Abtei lung V
E-2580/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Anna Poschung.
A._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom
8. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2580/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin mit in englischer Sprache verfasstem
Schreiben an die Schweizerische Botschaft in Colombo vom
12. Mai 2008 (Posteingang: 15. Mai 2008) sinngemäss um Asylge-
währung für sich und ihre zwei Kinder und um Bewilligung der Einreise
in die Schweiz ersuchte,
dass sie darin ausführte, sie stamme ursprünglich aus B._______, sei
verwitwet und Mutter zweier Töchter im Alter von zehn und vier Jahren,
dass ihr Ehemann nach Bedrohungen von unbekannter Seite am
13. Januar 2007 von zwei nicht identifizierten Männern erschossen
worden sei,
dass sie nach seiner Ermordung bedroht worden und deshalb aus dem
Heimatdorf weggezogen sei,
dass die Schweizerische Botschaft in Colombo die Beschwerde-
führerin mit Schreiben vom 21. Mai 2008 aufforderte, innert Frist ihre
Fluchtgründe, die bisher unternommenen Schutzvorkehrungen sowie
mögliche innerstaatliche Fluchtalternativen detailliert darzulegen, all-
fällige Beweismittel und Kopien ihrer Identitätspapiere einzureichen
sowie fremdsprachige Dokumente übersetzen zu lassen,
dass die Beschwerdeführerin mit fristgerechtem Schreiben vom
6. Juni 2008 ausführte, sie werde von Sicherheitskräften und para-
militärischen Gruppen aus ihr unbekannten Gründen bedroht, sie
deshalb bei Verwandten lebe und erfahren habe, dass zu Hause in
B._______ nach ihr gesucht worden sei,
dass sie die Human Rights Commission (HRC) in B._______ um
Schutz ersucht habe und von dieser angewiesen worden sei, sich bei
der HRC in Schutzhaft zu begeben, was sie aufgrund von Bedenken
wegen der dortigen hygienischen Situation abgelehnt habe,
dass sie vorübergehend in C._______ wohne, dort aber nicht länger
bleiben könne und deshalb um Asyl in der Schweiz ersuche,
dass die Schweizerische Botschaft in Colombo von der Beschwerde-
führerin mit Schreiben vom 1. Juli 2008 weitere Informationen bezüg-
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lich der geltend gemachten Bedrohungen im Heimatort und ihrer
aktuellen Wohnsituation in C._______ einforderte,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Juli 2008 aus-
führte, sie vermute, dass sie bei den bewaffneten Gruppen unter dem
Verdacht stünde, die Mörder ihres Ehemannes sowie dessen Aktivi -
täten als Kameramann bei der militanten Gruppe zu kennen,
dass die Reise nach C._______ mit einem grossen Risiko verbunden
gewesen sei,
dass sie seit dem 5. Mai 2008 in C._______ bei Bekannten wohne,
diese aber vom Tod des Ehemannes und von den ihr gegenüber ge-
äusserten Drohungen Kenntnis hätten und deshalb aus Angst nicht
gewillt seien, ihr länger Unterkunft zu bieten,
dass sie im Heimatort immer noch gesucht werde und befürchte, in
C._______ ausfindig gemacht zu werden,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. August 2008 eine
Verschlechterung ihrer Situation geltend machte und darauf hinwies,
an ihrem aktuellen Wohnsitz in C._______ sei nach ihr gefragt worden,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom
26. September 2008 durch die Schweizerische Botschaft in Colombo
in Ergänzung ihrer schriftlichen Eingaben im Wesentlichen vorbrachte,
ihr Ehemann sei von 1998 bis 2000 als Kameramann für die Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen und sie habe in dieser Zeit
der LTTE während einem halben Jahr Mahlzeiten zur Verfügung ge-
stellt,
dass sie vermute, ihr Ehemann sei von der Armee getötet worden,
dass sie vier Monate nach dessen Tod an einem militärischen
Kontrollpunkt im Heimatort zu ihrem Ehemann und dessen Ermordung
befragt worden sei,
dass sie zwei Monate später wiederum von zwei Unbekannten zu den
Umständen des Todes befragt und gewarnt worden sei, dass sie im
Heimatort nicht sicher sei und dass sie vermute, es habe sich bei
diesen Unbekannten um Angehörige der LTTE gehandelt,
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dass sie in C._______ bei entfernten Verwandten lebe, ihre dortige
Wohnadresse polizeilich habe registrieren lassen und von der Armee
nicht behelligt worden sei, sich aber fürchte, weil ihr Ehemann von der
Armee umgebracht worden sei,
dass die Schweizerische Botschaft in Colombo das Befragungs-
protokoll am 30. September 2008 zusammen mit einem Begleit-
schreiben, oben erwähnter schriftlicher Korrespondenz und von der
Beschwerdeführerin zu den Akten gereichten Beweismitteln (Todes-
bescheinigung des Ehemannes sowie Geburtsurkunden und Identi-
tätskarten der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter in Kopie) zu-
ständigkeitshalber an das BFM überwies,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit englischsprachiger
Zwischenverfügung vom 18. Januar 2010 mitteilte, es erachte den
Sachverhalt anhand des schriftlichen Asylgesuchs, der eingereichten
Beweismittel sowie der Befragung als erstellt und erwäge aufgrund der
Akten sowie unter Berücksichtigung der Umstände wie
Beziehungsnähe zur Schweiz und hiesige Integrationsmöglichkeiten,
aktuelle Gefährdung im Heimatstaat, Möglichkeit der Schutzsuche in
einem anderen Staat, öffentliches Interesse der Schweiz, das Asyl -
gesuch abzulehnen und die Einreise zu verweigern,
dass das BFM der Beschwerdeführerin Gelegenheit einräumte, sich
dazu innert dreissig Tagen zu äussern und allfällige neue Gründe, die
seit der Einreichung des Asyl- und Einreisegesuchs eingetreten seien,
darzulegen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist
aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Februar 2010
(Eingang BFM: 25. Februar 2010) den geltend gemachten Sachverhalt
bekräftigte und hervorhob, ihre Eltern würden immer noch von para-
militärischen Gruppen aufgesucht und nach ihrem Aufenthaltsort ge-
fragt,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 8. März 2010 (Eröffnungsdatum: unbekannt) ablehnte und ihr die
Einreise in die Schweiz verweigerte,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Beschwerdeführerin könne bei einer objektivierten Betrachtungsweise
nicht als akut gefährdet bezeichnet werden, da sie seit Anfang Mai
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2008 ohne Probleme in C._______ lebe und sie von den Behörden –
bestünde tatsächlich ein Verfolgungsinteresse an ihrer Person – längst
festgenommen worden wäre,
dass sie, um von B._______ nach C._______ zu gelangen, eine
Reisebewilligung habe organisieren und sich dort habe anmelden
können,
dass sich im Weiteren die Situation im Heimatland zugunsten der
dortigen Sicherheits- und Menschenrechtslage verändert habe,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge nie Mitglied
der LTTE gewesen sei und deshalb nicht davon auszugehen sei, dass
die srilankischen Behörden ein Verfolgungsinteresse an ihrer Person
hätten und entsprechend ihre Furcht, seitens des Staates künftigen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, als objektiv nicht be-
gründet einzustufen sei,
dass sie zwar angegeben habe, ihre Eltern seien von Mitgliedern einer
paramilitärischen Gruppe aufgesucht worden, sie selber aber seit bald
zwei Jahren in C._______ lebe, ohne jemals persönlich von den un-
bekannten Personen behelligt worden zu sein, so dass davon auszu-
gehen sei, es handle sich bei den Problemen mit den Unbekannten um
lokale Nachteile, denen sie sich durch ihren Wegzug nach C._______
faktisch entzogen habe,
dass sie schliesslich bei einem Verbleib im Heimatland nicht akut ge-
fährdet sei und folglich nicht des Schutzes der Schweiz bedürfe, woran
auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern vermöchten,
würden sie doch lediglich Vorbringen stützen, deren Glaubhaftigkeit
nicht in Frage gestellt werde,
dass die Beschwerdeführerin mit englischsprachigem Schreiben vom
24. März 2010 an die Schweizerische Botschaft in Colombo (Eingang
Botschaft: 26. März 2010) Beschwerde erhob und sinngemäss um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie um Bewilligung der
Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls ersuchte,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen der bei der Vorinstanz
geltend gemachten Sachverhalt wiederholt wird,
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dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit
Zwischenverfügung vom 6. Mai 2010 bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes,
sondern in Englisch verfasst ist (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101], die sinngemäss gestellten Rechtsbegehren aber
verständlich sowie begründet sind, so dass auf eine Übersetzung ver-
zichtet und ohne Weiteres darüber befunden werden kann (Art. 33a
Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass der vorliegende Entscheid indessen in deutscher Sprache ergeht
(Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt aufgrund der ihm
vorliegenden Akten als ausreichend erstellt erachtet, weshalb auf
einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann (Art. 111a Abs. 1
AsylG),
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 sowie Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zwecks Abklärung
des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben sind, wobei den Be-
hörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der er-
forderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten,
die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 S. 126 ff.),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten vorab
zum Schluss gelangt, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt in ausreichender Weise erstellt sowie der Beschwerde-
führerin das rechtliche Gehör zum sich abzeichnenden negativen Ent-
scheid gewährt hat (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundes-
verwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30),
dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin seien nicht asylrelevant, weshalb sie nicht des
Schutzes der Schweiz bedürfe,
dass die Beschwerdeführerin insbesondere zu Protokoll gegeben hat,
in C._______ polizeilich registriert zu sein und zudem über einen am
(...) in C._______ ausgestellten Pass verfügt, was – wie von der Vor-
instanz zutreffend festgestellt wurde – gegen ein Verfolgungsinteresse
der srilankischen Behörden an ihrer Person spricht,
dass sie zwar mit Schreiben vom 18. August 2008 mitgeteilt hat, an
ihrem aktuellen Wohnsitz in C._______ sei nach ihr gefragt worden,
sie hingegen in der späteren Befragung und weiteren Korrespondenz
keine persönlichen Behelligungen durch die srilankischen Behörden
oder Unbekannte in C._______ geltend gemacht hat, womit von
lokalen – auf den Heimatort beschränkten – Nachteilen auszugehen
ist,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, ohne diese im Ein-
zelnen zu wiederholen (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass in der Beschwerde nichts weiter vorgebracht wird, was zu einer
anderen Einschätzung führen könnte, weshalb darauf verzichtet wird,
auf alle Einzelheiten in der Beschwerdebegründung näher einzugehen,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht die Ertei lung der Einreise-
bewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen hat,
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dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt
hat oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass aufgrund der vorliegenden Umstände keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG letzter Satz; Art. 6 Bst. b des
Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
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