B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-258/2014
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
beide Iran,
vertreten durch Bettina Schwarz, Rechtsanwältin, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimat-
staat am 9. November 2013 und suchte am 18. November 2013 in der
Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen des BFM ergaben, dass der Be-
schwerdeführerin von der italienischen Botschaft in Teheran am 28. Okto-
ber 2013 ein bis am 16. November 2013 gültiges Visum erteilt worden ist
(vgl. Akte A6).
Anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ vom 28. November 2013 wurde der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss
dem damaligen aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) und der Mög-
lichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches grundsätzlich für
die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Dabei machte die Be-
schwerdeführerin geltend, sie wisse nicht, was sie dazu sagen solle und
sie müsse ihre Mutter fragen. Ihre Schwester lebe in der Schweiz und es
sei für sie schwierig, nach Italien zu gehen, da sie schwanger sei.
B.
Am 2. Dezember 2013 ersuchte das BFM die italienischen Behörden ge-
stützt auf Art. 9 Abs. 4 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrages zuständig ist (Dublin II-VO) um Übernahme der
Beschwerdeführerin. Diesem Gesuch wurde am 16. Dezember 2013 ent-
sprochen.
C.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2013 – eröffnet am 9. Januar 2014 –
trat das BFM in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest,
einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine auf-
schiebende Wirkung zu und verfügte die Aushändigung der editionspflich-
tigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin.
D.
Mit Beschwerde vom 15. Januar 2014 (Poststempel: 16. Januar 2014)
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erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid durch ihre
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das BFM an-
zuweisen, sich im Sinne eines in Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO vorgesehenen
Selbsteintrittes für das vorliegende Verfahren für zuständig zu erklären
und auf ihr Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte
sie im Sinne vorsorglicher Massnahmen die Gewährung der aufschie-
benden Wirkung und die Anweisung der Vollzugsbehörden, von ihrer
Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht
über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden ha-
be. Ferner sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Zur Untermauerung ihrer Anliegen reichte die Beschwerdeführerin einen
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Oktober 2013,
einen Bericht des Spiegels "Die Menschenfalle" 42/2013 und ein Urteil
des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2013 zu den Ak-
ten.
E.
Die Instruktionsrichterin wies mit Telefax vom 17. Januar 2014 die kanto-
nalen Vollzugsbehörden an, den Wegweisungsvollzug per sofort auszu-
setzen, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfällige
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a
AsylG befunden werde.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 20. Januar 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2014 erteilte die Instruktionsrich-
terin der Beschwerde gestützt auf Art. 107a AsylG die aufschiebende
Wirkung und stellte fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde die unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt der
Einreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der
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unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin wurde gleichzeitig dazu aufgefordert, für sich
und das Kind, sollte es in der Zwischenzeit geboren sein, einen Arztbe-
richt sowie eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht
einzureichen.
H.
Am 23. Januar 2014 wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht.
I.
Gemäss Mitteilung der Rechtsvertreterin vom 24. Januar 2014 bzw. des
Kantonsspitals D._______ vom 18. Januar 2014 wurde am (…) 2014
B._______ geboren.
J.
Die Beschwerdeführerin reichte weder einen Arztbericht noch eine Ent-
bindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfah-
ren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich sowie
die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist. Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz – so-
fern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf
und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück
(vgl. BVGE 2011/9 E. 5; BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
3.
3.1 Am 1. Februar 2014 trat die Revision des AsylG vom 14. Dezember
2012 in Kraft; gemäss Übergangsbestimmungen gilt das neue Recht für
hängige Verfahren. Die Nichteintretens-Tatbestände von aArt 32 - 35a
AsylG wurden aufgehoben; neu regelt Art. 31a AsylG diese, wobei der
neue Art. 31a Abs 1 Bst. b AsylG der vorher geltenden Regelung von
aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG entspricht. Auf Asylgesuche wird gemäss der
Bestimmung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG – auf welche sich die ange-
fochtene Verfügung stützt – in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist. Diesbezüglich gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Antrages ([DAA] Dublin-Assoziierungsabkommen,
SR 0.142.392.68) zur Anwendung, und die Zuständigkeitsfrage ist ge-
stützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-
VO) zu prüfen.
3.2 Die Dublin II-VO ist durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
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Seite 6
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist (Dublin III-VO), abgelöst worden, welche seit dem 1. Januar 2014
in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist. Im Notenaus-
tausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäi-
schen Union betreffend die Übernahme der Dublin III-VO (Weiterentwick-
lung des Dublin/EURODAC-Besitzstands) teilte der Bundesrat der Euro-
päischen Union mit, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts ak-
zeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit
Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, der
Notenaustausch werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit
Ausnahme von Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Dublin III-VO.
3.3 Aus Art. 49 Dublin III-VO geht hervor, dass die Verordnung nicht an-
wendbar ist, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch
das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar
2014 gestellt wurden. Die Beschwerdeführerin stellte am 18. November
2013 ein Asylgesuch. Das Ersuchen des Bundesamtes an die italieni-
schen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin erfolgte
am 2. Dezember 2013. Daher bleibt vorliegend die Dublin II-VO anwend-
bar.
4.
Gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin II-VO ist unter anderem nament-
lich derjenige Mitgliedstaat zuständig, welcher einem Familienangehöri-
gen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt
hat, dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Vi-
sum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewer-
ber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat,
oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde. Sodann wird in Ab-
weichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien jedem Mitglied-
staat die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt (Art. 3
Abs. 2 und Art. 15 Dublin II-VO).
5.
5.1 Das BFM begründete seinen Nichteintretensentscheid damit, ein Ab-
gleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) habe erge-
ben, dass der Beschwerdeführerin von Italien ein vom 28. Oktober 2013
bis am 16. November 2013 gültiges Visum ausgestellt worden sei. Die ita-
lienischen Behörden hätten dem Ersuchen des BFM um Übernahme der
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO zugestimmt,
weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
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sungsverfahrens gemäss DAA bei Italien liege. Die Beschwerdeführerin
könne aus dem Umstand, wonach ihre Schwester in der Schweiz als
Flüchtling anerkannt worden sei, nichts zu ihren Gunsten ableiten, da
Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. i Dub-
lin II-VO gelten würden, sondern gemäss dieser Bestimmung nur Ehegat-
ten, nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führen
würden, und minderjährige Kinder als Familienangehörige gelten würden.
Zudem bestünden auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängig-
keitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Familienmit-
glied in der Schweiz, womit die Zuständigkeit Italiens bestehen bleibe.
Ferner seien keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Fal-
le ihrer Rückkehr nach Italien vorhanden. Die Tatsache, dass die Be-
schwerdeführerin schwanger sei, spreche nicht gegen die Zumutbarkeit
der Wegweisung nach Italien; dies werde indes bei der Organisation und
Durchführung der Überstellung nach Italien berücksichtigt. Sie könne sich
für eine allfällig notwendige medizinische Betreuung an die zuständigen
italienischen Behörden wenden.
5.2 Die Beschwerdeführerin machte dazu in ihrer Rechtsmitteleingabe im
Wesentlichen geltend, sie habe kurz nach Erhalt der negativen Verfügung
erfahren, dass sie mit HIV infiziert sei, und wisse nicht, ob ihr Kind, das
sie am (…) 2014 per Kaiserschnitt auf die Welt bringen würde, ebenfalls
mit HIV infiziert sei. Das BFM hätte aufgrund der prekären Zustände des
italienischen Asylsystems auf ihr Asylgesuch eintreten müssen, zumal es
sich bei ihr um eine alleinstehende schwangere Frau und damit um eine
besonders verletzliche Person handle. Sie befürchte, aufgrund der
schwierigen Unterbringungssituation in Italien auf der Strasse leben zu
müssen. Weiter hielt sie fest, dass die Tatsache, dass die EU-
Kommission am 24. Oktober 2012 ein Vertragsverletzungsverfahren (Nr.
2012_2189) gegen Italien eingeleitet habe, ein gewichtiges Indiz gegen
die Argumentation der Vorinstanz darstelle, zumal dies darauf hinweise,
dass Zweifel an der korrekten Umsetzung der Richtlinie 2003/9/EG des
Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie) durch Italien be-
stünden.
6.
6.1 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist vorliegend gegeben und wird in der
Beschwerde nicht bestritten.
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Seite 8
6.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prü-
fen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Krite-
rien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), um ihren
Verpflichtungen aus dem nationalen und internationalen Recht nachzu-
kommen. Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur
in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationa-
len Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
6.3 Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das BFM aus humanitären
Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn sich im Dublin-
Verfahren ergibt, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Da es sich bei
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 um eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das
BFM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessens-
spielraum (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 m.w.H.). Dabei beachtet es insbe-
sondere auch die gesundheitlichen Folgen, die eine Wegweisung auf die
psychische Verfassung der asylsuchenden Person haben könnte (vgl.
hierzu auch BVGE 2011/9 E. 8.2 m.w.H.).
Diese Ansicht wird im Ergebnis auch durch den EGMR insofern gestützt,
dass dieser in seiner nach wie vor gültigen Rechtsprechung festhält, dass
in Italien zwar kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrich-
tungen für Asylsuchende bestehe, aber die allgemeine Situation und ins-
besondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flücht-
lingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewis-
se Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed
Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr.
27725/10] vom 2. April 2013, § 78). Auch habe der United Nations High
Commissioner for Refugees (UNHCR) bemängelt, die Betreuung dieser
Personen sei oft mangelhaft (§ 43), und sehe der Menschenrechtskom-
missar des Europarates Probleme bei der schnellen Identifikation von be-
sonders verletzlichen Personen (§ 44). Demgegenüber habe der italieni-
sche Staat in seiner Stellungnahme ausgeführt, wenn der überstellende
Staat eine Person als besonders verletzlich bezeichne, würden die not-
wendigen medizinischen Vorkehrungen getroffen, und betont, dass be-
sonders verletzlichen Personen spezielle Aufmerksamkeit geschenkt
werde (§ 45).
6.4 Im vorliegenden Verfahren hat sich das BFM indessen nicht damit
auseinandergesetzt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
Schwangerschaft einer "besonders verletzliche(n) Personenkategorie"
angehört – gemäss einem Schreiben des BFM vom 29. November 2013
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an die zuständigen kantonalen Behörden soll sie damals bereits im
6. Monat schwanger gewesen sein (vgl. Akte A13) –, noch hat es formal
eine Prüfung des Vorliegens humanitärer Gründe im Sinne von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 für einen Selbsteintritt vorgenommen, sondern sich bloss
in allgemeiner Weise zur Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung nach
Italien geäussert und die Schwangerschaft im Zusammenhang mit den
Überstellungsmodalitäten erwähnt. Das BFM hat sich in seinem Nichtein-
tretensentscheid auch inhaltlich nicht mit der konkreten Situation der al-
leinstehenden Frau mit einem demnächst neugeborenen Kind auseinan-
dergesetzt, welche angesichts der oben erwähnten Berichterstattung
betreffend Italien, in der u.a. auch über die mögliche Trennung von Kin-
dern und deren Eltern berichtet wird, besonders sorgfältig geprüft werden
müsste. Vielmehr hat es lediglich darauf hingewiesen, dass die Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin schwanger sei, bei der Organisation und
der Durchführung der Überstellung nach Italien berücksichtigt werde und
sie sich in Italien für eine allfällig notwendige medizinische Betreuung an
die zuständigen Behörden wenden könne. Folglich ist das BFM seiner
Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts nicht nachgekommen.
6.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen
Erhebung des Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen. Dabei wird
es sowohl bezüglich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten
Infizierung der Beschwerdeführerin als auch jene des Kindes mit HIV
sowie hinsichtlich des Kindeswohls überhaupt, weitere Abklärungen zu
machen respektive diese zu berücksichtigen haben. Bei diesem
Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen der
Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift einzugehen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von der Rechtsvertretung
wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb der notwendige Vertre-
tungsaufwand aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
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Seite 10
VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Ver-
fahren ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Partei-
entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 800.– (inkl. sämtlicher Aus-
lagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-258/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 23. Dezember 2013 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: