B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-258/2015
Ur t e i l vom 1 5 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
mit ihren Kindern
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Eritrea,
c/o Schweizerische Botschaft in Khartoum, Sudan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 26. November 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit undatierter Eingabe (Eingang: 10. April 2011) an die schweizerische
Botschaft in Khartoum suchten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann
mit ihren Kindern um Asyl in der Schweiz nach. Sie machte im Wesentli-
chen geltend, ihr Ehemann sei für die Opposition in Eritrea tätig gewesen.
Im Jahr 2002 sei er für ein Jahr inhaftiert gewesen. Im Mai 2010 seien Mit-
glieder seiner Untergrundzelle inhaftiert worden, weshalb die Familie in den
Sudan geflohen sei.
B.
Mit Schreiben vom 3. Januar 2012 teilte die Beschwerdeführerin der Vor-
instanz mit, dass ihr Ehemann verschwunden respektive entführt worden
sei.
C.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 unterbreitete die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin sowie ihrem Ehemann eine Reihe von Fragen zur Abklä-
rung des Sachverhalts. Mit undatierter Eingabe (Eingang: 22. September
2013) antwortete die Beschwerdeführerin und führte im Wesentlichen aus,
ihr Ehemann sei weiterhin verschwunden und sie wisse nicht, wer ihn ent-
führt habe. Das Leben im Sudan sei sehr schwierig. Sie arbeite als Haus-
hälterin und ihr Verdienst reiche kaum, um zu überleben.
D.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 machte die Vorinstanz den Ehemann
der Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass eine klar ihm zurechen-
bare Willensäusserung, mit der er zu erkennen gebe, dass er in der
Schweiz um Schutz durch Asyl nachsuche, fehle. Sie forderte ihn deshalb
erneut auf, den Fragekatalog zu beantworten und zu unterschreiben. Mit
Schreiben vom 21. Januar 2014 antwortete die Beschwerdeführerin da-
rauf. Sie führte aus, sie wisse noch immer nichts über den Verbleib ihres
Ehemannes.
E.
Mit Verfügung vom 26. November 2014 bewilligte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylge-
such ab. Das Gesuch ihres Ehemannes wurde gleichentags als gegen-
standslos geworden abgeschrieben.
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F.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 bei der schweizerischen Botschaft in
Khartoum reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein und verlangte
sinngemäss, es sei ihr und ihren Kindern die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen und es sei ihnen Asyl zu gewähren.
Sie reichte Dokumente der Eritrea Refugees Primary School Khartoum zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG
[SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten.
1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer
Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und
Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Die Eingabe weist keine Unklarheiten auf,
weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amts-
sprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5509/2011
vom 22. November 2011).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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Seite 4
3.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG).
4.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE
2011/10 E. 3.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea nicht
Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG gewesen sei. Aus der Inhaftierung ih-
res Ehemannes könne sie keine Einreiserelevanz ableiten, insbesondere
da sie keine Konsequenzen geltend mache. Da die ihr drohende Verfol-
gung wegen illegaler Ausreise allein auf subjektive Nachfluchtgründe zu-
rückzuführen sei, sei ihr die Einreise zu verweigern und das Asylgesuch
aus dem Ausland sei abzulehnen.
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5.2 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Be-
schwerdeführerin setzt sich damit nicht ansatzweise auseinander. Mit dem
blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts zeigt sie nicht auf,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den
Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellt. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es sei von einer fehlenden Verfol-
gungssituation der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus
Eritrea auszugehen, ist nicht zu beanstanden. Aus den eingereichten
Schuldokumenten kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Die Vorinstanz hat ihr und ihren Kindern zu Recht die Einreise in
die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abge-
lehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grund-
sätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweize-
rische Botschaft in Khartoum.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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