B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2582/2010
U r t e i l v o m 1 7 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. März 2010 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Äthiopien am
21. August 2009 und gelangte über Dubai am 22. August 2009 in die
Schweiz, wo er am 14. September 2009 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel (EVZ) um Asyl nachsuchte. Am 24. September 2009 wur-
de er summarisch zur Person, zu den Gesuchsgründen sowie zum Rei-
seweg befragt und am 19. Oktober 2009 gemäss Art. 29. Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) einlässlich zu seinen
Asylgründen angehört.
B.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei in seinem Heimatland von Leu-
ten der Regierung immer wieder unter Druck gesetzt, geschlagen und in-
haftiert worden. Da er sich geweigert habe, Mitglied des Regimes zu wer-
den, sei er sowohl im Privat- als auch im Berufsleben ständig Pressionen
ausgesetzt gewesen. Bedingt durch seine Ausbildung – er habe (…) stu-
diert – sei er für NGOs (Non-Governmental Organizations) tätig gewesen,
was zu Problemen geführt habe, da er immer wieder gefragt worden sei,
ob er diese mit Informationen versorge. Seine Bürgerrechte seien ihm
verwehrt worden. Er habe weitergeben wollen, wie man demokratische
Prinzipien lebe und was eine gute Regierung ausmache. Wer jedoch sol-
che Themen aufgreife, gerate in Äthiopien sehr leicht mit der Regierung in
Konflikt. Demzufolge seien sein Arbeitsrecht und seine Bewegungsfreiheit
eingeschränkt gewesen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen und für Einzelheiten wird auf die
Akten und auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
C.
Mit Verfügung vom 16. März 2010 – eröffnet am 17. März 2010 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und
ordnete den Wegweisungsvollzug an.
D.
Der Beschwerdeführer liess den Entscheid durch seinen Rechtsvertreter
mit Beschwerde vom 15. April 2010 an das Bundesverwaltungsgericht an-
fechten. In materieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei das Vorliegen subjektiver Nach-
E-2582/2010
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fluchtgründe festzustellen und er sei als Flüchtling anzuerkennen, sub-
eventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
stellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2010 hielt der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, verzichtete unter Vorbehalt der Einreichung einer Mit-
tellosigkeitsbestätigung innert Frist auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und zeigte an, dass über das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Gleichzeitig
lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme ein.
F.
Seiner Eingabe vom 6. Mai 2010 legte der Beschwerdeführer eine Mittel-
losigkeitsbestätigung bei. Mit Schreiben vom 21. Mai 2010 reichte er wei-
tere Beweismittel zu den Akten.
G.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2010 vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und be-
antragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2010 lud der Instruktionsrichter den Be-
schwerdeführer zur Replik ein, welche – datierend vom 24. Juni 2010 –
am 28. Juni 2010 beim Gericht einging.
I.
Als Beilage zu seinen Schreiben vom 12. Oktober 2011 und 25. Mai 2012
reichte der Beschwerdeführer zusätzliche Beweismittel ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E-2582/2010
Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlich-
en Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass sich
aus dem Verhalten des Beschwerdeführers schliessen lasse, er sei in
erster Linie zu Weiterbildungszwecken in die Schweiz gekommen. Wäre
er im Heimatland in einer lebensbedrohlichen Situation gewesen, hätte er
in der Schweiz wohl kaum eine (…) wissenschaftliche Veranstaltung be-
sucht, bevor er sein Asylgesuch eingereicht habe. Sodann würden die
von ihm geschilderten Verfolgungsmassnahmen kein asylrelevantes
Ausmass annehmen. Auch lasse sich davon nicht auf eine künftige asyl-
relevante Bedrohung schliessen. Die vorgebrachten Ereignisse hätten
zweifelsohne seine Lebensqualität beeinträchtigt, sie liessen sich jedoch
nicht als Zwangsmassnahmen bezeichnen, denen er nur durch Flucht
habe entkommen können. Schliesslich habe er im Umfeld seiner letzten
Verhaftung vom (…) legal nach Kenia und am 21. August 2009 in die
Schweiz reisen können. Eine solche Bewegungsfreiheit sei bei einer ver-
folgten Person in aller Regel auszuschliessen. Gegen eine Gefährdung
spreche auch die Tatsache, dass er in den letzten Jahren vor seiner Aus-
reise an verschiedenen privaten Universitäten und an der Universität in
B._______ unterrichtet haben wolle.
Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb
sein Asylgesuch abzulehnen sei. Die Folge der Ablehnung sei gemäss
Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da
er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden.
Ferner würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, ihm drohe im Fal-
le einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung. Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) könne der Wegweisungsvollzug insbesondere dann nicht zu-
mutbar sein, wenn er für Ausländer eine konkrete Gefährdung darstelle.
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Seite 6
In Äthiopien herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Si-
tuation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Aus den
Akten würden sich auch keine individuellen Gründe ergeben, welche den
Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen,
und zudem sei dieser technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei
seit Beginn seines Studiums (…) sowohl innerhalb als auch ausserhalb
des Universitätsbetriebs in vielfältiger Weise politisch aktiv. Schon früh sei
er mit seinem offenen und kompromisslosen Auftreten mit den Behörden
in Konflikt geraten. Er sei deshalb im Verlauf seiner Tätigkeit mehrmals
verhaftet, bedroht und geschlagen worden. Ausserdem sei er ein Jahr
lang von der Universität und von verschiedenen Erwerbstätigkeiten aus-
geschlossen worden. Im Gegensatz zu vielen seiner Wegbegleiter habe
er sich jedoch von den ständigen Angriffen lange nicht beirren lassen.
Nach einer erneuten Eskalation im (…) sei er gezwungen gewesen, sich
zu entscheiden: Entweder würde er dem nunmehr ultimativen Aufgebot
der regierenden Partei Folge leisten und sich einschreiben, um bei den
Wahlen (…) zu kandidieren, oder er würde ohne jede Rücksichtnahme
Pressionen ausgeliefert sein. In dieser hoffnungslosen Lage habe er sich
für den einzig möglich scheinenden Ausweg entschieden und Äthiopien
verlassen. Die ständig zunehmenden Bedrohungen und Misshandlungen,
die er über sich habe ergehen lassen müssen, stünden im Einklang mit
den Beobachtungen neutraler Organisationen zur Entwicklung in Äthio-
pien, wo sich die Menschenrechtslage laufend verschlechtere. Dass das
Asylgesuch in sachlichem und zeitlichem Kausalzusammenhang mit den
Verfolgungen vor seiner Ausreise stehe, ergebe sich aus dem Ablauf der
geschilderten Ereignisse. Dass er sein Gesuch erst am Ende des (…)
Seminars in C._______ gestellt habe, ändere daran nichts.
Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
könnten exilpolitische Tätigkeiten dann im Sinne von subjektiven Nach-
fluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn glaubhaft gemacht
werde, dass im Falle einer Rückkehr infolge Exilaktivität mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. In Be-
zug auf Äthiopien werde dabei grundsätzlich anerkannt, dass äthiopische
Exilkreise durch die heimischen Behörden überwacht würden. Zusätzlich
müssten indessen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die be-
treffende Person tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf
sich gezogen habe respektive als regimefeindliche Person namentlich
identifiziert und registriert worden sei. Nach seiner Einreise in die
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Schweiz habe der Beschwerdeführer im Rahmen eines Sommerseminars
an der Universität C._______ eine Schrift verfasst, in der er sich kritisch
mit der Handhabung des Minderheitenschutzes durch die äthiopische
Regierung auseinandersetze. Diese Arbeit sei auf der Website der Uni-
versität veröffentlicht worden. Damit habe er sich ein weiteres Mal in einer
Weise positioniert, die mit grosser Wahrscheinlichkeit zu Repressionen
durch die äthiopischen Behörden führen würde, wenn sie seiner habhaft
würden. Weiter habe er an einer Demonstration vom (…) in D._______
teilgenommen. Schliesslich stelle auch das Asylgesuch selbst bezie-
hungsweise die Nichtrückkehr nach Äthiopien eine relevante Handlung
bezüglich subjektiver Nachfluchtgründe dar.
4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, zahlreiche der einge-
reichten Beweismittel würden lediglich über die allgemeine Lage in Äthio-
pien Aufschluss zu geben. Andere Beilagen belegten Umstände, welche
das BFM nie bestritten und in der angefochtenen Verfügung gewürdigt
habe. Sodann könne von ständig zunehmenden Bedrohungen und Miss-
handlungen, wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt, keine Rede sein.
Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer trotz der geltend ge-
machten Schwierigkeiten immer weiterstudieren können.
Die Argumentation, die Regierungspartei könne kein Interesse daran ha-
ben, eine Person mit oppositionellem Profil zu einem Parteibeitritt zu
zwingen oder gar bei den Wahlen als Kandidaten aufzustellen, sei unlo-
gisch. Wahrscheinlicher sei, dass sich der Beschwerdeführer zwar mit po-
litischen Themen beschäftigt habe, aber nicht in einer Art und Weise, die
als oppositionell gewertet werden könnte. Dies würde auch erklären, wie-
so er keine grösseren Verfolgungsmassnahmen habe gewärtigen müs-
sen. Dafür spreche zum einen die Tatsache, dass er sich während des
Asylverfahrens nie als Mitglied einer politischen Partei bekannt habe.
Zum anderen würden mehrere der eingereichten Beweismittel Anlass zur
Vermutung geben, dass er seiner politischen Tätigkeit einen oppositionel-
len Charakter zuschreibe, den diese in Wirklichkeit nicht gehabt habe. Es
sei hinlänglich bekannt, dass in B._______ ein starker Druck auf gut aus-
gebildete Leute bestehe, der Regierungspartei beizutreten. Arbeitsmarkt-
liche Diskriminierungen, wie sie der Beschwerdeführer geltend mache,
würden jedoch gemäss Art. 3 AsylG keine asylrelevanten Nachteile dar-
stellen.
In der Eingabe vom 20. April 2010 mache der Beschwerdeführer geltend,
er habe bei einer Rückkehr nach Äthiopien ernsthafte Nachteile zu be-
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fürchten, weil seine in der Schweiz verfasste wissenschaftliche Arbeit im
Internet publiziert worden sei. Da jedoch weder Inhalt noch Stil dieser Ar-
beit politisch problematisch sei, sei diese Befürchtung als unbegründet zu
werten. Auch die weiter vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe
würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhal-
ten.
4.4. Dazu führte der Beschwerdeführer in seiner Replik aus, einige der
Beweismittel dienten dazu, den speziellen politischen und gesellschaftli-
chen Hintergrund in Äthiopien zu dokumentieren, vor dem seine Erfah-
rungen zu würdigen seien. Insgesamt stelle sich das Land gemäss den
Einschätzungen, wie sie in den Beilagen zum Ausdruck kommen würden,
zwar nicht als totale Diktatur dar, wohl aber als zunehmend autoritärer
Einparteienstaat, in dem sich die Menschenrechtslage in den letzten Jah-
ren stetig verschlechtert habe.
Mit seiner Einschätzung würdige das BFM die Entwicklung der Ereignisse
und insbesondere den Zusammenhang des Behördenverhaltens mit der
notorischen Strategie der Regierungspartei, die als Strategie von "Zu-
ckerbrot und Peitsche" bezeichnet werden könnte, nicht genügend. Die
Repressionen würden eindeutig eine Intensivierung zeigen, insbesondere
in den letzten beiden Jahren vor seiner Ausreise sei der Beschwerdefüh-
rer bei seinen Tätigkeiten praktisch ständig überwacht, regelmässig fest-
genommen, bedroht und misshandelt worden.
Was die behördliche Einschätzung des Engagements des Beschwerde-
führers als oppositionell anbelange, so berücksichtige das BFM nicht ge-
nügend die besondere Situation in Äthiopien. Die Regierung sei äusserst
aggressiv gegenüber jeder Form der Kritik an den herrschenden Zustän-
den. Entsprechend werde die freie Meinungsäusserung als gefährlich und
dem Staat schädlich erachtet. Dass die Regierungspartei mit allen Mitteln
versucht habe, den Beschwerdeführer zu rekrutieren, erstaune ebenfalls
nicht, sondern stehe in Einklang mit der Strategie, Mitglieder durch Anrei-
ze und nötigenfalls durch Druck zu rekrutieren. In diesem Zusammen-
hang seien auch die Bewilligungen seiner Reisen nach Kenia und in die
Schweiz zu sehen. Er hätte mit diesen Konzessionen im Hinblick auf ei-
nen künftigen Parteibeitritt gefügig gemacht werden sollen.
Bei seiner Beurteilung der Arbeit des Beschwerdeführers für die Universi-
tät C._______ berücksichtige das BFM erneut nicht die durch die einge-
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reichten Berichte dokumentierte Einstellung der äthiopischen Regierung
gegenüber jeglicher Kritik an den herrschenden Zuständen im Lande.
Dass die einmalige Teilnahme an einer Demonstration nur dann einen
subjektiven Nachfluchtgrund darstelle, wenn zusätzliche Anhaltspunkte
dafür vorliegen würden, dass die betreffende Person die Aufmerksamkeit
der äthiopischen Behörden schon anderweitig auf sich gezogen habe,
werde nicht bestritten. Genau dieser Fall liege aber vor: Die Teilnahme an
der Demonstration vom (…) sei deswegen relevant, weil der Beschwerde-
führer bereits wiederholt die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden
auf sich gezogen habe.
5.
5.1 Wie bereits vorstehend ausgeführt, setzt der Flüchtlingsbegriff unter
anderem voraus, dass eine Person ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist
oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als solche gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Diese Um-
schreibung macht klar, dass eine gewisse Intensität der Eingriffe für die
Anerkennung als Flüchtling vorauszusetzen ist. Während Massnahmen,
wie sie in Art. 3 EMRK umschrieben werden (Folter, unmenschliche und
erniedrigende Handlung), die erforderliche Intensität ohne weiteres zuzu-
sprechen ist, ist bei geringeren Eingriffen (etwa Freiheitsentzug, Schläge
und sexuelle Belästigungen) in die genannten Rechtsgüter die physische
oder psychische Beeinträchtigung in Relation zu ihrer Dauer und Häufig-
keit sowie zu den gesamten Umständen zu setzen. Massnahmen, die ei-
nen unerträglichen psychischen Druck bewirken, müssen sich demge-
genüber nicht gegen eines der drei namentlich aufgeführten Rechtsgüter
Leib, Leben und Freiheit richten. Da es aber auch bei diesem Tatbestand
um einschneidende Eingriffe gehen muss, sind gemäss der von der vor-
maligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) festgelegten und
vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis grundsätzlich ho-
he Anforderungen an derartige Verfolgungsmassnahmen zu stellen: Sie
müssen derart ernsthaft und intensiv sein, dass damit dem Betroffenen
ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht wird (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1996 Nr. 28).
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er sei in Äthiopien so-
wohl im Privat- als auch im Berufsleben ständig unter Druck gesetzt wor-
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den, weil er sich geweigert habe, Mitglied des Regimes zu werden. Das
Bundesverwaltungsgericht schliesst sich angesichts der genannten
hohen Voraussetzungen bezüglich der Anerkennung als Flüchtling den
Ausführungen des BFM an. Die vom Beschwerdeführer geschilderten
Verfolgungsmassnahmen nehmen kein asylrelevantes Ausmass an. Es
wird nicht bestritten, dass er von der EPRDF (Ethiopian Peoples' Revolu-
tionary Democratic Front) bedrängt worden ist und seine Freiheitsrechte
dadurch eingeschränkt worden sind. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass
die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in der Replik im Vergleich
zu den Schilderungen anlässlich der summarischen Befragung im EVZ
Basel aufgebauscht wirken. Sodann stellt das BFM in zutreffender Weise
fest, dass der Beschwerdeführer noch am 17. März 2009 legal nach Ke-
nia und am 21. August 2009 in die Schweiz reisen konnte. Auch erstaunt
in der Tat, dass er in der Schweiz erst eine (…) wissenschaftliche Veran-
staltung besuchte, bevor er sein Asylgesuch einreichte. Weitergehend
und zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Ausführungen in
der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen
werden.
5.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach
der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54
AsylG). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Sub-
jektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss
des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht miss-
bräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept,
wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung
von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der
Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.4.3).
Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können exilpoliti-
sche Tätigkeiten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen
zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht
wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Es
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Seite 11
wird dabei anerkannt, dass äthiopische Exilkreise durch die äthiopischen
Behörden überwacht werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich al-
lein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaub-
haft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte
– nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten – dafür
vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der äthio-
pischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche
Person namentlich identifiziert und registriert wurde.
In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er habe
im Rahmen seines Sommerseminars an der Universität C._______ eine
Schrift verfasst, in der er sich kritisch mit der Handhabung des Minderhei-
tenschutzes durch die äthiopische Regierung auseinandersetze. Diese
Arbeit sei auf der Website der Universität veröffentlich worden. Sodann
habe er am (…) an einer Demonstration in D._______ teilgenommen, die
von der (…) organisiert worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass der Be-
schwerdeführer infolge dieser von ihm verfassten Arbeit bei einer Rück-
kehr nach Äthiopien gefährdet sein könnte. Wie das BFM in seiner Ver-
nehmlassung zurecht feststellt, ist der Inhalt recht harmlos. Es kann auf
die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. Akten BFM
A32/6 S.4). Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, wonach die
äthiopische Regierung gegenüber jeglicher Kritik an der herrschenden
Partei kompromisslos vorgehe, was von der Vorinstanz verkannt werde,
kann in dieser Form nicht geteilt werden. Auch die Teilnahme an der be-
sagten Demonstration vermag keine Gefährdung des Beschwerdeführers
zu begründen.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer kei-
ne Gründe nach Art. 3 respektive Art. 54 AsylG nachweisen oder glaub-
haft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Auf-
grund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in den Eingaben einzugehen, da sie am festgestellten Er-
gebnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch
des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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Seite 12
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormali-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweis-
standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
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Seite 13
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur Per-
sonen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In Äthiopien herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allge-
meiner Gewalt. Der Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im
Juni 2000 mit einem von der OAU (Organisation of African Unity) vermit-
telten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember
2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der
UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im Au-
gust 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im
Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, wenn auch
gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung der Grenzproblematik und
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eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in
Sicht ist (vgl. BVGE E-2097/2008 vom 7. Juli 2011 E. 8.3). Das Bundes-
verwaltungsgericht geht daher in konstanter Praxis von der grundsätzli-
chen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien aus.
Zu prüfen bleiben weiter die Lebensbedingungen in Äthiopien, welche für
weite Teile der Bevölkerung als prekär und äusserst hart zu bezeichnen
sind. Zum Aufbau einer sicheren Existenz sind ausreichend finanzielle
Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte
familiäre und soziale Netzwerke nötig. Aufgrund der persönlichen Situati-
on des Beschwerdeführers sind diesbezüglich keine Gründe ersichtlich,
die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist
zwar zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr aufgrund seiner mehrjähri-
gen Landesabwesenheit mit Schwierigkeiten konfrontiert wird. Er hat aber
bis zu seiner Ausreise im Jahre 2009, mithin (…) lang, in seinem Heimat-
land gelebt. Der – soweit den Akten zu entnehmen ist – gesunde Be-
schwerdeführer verfügt über eine sehr gute Schulbildung und unterrichte-
te an Universitäten. Es dürfte ihm daher gelingen, sich in der Heimat eine
wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Überdies leben seine Eltern und (…)
Geschwister in Äthiopien, die ihm anfänglich helfen können, und die
Rückkehrhilfe der Schweiz dürfte ihm im Bedarfsfall bei seiner Rückkehr
und beim Wiedereinstieg ins Erwerbsleben ebenfalls von Nutzen sein
(Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2,
SR 142.312]). Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von
denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, wie bei-
spielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, begründen
überdies in der Regel für sich allein noch keine konkrete Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591 f.).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumut-
bar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
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fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Beschwerdeanträge einen An-
trag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der
Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Dies
ist vorliegend der Fall. Es werden daher praxisgemäss keine Verfahrens-
kosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge-
heissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das
E._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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