Abtei lung V
E-2578/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . M a i 2 0 0 8
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Blaise Pagan,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______, geboren (...), Irak,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kosten-
vorschusses im Beschwerdeverfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht E_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2578/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwä-
gung,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Januar 2008 – eröffnet am 15. Ja-
nuar 2008 – die am 9. November 2005 gewährte vorläufige Aufnahme
aufgehoben und den Wegweisungsvollzug angeordnet hat,
dass der Gesuchsteller gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
12. Februar 2008 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob,
dass die zuständige Instruktionsrichterin dem Gesuchsteller mit Zwi-
schenverfügung vom 20. Februar 2008 unter anderem eine Frist zur
Leistung eines Kostenvorschusses oder zur Nachreichung einer Für-
sorgebestätigung ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei unge-
nutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der Gesuchsteller innert Frist weder den Kostenvorschuss leiste-
te noch eine Fürsorgebestätigung einreichte,
dass die Instruktionsrichterin in der Folge mit Urteil vom 14. März 2008
androhungsgemäss als Einzelrichterin auf die Beschwerde vom
12. Februar 2008 nicht eintrat,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. April 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht um Wiederherstellung der Frist zur Einzahlung des
Kostenvorschusses ersuchte,
dass er das Gesuch damit begründete, ihm sei am 29. Februar 2008
das Zimmer an der Adresse B._______ gekündigt worden, und er
habe in der Folge erst am 1. April 2008 eine neue Wohnung gefunden,
dass er daher ohne eigenes Verschulden im gesamten Monat März
2008 über keine Wohnung, keine Meldeadresse und daher auch über
keine Briefzustelladresse verfügt habe, weshalb ihm keine Briefpost
habe zugestellt werden können,
dass seine Sozialberaterin dieses Vorbringen in einem mit dem Ge-
such eingereichten Schreiben vom 9. April 2008 bestätige,
dass gemäss Artikel 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Voraus-
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setzung für die Wiederherstellung einer versäumten Frist ist, dass der
Gesuchsteller unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist
zu handeln und er binnen 30 Tagen nach Wegfall dieses Hindernisses
die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass diese in Art. 24 Abs. 1 VwVG genannten Voraussetzungen für die
Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuchs kumulativ erfüllt sein
müssen,
dass gemäss den vorliegenden Akten die fristauslösende und als Ein-
schreiben versandte Zwischenverfügung vom 20. Februar 2008 nicht
als unzustellbar retourniert worden ist und sich aus den gesamten Ak-
ten keine Hinweise für eine nicht ordnungsgemäss erfolgte Zustellung
ergeben,
dass die Einschreibesendung C._______ gemäss
Sendungsinformationen der Post (so genanntes Track & Trace) viel-
mehr am 22. Februar 2008 eröffnet worden ist,
dass diese Feststellung durch die Angaben des Gesuchstellers bestä-
tigt wird, wonach er bis am 29. Februar 2008 seinen Wohnsitz an der
B._______, mithin der Adresse, an welche die Zwischenverfügung vom
20. Februar 2008 geschickt worden war, gehabt habe,
dass folglich davon auszugehen ist, dass der Gesuchsteller die mass-
gebende Zwischenverfügung vom 20. Februar 2008 ordnungsgemäss
erhalten hat, was in seiner Eingabe vom 21. April 2008 auch nicht
bestritten wird,
dass sich der Einwand des Gesuchstellers, er habe während des Mo-
nats März keine feste Wohn- und damit keine Briefzustelladresse ge-
habt, bei der vorliegenden Sachlage als unbehelflich erweist, da es
ihm selbst bei vorübergehendem Fehlen einer Briefzustelladresse un-
benommen gewesen wäre, den Kostenvorschuss fristgerecht bei einer
schweizerischen Poststelle einzuzahlen (oder alternativ eine entspre-
chende Fürsorgebestätigung einzureichen),
dass das Fristversäumnis des Gesuchstellers nach dem Gesagten
nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, womit es an einer der
kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung
der versäumten Frist im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG fehlt,
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dass der Gesuchsteller im Übrigen offenbar auch die versäumte
Rechtshandlung – vorliegend das Leisten des Kostenvorschusses oder
das Einreichen einer Fürsorgebestätigung – innert 30 Tagen ab Weg-
fall des behaupteten Hindernisses (vgl. Art. 24 Abs. 1 VwVG) nicht
nachgeholt hat,
dass das vorliegende Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leis-
tung des Kostenvorschusses (oder zur Einreichung einer Fürsorge-
bestätigung) nach dem Gesagten – letztlich unabhängig von der Frage
der rechtzeitig nachgeholten Rechtshandlung – abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 200.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kosten-
vorschusses oder zur Beibringung einer Fürsorgebestätigung wird ab-
gewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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