei dieser Aktenlage nichts Konkretes gegen eine Wohnsitznahme
des Beschwerdeführers an diesem Zufluchtsort spricht, an dem er sich vor
der Ausreise bereits ebenfalls einige Tage aufgehalten habe (vgl. a.a.O.
F84),
dass die geringe Schulbildung des Beschwerdeführers und die im Rechts-
mittel erwähnte "massive Lernschwäche" (vgl. Beschwerde S. 12) nicht ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht, zumal er über
Berufserfahrungen namentlich in der Landwirtschaft und als Rikscha-
Fahrer verfügt (vgl. A28 F44 ff. und A31 F70 ff.),
dass im Übrigen auch die Ehefrau des Beschwerdeführers an ihrem Zu-
fluchtsort ein Erwerbseinkommen als Lehrerin in einer Koranschule erziele
(vgl. A31 F95),
dass der Beschwerdeführer bei der Befragung vom 15. Mai 2018 angab,
es gehe ihm nicht gut, und er habe zurzeit "fünf Krankheiten" (Erkältung,
Magenprobleme, psychische Probleme, Schmerzen im Bein, gebrochener
Ringfinger) und leide zusätzlich unter Zahnschmerzen (vgl. A28 F68 ff.),
dass den bei den Akten liegenden Berichten ausserdem Hinweise auf
urologische Beschwerden zu entnehmen sind, die im Sommer 2018 eine
Operation der Harnwege erforderlich machten,
dass das SEM den Beschwerdeführer vor seinem Asylentscheid auffor-
derte, einen Arztbericht zu den Akten zu reichen,
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dass diesem Dokument vom 4. März 2019 und den dort angehängten
"Verlaufseinträge[n]" keine gravierenden physischen oder psychischen Ge-
sundheitsprobleme zu entnehmen sind, die geeignet wären, den Wegwei-
sungsvollzug als unzumutbar erscheinen zu lassen (vgl. A41/8),
dass im Arztbericht auch keine konkreten medizinischen Behandlungen
(ausser zahnärztlichen) bezeichnet worden sind, die aktuell vorzunehmen
wären (vgl. a.a.O.),
dass bei gesundheitlichen Beschwerden gemäss konstanter Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts nur auf Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behand-
lung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer
raschen und unwiederbringlichen Beeinträchtigung des Gesundheits-
zustands der betroffenen Person führen würde, und als wesentlich die
allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, die zur
Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig
ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimat-
staat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizini-
sche Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2 m.w.H.),
dass Pakistan über eine grundsätzlich hinreichende medizinische Infra-
struktur verfügt (vgl. hierzu etwa die Urteile BVGer D-6813/2017 vom
29. April 2019 E. 9.3.2 oder E-5352/2017 vom 12. Februar 2019 E. 9.3.4),
dass das Vorliegen einer medizinischen Notlage des Beschwerdeführers
im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu verneinen ist,
dass es ihm im Übrigen im Bedarfsfall freisteht, beim SEM die Ausrichtung
spezifischer Hilfeleistungen im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe
(vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 AsylV 2 [SR 142.312]) zu beantra-
gen,
dass nach dem Gesagten weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung als zumutbar zu qualifizieren ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12),
dass nach diesen Erwägungen auch der vom SEM verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
in gleicher Höhe einbezahlte Vorschuss zur Bezahlung dieser Kosten
zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Vorschuss wird zur Bezahlung der
Kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang