B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2576/2009
U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, substituiert
durch Angela Roos, Rechtsanwältin, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. März 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka
am 5. Oktober 2008 auf dem Luftweg und erreichte am 6. Oktober 2008
den Flughafen Zürich, wo er tags darauf bei den Flughafenbehörden um
Asyl nachsuchte. Mit Verfügung des BFM vom gleichen Tag wurde ihm
die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich
des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 10. Oktober
2008 wurde er von der Flughafenpolizei zu den Personalien und den Aus-
reisegründen (Protokoll: A7/54) und am 20. Oktober 2008 – noch im
Flughafen – vom BFM zu den Asylgründen angehört (Protokoll: A11/20).
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Tamile und
habe mit den Angehörigen (…) in B._______ (Nordprovinz) gelebt. Nach-
dem am 1. Februar 2008 die Todesanzeige seines im Dezember 2007
von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutierten Bru-
ders im Internet erschienen sei, sei er von Angehörigen der sri-lankischen
Armee gesucht worden. Sie hätten ihn verdächtigt, den LTTE anzugehö-
ren. Im März 2008 sei er deshalb nach Colombo geflohen. Dort sei er vier
Tage später an einem Kontrollpunkt der Armee angehalten und von den
Soldaten in einem Stützpunkt des Militärs zwei Monate lang festgehalten
worden. Er sei dort ebenfalls verdächtigt worden, zu den LTTE zu gehö-
ren. Er habe einen Soldaten mit einem goldenen Armreif bestochen, um
aus dieser Situation freizukommen. Anschliessend sei er in die Nordpro-
vinz zurückgekehrt. Am 28. Oktober 2008 sei er erneut in Colombo einge-
troffen, um am 2. September 2008 mit dem Flugzeug nach Malaysia zu
gelangen. Nach Ablauf des malaysischen Visums sei er nach Singapur
gereist, wo er sich bis am 27. September 2008 aufgehalten habe. Weil die
Weiterreise von dort aus nicht geklappt habe, sei er nach Colombo und
von dort am 28. August 2008 nach Jaffna geflogen. Anfang Oktober sei er
via Hongkong in die Schweiz gereist.
Der Beschwerdeführer reichte beim BFM als Beweismittel verschiedene
Dokumente (Notiz mit Telefonnummer, Bordkartenabschnitt, Gepäcklabel,
eine Kopie der Personalienseite seines sri-lankischen Passes, diverse
Notizen und Hinweise aus dem E-Mailverkehr mit Bekannten) ein.
A.b. Das BFM bewilligte ihm mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 die
Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs.
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A.c. Am 30. September 2009 stellte das Strassenverkehrsamt (…) den
sri-lankischen Führerausweis des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2005
zuhanden des BFM sicher.
A.d. Am 20. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer Kopien von
Geburtsregisterauszügen und diverse Auszüge aus dem Internet nach,
auch bezüglich des verstorbenen Bruders.
A.e. Mit Verfügung vom 16. März 2009 – eröffnet am 25. August 2009 –
wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den
Wegweisungsvollzug an.
B.
Mit Eingabe vom 21. September 2009 beantragte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht, die den Wegweisungsvollzug betreffen-
den Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung seien
aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und das BFM sei anzuweisen, ihn vorläufig in der Schweiz aufzu-
nehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege, inklusive den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, und die Ausrichtung einer Parteientschädigung. Mit
der Beschwerde wurden eine Kopie der angefochtenen Verfügung, die
Vollmacht vom 2. April 2009, die Substitutionsvollmacht vom 21. April
2009 und eine Honorarnote vom 21. April 2009 eingereicht.
C.
Das Bundesverwaltungsgericht sah mit Zwischenverfügung vom 29. April
2009 von der Erhebung eines Kostenvorschuss ab, hiess das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt der Nachreichung einer Für-
sorgebestätigung (eingegangen am 29. April 2009) gut, wies das Gesuch
um amtliche Verbeiständung ab und lud das BFM zur Vernehmlassung ein.
D.
In der Vernehmlassung vom 15. Mai 2009, die dem Beschwerdeführer zur
Kenntnisnahme zugestellt wurde, hielt das BFM an der angefochtenen
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Schreiben vom 31. August 2009 wurden ein undatiertes Schreiben der
(…) inkl. Couvert und eine Bescheinigung eines Spitals betreffend den
Tod der Mutter, jeweils mit Übersetzung ins Deutsche, nachgereicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung
einer Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen den ange-
ordneten Wegweisungsvollzug. Damit ist die angefochtene Verfügung
hinsichtlich der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung
des Asylgesuchs und der Anordnung der Wegweisung (Ziffern 1 - 3 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung) rechtskräftig geworden.
Nachdem nur der gesetzliche Hinderungsgrund eines unzumutbaren
Wegweisungsvollzugs geltend gemacht wird, beschränkt sich der Pro-
zessgegenstand auf diese Frage.
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Seite 5
3.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
3.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der (AuG, SR 142.20) – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
3.3.1. Der Beschwerdeführer machte unter Verweis auf das publizierte
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2008/2 geltend, eine Rück-
kehr in die Nord- und Ostprovinz sei generell nicht zumutbar und im vor-
liegenden Fall sei auch eine Rückführung in den Grossraum Colombo
oder ein anderes Gebiet nicht zumutbar. Er habe in Sri Lanka kein tragfä-
higes Familien- und Beziehungsnetz in Sri Lanka, namentlich auch nicht
im Grossraum Colombo. Dort kenne er bloss einen C._______ und des-
sen Frau. Im Übrigen wisse er zur Zeit nicht einmal, wo sich seine Eltern
und Geschwister im Norden Sri Lankas aufhalten; er könne sie wegen der
Kriegswirren nicht kontaktieren. Gegen eine Wohnsitznahme im Raum
Colombo spreche, dass er tamilischer Muttersprache sei und geringe
Englischkenntnisse habe. Auch fehlten dort konkrete Möglichkeiten zur
Sicherung des Existenzminiums und einer Unterkunft. Sein mittlerweile
über (…)-jähriger C._______ lebe mit seiner Frau in einer kleinen Zwei-
einhalb-Zimmer-Wohnung in Colombo. Von ihnen könnte er nicht dauer-
haft aufgenommen und finanziell unterstützt werden. Ausserdem wolle
sich dieser C._______ nicht dem Ruf aussetzen, bei sich einen Bruder
eines getöteten LTTE-Kämpfers zu beherbergen. Als Selbständigerwer-
bender aus dem Norden Sri Lankas könne er nicht auf ein Beziehungs-
netz im Grossraum Colombo zurückzugreifen, das ihm Arbeitsaufträge
vermitteln könnte. Mithin lasse sich dort keine Existenz gründen. Aus dem
dem Gericht Ende August 2009 eingereichten Schreiben seiner (…) gehe
hervor, dass die Mutter verstorben sei und die in B._______ (Nordpro-
vinz) verbliebenen Angehörigen (…) sich in finanzieller Not befänden. Sie
könnten sich selbst den für eine (…) notwendigen Stützunterricht nicht
leisten. Ausserdem sei der heute über (…)-jährige (…) erkrankt und nicht
voll arbeitsfähig.
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3.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm Anfang 2008 zur Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine Lageanaly-
se vor (Urteil BVGE 2008/2 vom 14. Februar 2008). Gemäss der damals
festgelegten Praxis war bei abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer
Ethnie, die aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stam-
men, grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
diese Gebiete auszugehen. Bezüglich der Nord- und Ostprovinzen galt
der Wegweisungsvollzug hingegen als unzumutbar.
Im zur Publikation bestimmten Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011
hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage –
Ende des langjährigen Bürgerkriegs zwischen der sri-lankischen Armee
und den LTTE im Mai 2009 und in der Folge erheblich verbesserte, weit-
gehend stabilisierte und normalisierte Sicherheitslage in Sri Lanka – eine
neue umfassende Beurteilung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei zur Schluss gelangt,
dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz
grundsätzlich zumutbar ist (a.a.O. E. 13.1). Auch der Wegweisungsvoll-
zug in die Nordprovinz ist grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zu-
rückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie
eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes aufdrängt. Weiterhin als
unzumutbar gilt allerdings in Übereinstimmung mit der Praxis des BFM
der Wegweisungsvollzug bezüglich des sog. Vanni-Gebiets, welches zu
Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert wurde und in wo
sich in der Folge bis zur militärischen Vernichtung der LTTE viele Kriegs-
handlungen abgespielt haben (a.a.O. E. 13.2.). Für Personen, die aus
dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka stammen und dorthin zurückkeh-
ren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3).
Der (…)-jährige Beschwerdeführer ist tamilischer Herkunft und stammt
aus B._______ (Nordprovinz), wohin der Wegweisungsvollzug gemäss
den obigen Ausführungen grundsätzlich zumutbar ist. Er verfügt über eine
elfjährige Schulbildung und ging gemäss seinen Angaben seit 2001 bis
September 2008 einer selbständigen Erwerbstätigkeit als (…) nach. Zu-
dem hat er seit 2009 berufliche Erfahrungen in einer (…) in der Schweiz
machen können. Mithin besitzt er gute Voraussetzungen, um im Heimat-
land wieder beruflich Fuss zu fassen. Er ist ledig und kann im Distrikt
Jaffna auf ein familiäres Beziehungsnetz (…) zurückgreifen. Er hat auch
in Colombo Verwandte (C._______ und […]), was ihm die Reintegration
zusätzlich erleichtern dürfte. Der Beschwerdeführer hat sich dort offenbar
selber mehrmals berufs- oder besuchshalber aufgehalten. Unter anderem
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sei er im Grossraum Colombo für sein (…) auf Einkaufstour gegangen
und habe zeitweise bei seinem C._______ gewohnt (A11 S. 13). Es ist
somit nicht nachvollziehbar, warum ihn dieser C._______ – er habe als
(…) berufliche Erfahrungen – bei einem Neubeginn nicht vorübergehend
mit Rat und Tat unterstützen könnte. Weiter halten sich diverse weitere
Verwandte (…) in Kanada, England und in der Schweiz auf, die ihn bei
einem Neubeginn in Sri Lanka helfen könnten. Auf diese Weise liesse
sich nötigenfalls von Colombo aus ein wegen der früheren Kriegswirren
durcheinander geratenes familiäres, soziales und berufliches Bezie-
hungsnetz wieder ordnen oder reaktivieren. Sodann ergeben sich aus
den Akten keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus
gesundheitlichen Gründen unterbleiben müsste. Aus diesen Gründen ist
die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka und auch in die
Herkunftsregion auf der Halbinsel Jaffna zumutbar.
Angesichts dieser Umstände wird er bei einer Rückkehr in seine Heimat
nicht in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten. Der Vollzug
seiner Wegweisung nach Sri Lanka ist mithin in genereller und individuel-
ler Hinsicht zumutbar.
3.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zumutbar erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang hätte der Beschwerdeführer die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwi-
schenverfügung vom 29. April 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht
dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattge-
geben, weshalb der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Bei diesem Prozessausgang ist keine Parteientschädigung auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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