B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2584/2014
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
Irak,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (Dublin-Verfahren) und Weg-
weisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 28. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Dezember
2013 trat das BFM mit Verfügung vom 5. Februar 2014 (eröffnet am
11. Februar 2014) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung und den Vollzug nach Po-
len an. Zur Begründung seines Entscheides führte es im Wesentlichen
an, aufgrund des am 20. November 2013 von Polen ausgestellten, bis am
1. Dezember 2013 gültigen Visums und der Zustimmung der polnischen
Behörden zum Übernahmegesuch gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verord-
nung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl.
L 180/31 vom 29.6.2013) (Dublin-III-VO) stehe die Zuständigkeit Polens
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens fest. Auf die am
26. Februar 2014 dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil vom 4. März 2014 nicht ein.
B.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 22. April 2014 stellte der Be-
schwerdeführer beim BFM erneut ein "Asylgesuch, eventualiter Wieder-
erwägungsgesuch", in dem er geltend machte, seit Erlass der "ursprüngli-
chen" Verfügung lägen massgebliche neue Beweismittel vor, welche eine
Wiedererwägung der "ursprünglichen" Verfügung bzw. eine Wiederauf-
nahme des Asylverfahrens "begründeten". Als diese Beweismittel reichte
er Dokumente ein, die beweisen sollen, dass er Ende November 2013
von Polen in den Irak zurückgekehrt sei und dort seine Arbeit wiederauf-
genommen habe, sowie ein Schreiben der Helsinki Foundation for Hu-
man Rights vom 27. März 2014, wonach gemäss telefonischer Auskunft
der polnischen Behörden, Rückführungen in den Zentralirak nicht zurück-
gehalten würden.
C.
Mit Verfügung vom 28. April 2014 – eröffnet am 6. Mai 2014 – nahm das
BFM die Eingabe vom 22. April 2014 als Wiedererwägungsgesuch entge-
gen und wies es ab. Gleichzeitig stellte es fest, die Verfügung vom
5. Februar 2014 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, erhob eine Gebühr
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und wies die Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie
um unentgeltliche Rechtspflege ab.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. Mai 2014 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben, das Asylverfahren sei wiederaufzunehmen [recte: auf das Asylge-
such sei einzutreten], die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm
sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit bzw. die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Das BFM sei anzuhalten, sich für das vorliegende
Asylgesuch gemäss der Dublin-III-VO für zuständig zu erklären, eventua-
liter sei das BFM anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben
und sich für zuständig zu erklären. Der Beschwerde sei die aufschieben-
de Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbehörden seien im Sinne vorsorgli-
cher Massnahmen superprovisorisch anzuweisen, von Vollzugshandlun-
gen bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung
abzusehen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG.
E.
Am 14. Mai 2014 setzte die Instruktionsrichterin den Wegweisungsvollzug
antragsgemäss superprovisorisch aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis
Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfü-
gung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden kön-
nen, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in
der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzu-
treten.
1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 m.w.H.). Demnach
enthält sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
Der Prozessgegenstand kann auch im Rahmen eines Wiedererwägungs-
verfahrens nicht ausgeweitet werden, weshalb auf den Antrag, die Flücht-
lingseigenschaft sei festzustellen und es sei Asyl zu gewähren, nicht ein-
zutreten ist. Was die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft,
so besteht im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zustän-
digen Staat handelt, systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG (SR 142.20).
Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE
2010/45 E. 8.2.3 und 10.2). Folglich ist auf den Eventualantrag, es sei die
Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ebenfalls nicht einzutre-
ten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich gere-
gelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem BFM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
EMARK 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung
unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit
einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch
Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum
sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK
2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt die angefochtene Verfügung verstosse
gegen die einschlägigen Bestimmungen der Dublin-III-VO, habe den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig erfasst und
habe ferner die Begründungspflicht verletzt. Zudem habe das BFM das
Gesuch zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen.
6.2 Der Beschwerdeführer bezeichnete selber seine Eingabe vom 22. Ap-
ril 2014 als "Asylgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch" und
machte ausdrücklich Wiedererwägungsgründe geltend. Dass er ein Wie-
dererwägungsgesuch und kein neues Asylgesuch stellte, zeigte sich auch
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darin, dass er keine neuen Asylgründe geltend machte. Vielmehr ersuchte
er das BFM, seinen Entscheid, auf das Asylgesuch vom 27. Dezember
2013 nicht einzutreten und ihn nach Polen wegzuweisen, aufgrund neuer
Beweismittel in Wiedererwägung zu ziehen. Das BFM behandelte das
Gesuch nach dem Gesagten entgegen der Beschwerde zu Recht als
Wiedererwägungsgesuch.
6.3 Die Rüge, das BFM habe seine aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Be-
gründungspflicht verletzt, indem es zum Schreiben der Helsinki for Hu-
man Rights nicht Stellung genommen habe, trifft nicht zu. Denn entgegen
der Beschwerde hat sich das BFM in der angefochtenen Verfügung mit
dem Inhalt jenes Schreibens eingehend auseinandergesetzt und hinläng-
lich sowie, wie unten aufzuzeigen ist, zutreffend begründet, weshalb kei-
ne Gründe gegen eine Überstellung nach Polen sprechen. Nach dem
Gesagten erweist sich auch die Rüge, das BFM habe den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt, als unbegrün-
det.
6.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, es lägen neue Beweismittel
vor, welche den Nachweis für die unbewiesen gebliebene Tatsache er-
brächten, dass er Ende November 2013 in den Irak zurückgekehrt sei,
weshalb Polen aufgrund von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für das Asylver-
fahren nicht mehr zuständig sei. Diesbezüglich ist dem BFM zunächst
darin zuzustimmen, dass die eingereichten Beweismittel geringe Beweis-
kraft aufweisen und die Schilderungen der Rückreise an der Befragung
vom 14. Januar 2014 unsubstanziiert ausgefallen sind. Die Frage, ob der
Nachweis für die Rückreise des Beschwerdeführers in den Irak erbracht
worden ist, kann indes offengelassen werden. Denn die Rüge, Polen sei
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der
Dublin-III-VO nicht zuständig, kann, wie nachfolgend aufgezeigt, nicht
gehört werden. Die Dublin-III-VO stellt in erster Linie ein Regelwerk zwi-
schen den Staaten dar, die Betroffenen haben insbesondere keinen An-
spruch auf die Prüfung ihres Asylgesuches im staatsvertraglich zuständi-
gen Staat. Sie können sich auf die Verletzung einzelner Bestimmungen
der Dublin-III-VO nur dann berufen, wenn diese als "self-executing" gel-
ten. Eine Bestimmung wird dann als "self-executing" qualifiziert, wenn sie
nicht nur genügend bestimmt ist, sondern auch dazu dient, die Rechte
des Asylgesuchstellers zu schützen (vgl. BVGE 2010/27 E. 4–6
S. 370 ff.). Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ist nicht "self-executing", da er
nicht bezweckt, Rechte des Beschwerdeführers zu garantieren, sondern
sich die Bestimmung vielmehr alleine an die beteiligten Staaten richtet
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(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4166/2013 vom 6. Novem-
ber 2013 E. 6). Eine unrichtige Anwendung der Zuständigkeitskriterien
könnte allenfalls dann im nationalen Rechtsmittelverfahren geltend ge-
macht werden, wenn sie zu einer Verletzung der EMRK führen oder sons-
tige, Willkür gleichzusetzende Fehler bei der Rechtsanwendung vorliegen
würden. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Der Antrag, BFM sei
anzuweisen, sich gemäss der Dublin-III-VO für zuständig zu erklären, ist
folglich abzuweisen.
6.5 Was das Schreiben der Helsinki Foundation und die geltend gemach-
te Gefahr der Kettenrückschiebung betrifft, so ist in Übereinstimmung mit
dem BFM festzuhalten, dass damit kein hinreichender Hinweis vorliegt,
welcher die Vermutung, dass Polen seine völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen einhält, umstossen würde, zumal daraus nicht hervorgeht, dass Po-
len unter Missachtung des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots
Rückführungen in den Zentralirak vornehmen und sich insbesondere im
Falle des Beschwerdeführers nicht an das Rückschiebungsverbot halten
würde. Die Schweizer Praxis, vorläufig keine Rückführungen in den Irak
vorzunehmen, beruht denn auf der Einschätzung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs aufgrund der aktuellen Lage im Zentralirak und be-
trifft nicht den Flüchtlingspunkt. Vor diesem Hintergrund kann entgegen
der Beschwerde von einem allfälligen Abweichen der polnischen von der
Schweizer Praxis nicht auf eine Verletzung des Rückschiebungsverbots
durch Polen geschlossen werden. In diesem Zusammenhang kann auch
auf die Urteile des EGMR A.A.M. vs. Schweden (Beschwerde-Nr.
68519/10) vom 3. April 2014 sowie W.H. vs. Schweden (Beschwerde-Nr.
49341/10) vom 27. März 2014 verwiesen werden, wonach Personen aus
dem Zentralirak im Nordirak Zuflucht finden können. Die Gefahr einer
Kettenrückschiebung ist zu verneinen. Bei diesem Ausgang kann die Fra-
ge offengelassen werden, ob verspätete oder nachträglich entstandene
Beweismittel zuzulassen sind, wenn das Rückschiebungsverbot betroffen
ist. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, das BFM anzuweisen, auf
das Asylgesuch selbst einzutreten.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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8.
Nach dem Gesagten haben sich die gestellten Begehren als aussichtslos
erwiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet einer
allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist. Das
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorlie-
genden Direktentscheid gegenstandslos. Der superprovisorische Voll-
zugsstopp fällt dahin. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kos-
ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten
von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist
innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: