Abtei lung V
E-2577/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______, geboren _______,
Türkei,
vertreten durch Martin Würmli, Rechsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM vom
17. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2577/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer erstmals am 21. Mai 2002 ein Asylgesuch
in der Schweiz stellte und hierbei im Wesentlichen Festnahmen und
Misshandlungen wegen seiner HADEP-Mitgliedschaft geltend machte,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) mit
Verfügung vom 8. November 2002 das Asylgesuch ablehnte und die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Voll-
zug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen an die vormals zu-
ständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) erhobene Be-
schwerde vom 11. Dezember 2002 mangels Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen mit Urteil vom 15. Mai 2006 abwies,
dass der Beschwerdeführer seit dem 20. Juli 2006 unbekannten Auf-
enthaltes war,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 8. Juli 2007 verliess und auf dem Landweg via Rumänien und
ihm unbekannte Länder am 27. August 2007 in die Schweiz einreiste,
wo er am 28. August 2007 ein zweites Asylgesuch stellte,
dass er hierbei im Wesentlichen geltend machte, er habe die Schweiz
nach der Abweisung seines ersten Asylgesuchs am 1. Juli 2006
verlassen und sei in seinen Heimatstaat zurückgereist, wo er am 8.
oder 9. Juli 2007 angekommen sei,
dass er sich nach seiner Rückkehr in seinen Heimatort B._______
begeben, wo er mit seinen Aktivitäten für die PKK begonnen habe,
dass er in der Folge von der Gendarmerie in B._______ zu Hause ge-
sucht worden sei, weshalb er das Dorf in Richtung C._______
verlassen habe,
dass er in C._______ seine Aktivitäten fortgesetzt habe, indem er in
Vereinen der DTP und PKK Seminare organisiert und an
Demonstrationen teilgenommen habe, wobei er mehrmals von der
Polizei festgenommen und geschlagen worden sei,
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dass er von einem Freund davor gewarnt worden sei, dass man ihn
beseitigen wolle, weshalb er seinen Heimatstaat erneut verlassen
habe,
dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. September 2007 nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anord-
nete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen
ausführte, dass es sich - unter Verweis auf die zahlreichen Widersprü-
che - bei den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner
Fluchtgründe um ein Konstrukt handle und auch seine Angaben zu
den Reiseumständen als realitätsfremd und haltlos zu qualifizieren sei-
en,
dass das erste Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei und die
vom Beschwerdeführer vorgebrachten, zwischenzeitlich eingetretenen
Ereignisse weder geeignet seien, dessen Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant seien,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. September
2007 die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. September 2007 ab-
wies und hierbei im Wesentlichen auf die umfassenden und zutreffen-
den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwies,
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Novem-
ber/Dezember 2007 aus dem Heimatland in den Irak begeben habe
und von dort aus nach einigen Monaten über den Iran, Russland und
ihm unbekannte Länder am 15. März 2009 in die Schweiz eingereist
sei, wo er am 16. März 2009 ein drittes Asylgesuch stellte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung (...) vom 19. März 2009 und der
direkten Bundesanhörung vom 30. März 2009 im Wesentlichen geltend
machte, er sei aus der Schweiz unkontrolliert im November/Dezember
2007 in sein Heimatland zurückgereist,
dass er sich nach seiner Rückkehr nur etwa eine Woche in seinem
Heimatdorf bei seinen Eltern aufgehalten habe,
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dass er deshalb, weil er nach wie vor von den Behörden gesucht wor-
den sei, keine andere Möglichkeit gesehen habe als sich der PKK an-
zuschliessen,
dass er sich anschliessend für etwa 15 Monate in den PKK-Lagern
D._______, E._______ und F._______ als PKK-Kämpfer aufgehalten
habe,
dass er Gewalt ablehne und sich deshalb geweigert habe, eine Waffe
zu tragen, woraufhin er dem Sanitätsdienst der PKK-Lager zugeteilt
worden sei,
dass sich sein psychischer Gesundheitszustand angesichts der Kon-
frontation mit den schwer Verwundeteten und der Bombardierungen
verschlechtert habe und er oft bewusstlos geworden sei,
dass er in der Zeit zwei Selbstmordversuche unternommen habe, wo-
bei er den ersten abgebrochen habe und und beim zweiten Mal von ei-
nem Arzt an der Ausübung gehindert worden sei,
dass ihm dieser Arzt psychische Probleme bestätigt habe,
dass die PKK-Kämpfer schliesslich eine Versammlung abgehalten hät-
ten, an welcher der Beschwerdeführer gesagt habe, er könne nicht
mehr weitermachen,
dass an der Versammlung entschieden worden sei, den Beschwerde-
führer zu entlassen und wegen der Aussicht auf lebenslange Haft nicht
in die Türkei zurückzuschicken,
dass ihn daraufhin PKK-Anhänger bei seiner Ausreise bis in die
Schweiz begleitet hätten,
dass er als Beweismittel einen undatierten Bericht der Zeitung
„G._______“ und eine bereits im zweiten Asylverfahren eingereichte
Bestätigung des Vorstehers seines Heimatdorfes vom 17. Oktober
2006 zu den Akten reichte,
dass er anlässlich der Bundesanhörung zu Protokoll gab, in der Türkei
sei ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden,
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dass das BFM mit Verfügung vom 17. April 2009 - gleichentags eröff-
net - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Behaup-
tungen des Beschwerdeführers beruhten auf den bereits im zweiten
Asylverfahren als unglaubhaft erachteten Vorbringen, weshalb sich
auch die neuen Vorbringen – welche zahlreiche Widersprüche enthal-
ten würden – sich als offensichtlich haltlos darstellten,
dass die zuvor eingeleiteten Asylverfahren rechtskräftig abgeschlos-
sen seien und die vom Beschwerdeführer vorgebrachten, zwischen-
zeitlich eingetretenen Ereignisse weder geeignet seien, dessen Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, noch für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant seien,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 22. April 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche
Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren sowie eventualiter
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in der Beschwerde vorbrachte, der eingereichte Zeitungsartikel
sei nicht gewürdigt worden und die Schilderungen des Beschwerde-
führer seien entgegen der Ansicht des BFM detailliert und wider-
spruchsfrei ausgefallen, weshalb das BFM auf das Asylgesuch hätte
eingehen sollen, um weitere Abklärungen vorzunehmen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. April 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
vorbehaltlich der unteren Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52. VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass deshalb Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens sind, weshalb auf den Antrag auf
Asylgewährung nicht einzutreten ist,
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äu-
ssern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
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gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr
Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfah-
rens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung
Hinweise ergibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs.
2 Bst. e AsylG),
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz be-
reits ein beziehungsweise zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen
hat,
dass bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetre-
tene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zum Eintreten auf das Gesuch führen, eine
summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
der asylsuchenden Person statthaft ist, wobei die Anforderungen an
das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3.
S. 16 f.),
dass sich dabei die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung nicht
an einem weiten Verfolgungsbegriff bestimmt, sondern an jenem von
Art. 3 AsylG, weshalb auf ein Asylgesuch mithin nicht eingetreten wird,
wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG
offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18),
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers auf-
grund der in zentralen Punkten widersprüchlichen und unsubstanziier-
ten Schilderungen insgesamt zu Recht als unglaubhaft qualifizierte,
dass diesbezüglich auf deren umfassende und zutreffende Erwägun-
gen verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen
(vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 und Art. 111 Bst. e AsylG),
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dass das BFM zu Recht darauf hingewiesen hat, der Beschwerdefüh-
rer habe dadurch, dass er geltend machte, sich angesichts der be-
hördlichen Suche in die PKK-Lager begeben zu haben, seine Angaben
auf im zweiten Asylverfahren bereits als unglaubhaft erachtete Gründe
gestützt,
dass auch die neuen Vorbringen zahlreiche Widersprüche aufweisen
und er beispielsweise unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der
letzten Hausdurchsuchung (vgl. act. C2, S. 8; C10, S. 5) machte,
dass er in der Empfangsstellenbefragung behauptete, es sei kein Ge-
richtsverfahren gegen ihn hängig (vgl. act. C2, S. 8), in der direkten
Bundesanhörung aber von einem im Jahr 2008 neu eröffneten Ge-
richtsverfahren sprach (vgl. act. C 10, S. 6, 7),
dass er in der Erstbefragung aussagte, er habe den für die Ausreise
benötigten gefälschten irakischen Pass in Russland bekommen (vgl.
act. C2, S. 10), in der Bundesanhörung jedoch angab, diesen schon in
Bagdad bessen zu haben (vgl. act. C10, S. 9),
dass er auf Nachfrage jeweils bestritt, in der Erstbefragung entspre-
chende Aussagen getätigt zu haben (vgl. act. C10, S. 5, 6, 9),
dass er im ersten Asylverfahren aussagte, seine Eltern seien im Jahr
1992 von Soldaten getötet worden (vgl. Urteil der ARK vom 15. Mai
2006, N 428 760), sich aber gemäss den Angaben im zweiten und drit-
ten Asylverfahren von August 2006 bis März 2007 und wieder im No-
vember/Dezember 2007 bei ihnen aufgehalten haben will,
dass er sich nicht über das angebliche Gerichtsverfahren gegen ihn in-
formiert haben wolle, obwohl er realistischerweise angesichts der Vor-
würfe und der hohen Strafandrohung ein Interesse am Verfahrensstand
haben müsste (vgl. act. C10, S. 7, 8),
dass auch die Schilderungen der Rückreise nach dem zweiten Asyl-
verfahren substanzlos ausfielen und sich der Beschwerdeführer trotz
der Bedeutung dieses Ereignisses nicht einmal an den Zeitpunkt zu er-
innern vermochte, wann er in die Heimat zurückgeflogen sein wolle
(vgl. act. C10, S. 3),
dass der Beitritt des Waffengewalt ablehnenden Beschwerdeführers
zur PKK-Guerilla sowie der von ihm geschilderte dortige Empfang be-
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ziehungsweise die Einteilung in die Sanitätsdienste wenig realistisch
erscheint (vgl. act. C10, S. 6, 7),
dass er diese unsubstantiiert schilderte und nicht den Eindruck von
tatsächlich Erlebtem vermittelte (vgl. act. C2, S. 7, 8; C10, S. 6, 7),
dass den eingereichten Beweismitteln entgegen den Beschwerdebe-
hauptungen kein Beweiswert zukommt, da in dem undatierten einge-
reichten Zeitungsbericht berichtet wird, der Vater des Beschwerdefüh-
rers habe diesen sieben Jahre nicht gesehen, obwohl es sich nach
dem Sachvortrag des Beschwerdeführers nur um Monate gehandelt
haben soll (vgl. act. C2, S. 8, 9),
dass die Argumentation des Beschwerdeführers, es habe sich um ei-
nen Irrtum der Zeitung gehandelt, nicht überzeugt (vgl. act. C2, S. 9),
dass das leicht zu fälschende Schreiben des Ortsvorstehers vom
17. Oktober 2006 bereits im zweiten Asylverfahren eingereicht und ge-
würdigt wurde und sich zudem auf Ereignisse aus dem Jahr 2006 und
somit noch vor dem zweiten Asylgesuch bezieht,
dass sich die Beschwerdevorbringen im Wesentlichen in einer Wieder-
holung und Bekräftigung der Glaubhaftigkeit der mündlichen Vorbrin-
gen zur Begründung des Asylgesuchs erschöpften, ohne in substanti-
ierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen des BFM in der an-
gefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen,
dass es sich vorliegend erübrigt, auf die weiteren Beschwerdevorbrin-
gen einzugehen, zumal sie die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu
entkräften vermögen,
dass der Beschwerdeführer mithin keine Hinweise darzulegen ver-
mochte, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asyl-
verfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant wären,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in der Türkei drohen wür-
de,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Grün-
de auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen,
dass dem Wegweisungsvollzug auch keine medizinischen Gründe ent-
gegenstehen, da die im Zusammenhang mit seinen Erlebnissen bei
der PKK (vgl. act. C10, S. 4) geltend gemachten psychischen Proble-
me - ungeachtet der Frage deren Behandelbarkeit in der Türkei - infol-
ge der Unglaubhaftigkeit der PKK-Mitarbeit nicht als glaubhaft erachtet
werden,
dass der Beschwerdeführer sodann in der Bundesanhörung nur sehr
allgemein davon sprach, es gehe ihm momentan gesundheitlich
schlecht und er habe wegen seines Magens einmal in der Schweiz ei-
nen Arzt aufgesucht (vgl. act. C10, S. 9, 10), und in der Beschwerde
keine aktuelle ärztliche Behandlung erwähnt wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung des über ein familiäres Beziehungs-
netz verfügenden Beschwerdeführers (vgl. act. C2, S. 4) somit als zu-
mutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; vorab
per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) [vorab per Telefax, mit den Akten N (...)]
- (...) (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Mareile Lettau
Versand:
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