B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-258/2013
U r t e i l v o m 2 3 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Beschwerdeführerin,
und deren Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Nigeria,
(…),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Nigeria im (…)
verliess und über (…) am (…) in die Schweiz gelangte, wo sie gleichen-
tags für sich und ihre Kinder um Asyl nachsuchte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vom
28. September 2019 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständig-
keit Spaniens für das vorliegende Asylverfahren und zu einer allfälligen
Wegweisung dorthin gewährte,
dass diese anführte, man kümmere sich in Spanien nicht um sie und ihre
Kinder, sie habe ohne Dokumente betteln müssen, um zu überleben, und
sie habe kein Geld, um ihre Kinder in die Schule zu schicken, sie sei in
die Schweiz gereist, um hier ein besseres Leben führen zu können,
dass sich aus der bei den Akten befindenden Antwort der spanischen Be-
hörden vom 12. November 2012 auf das Informationsbegehren des BFM
vom 4. Oktober 2012 ergibt, dass diese der Beschwerdeführerin am
25. September 2003 eine bis zum 1. Oktober 2013 gültige Aufenthaltsbe-
willigung ("permanent residence") erteilten,
dass das Bundesamt Spanien am 13. November 2012 gestützt auf Art. 9
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dub-
lin II-Verordnung), um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kin-
der ersuchte,
dass die spanischen Behörden diesem Ersuchen am 26. Dezember 2012
entsprachen,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 27. Dezember 2012 – eröffnet
am 11. Januar 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
(recte: das Asylgesuch [der Beschwerdeführerin]) nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete,
dass es die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kan-
ton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die Aus-
händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfüg-
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te und festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe
keine aufschiebende Wirkung,
dass es unter Verweis auf die Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, die
getätigten Abklärungen und die explizit erfolgte Zustimmung der spani-
schen Behörden zur Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kin-
der auf die Zuständigkeit Spaniens für die Behandlung des Asylgesuches
verwies,
dass festgehalten wurde, die Überstellung an Spanien habe – vorbehält-
lich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist – bis spä-
testens am 26. Juni 2013 zu erfolgen, und weiter erwogen wurde, dass
die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf
ein Asylgesuch und der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass das BFM weiter anführte, es obliege den spanischen Behörden, den
Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin zu regeln und ihr gegebenen-
falls eine Arbeitsbewilligung zu erteilen,
dass Spanien die Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG des Rates
vom 27. Januar 2003), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnah-
me und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen
seitens der Europäischen Kommission umgesetzt habe,
dass das Bundesamt darauf hinwies, Spanien sein ein Rechtsstaat und
habe die nationalen Gesetze, welche mit dem Völkerrecht und den EU-
Normen konform seien, gegenüber abgewiesenen Asylsuchenden und il-
legal anwesenden Personen anzuwenden, weshalb es der Beschwerde-
führerin zuzumuten sei, sich hinsichtlich der benötigten Unterstützung an
die spanischen Behörden zu wenden,
dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Januar
2013 in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
mit der Anweisung an das BFM, auf das Asylgesuch einzutreten, und in
prozessualer Hinsicht unter Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde den Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Vollzugsstopp)
sowie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen einen Notfallbericht (…) vom (…)
betreffend ihren Gesundheitszustand einreichte,
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dass auf die Begründung der Rechtsbegehren in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen wird,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 21. Januar 2013 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb die Beschwerdeent-
scheide nur summarisch zu begründen sind (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
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instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in Spanien
vor ihrer Einreise in die Schweiz nicht bestritten ist und bei dieser Sach-
lage – entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum
Dublin-Verfahren – Spanien für die Prüfung des Asylgesuches der Be-
schwerdeführerin zuständig ist,
dass die spanischen Behörden dem Ersuchen des Bundesamtes um
Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ausdrücklich zuge-
stimmt haben, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen die bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Vorbe-
halte gegen eine Rückführung nach Spanien wiederholt und auf den ein-
gereichten Notfallbericht verweist, der ihr (…) und aktuell fehlende Reise-
fähigkeit attestiere,
dass es der Beschwerdeführerin bei Mittellosigkeit und gesundheitlichen
Problemen offensteht, sich an die zuständigen spanischen Stellen zu
wenden,
dass Spanien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, und keine konkreten Anhaltspunk-
te vorliegen, Spanien würde sich nicht an seine völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen halten,
dass auch keine Hinweise bestehen, Spanien würde seinen Verpflichtun-
gen im Rahmen des massgeblichen EU-Rechts in medizinischer Hinsicht
nicht nachkommen,
dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrech-
te (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsu-
chenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss ge-
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gen Art. 3 EMRK darstellen kann, hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche
Umstände vorausgesetzt sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-8149/2010 vom 30. November 2010), und solche vorliegend nicht aus-
zumachen sind,
dass sich eine Rückführung nach Spanien somit als zulässig erweist und
aus diesem Grund das in der Beschwerde in Aussicht gestellte ausführli-
che psychiatrische Gutachten nicht abzuwarten ist,
dass die Beschwerdeführerin keine Gründe vorbringt, welche die Zustän-
digkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens nach sich ziehen beziehungsweise der Ausreise in den Drittstaat
entgegenstehen könnten,
dass weder angesichts der Verhältnisse in Spanien noch zufolge der indi-
viduellen Situation der Beschwerdeführerin Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO besteht,
dass des Weiteren die Beschwerdeführerin nichts vorbringt, was das BFM
hätte veranlassen können, aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]) auf ihr Asylgesuch einzutreten,
dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im
konkreten Einzelfall auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die eine
Wegweisung aus humanitärer Sicht als unangemessen erscheinen lassen
(vgl. BVGE 2011/9),
dass indessen das BFM der der Beschwerdeführerin im Notfallbericht
vom (…) attestierten aktuellen Reiseunfähigkeit Rechnung zu tragen hat
und die spanischen Behörden zwecks entsprechender Massnahmen
nach dem Wegfall dieses (momentanen) Vollzugshindernisses frühzeitig
darüber zu informieren sind, dass es sich bei dieser um (…) handelt,
dass das vorliegende Urteil in Übereinstimmung mit der Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug nach Spanien ergeht
(vgl. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4369/2011
vom 12. August 2011, D-4247/2011 vom 4. August 2011 und D-3374/2011
vom 20. Juni 2011),
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung der Be-
schwerdeführerin und ihrer Kinder nach Spanien weder völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen,
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weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) nicht zur
Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9. S. 733), wes-
halb die verfügte Wegweisung nach Spanien im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht an-
geordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst.
d AsylG, bei dem es um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung
des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein
Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass nämlich das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung nach Spanien zu
Recht angeordnet hat,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde ein-
zugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Betrachtungs-
weise zu führen,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht oder stelle den
rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig dar (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
die Anträge auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Vollzugsstopp),
auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) und auf Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig werden,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos erweist, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung unbesehen der allenfalls bestehenden prozessualen Be-
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dürftigkeit abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die
Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (…)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: